Demnach erk"ennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich auf
die Einschätzungen zur Wasserwerksteuer für die Jahre
1935/36, 1936/37 und 1937/38 bezieht; die Beschwerde
gegen die Einschätzungen
für die Jahre 1938/39 und
1939/40 wird begründet erklärt in dem Sinne, dass die
Veranlagungen aufgehoben werden, soweit die darin auf-
erlegte Wasserwerksteuer
Fr. 2.-pro PS übersteigt.
V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 3. -Voir n° 3.
Haftung für militärische Unfälle. N° 4.
B. VERWALTUNGS
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. HAFTUNG FüR MILITARISCHE UNFALLE
RESPONSABILITE A RAISON D'ACCIDENTS
SURVENUS AU COURS D'EXERCICES
MILITAIRES
4. Auszug aus dem Urteil vom G. Februar 1942 i. S.
Gautschi gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.
Schaden aus militäri8chen Unfällen.
- Art. 27 MO ist nicht direkt anwendbar auf Vorgänge des
Aktivdienstes, die nicht den Charakter von militärischen
Übungen haben. Der BRB vom 29. März 1940 über die Erle-
digung von Forderungen für Unfallschäden während des
Aktivdienstes (GesSlg 56 S. 293) hat aber für die Dauer des
gegenwärtigen Aktivdienstes A.rt. 27-29 MO entsprechend
anwendbar erklärt. (Erw. 1).
Die Verantwortung des Bundes nach Art. 27 MO ist eine
Gefährdungshaftung. Vorgänge des militärischen Betriebs, die
kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen und sich von den
entsprechenden des täl5lichen Lebens nicht l.mterscheiden,
begründen, wenn sie zu einem Unfall führen, die Haftung des
Bundes nicht (Erw. 3 und 4).
Reparation du dommage TesuUant d'accidents SUTvenus pendant le
service
militaire.
- L'art. 270M n'est pas directement applicable aux faits du
service actif qui ne sont pas des exercices militaires. Mais
l'ACF du 29 mars 1940 concernant le reglement de pretentions
pour dommages resultant d'accidents survenus pendant 1e
service actif (ROLF 1940 p. 309) rend les art. 27 a 290M
appIieablcs par analogie pendant le present service actif
(consid. 1).
La responsabilite da la Confedera,tion en vertu de l'art. 270M
est, une responsabilite a raison du risque cree. Les faits du
service miIitaire qui ne cI'eent pas de risque special et qui ne
38 Verwaltungs ' und Disziplinarrechtapflege.
se distinguent pas des,memes faits survenus dans Ja vie ordinaire
n'engagent pas 1a responsabilite de 1a Confederation lorsqu'ils
occasionnent un accident (consid. 3 et 4).
Ri.8arcimento deZ danno derivante da infortuni nel corso deZ servizio
militare.
- L'art. 270M non e applicabile direttamente ai fatti deI servizio
attivo che non sono esercizi militari. Ma il DCF 29 marzo
1940 che regola Ie pretese per danni cagionati durante il servizio
attivo (RULF 56 pag. 318) rende gli an. 27 29 OM applicabili
per analogia durante I'attuale servizio attivo (consid. 1).
La responsabilitit della Confederazione in virtil dell'art: 270M
e una responsabiIita a motivo deI pericolo creato. I fatti deI
servizio miIitare che non presentano uno speciale carattere
di pericolosita e che non si distinguono dai medesimi fatti
accaduti nella vita cotidiana non implicano la responsabilita
della Confederazione qualora provochino un infortunio (consid.
3 e 4).
A. -Die etwa 74-jährige Klägerin, die im Restaurant
Hirschen in Bünzen wohnt und daseIbst gegen ein Entgelt
in bar und gegen die Verpflichtung zu Mithilfe im Betrieb
und im Haushalt volle Pension geniesst, erlitt am 11.
