BGE 68 II 136
BGE 68 II 136Bge23 avr. 1942Ouvrir la source →
136 Familienreoht. N0 22. IH. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 22. Urt.eil dp-r n. Zlvilabtellung vom 2. Juli 1942 i. S. Evangel. Kircbgemeinde Tägerwilen gegen Merk und nüppin.
138 F~lienrooht. N0 22. krankheit lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, und solche liessen sich auch nicht aus den früheren Scheidungsakten entpehmen ; chronische Trunksucht oder gar Geisteskrank- heit oder auch nur Verdacht auf solche werde darin nicht festgestellt; auch die Nichterfüllung der Alimentations- pflicht gegenüber den Kindern erster Ehe und das Konku- binat mit der Hüppin seien kein Beweis geistiger Anomalie, und gegen die behauptete Arbeitsscheu sprächen die Zeug- nisse der Albeitgeber. Bezüglich der EIsa Hüppin werde übeIhaupt nichts von Belang vorgebracht. In seinem gmndsätzlichen Entscheide vom 28. März 1929 i. S. Duetsch, der vom Bundesgericht bestätigt worden sei, habe das Obergericht ausgeführt, die Eröffnung eines Be- weisverfahrens im Eheeinspruchsprozess und insbesondere die 'psychiatrische Begutachtung eines Beklagten setze voraus, dass die behauptete Eheunfähigkeit in erheblichem Masse wahrscheinlich gemacht worden sei; eine blosse Behauptung genüge nicht. Dass die Ehe zwischen den Be- klagten unerwünscht sei und der Klägerschaft daraus ver- mehrte Almenlasten drohen, genüge nicht zur Verhin- derung des Eheschlusses ; Art. 54 BV garantiere das Recht der Ehe und velbiete insbesondere dessen Beschrän- kung aus ckonomischen Gesichtspunkten. Rassehygieni- sehe Erwägungen aber seien unserer Gesetzgebung fremd, und der Richter könne ihnen, selbst wenn ihnen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen sei, nicht auf dem Wege der RechtspIechung zum Durchbruch verhelfen. B. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Klägerin mit den Anträgen auf Gutheissung der Klage und Untersagung der Ehe, ev. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung der beantrag- ten Beweiserhebung über die Frage, ob beide Beklagte .oder der eine oder andere geisteskrank oder urteilsunfahig seien .. Es werden als aktenwidrig gerügt die Bemerkungen der Vorinstanz, für eine Geisteskrankheit des Merk seien auch den frühem Schddungsakten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, und das frühere Urteil i. S. Duetsch sei in Familienrecht. N° 22. 139 den von der Vorinstanz zitierten Erwägungen vom Bundes- gericht bestätigt worden. Eventuell, nämlich für den Fall, dass das Bundesgericht sich zur Beurteilung der Berufung wegenkantonalrecht- lichen Charakters der streitigen Frage unzuständig erklären würde, legte die Klägerin ausserdeDl: staatsrechtliche Be- schwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache im Sinne des Berufungsan- trags 2. Die Beklagten tragen auf Abweisung beider Rechtsmittel an. Das Bundesge:richt zieht in Eru'ägung :
140 Familienrecht. N° 22. gleichzeitige staatsrechtliche Rekurs, abgesehen von seiner formell bedingten Einlegung, auch materiell Inhalt und Int.eresse eingebüsst hat. 2. -Das Bundesgericht hatte bisher zu der Frage der Voraussetzungen des Beweisanspruchs des Eheeinspruchs- klägers nicht Stellung zu nehmen. Wenn die Vorinstanz hierüber auf ihre frühern Erwägungen im Urteil i. S. Duetsch (publiziert in ihrem Rechenschaftsbericht pro 1929) mit der Bemerkung verweist, es sei vom Bundesge- richt bestätigt worden, so beanstandet dies die Klägerin mit Recht; das Bundesgericht hat damals die Berufung, wie die Vormstanz die Klage, mangels Aktivlegitimation des Klägers abgewiesen und ausdrücklich bemerkt, es brauche daher auf die weitere Erwägung der Vorinstanz, wonach der Eheeinsprecher