Administrative determination of Swiss nationality; child of Swiss mother

BGE 68 I 206Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I19 févr. 1942Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Beatrix Alexich asked the Federal Department to declare that she was Swiss by birth through her mother, Erna Brettauer, who had retained Swiss nationality after marrying an Austrian. The Department denied the request, and the Federal Court dismissed the administrative appeal. It held that in proceedings under Art. 7(3) of the 1941 BRB it can only decide whether the person already has Swiss nationality, not whether nationality should be granted. Under the applicable prior law and Swiss customary law, children of such marriages acquire Swiss nationality at birth only if they would otherwise be stateless. Because Alexich had Austrian nationality from birth and remained Austrian, she was not Swiss.

Regeste Omnilex

Art. 7 Abs. 3 BRB vom 11. November 1941; Erwerb des Schweizerbürgerrechts durch das Kind einer Schweizerin, die bei der Heirat mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit behielt. Im Verfahren der administrativen Feststellung prüft das Bundesgericht ausschliesslich, ob der Betroffene bereits Schweizerbürger ist; ein Begehren auf Erteilung des Bürgerrechts fällt nicht darunter (consid. 1). Nach gefestigtem Gewohnheitsrecht werden Kinder aus solcher Ehe nur dann von Gesetzes wegen Schweizer, wenn sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben, mithin andernfalls staatenlos wären; liegt bei Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit vor, entsteht das Schweizerbürgerrecht nicht automatisch (consid. 2).

Texte intégral

Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspßege. III. SCHwEIZERHüRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 36. Urten vom 27. November 1942 i. S. Alexleh gegen eid .Justlz-und Pollzefdepanement. Administrative li'estBtellung des Schweizerbürgerrechts.

