Art. 312 Abs. 2 ZGB; paternity action with civil-status effects and intervention of the father's home commune. If cantonal procedural law gives the commune the form of principal intervention by contesting the defendant's acknowledgement, the commune does not assume a heavier burden of proof than it would as accessory intervenor on the defendant's side. Federal law requires that the procedural inversion not deprive the commune of substantive defenses available to the paternity defendant. The commune's legitimation is limited to contesting the civil-status consequences; it may, however, raise all objections admissible against the paternity action itself, including objections under Arts. 314(2) and 315 ZGB. Art. 306 ZGB is not applicable by analogy to the commune's action merely because it challenges the acknowledgement.
196 Familienreoht. N0 30. de ces institutions qua l'internt du requerant doit OOder devant l'internt de la personne en faveur de laquelle elles on ete ordonnoos. Si 'l'on peut Wre, par consequent - ainsi que le fait l'amt Geiser, PO 64 II 181 -que rart. 433 a1. 3 veut favoriser la mainlevoo d'une interdiction qui ne se justifie plus, c'est sous cette reserve pourtant que cette mesure n'aille pas a l'encontre de l'intent de l'inter- dito Aussi bien, traitant du cas d'une opposition a la mise sous tutelle, le meme amt ajoute qu'il n'y a aucune raison de penser que le 16gislateur a eu l'intention de mettre des obstacles particuliers a. l'institution d'une tutelle ou d'une curatelle, alors surtout que le principal interesse requiert lui-mnme ces mesures . Or les motifs qui justifient cette observation autorisent a limiter non seulement les droits de celui qui s'oppose a une interdiction ou a 1 nomi- nation d'un curateur, mais aussi les droits de celui qui, la, tutelle ou la curatelle une fois instituee, en demande la mainlev6e. En l'espece, il est manifeste que non seulement les recou- rantes agissent dans leur seul interet mais que cet interet est en opposition directe avec celui des enfants Kholmetsky, puisque de leur propre aveu, leur demande est uniquement. inspirOO du d6sir de se faire remettre la part qui pourrait revenir a. celles-ci dans la succession de Louise Egger. Leur demande, comme on l'a dit, est donc irrecevable. 3. -Les recourantes se trompent d'ailleurs en suppo- sant qu'il leur suffirait d'obtenir la mainlevee de la cura- telle pour etre fond6es a encaisser les sommes qui ont ete deposoos a la Justice de paix au compte de Lydie et de Valentine Kholmetsky. La curatelle serait-elle meme lev6e, que 1 question de savoir si celles-ci sont ou non heritieres de Louise Egger ne s'en poserait pas moins et -ainsi que l'a justement releve le Tribunal de 1 Sarlne - c'est au juge seul qu'il appartient d'en connai'tre. Dans ces conditions, a moins de supposer que les recourantes n'aient specule sur le defaut de repr6sentation des enfants Kholmetsky pour faire triompher plus facilement leur
these, on ne voit pas l'int6rAt qu'elles pourraient avoir, elles-memes, a. faire prononcer la mainlevee de 1a curatelle. Le Tribunal' federal prononce : Le recours est rejete. 31. Auszug aus dem UrteU der 11. ZlvUabteUUDg vom 28. Sep- tember 1942 i. S. MilDer gegen Elnwobnergemeinde Erlz. Vaterachajt81ilage auf Zu8preehung mit Stand88folge.
