BGE 68 II 100
BGE 68 II 100Bge31 oct. 1941Ouvrir la source →
100 Versioherungavertrag. No 18. VI. VERSlCHERUNGSVERTRAG CONTRAT D'ASSURANCE 18. Urtell der 11. Zlvllabtellung vom 22 • .Januar 1942
102 Versicherungsvertrag. N0 18. und Exitus praktisch vollständig ausgeheilt... Für einen direkten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfaller- eignis und der tödlichen Erkrankung (zum Beispiel in dem Sihne, dass durch den Unfall eine Verletzung der Nieren oder der hamableitenden Wege entstanden wäre) liegen keinerlei Anhaltspunkte vor ; der negative Sektionsbefund und vor allem der Umstand, dass die Cysto-Pyelitis erst ca. zehn Wochen nach dem Unfallereignis eingetreten war, sprechen unbedingt gegen eine solche Annahme ... » Ein indirekter Kausalzusammenhang sei dagegen anzu- nehmen, in dem Sinne, dass die durch den Unfall nötig gewordene langdauernde Bettruhe mit Flachlagerung des Körpers das Wiederaufflackem der vorbestandenen und latent noch vorhandenen Cysto-Pyelitis begünstigt habe. Diese sei nie ganz ausgeheilt gewesen. « Durch irgendwelche Gelegenheitsfaktoren (Übermüdung, ErkältUng, Herab- setzung der allgemeinen Widerstandskraft, Verstopfung usw.) kann es bei einer solchen latenten Disposition jederzeit wieder zu einem Aufflackem der entzündlichen Prozesse kommen.» Angesichts der im Sektionsbefund festgestellten Nierenschädigung wäre ohnehin mit schweren Rückfällen zu rechnen gewesen, und es sei mit einiger Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich auch ohne den Unfall vom Januar 1940 im Laufe der nähern Zukunft ein solcher Schub eingestellt hätte. « Auf jeden Fall wären die Lebensaussichten der Fra.u ... weitgehend redu- ziert gewesen. » D. -Die Beklagte lehnte die Zahlung der Todesfall- entschädigung von Fr. 5000.-unter Berufung auf § 12 der Versichemngsbedingungen ab. Das Amtsgericht Olten- Gösgen sprach dem Kläger die Hälfte der Versioherungs- summe zu, mit der Begründung, es habe keine manifeste Krankheit, sondern nur ein latenter krankhafter Zustand vorgelegen, und dessen Einfluss sei nach richterlichem Ermessen auf Grund der Feststellungen des medizini- schen Sachverständigen ungefähr gleich stark wie der Einfluss des Unfalles einzuschätzen. Das Obergericht des Versicherungsvertrag. N0 18. 103 Kantons Solothurn, an das beide Parteien appellierten, wies dagegen die Klage am 31. Oktober 1941 gänzlich ab, aus folgenden Gründen: Da der Unfall ohne die bereits vorhandene Krankheit nach den Feststellungen des Gut- achtens nicht den Tod herbeigeführt hätte, sei die für den Todesfall vorgesehene Versichemngsleistung nach § 12 der Versicherungsbedingungen nicht geschuldet. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ergebe sich aus den Aus- führungen des Gutachtens, dass eine manifeste Krank- heit vorgelegen habe, die voraussichtlich in kurzer Zeit die nämlichen Folgen gehabt hätte wie der Unfall. E. -Der Kläger hält mit seiner Berufung an das Bundesgericht am Anspruch auf die Todesfallentschädi- gung fest. Er bezeichnet die Annahme einer manifesten Krankheit als den Feststellungen des Gutachtens wider- sprechend; darnach sei femer bloss möglich, aber nicht bewiesen, dass Frau Götte auch ohne den Unfall in naher Zukunft gestorben wäre. Das BU/lule8gericht zieht in Erwägung : In BGE 57 II 434 (vollständiger wiedergegeben in SV A VII 576) wurde die Klausel, wonach von der Versichemng diejenigen Unfallfolgen ausgeschlossen sind, die ohne das Bestehen oder Hinzukommen erheblicher Krankheitszu- stände voraussichtlich nicht eingetreten wären, als gültig anerkannt. Anderseits wurden als Krankheitszustände nicht schon Abnormitäten und latente krankhafte Zu- stände, sondem nur aktive Krankheiten anerkannt, und mit Hinweis auf BGE 50 II 223 wurde beigefügt, der Einfluss eines latenten krankhaften Zustandes könne die Haftung des Versicherers nicht schlechthin ausschliessen. Diese Entscheidungen knüpfen indessen an Vertragsbestim- mungen an, die von den vorliegenden verschieden waren. Im Falle der einen Entscheidung war die Haftung des Versicherers für die Verschlimmerung der Unfallfolgen durch einen vom Unfall unabhängigen Umstand wegbe- dungen, und im andern Falle war von der Einwirkung
