befinden sich auch solche von Rechtsanwälten. Eine Be-
schwerde wegen rechtsungleicher Behandlung ist jedoch
in dieser Beziehung ausdrücklich nicht erhoben worden.
Sie' wäre übrigens unbegründet ; die Aufsichtskommission
teilt mit, dass sie auch gegen die Urheber jener Inserate
disziplinarisch vorgegangen ist, soweit sie ihrer Aufsicht
unterstehen.
IH. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
9. Auszug aus dem Urteil vom 1. Juni 1942 i. S. Wagner
und Wyss gegen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
BV Art. 46 Abs. 2: Für den Liegenschaftsertrag ist nicht nur
der Eigentümer, sondern auch der Pächter in demjenigen
Kanton steuerpflichtig, in dem das Grundstück gelegen ist.
Art. 46 aI. 2 CF : Non seulement le proprietaire, mais aussi le .
fermier du bien-fonds est soumis a. l'impöt sur le rendement
de l'immeuble dans le canton OU celui-ci est situe.
Art. 46 cp. 2 CF : Non soltanto il proprietario, ma anche l'affit-
tuario e assoggettato all'imposta sul reddito deI fondo nel
cantone ove quest'ultimo e situato.
A 11,8 dem Tatbe8tand:
Die im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Rekurrenten
sind Pächter von Pflanzgärten, die in der Gemeinde
Oberwil
(Kt. Baselland) liegen und Eigentum der Pflanz-
landstiftung in Basel sind. Die Steuerverwaltung des
Kantons Baselland betrachtete den Ertrag der Pflanz-
gärten als im Kanton Baselland steuerbares Einkommen
und schätzte die Rekurrenten daher pro 1940 für ein Ein-
kommen von je Fr. 100.-ein. Diese erhoben hiegegen
Einsprache,
indem sie geltend machten, sie besässen im
Kanton Baselland kein Grundeigentum und seien deshalb
für ihr gesamtes Vermögen und Einkommen im Kanton
Basel-Stadt steuerpflichtig.
Doppelbesteuerung. No 9.
Die kantonale Rekurskommission hat die Einsprache
am 16. Juli 1941 abgewiesen mit der Begründung: Der
Liegenschaftsertrag unterstehe nach der Praxis des Bun-
desgerichts der Steuerhoheit des Kantons im welchem das
Grundstück gelegen sei; das müsse nicht nur für die
Besteuerung des Eigentums, sondern auch für die des
Pächters gelten.
Mit der hierauf erhobenen Doppelbesteuerungsbeschwer-
de machten die Rekurrenten geltend, was der Kanton
Baselland besteuern wolle, sei Arbeitseinkommen, das nach
Bundesrecht am Wohnsitz zu versteuern sei, da kein
Gewerbebetrieb vorliege.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
AU8 den Erwägungen :
Nach der Rechtsprechung zu Art. 46 Abs. 2 BV unter-
stehen Liegenschaften samt Zugehör der Steuerhoheit
des Kantons, in dem sie sich befinden. Das gilt nicht nur
für die Besteuerung des Wertes der Liegenschaft, sondern
auch für diejenige des daraus erzielten Ertrages (BGE 29 I
146,
41 I 181, 66 I 45 E. 5). In letzterer Beziehung wird
nicht unterschieden, speziell auch nicht bei landwirt-
schaftlich beworbenen Grundstücken, wie weit der aus der
Liegenschaft gezogene Ertrag eigentliche Grundrente ist
und wie weit er sich als Unternehmergewinn und Arbeits-
entgelt darstellt. Der ganze Ertrag, einschliesslich nament-
lich des Arbeitslohns, kann am Orte der Liegenschaft
besteuert werden (46 I 239 ff.).
In den bisher vom Bundesgericht beurteilten Fällen
wurde der in einem andern Kanton wohnende Eigentümer
für den Ertrag im Kanton der Liegenschaft mit Steuer
belegt. Wären die Rekurrenten Eigentümer der von ihnen
in Oberwil bebauten Pflanzgärten, so könnte über die
Befugnis von Baselland, sie für den Ertrag zur Steuer
heranzuziehen, kein Zweifel bestehen. Sie sind aber nur
Pächter, sodass sich die Frage erhebt, ob die erwähnte
Regel auch für den Pächter zutrifft.