dem Richter von vornherein Unterlagen bieten müsse, welche die Einsprache zum min- desten als zu erheblicher Wahrscheinlichkeit begründet erscheinen lassen, nicht eingetreten zu werden. Der Auffassung des Obergerichts muss jedoch grund- sätzlich, abgesehen von ihrer etwas zu weitgehenden For- mulierung, beigepflichtet werden. Die Begriffe der UrteiIsunfähigkeit und selbst der Geistes- krankheit im Sinne des Art. 97 ZGB, obwohl Rechtsbe- griffe, beziehen sich allerdings auf einen Gegenstand primär tatsächlicher Natur; und wer eine Tatsache behauptet, um daraus ein Recht herzuleiten, kann nach dem eingangs festgestellten allgemeinen Grundsatz verlangen, dass der für die Tatsache angebotene, Beweis abgenommen werde. Wenn es sich indessen um eine komplexe Tatsache handelt, die nicht unmittelbar als begriffliches Ganzes wahrgenom- men, sondern nur aus einer Reihe von Einzeltatsachen durch Induktion gewonnen werden kann, ist es mit dem Grundsatz der Freiheit zum Beweis durchaus vereinbar, vom Beweisführer zu verlangen, dass er mindestens Einzel- tatsachen, Indizien geltend mache, über welche sich dann der Experte auszusprechen haben wird, und sich ruaht damit begnüge, einfach schlechtweg eine Expertise über Familienrecht. N° 22. 141 die behauptete Gesamttatsache zu verlangen. Wenn -um ein Beispiel aus einem ganz andern Gebiet des materiellen Rechts zu nennen -ein Bauherr gegen den Unternehmer auf Schadenersatz wegen schlechter Werkausführung klagt, wird er naturgemäss eine Expertise verlangen zur Feststellung derselben. Er wird jedoch zum vornherein die Natur der Mangelhaftigkeit näher präzisieren und an- geben müssen, aus welchen Anzeichen er auf die behaupte- ten Mängel schliesst ; der Tatsachenrichter wäre befugt, die verlangte Expertise zu verweigern, wenn der Kläger sich darauf beschränkte zu behaupten, « das Haus sei schlecht gebaut », ohne zu sagen, was er für Fehler an ihm wahrgenommen hat. Dies muss erst recht gelten hinsicht- lich einer Expertise, welche die Persönlichkeit der Gegen- partei berührt und für diese peinliqhe Untersuchungen erfordert. Der Richter darf, bevor er sie anordnet, ver- nünftigerweise verlangen, vom Kläger zur überzeugung gebracht zu werden, dass sie nicht leichtfertig oder auB blosser Schikane anbegehrt wird; wobei es immerhin zu weit ginge, mit der Vorinstanz in dem zitierten früheren Urteil geradezu einen vorläufigen Wahrscheinlichkeits- beweis zu verlangen. Von diesen Gesichtspunkten au!' erweisen sich die Vor- bringen der Klägerschaft in doppelter Hinsicht als unge- nügend. a) Hinsichtlich der Braut EIsa Hüppin erklärt die Klägerin rundweg, sie sei geistesschwach, gibt aber zu- gleich zu, dass sie nichts konkretes weiss. Wenn sie also eine Expertise über ihren Geisteszustand verlangt, so macht sie sich im Grunde nicht anheischig, eine von ihr wirklich behauptete Tatsache zu beweisen, sondern wünscht durch die Expertise zu erfahren, ob sie einen Eheeinspruchs- grund hÖft. Es versteht sich von selbst, dass das Beweis- varfahi'afi nicht dazu da ist, zu diesem Zwecke benutzt zu werden. Was den Bräutigam Merk betrifft, liegt die Situation nicht wesentlich anders. Die Klägerin behauptet zwar, er
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Familienrecht. No 22.
sei ein Trinker, und fo.lgert daraus, dass er also urteilsun-
fähig oder
geisteskrank sein könne. Sie gibt aber wiederum
implicite
zu, dass sie dies nicht weiss : « Trunksucht kann
zu 'Geisteskrankheit führen. Ob das hier schon zutrifft,
kann der Laie nicht wissen. Die Kläger wissen nur, dass er
heute noch trinkt wie früher ... Ob hier schon Geisteskrank-
heit vorliegt, kann nur der Experte entscheiden » (act. 26).