104 Versicherungsvertrag. N0 18. erheblicher Krankheitszustände die Rede. Weitergehend schliesst der vorliegende Versicherungsvertrag die Haf- tu~d des Versicherers insoweit aus, als die Folgen eines Unfalles « durch vorbestehende Verhältnisse, Glieder-und Organdefekte ... Krankheiten oder Krankheitsdispositio- nen » bedingt sind. Haben solche Verhältnisse die Unfall- folgen teilweise bedingt oder erschwert, so ist die Haftung auf diejenigen Folgen beschränkt, die beim Fehlen der betreffenden erschwerenden Bedingungen eingetreten wä- ren. Diese Klausel ist, wenigstens bei einer Abonnenten- versicherung, weder als rechtswidrig noch als unsittlich zu erachten. An der Abonnentenversicherung nehmen irgendwelche Personen teil, ohne über ihren Gesundheits- zustand Erklärungen abgeben oder sich durch ein ärztliches Zeugnis ausweisen zu müssen. Der Versicherer hat daher Veranlassung, durch besondere Bestimmungen dafür zu sorgen, dass er nicht unbesehen alle möglichen Risiken übernehmen muss. Die Haftung einschränkende Versiche- rungsbestimmungen sind zulässig, wenn sie nur bestimmt und eindeutig gefasst sind (Art. 33 VVG). Der Haftungs- beschränkung entspricht übrigens die Möglichkeit einer Ermässigung des mittelbar von den Abonnenten zu tragen- den Prämienaufwandes, ganz abgesehen davon, dass gewisse Abonnenten speziell für den Todesfall bereits durch eine Lebensversicherung vorgesorgt haben. Ob und wie weit Gründe des Volkswohls allenfalls eine Milderung gewisser AusschlusskIauseln, speziell bei der Abonnenten- versicherung, rechtfertigen würden, und inwiefern sich dies ohne übermässige Erhöhung des Prämienaufwandes erreichen liesse, steht im Prüfungsbereich der Aufsichts- behörde, die nach Art. 6 des BRB vom 17. Dezember 1931 über die Abonnentenversicherung die Versicherungsbedin- gungen zu genehmigen hat. Der Richter hat die Vertrags- bestimmungen im Rahmen der Rechtsordnung so gelten zu lassen, wie sie aufgestellt sind. Dass die Auslegung und Anwendung solcher Bestim- mungen wie anderer vertraglicher Abmachungen sich Versicherungsvertrag. N0 18. 10ti nach den Regeln von Treu und Glauben zu richten hat, versteht sich von selbst. Als Krankheitsdisposition wäre darnach nicht schon jede Empfindlichkeit anzusehen, wie sie auch dem völlig gesunden Menschen eigen sein kann. Es kommen nur derart ausgeprägte -wenn auch allen- falls nicht offenkundig gewordene, ja der,· betreffenden Person selbst verborgen gebliebene - krankhafte Ver- anlagungen in Betracht, dass eben nach landläufiger, einigermassen weitherziger Auffassung nicht mehr nor- male Gesundheitsverhältnisse bestehen. An diesem Mass- stab gemessen, hält aber im vorliegenden Falle. die An- nahme einer Krankheitsdisposition der überprüfung stand, mag auch eine beim Unfall schon und noch vorhandene manifeste oder aktive Krankheit durch das Gutachten nicht eindeutig dargetan sein. Es ist eine nicht völlig ausgeheilte Oysto-Pyelitis festgestellt, die angesichts der mit ihr verbundenen Gefahren zum mindesten eine ernst- liche Krankheitsdisposition darstellte, und auf diese Disposition ist der durch den Unfall und die Unfallbe- handlung ausgelöste starke Krankheitsschub zurückzu- führen, der zum Tode führte. Ob Frau Götte auch ohne den Unfall mit Sicherheit in naher Zukunft einen tödlichen Schub solcher Art erlitten hätte, ist nach der anzuwen- denden Vertragsbestimmung nicht entscheidend, weshalb auf die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der Berufungsschrift nicht einzugehen ist. Dem eingeklagten Anspruch steht einfach entgegen, dass der Unfall nicht so schwer war, dass Frau Götte auch ohne ihre Krankheit oder Krankheitsdisposition an den Folgen dieses Unfalles gestorben wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 1941 bestätigt.
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