Januar 1940 etwa um 14 Uhr einen Unfall. Sie war in
der Küche beschäftigt. In der Küche hielt sich ferner,
ausser
der Wirtin und zwei Küchenhilfen, auch auf Kano.:
nier 1Verner Stauffer, der als Tischordonnanz von sich
im Restaurant Hirschen verpflegenden Offizieren tätig
war. Stauffer stiess bei einer Ausweichbewegung mit der
in seinem Rücken arbeitenden Klägerin zusammen. Diese
stürzte und erlitt einen Oberschenkelbruch, der einen
längeren
Spitalaufenthalt nach sieb zog. Schadenersatz-
ansprüche der Klägerin wurden vom eidg. Militärdeparte-
ment bestritten.
E. -Mit Klage vom 29. September 1941 gegen die
Schweiz. Eidgenossenschaft hat Frau Gautschi beim
Bundesgericht
beantragt, die Beklagte sei schuldig und
zu verurteilen, der Klägerin einen richterlich zu bestim-
menden Betrag zuzüglich Zins zu 5% seit 12. Januar
1940 zu bezahlen. -Die Klage stützt sich auf Art. 27
MO und eventuell Art. 1 des BRB vom 29. März 1940
über Erledigung von Forderungen für Unfallschäden
während des Aktivdienstes (GS 56 S. 293).
Haftung für militärische Unfälle. N° 4.
Das Bundesgericht hat die Klage abgewiesen
in Erwägung :
- -Art. 27 MO ist nicht anwendbar auf Vorgänge
des Aktivdienstes, die nicht, wenn auch in einem weiten
Sinn, den Charakter von militärischen Übungen haben
oder mit solchen zusammenhängen (BGE 47 II 526, s.
II Nr. 81 und 87). Der BRB vom 29. März 1940,
Art. 1, hat aber die Haftung des Bundes für Tötung und
Verletzung von Zivilpersonen, sowie für Sachbeschädi-
gungen infolge von Unfällen, in der Weise erweitert, dass
für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes die Art.
27 -29 MO entsprechende Anwendung finden. Da für
den vorliegenden Unfall jener Zusammenhang mit einer
militärischen Übung fehlt, kann die Haftpflicht des
Bundes nur auf Grund dieser Bestimmung in Frage kom-
men, in der ganz allgemein vom gegenwärtigen Aktiv-
dienst die Rede ist. Deshalb ist, wie die Antwort aner-
kennt, ohne Bedeutung, dass der Unfall sich vor Erlass
des BRB ereignet hat.
2. -.....
3. -Art. 27 MO statuiert nicht eine Haftpflicht des
Bundes für alle Tötungen und Körperverletzungen, die
mit einer militärischen Übung in Kausalzusammenhang
stehen. Zwar ist der Begrifi der militärischen Übung
nicht eng zu fassen und nicht zU begrenzen auf die Aus-
bildung
der Truppe im "Gelände und auf dem Exerzier-
und Schiessplatz. Auch Betätigungen des innern Dienstes
können darunter fallen, dies aber doch nur, wenn aus
der Eigenart des militärischen Dienstbetriebs eine beson-
dere Gefahr
für Drittpersonen sich ergibt, lL.'ld diese
Gefahr sich im Unfall verwirklicht hat (BGE 47 II 526,
Urteile Ifanger vom 27. Oktober 1938 und Widmer vom
22. Juni 1939, nicht publiziert). Denn die Verantwortung
des Bundes nach Art. 27 MO ist eine Gefährdungshaftung.
Weil militärische Übungen besondere Gefahren für Leib
und Leben von Zivilpersonen bilden, wurde die Kausal-
Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege.
haftung des Art. 27 l:lingeführt. Sie ist der Eisenbahn-
haftpflicht, die Gefährdungshaftung ist, nachgebildet
(H..ÜRLIMANN, die Haftung des Bundes und der Militär-
personen
für den im Militärdienst entstandenen Schaden,
S. 36 ff. Es ist auf die Hilfsarbeiten in Art. 1 des EHG
2;U verweisen, mit denen die besondere Gefahr des Eisen-
bahnbetriebs
verbunden ist ll). Darum hat die Praxis
jenes spezifische militärische Moment, das im Unfall zum
Ausdruck kommen muss, stets betont. Handlungen, Ein-
richtungen, Vorgänge des militärischen Betriebs dagegen,
die kein besonderes Gefahrenmoment aufweisen
und sich
von den entsprechenden des gewöhnlichen täglichen Lebens
nicht unterscheiden, können, wenn sie zu einem Unfall
führen, die
Verantwortung des Bundes nicht begründen.