Auch
hier tritt die Klägerin den Beweis nicht wirklich für
eine positiv behauptete Tatsache an, sondern will ihm eine
bIosse Hypothese unterstellen.
b) Aber selbst wenn man die Urteilsunfähigkeit bezw.
Geisteskrankheit
der Beklagten als positiv genug behaup-
tet betrachten wollte, läge in der Verweigerung der Exper-
tise keine Verletzung von Bundesrecht, weil es mangels
Angabe
konkreter Einzeltatsa,chen an der -oben als
erforderlich befundenen -Ausgangsstellung zur Beweis-
führung fehlt. Urteilsunfähigkeit und Geisteskrankheit
äussern sich notwendigerweise
in Symptomen und Anzei-
ehen,
und nur anband dieser Äusserungen hat die Klägerin
ihre Auffassung vom Vorhandensein der Urleilsunfähig-
keit oder einer Geisteskrankheit gewinnen können. Es
durfte daher von ihr verlangt werden, dass sie dem Richter
hierüber konkrete und detaillierte Angaben mache, auf
Grund deren er zur Auffassung kommen konnte, der Ver-
dacht der Klägerin könnte begründet sein, worauf er dann
di~ Expertise hätte anordnen müssn. Gegen die Braut
wurde überhaupt keine bestimmte Tatsache geltend ge-
macht. Was Merk betrifft, genügte hiezu der biosse Hin-
weis auf die Akten des frühem Scheidungsprozesses nicht ;
wurde doch
in jenem Urteil über die Trunksucht des Man-
nes
nur soviel gerichtlich festgestellt, dass er « namentlich
unter dem Einfluss des Alkohols » seine Frau beschimpfte
und mit ihr stritt. Den AlkoholiSmus selber aber führt die
Klägerin
nicht als eine Auswirkung, ein Symptom der
angeblichen Urteilsunfähigkeit bezw. Geisteskrankheit an,
also nicht als ein Indiz für ihren Nachweis, sondern als
deren
Ursache, wie aus der zit. Rekursstelle (act. 26) her-
Familienrooht. N° 22.
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vorgeht. Daraus aber, dass in einzelnen krassen Fällen
Alkoholismus zu Verblödung oder Geisteskrankheit führte,
kann keineswegs geschlossen werden, die gleiche Ursache
müsse bei Merk zum gleichen Resultat geführt haben,
wenn keinerlei direkte Anzeichen
für das Vorhandensein
eben dieses Resultats, Urteilsunfähigkeit
oder Geistes-
krankheit,
namhaft gemacht werden können. Da!;ls Merk
sich
in der Ehe nicht .bewährte, bildet kein solches Indiz.
Die Zeugnisse der Arbeitgeber lauten günstig. Wie sich
der geistige Defekt des Beklagten praktisch bemerkbar
mache, wird nicht gesagt.
Die Forderung solcher Präzisierung und Konkretisierung
der behaupteten komplexen Tatsache läuft keineswegs
auf ein Unwirksammachen des Eheeinspruchsrechts hinaus;
es wird damit lediglich dr Schikane und dem Missbrauch
vorgebeugt.
Das Eheeinspruchsrecht muss wie jedes Recht
nach Treu und Glauben ausgeübt werden. Dieser Bedin-
gung genügt nicht, wer entweder die Gegenpartei eines
schweren Defekts
anklagt, ohne dafür bestimmte Anhalts-
punkte zu haben, oder die ihm bekannten Anhaltspunkte
verschweigt, welche dem Experten in der Erfüllung der
ihm zu übertragenden Aufgabe helfen könnten. An dem
Erfordernis der hinreichenden Substanzierung des Ein-
spruchs vor Anordnung der Expertise muss auch festge-
halten werden, wenn es sich beim Einsprecher um eine
hiezu
nach Gesetz verpflichtete Behörde handelt, was
übrigens bei
der Klägerin nicht der Fall ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des
Kantons Thurgau vom 23. April 1942 bestä-
tigt.
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