  1. Im Verfahren nach Art. 7, Abs. 3 des BRB vom 11. November 1941 über Änderung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbfugerrechts (GesS. 1941, S. 12(7) hat das Bundes- gericht nur zu prüfen, ob eine Person das Schweizerbfugerrecht besitzt, nicht ob Gründe bestehen, es ihr zu erteilen.
  2. Kinder aus der Ehe einer Schweizerin, die bei der Verheiratung mit einem Ausländer ihr Schweizerbfugerrecht beibehalten hat, weil sie die Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes mit dem Ehe- schluss nicht erwarb, werden nur dann als Schweizer geboren, wenn sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erhalten. - OorUJtatation administrative du diroit de cit6 suisse.
  3. Da.ns Ia procedure selon l'art. 7 ru. 3 de l'ACF du 11 novembre 1941 modifiant les dispositions sur l'a.cquisition et la. perte de la. nationalite suisse, le Tribunal federal examine excIusivement si une personne possede la. nationalite suisse, non pas s'i! existe des motifs de Ia. Iui a.ccorder.
  4. Lorsqu.'une Suissesse qui epouse un etranger conserve sa. natio- naHte suisse, parce que son mariage ne lui confere pas la natio- naIite de son mari, les enfants issus de cette union ne naissent suisses que s'ils n'a.cquierent, de naissance, aucune au.tre natio- naHte. Accertamento amminiBtrativo della cittadinanza smzZera.
  5. Nella procedura. secondo l'art. 7 cp. 3 deI DCF 11 novembre 1941, ehe modifica. le prescrizioni relative all'a.cquisto e alla perdita. deUa cittadina.nza. svizzera., il Tribunale federrue deve esa.minare soltanto se uno persona posiieda. il diritto di citt - dinanza svizzera., e non se esistano motivi per concedergHela.
  6. Se uns. svizzera, ehe sposa. uno straniero, conserva. la nazionalitA svizzera. pel fatto ehe non ha a.cquistato in virtil deI suo matri- monio la nazionalitA di suo ma.rito, i figli nati da questa unione nascono svizzeri soltanto nel caso in cu.i non a.cquistino con Ia. na.scita nessun' rutra. nazionalita. A. -Die Rekurrentin, geboren am 17. Oktober 1921, ist die Tochter des österreichischen Staatsangehörigen Georg Franz Maria Alexich und der Erna Brettauer. Ihre Eltern hatten am 3. Dezember 1919 vor dem Standesamte St. Gallen die Ehe eingegangen. Erna Brettauer war damals Bürgerin des Kantons St. Gallen. Sohweizerbürgerreoht. N° 36. 207 Am 17. April 1934 hat das Landesgerioht Wien für Z.R.S. die Ehe Alexich-Brettauer als ungültig erklärt wegen Religionsversohiedenheit nach 64 des österr.allg.BGB. Der Mutter der Rekurrentin wurde sohuldlose Unkenntnis des Ehehindernisses ( 160 leg. cit.) zugebilligt. Das Ober- landesgerioht Wien als Berufungsinstanz hat das Urteil am 7. Juli 1934 bestä.tigt. Am
  7. August 1935 stellte die Mutter der Rekurrentin, für sich und die Rekurrentin, ein Gesuoh um Wiederauf- nahme in das Schweizerbürgerrecht. Das Verfahren wurde aber nicht durchgeführt ; die Polizeiabteilung des eidge- nössischen Justiz-und Polizeidepartementes stellte fest, dass Frau Alexioh durch den Abschluss ihrer nichtigen Ehe das Schweizerbürgerrecht nicht verloren hatte. Am 18. Sep- tember 1935 stellte ihr das Zivilstandsamt St. Gallen den Heimatschein aus. Die Ausfertigung eines Heimatscheines für die Rekurrentin wurde abgelehnt, da diese nach dem massgebenden österreichischen Rechte die Stellung eines ehelichen Kindes habe und demnach, der HeimatzustäIidig- keit des Vaters folgend, österreichische Staatsangehörige sei. Gesuche, das Schweizerbürgerrecht der Mutter in An- wendung oder Anlehnung an Art. 10 des BG vom 25. Juni 1903 betreffend Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe (BürgerrechtsG) auf die Rekur- rentin zu erstrecken, sind von der Polizeiabteilung des eid- genössischen Justiz-und Polizeidepartementes am 1. Okto- ber 1941 und 22. Januar 1942 abgewiesen worden. B. -Mit Eingaben vom 23. Januar und 19. Februar 1942 an das eidgenössische Justiz-und Polizeidepartement hat die Rekurrentin im Einverständnis mit ihrer Mutter beantragt festzustellen, dass sie, dem Status ihrer Mutter folgend, mit ihrer Geburt Schweizerbürgerin geworden und es geblieben sei. Das Departement hat am 29. Mai 1942 erkannt, dass Beatrix Alexich nicht im Besitze des Schwei- zerbürgerrechts sei. O. -Frä.ulein Alexich erhebt, im Einverständnis mit ihrer Mutter, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie be-

208 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zu erkennen, dass sie Sohweizerbürgerin sei. Zur Begründung wird geltend gemaoht, der angefochtene Entscheid verletz den Art. 5 des BRB vom 11. November 1941 über Ände- rung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (BRB) , resp. aus diesem BRB, sowie aus dem BürgerrechtsG sich ergebende Rechts- grundsätze. Der Vater der Rekurrentin halte sich gegen- wärtig in den Vereinigten Staaten von Amerika. auf, er solle inzwischen die holländische Staatsangehörigkeit er- worben haben. Die Rekurrentin gelte heute als deutsche Staatsangehörige und habe einen noch für ca. drei Jahre gültigen Pass. Als Tochter einer israelitischen Mutter sei sie jedoch nach deutscher AufIassung Halbarierin und demnach von der Gefahr einer gelegentlichen Ausbür- gerung und damit verbundenen Staatenlosigkeit bedroht. Die Polizeiabteilung habe die Anwendung der Vor- schriften über die Wiedereinbürgerung abgelehnt, weil ein Wiedereinbürgerungsverfahren für die Mutter der Rekur- rentin überhaupt nicht eröffnet worden sei. Die Rekurren- tin werde sich damit abfinden müssen, dass Art. 10 des BürgerrechtsG hier nicht anwendbar sei, indessen spreche die ratio, die dem Art. 10 zu Grunde liege, für ihren Antrag. Die jetzige Situation sei unbefriedigend. Sie sei darauf zurückzuführen, dass die Mutter der Rekurrentin als Schweizerin erklärt worden sei ohne Durchführung des Wiederembürgerungsverfahrens. Sonst wäre die Rekur- rentin mit ihrer Mutter Schweizerin geworden. Das Justizdepartemen17 erkläre selbst, dass die Rekur- rentin folgerichtig eigentlich als aussereheliches Kind gelten und ihrer Mutter folgen müsste. Dass sich das Departement auf ein nicht folgerichtiges ausländisches Gesetz stütze, ver- letze das Rechtsempfinden. Der gute Glaube der Mutter wirke sich hier zu ungunsten des Kindes aus. Es lSei untrag- bar, dass die Ordnung eines als nioht folgerichtig bezeich- neten ausländischen Gesetzes der Anwendung eines schwei- zerischen Gesetzes auf das Kind einer Schweizerin im Wege 8ohweizerbürgerreoht. N0 36.

