BGE 68 I 206
BGE 68 I 206Bge19 févr. 1942Ouvrir la source →
206 Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspßege. III. SCHwEIZERHüRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 36. Urten vom 27. November 1942 i. S. Alexleh gegen eid •• .Justlz-und Pollzefdepanement. Administrative li'estBtellung des Schweizerbürgerrechts.
208 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zu erkennen, dass sie Sohweizerbürgerin sei. Zur Begründung wird geltend gemaoht, der angefochtene Entscheid verletz~ den Art. 5 des BRB vom 11. November 1941 über Ände- rung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (BRB) , resp. aus diesem BRB, sowie aus dem BürgerrechtsG sich ergebende Rechts- grundsätze. Der Vater der Rekurrentin halte sich gegen- wärtig in den Vereinigten Staaten von Amerika. auf, er solle inzwischen die holländische Staatsangehörigkeit er- worben haben. Die Rekurrentin gelte heute als deutsche Staatsangehörige und habe einen noch für ca. drei Jahre gültigen Pass. Als Tochter einer israelitischen Mutter sei sie jedoch nach deutscher AufIassung Halbarierin und demnach von der Gefahr einer gelegentlichen Ausbür- gerung und damit verbundenen Staatenlosigkeit bedroht. Die Polizeiabteilung habe die Anwendung der Vor- schriften über die Wiedereinbürgerung abgelehnt, weil ein Wiedereinbürgerungsverfahren für die Mutter der Rekur- rentin überhaupt nicht eröffnet worden sei. Die Rekurren- tin werde sich damit abfinden müssen, dass Art. 10 des BürgerrechtsG hier nicht anwendbar sei, indessen spreche die ratio, die dem Art. 10 zu Grunde liege, für ihren Antrag. Die jetzige Situation sei unbefriedigend. Sie sei darauf zurückzuführen, dass· die Mutter der Rekurrentin als Schweizerin erklärt worden sei ohne Durchführung des Wiederembürgerungsverfahrens. Sonst wäre die Rekur- rentin mit ihrer· Mutter Schweizerin· geworden. Das Justizdepartemen17 erkläre selbst, dass die Rekur- rentin folgerichtig eigentlich als aussereheliches Kind gelten und ihrer Mutter folgen müsste. Dass sich das Departement auf ein nicht folgerichtiges ausländisches Gesetz stütze, ver- letze das Rechtsempfinden. Der gute Glaube der Mutter wirke sich hier zu ungunsten des Kindes aus. Es lSei untrag- bar, dass die Ordnung eines als nioht folgerichtig bezeich- neten ausländischen Gesetzes der Anwendung eines schwei- zerischen Gesetzes auf das Kind einer Schweizerin im Wege 8ohweizerbürgerreoht. N0 36. 209 stehen solle. Auoh sei nioht ersichtlioh, weshalb Art. ö BRB nioht angewendet werden sollte. Die Rekurrentin sei zwar nicht staatenlos, es bestehe jedoch die Gefahr, dass sie es werde. Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
210 Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege.
Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, weil sie die fremde
Staatsangehörigkeit
ihres Ehemannes mit dem Eheschluss
nicht erwarb, nur dann als Schweizer geboren werden, wenn
sie
mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit er-
halten.
Sie werden Schweizer, wenn sie andernfalls staaten-
los würden, sonst nicht (BURCKHARDT : Bundesrecht Bd. I
Nr. 358 VI, S. 792). Vermeidung der Staatenlosigkeit ist
der einzige Gesichtspunkt, unter dem in solchen Fällen
das Schweizerbürgecht von Rechts wegen mit der Ge-
burt, ohne besondere behördliche Verfügung, erworben
wird (BGE 54 I S. 235, 60 I 78).
Dass diese Voraussetzung bei
der Rekurrentin nicht
zutrifft, ist unbestritten. Die Rekurrenliin ist nach öster-
reichischem
Recht mit der Geburt österreichische Staats-
angehörige geworden und ist es -auch nach der Aufhebung
der Ehe ihrer Eltern geblieben. Sie wurde denn auch von
jeher vom Heimatstaate ihres Vaters anerkannt, sie ist,
nach Angaben in der Beschwerdeschrift, auch heute noch
im Besitze eines gültigen Passes ihres Heimatstaa. Sie
konnte daher mit der Geburt nicht Schweizerbürgerin
werden.
Sie muss, wenn sie Schweizerin werden will, eine
behördliche Verfügung erwirken, die
ihr das Bürgerrecht
zuerkennt.
3. -Zu
den Einwendungen der Verwaltungsgerichts-
beschwerde
mag bemerkt werden:
a) Das Justizdepartement hat nicht erklärt, dass die
Rekurrentin, wenn sie als uneheliches Kind zu gelten hätte,
dem Status ihrer Mutter folgen müsste. Es hat darauf hin-
gewiesen,
dass nach schweizerischem Recht ein uneheliches
Kind unter Umständen dem Sta~de des Vaters folgt
(Art. 325 ZGB). Es hat auch festgestellt, dass, wiederum
nach schweizerischem Recht, Kinder aus einer nichtig
erklärten Ehe als ehelich behandelt werden (Art. 133,
Abs. 1 ZGB). Die heutige statusrechtliche Lage
der Rekur-
rentin, als Kind aus einer ungültigen Ehe, könnte kaum
als mit schweizerischen Rechtsanschauungen grundsätzlich
unvereinbar· angesehen werden.
Personenverzeichnis.
211
Aus der Bemerkung im angefochtenen Entscheid, das
österreichische Recht sei nach Auffassung des Departe-
mentes darin nicht folgerichtig, dass Kinder aus einer von
Anfang an ungültigen Ehe als eheliche Kinder gelten,
wurden keine weiteren Folgerungen gezogen ; die Bemer-
kung war für die Entscheidung ohne Bedeutung.
b) Im übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zugegeben, dass keine
der angerufenen Bestim-
mungen bei
der Rekurrentin zutrifft. Das behauptete
Schweizerbürgerrecht der Rekurrentin könnte daher aus
ihnen nicht abgeleitet werden, selbst wenn sie anzuwenden
wären.
IV. VERFAHREN
PROCEDURE
Vgl. Nr. 33, 34, 36. -Voir n
08
33, 34,36.
PERSONENVERZEIOHNIS.
N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite,
bei den nicht publizierten das Datum angegeben.
Datum Seite
A. c. Zürich, Kanton • . . • . . . . . .
Aar e Ticino S. A. (Atei) c. Faido, Comune
___ -'-_ -, früher Officine elettriche
ticinesi (Offelti) c. Cooperativa elettrica di
Faido ......... .
Aarau, Gemeinde c. Baumann . . . . . .
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