Der BRB vom 29. März 1940 erklärt Art. 27 MO ent-
sprechend anwendbar für die während der Dauer des
gegenwärtigen Aktivdienstes
entstandenen Schadenersatz-
ansprüche
aus Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen.
Die
Haftung des Art. 27 wird damit ausgedehnt auf
Unfälle infolge von Vorgängen des Aktivdienstes über.:
haupt, auch wenn sie nicht als militärische 'Übung sich
darstellen. Die
Natur einer Gefährdungshaftung ist aber
geblieben. Es muss ein Umstand beim Unfall mitwirken,
in dem die militärische Seite des Verhältnisses als gefähr-
dend irgendwie sich äussert.
4. -
Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Kanonier
Stauffer befand sich im Aktivdienst, und es geschah
anlässlich einer Verrichtung des
innern Dienstes, dass er
in der Küche des Hirschen beim Zurücktreten mit
der Klägerin zusammenstiess. Nach der Darstellung der
Klage wollte er den Offizieren der Einheit das Essen bringen
als er,
um der Wirtin auszuweichen, einen oder einige
Schritte nach rückwärts tat. Nach dem militärischen
Protokoll
hätte er seine Arbeit bereits beendigt gehabt,
als er der Wirtin Platz machen wollte und deshalb zurück-
trat. Wie dem auch sei, so hat man es nicht mit einem
Verhalten zu tun, das gegenüber den Vorgängen des
Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 5.
gewöhnlichen Lebens zufolge des militärischen Zusammen-
hangs etwas Besonderes aufweisen würde.
Es ist nicht
ersichtlich und wird nicht behauptet, dass beim Unfall
irgend eine militärische Beziehung von Bedeutung gewesen
wäre
im Sinne der Schaffung einer erhöhten Gefahr.
Speziell wird
nicht behauptet, dass zufolge des militäri-
schen Betriebs oder
auch nur der Anwesenheit des Stauffer
in der Küche ein ungewohntes Gedränge geherrscht habe,
das zum Unfall beigetragen hätte. Nach der Klage beträgt
der Raum zwischen Herd und Küchenschrank, in welchem
Raum der Zusammenstoss stattfand, 2 % -3 m. Dass
2;wei Personen zufolge eines Versehens, einer momentanen
Unachtsamkeit, 2;usammenstossen, ist ein Ereignis ohne
irgendwelche militärische Eigenart, das zudem in der
Regel ohne ernstlichen Schaden verläuft und hier nur
zufolge ausserordentlicher Umstände so schwere Folgen
gehabt hat.
5.-..... .
H. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN
EXEMPTION DE CONTRIBUTIQNS CANTONALES
5. Urteil vom 6. Februar 942 i. S. R. und A. Sch.
gegen
Kanton St. Gallen.
Wehropferamnestie :
- Wer sein Vermögen in der Wehropfererklärung richtig angibt,
hat, in dem in Art. 3 WOB umschriebenen Umfang, Anspruch
auf die Amnestie für früher lmrichtige Versteuerung. Uner-
heblich ist, ob die unrichtige Versteuerung der Steuerbehörde
durch die Wehropfererklärung oder auf andere Weise bekannt
wird.
- Die Amnestie erstreckt sich nicht auf kantonale Schenkungs-
steuern.
Amni8tie du sacrifi,ce pour la difen8e nationale:
- Celui qui declare sa fortune exactement en vue de 'impöt
de sacrifice pour Ja defense nationale a, dans les limites fixoos
al'art. 3 ASDN, droit al'amnistie fiscale pour ses declarations
anterieures inexactes. Peu importe que le fisc ait connaissance