stehen solle. Auoh sei nioht ersichtlioh, weshalb Art. ö BRB nioht angewendet werden sollte. Die Rekurrentin sei zwar nicht staatenlos, es bestehe jedoch die Gefahr, dass sie es werde. Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:

  1. -Im Beschwerdeverfa.hren na.ch Art. 7, Abs. 3 BRB hat das Bundesgericht nur zu prüfen, ob die Rekurrentin zur Zeit Sohweizerbürgerin ist (vgl. Art. 6 BRB). Ob Gründe bestehen, die es reohtfertigen würden, ihr das Sohweizerbürgerrecht zu erteilen, ist in diesem Verfahren nicht zu erörtern. Das Bundesgerioht ist hiezu nicht zu- ständig (Urteil vom 6. Februar 1942 i. S. Kofink, nicht. publiziert). Auf Art. 10 BürgerreohtsG kann das Rekurs- begehren daher nicht gestützt werden ; er ordnet Fälle, in denen der Bundesrat daS Bürgerreoht erteilen kann, also einen Erwerb duroh behördliche Verfügung. Eine Verfü- gung im Rahmen von Art. 10 BürgerrechtsG ist für die Rekurrentin bisher nicht ergangen ; sie wurde von der Polizeiabteilung des eidgenössischen Justiz-und Polizei- depa.rtementes von vomeherein als unzulässig abgelehnt. Ein Depa.rtementsentscheid nach Art. 5, Abs. ö BRB könnte ebenfalls nicht a.n das Bundesgericht weitergezogen werden. Ob die Rekurrentin das Schweizerbürgerrecht besitzt, entsclWidet sich soda.nn auch nicht nach Art. 5, Abs. 1-4 des BAß. Er ist a.m 1. Mai 1942 in Kraft gesetzt worden (BRB vom 19. Februar 1942, Gesetzessammlung S. 187) und kann sioh, sdWöit er nicht lediglich eine Kodifikation bereits bestehenden Gewohnheitsrechtes darstellt, nicht a.uf den vorliegenden, schon vorher eingetretenen Tatbe- stand beziehen. Massgebend ist vielmehr das bisherige Recht.
  2. -Es ist ein feststehender t schweizerisohen Ge- wohnheitsrechts, dass die Kinder aUS der Ehe einer Schwei- zerin, die bei der V' erheiratung mit einem Ausländer ihr AB 68 I -19'2 l'