Der Zusammenhang :des Ertrags mit der Liegenschaft
ist derselbe, ob der Eigentümer oder der Pächter den
Ertxag erzielt. In beiden Fällen ist die nämliche enge Ver-
bundenheit des Einkommens mit Grund und Boden vor-
handen. Das ist aber daB entscheidende Moment für die
Zuweisung dieses Einkommens
an die Steuerhoheit des
Liegenschaftskantons, die objektive Eigenart des Ein-
kommens in Hinsicht auf das Grundstück, nicht die Stel-
lung der Person, die es verwirklicht, als Eigentümer oder
Pächter. Bei einem eigentlichen landwirtschaftlichen Be-
trieb ergäbe sich die örtliche Steuerberechtigung freilich
schon daraus, dass ein Gewerbe vorliegen würde,
das sich
in dauernden Einrichtungen abspielt (BGE 46 I 240).
Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht ausschlaggebend bei
der Besteuerung des Eigentümers und kann es daher
auch nioht beim Päohter sein. Jene Ordnung der Steuer-
frage greift Platz auoh abgesehen davon, ob eine gewerbs-
mässige
Bebauung des Grundstückes angenommen werden
kann, also auch beim
Päohter, bei dem, wie bei den Rekur-
renten, von einer gewerblichen Tätigkeit in Bezug auf das .
Grundstück
nicht die Rede sein kann (auch bei nioht
gewerbsmässiger Vermietung
von Wohnungen kann ja.
in dieser Weise besteuert werden).
In Bezug auf das Einkommen der Rekurrenten aus
ihren Pflanzgärten ist daher die Steuerberechtigung von
Baselland anzuerkennen.
IV. NIEDERLASSUNGSFREIHEIT
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
Vgl. Nr. 10. -Voir n° 10.
Staatsverträge. No 10.
V. EHERECHT
DROIT AU MARIAGE
Vgl. Nr. 10. -Voir n° 10.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
10. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Slubield gegen Dem,
PoUzeidil'ektion.
- ie Internierung ausländischer Militärpersonen entzieht diesen
mcht das Recht zur selbständigen Erhebung der staatsrechtli-
chen Beschwerde (Erw. 1.).
- Diese ist, soweit sie wegen Verletzung eines Staatsvertrages
erhoben wird, ohne Erschöpfung des kantonalen Instanzen-
zuges zulässig (Erw. 2).
- Für Rech zur Ehe sind, abgesehen von Staatsverträgen,
ummttelbar mcht Art. 54 BV, sondern die Vorschriften des
Zivilgesetzbuches und, des BG über die zivilrechtlichen Ver-
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter massgebend
(Erw.2).
- Beschränkung des Rechtes der freien Niederlassung und des
Rechtes zur Ehe bei Personen, die in einem besondern Gewalt-
verhältnis zum Staate stehen (Erw. 3).
- 4nwnung der Haager tJbereinkunjt bar. Eheschlwsung auf
Intermerte aUBländi8che M üitärper8onen.
Fn:ie Beweiswürdigung beim Nachweis der Ehefähigkeit, auch
m Bezug auf ein von einem diplomatischen oder konsularischen
Vertreter des Heimatstaates ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis
(Erw. 3).
Eine in einem Lager internierte ausländische Militärperson kann
trotz der Haager Übereinkunft das Recht zur Ehe mit einer
Schweizerin nicht beanspruchen, wenn sie hiefür von den
zuständigen Vorgesetzten oder Amtsstellen die Erlaubnis nicht
erhält (Erw. 3).
- La. condition d'interne militaire ne prive pas l'etranger du
droit de s'adresser au Tribunal federal par Ia voie du recours
de droit public.
- Dans la mesure Oll il se plaint de la violation d'un traiM inter-
!l tional, ce recours n'exige pas l'epuisement prealable des
mstances cantonales.