F.amilienrecht. N° 31. Standesfolge sowie Zajhlung der Kindbettkosten und eines Unterhaltsbeitrages ein. An der friedensrichterlichen Ver- hapdlung vom 28. Januar 1941 anerkannte der Beklagte alle Begehren im Sinne einer Klageanerkennung zur Genehmigung an das Bezirksgericht in Bülach , wie es im Protokoll heisst, das der Friedensrichter gemäss 265 der zürch. ZPO an das Bezirksgericht weiterleitete. Letzteres gab am 17. Februar 1941 nach 270 ZPO der Einwohner- gemeinde Eriz als der Heimatgemeinde des Beklagten zur Wahrung ihrer Interessen vom Vergleich vor Friedens- lichteramt Kenntnis unter Ansetzung eIDer Klagefrist von 20 Tagen zur Anfechtung der Anerkennung der Vater- schaft mit Standesfolge. Am 8. März 1941 reichte die Heimatgemeinde des angeb- lichen Vaters die vorliegende Klage ein mit dem Begehren, der vor Friedensrichter geschlossene Vergleich sei aufzu- heben und es sei festzustellen, dass Müller nicht der Vater des Kindes sei, eventuell sei die Anerkennung mit Standes- folge gerichtlich aufzuheben. Die Kindsmutter und der Beistand des Kindes bestritten die Anfechtungsklage ; Daniel Müller anerkannte sie. B. -Das Bezirksgericht hiess die Klage dahin gut, dass es die Anerkennung des Kindes mit Standesfolge aufhob, dagegen die weitem Begehren der Klage der Heimat- gemeinde abwies. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der An- fechtungsbeklagten am 12. Mai 1942 ab. C. -Mit der 'vorliegenden Berufung ans Bundesgericht verlangen diese gänzliche Klageabweisung und gerichtliche Bestätigung der vor Friedensrichteramt Kloten ausge- sprochenen Kindesanerkennung mit Standesfolge. A U8 den Erwägungen:
Diese Mitteilung muss ihrem Zweck entsprechend erfolgen, bevor durch einen Gerichtsbeschluss zu dem Klagebegehren Stellung genommen wird. Die natürliche Form dieser Interessenwahrung ist die, dass d,er Heimatgemeinde Ge- legenheit gegeben wird, sich als Nebenintervenientin auf Seite des Beklagten am Prozess zu beteiligen und, falls der Beklagte die Standesfolge anerkennen will, den Prozess allein im Sinne der Bestreitung der Standesfolgebegehren weiterzuführen. Es ist indessen Sache des Prozessrechts zu ordnen, in welcher prozessualen Form die Gemeinde ihre Rechte wahren soll (vgl. BGE 48 II 189, 55 I 25). Von Bundesrechts wegen dafür die Form der Nebeninterven- tion vorzuschreiben geht nicht an, weil das Prozessrecht bestimmt, ob überhaupt und, wenn ja, in welchen Fällen die Nebenintervention zugelassen wird. Im vorliegenden Falle hat sich die Heimatgemeinde der Aufforderung zur Übernahme der Klägerrolle zur Anfechtung der bereits erfolgten Anerkennung unterzogen. Von Bundesreohts wegen muss jedoch die Forderung aufgestellt werden, dass der in die Rolle des Anfechtungsklägers verwiesenen Hei- matgemeinde aus dieser Umkehrung der natürlichen Situa- tion keine materie1lreohtlichen Vorteile, welche nach Bun- desrecht dem Vaterschaftsbeklagten zustehen, verloren gehen dürfen. Insbesondere trägt sie keine weitergehende Beweislast, als wenn sie als Nebenintervenientin des Be- klagten im Vatersohaftsprozess selbst beteiligt wäre. Es darf von ihr nicht etwa der von Art. 306 ZGB für die An- fechtung der Kindesanerkennung geforderte Nachweis verlangt werden; wenn in BGE 55 I 24 mit Bezug auf die nachträgliohe Bestreitung einer Zuspreohung mit Standes- folge eine Analogie mit Art. 306 angezogen wird, so nur hinsiohtlioh der Art des Vorgehens in Form der Anfeoh- tungsklage. 2. -Was die einzelnen Klagebegehren anbetrifft, ist die Vorinstanz mit Recht nur insoweit auf die Klage der Gemeinde Eriz eingetreten, als sie sich gegen die Aner- kennung des Kindes mit Standesfolge richtet, nicht auoh