210 Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege. Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, weil sie die fremde Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes mit dem Eheschluss nicht erwarb, nur dann als Schweizer geboren werden, wenn sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit er- halten. Sie werden Schweizer, wenn sie andernfalls staaten- los würden, sonst nicht (BURCKHARDT : Bundesrecht Bd. I Nr. 358 VI, S. 792). Vermeidung der Staatenlosigkeit ist der einzige Gesichtspunkt, unter dem in solchen Fällen das Schweizerbürgencht von Rechts wegen mit der Ge- burt, ohne besondere behördliche Verfügung, erworben wird (BGE 54 I S. 235, 60 I 78). Dass diese Voraussetzung bei der Rekurrentin nicht zutrifft, ist unbestritten. Die Rekurrenliin ist nach öster- reichischem Recht mit der Geburt österreichische Staats- angehörige geworden und ist es -auch nach der Aufhebung der Ehe ihrer Eltern geblieben. Sie wurde denn auch von jeher vom Heimatstaate ihres Vaters anerkannt, sie ist, nach Angaben in der Beschwerdeschrift, auch heute noch im Besitze eines gültigen Passes ihres Heimatstaa . Sie konnte daher mit der Geburt nicht Schweizerbürgerin werden. Sie muss, wenn sie Schweizerin werden will, eine behördliche Verfügung erwirken, die ihr das Bürgerrecht zuerkennt. 3. -Zu den Einwendungen der Verwaltungsgerichts- beschwerde mag bemerkt werden: a) Das Justizdepartement hat nicht erklärt, dass die Rekurrentin, wenn sie als uneheliches Kind zu gelten hätte, dem Status ihrer Mutter folgen müsste. Es hat darauf hin- gewiesen, dass nach schweizerischem Recht ein uneheliches Kind unter Umständen dem Stande des Vaters folgt (Art. 325 ZGB). Es hat auch festgestellt, dass, wiederum nach schweizerischem Recht, Kinder aus einer nichtig erklärten Ehe als ehelich behandelt werden (Art. 133, Abs. 1 ZGB). Die heutige statusrechtliche Lage der Rekur- rentin, als Kind aus einer ungültigen Ehe, könnte kaum als mit schweizerischen Rechtsanschauungen grundsätzlich unvereinbar angesehen werden. Personenverzeichnis.

Aus der Bemerkung im angefochtenen Entscheid, das österreichische Recht sei nach Auffassung des Departe- mentes darin nicht folgerichtig, dass Kinder aus einer von Anfang an ungültigen Ehe als eheliche Kinder gelten, wurden keine weiteren Folgerungen gezogen ; die Bemer- kung war für die Entscheidung ohne Bedeutung. b) Im übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zugegeben, dass keine der angerufenen Bestim- mungen bei der Rekurrentin zutrifft. Das behauptete Schweizerbürgerrecht der Rekurrentin könnte daher aus ihnen nicht abgeleitet werden, selbst wenn sie anzuwenden wären. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 33, 34, 36. -Voir n

33, 34,36. PERSONENVERZEIOHNIS. N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. Datum Seite A. c. Zürich, Kanton . . . . . . . . Aar e Ticino S. A. (Atei) c. Faido, Comune -'- -, früher Officine elettriche ticinesi (Offelti) c. Cooperativa elettrica di Faido ......... . Aarau, Gemeinde c. Baumann . . . . . .

  • -c. Schnehli. . . . . . . . . . . . Aargau, Direktion des Innern c. Hochstrasser -, Kanton (Staat) c. Degiorgi -c. Karrer, Erben des Emil . . . .
  1. März
  2. Juni
  3. Dez. 30.0kt.
  4. April
  5. Fehr.
  6. März

Mots-clés

nationalitySwiss citizenshipstatelessnesscustomary lawadministrative determinationchild of Swiss mother

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the Federal Court could examine possible grounds for granting Swiss nationality under Art. 10 Citizenship Act.

Solution extraite

In this procedure the Court may only determine whether the appellant already possesses Swiss nationality; it cannot consider whether nationality should be granted.

Motifs extraits

Art. 7(3) BRB limits review to the existence of Swiss nationality. Art. 10 Citizenship Act concerns discretionary acquisition by administrative grant and was not the subject of a competent decision.

Question juridique clé

Whether the appellant acquired Swiss nationality at birth as child of a Swiss mother who retained her nationality upon marriage to a foreigner.

Solution extraite

No. Such children are Swiss by birth only if they acquire no other nationality at birth; otherwise they are not Swiss automatically.

Motifs extraits

Established Swiss customary law grants nationality by birth in these cases solely to avoid statelessness. The appellant acquired Austrian nationality at birth and remained Austrian, so the condition was not met.

Question juridique clé

Whether the Federal Department wrongly relied on foreign status rules and Swiss family-status concepts.

Solution extraite

The challenged arguments do not establish Swiss nationality and do not show any legal error in the department's assessment.

Motifs extraits

The department's remarks on Swiss status rules were not decisive, and the appellant conceded that the invoked provisions did not apply to her factual situation.

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