Arts. 86 Ziff. 3 and 87 Ziff. 3 OG; public-law complaint in a negative conflict of jurisdiction in guardianship matters. The public-law complaint as a subsidiary remedy is inadmissible whenever, according to the subject matter, a special federal remedy is open, even if that remedy is subject to exhaustion of cantonal instances. Territorial competence disputes concerning the authority competent to decide on the lifting of guardianship fall within the scope of the civil-law complaint; the competence question itself is reviewed by the federal civil-law bench as a preliminary issue (consid. 2-4).
stillnchweigender Zustimmung des Vormundschafts behörde (Waisenamt Vorderthal) nach Uznach, Kt. St. Gallen über. Im Jahr 1942 stellte er gestützt auf Art. 433 ff. ZGB das Begehren auf Aufhebung der Vormundschaft. Sowohl die Vormundschaftsbehörde Vorderthai als diejenige von Uz- nach (Waisenamt) lehnte es indessen ab, sich mit dem Begehren zu befassen, Vorderthai, weil infolge vollzogener Übertragung der Vormundschaft nach Uznach (Art. 377 ZGB) die Behörde dieses Ortes zuständig sei, Uznach, weil es die Übernahme der Vormundschaft nie verbindlich erklärt und schliesslich abgelehnt habe. Gegen beide Bescheide hat Züger staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4 BV wegen negativen Kompetenzkonfliktes erho- ben. Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht ein- getreten. Gründe: 2. -Weigern sich die Behörden aller in Betracht kom- menden Orte wegen örtlicher Unzuständigkeit, eine Sache an die Hand zu nehmen, so entsteht ein Zustand der Rechtlosigkeit, der mit staatsrechtlicher Beschwerde aus Art. 4 BV (wegen Rechtsverweigerung) gerügt werden kann, falls andere eidgenössische Rechtsmittel versagen. Die kantonalen Instanzen brauchen dazu, wenigstens nach der bisherigen Rechtsprechung, nicht erschöpft zu werden (BGE 36 I S. 345/6 Erw. 1). Wohl aber kann die staats- rechtliche Beschwerde nur unter der erwähnten anderen Voraussetzung ergriffen werden. Sie ist als subsidiärer Rechtsbehelf ausgeschlossen, wenn dem Beschwerdeführer, um den Anstand über die örtliche Zuständigkeit zu behe- ben, nach dem Gegenstand des Streites ein besonderes bundesrechtliches Rechtsmitteloffenstand. Dies trifft hier zu. 3. - Nach Art. 86 Ziffer 3 OG kann gegen letztinstanz- liohe Entscheide kantonaler Behörden, die sich auf die Entmündigung, Stellung unter Beistandschaft oder die
Staatsreoht. Aufhebung dieser Verfügungen beziehen, wegen Ver- letzung von Bundesre,cht zivilrechtliche Beschwerde erho- ben werden. Darunter fällt nach festatehender Recht- sprechung auch schon der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit für solche Anordnungen oder Begehren, nicht nur die Entscheidung in der Sache selbst (BGE 42 II S. 303 ; 43 II S. 7öl ; 46 II S. 1 ; öO II S. 97 Erw. 2). In einem späteren Urteil ist ausgesprochen worden, dass in allen Fällen, wo Art. 86 OG der Materie nach die zivil- rechtliche Beschwerde zulässt, dies auch für den Streit über die örtliche Zuständigkeit gelte (BGE öl II S. 355 Erw. 1 a. E.). Seither ist zudem der neue Art. 87 Ziff. 3 OG in Kraft getreten, wonach die zivllrechtliche Beschwerde allgemein gegeben ist gegen letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende Entscheide in einer Zivilsache wegen Ver- letzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenös- sischen Rechts. Der Begriff des Gerichtsstandes ist dabei in dem weiten Sinne von Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit überhaupt auszulegen, nicht' nur der Gerichte, sondern auch anderer Behörden, sei es im Verhältnis zu den Gerichten, sei es im Verhältnis unter sich (BGE ö6 II S. 2). Er umfasst also insbesQndere auch die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden in Vormundschaftssachen, soweit dafür die zivilrechtliche Beschwerde nicht schon nach Art. 86 Ziffer 3 OG zulässig sein sollte (s. das eben ange- führte Urteil). . Die örtliche Zuständigkeit zur Aufhebung der Entmün- digung bestimmt sich aber nach Bundesrecht, nicht nach kantonalem Recht und zwar ist dafür als zuständig die Behörde zu betrachten, welche .die Vormundschaft tat- sächlich führt, und nicht diejenige, welche sie von Rechts wegen zu führen hätte, also trotz Wechsels des Wohn- sitzes des Mündels im Sinne von Art. 377 ZGB solange noch die Behörde des alten Wohnsitzes, als eine Über- nahme der Vormundschaft durch die Behörde des neuen Organisation der BundesrechtspHege. No 12.