soweit die Vaterschaftsbegehren auf finanzielle Leistungen an die Mutter und an das Kind in Frage stehen; denn inl'loweit hat die Heimatgemeinde keine Parteirechte und kann auch nicht anstelle des präsumtiven Vaters auftreten. Die Anerkennung der finanziellen Leistungen durch Daniel Müller steht daher in diesem Prozess ausser Frage. Dagegen kann die Heimatgemeinde alle Einreden, welche dem Va- terschaftsbeklagten selbst zustehen, geltend machen, um das Standesfolgebegehren zu Fall zu bringen. Sie kann nicht bloss vorbringen, es fehlen die besondern Voraus setzungen der Zusprechung Init Standesfolge nach Art. 323 ZGB, sondern auch, die Voraussetzungen für die Vater- schaftsklage selbst seien nicht gegeben. Sie kann also auch die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB erheben; denn es kann ihr nicht zugemutet werden, ein Kind als Bürger anzuerkennen, für das die gesetzliche Vaterschafts- vermutung gar nicht besteht, nur weil der Beklagte aus irgend einem Grunde die ihm zustehende Einrede nicht erheben will. (3. -Das die Anfechtungsklage der Gemeinde Eriz in den Grenzen ihrer Legitimation, nämlich hinsichtlich der Standesfolge, gutheissende Urteil der Vorinstanz wird bestätigt, weil sich die Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB begründet erweisen.) Vgl. auch Nr. 38. -Voii aussi n° 38. H. SACHENRECHT DROITS REELS 32. Auszug aus dem UrteU der 11. ZivUabteUung vom 8. JuU 1942 i. S. Allgemeine Baugenossenschaft Zftrich und Kons. gegen Pestalozzl und Kons. Art. 833 ZGB steht einer Vereinbarung, wonach bei Teilung des Grundstücks die ganze Pfandhaft auf den einen Teil zu verlegen sei, nicht im Wege.
I./art. 833 ce ne s'oppose pas a la convention suivant laquelle, en cas de partage de l'immeuble hypotheque, la garantie ne reposera plus que sur une fraction du gage. L'art. 833 ce non osta ad una convenzione secondo cui, in caso di divisione deIl'immobile ipotecato, la garanzia gravera. soltanto una parte deI pegno. Da die Kläger ihr im Baugebiet des Quartierplans Nr. 178 in Zürich liegendes Grundstück Nr. 3652 anlässlieh der Erstellung der Marchwartstrasse noch nicht überbauen wollten, wurde ihr Beitrag an die Kosten des Strassenbaus von den Beklagten aufgebracht, diesen jedoch das Recht eingeräumt, auf die Kläger zurückzugreifen. Die Kläger stellten ihre Schuld durch zwei auf das Grundstück Nr. 3652 gelegte Grundpfandverschreibungen sicher und verein - barten mit den Beklagten, dass die Schuld fällig werde, sobald die Kläger das Grundstück veräussern oder über- bauen würden, und dass, falls nur ein Teil veräussert oder überbaut werde, nur verhältnismässige Teilbeträge der Schuld fällig würden; als Grundlage für die Teilzahlungen solle die Quartierplanabrechnung massgebend sein. Als später die Kläger vOm verpfändeten Grundstück drei Par- zellen abtrennten und veräusserten, die ausserhalb der Zone lagen, welche laut Schlussabrechnung des Quartier- planbureaus mit Beiträgen für den Strassenbau belegt worden war, verlangten sie von den Beklagten die Ent- lassung der drei Parzellen aus der Pfandhaft ohne Leistung einer Abzahlung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage ab, das Obergericht des Kantons Zürich hiess sie dagegen gut. Die Berufung der Beklagten wurde abgewiesen. A U8 den Erwägungen : Gemäss Art. 833 ZGB ist im Falle teilweiser Veräusse- rung eines mit einem Pfande belasteten Grundstückes die Pfandhaft mangels anderer Abrede derart zu verteilen, dass jeder der Teile nach seinem Werte verhältnismässig belastet wird . Das Bezirksgericht ging davon aus, dass diese Bestim- mung die Teilung der Pfandhaft zwingend vorschreibe,