Wohnortes nicht stattgefunden hat (BGE 42 S. 307 Erw. 2; 43 II S. 751 ; KAUFMANN, Komm. zum ZGB, 2. Aufl. Art. 434 No. 13). Der Beschwerdeführer beanstan- det denn auch die Bescheide von VorderthaI und U znach nicht wegen Verletzung kantonalen Rechts. Er beruft sich ebenfalls stillschweigend auf jene bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm, indem er, jenachdem die. Übertra- gung der Vormundschaft auf Uznach rechtlich zustande- gekommen sei oder nicht, die Behörde def! einen oder anderen Ortes als zuständig ansieht, sein Gesuch zu behandeln. Der Streit darüber, welche von beiden zu handeln habe, hatte danach durch zivilrechtliche Beschwerde ausgetragen werden können. Dass die Lösung davon abhängt, ob jene Übernahme durch Uznach stattgefunden habe, ist uner- heblich. Denn diese Frage bildet nicht selbst den Streit- gegenstand. Sie ist nur eine Vorfrage für die Ermittlung der örtlich zur Aufhebung der Vormundschaft zuständigen Behörde. Als solche fallt sie ebenfalls in die Kognition der Instanz, die bundesrechtlich zur Entscheidung dieses Zuständigkeitsstreites berufen ist, also derjenigen Abtei- lung des Bundesgerichtes, zu deren Geschäftskreis die Erledigung von zivilrechtlichen Beschwerden gehört. Dieses Rechtsmittel hätte dem Beschwerdeführer jeden- falls gegenüber dem Bescheide des Waisenamtes Vorder- thaI zugestanden, wenn er durch die letzte kantonale Instanz bestätigt worden wäre. Dasselbe trifft aber, unter dieser Voraussetzung, auch auf den Bescheid des Waisen- amtes U znach zu. Da der Beschwerdeführer in erster Linie den positiven Antrag stellt, die Behörde von Vor- derthal als örtlich zuständig zu erklären, genügt es zudem, dass auf Seite dieser Behörde unzweifelhaft ein eigentlicher Unzuständigkeitsentscheid vorliegt, der nach erfolgloser .Anrufung der kantonalen Rechtsmittelinstanzen durch zivllrechtliche Beschwerde hätte angefochten werden kön- nen. Wo das OG den Betroffenen für die Anfechtung von
kantonalen Verfügungen in einer bestimmten Materie beim Bundesgericht eiJ,l besonderes Rechtsmittel zur Ver- fügung stellt, ist abei" die staatsrechtliche Beschwerde auch dann ausgeschlossen, wenn dafür weniger strenge prozessuale Voraussetzungen gelten würden als bei dem anderen Rechtsmittel, insbesondere die für dieses vor- geschriebene Erschöpfung der kantonalen Instanzen nicht nötig wäre (s. für das analoge Verhältnis der Gerichts- standsbeschwerde nach Art. 189 III OG zu Art. 87 ZU . 3 OG BGE 62 II S. 222'und das nicht veröffentlichte Urteil der staatsrechtlichen Abteilung in der gleichen Sache vom 23. Oktober 1936); 4. -Es ist nicht nötig, die Eingabe der 2. Zivilabteilung zur Behandlung als zivilrechtliche Beschwerde zu über- weisen (BGE 56 II S. 3), weil es an dem sowohl in Art. 86 als in Art. 87 OG aufgestellten Erfordernis eines letzt- instanzlichen kantonalen Entscheides fehlt. Ddr Ent- scheid des Waisenamtes Vorderthai hätte nach kantonalem Recht an den Gemeinderat und dessen Entscheid an den Regierungsrat weitergezogen werden können (schwyz. EG z. ZGB 59, 69, 75). Ebenso hätte gegen den Bescheid des Waisenamtes Uznach nach der Auskunft des st. gal- lischen Dnpartementes des Innern dem Beschwerdeführer noch ein kantonales Rechtsmittel offeng.estanden und zwar neben der Anrufung des Bezirksgerichtes (st. gallisches EG Art. 101) auch die Aufsichtsbeschwerde an den Regie- rungsrat (Art. 92 ebenda). 5. - Dam Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, das Gesuch um Aufhebung der Vormundschaft bei einem der beiden Ämter zu wiederholen und gegen einen neuen Unzuständigkeitsentscheid, naoh erfolgloser Anrufung der letzten kantonalen Instanz, die zivilrechtliohe Besohwerde zu ergreifen. Vgl. auoh Nr. 10. -Voir aussi n° 10. Bundesreehtliche Abgaben. N° 13. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLIN ARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
Militärpflichtersatz: .