Art. 7 Abs. 3 BRB vom 11. November 1941; Erwerb des Schweizerbürgerrechts durch das Kind einer Schweizerin, die bei der Heirat mit einem Ausländer ihre Staatsangehörigkeit behielt. Im Verfahren der administrativen Feststellung prüft das Bundesgericht ausschliesslich, ob der Betroffene bereits Schweizerbürger ist; ein Begehren auf Erteilung des Bürgerrechts fällt nicht darunter (consid. 1). Nach gefestigtem Gewohnheitsrecht werden Kinder aus solcher Ehe nur dann von Gesetzes wegen Schweizer, wenn sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben, mithin andernfalls staatenlos wären; liegt bei Geburt eine fremde Staatsangehörigkeit vor, entsteht das Schweizerbürgerrecht nicht automatisch (consid. 2).
Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspßege. III. SCHwEIZERHüRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 36. Urten vom 27. November 1942 i. S. Alexleh gegen eid .Justlz-und Pollzefdepanement. Administrative li'estBtellung des Schweizerbürgerrechts.
208 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege. antragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zu erkennen, dass sie Sohweizerbürgerin sei. Zur Begründung wird geltend gemaoht, der angefochtene Entscheid verletz den Art. 5 des BRB vom 11. November 1941 über Ände- rung der Vorschriften über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts (BRB) , resp. aus diesem BRB, sowie aus dem BürgerrechtsG sich ergebende Rechts- grundsätze. Der Vater der Rekurrentin halte sich gegen- wärtig in den Vereinigten Staaten von Amerika. auf, er solle inzwischen die holländische Staatsangehörigkeit er- worben haben. Die Rekurrentin gelte heute als deutsche Staatsangehörige und habe einen noch für ca. drei Jahre gültigen Pass. Als Tochter einer israelitischen Mutter sei sie jedoch nach deutscher AufIassung Halbarierin und demnach von der Gefahr einer gelegentlichen Ausbür- gerung und damit verbundenen Staatenlosigkeit bedroht. Die Polizeiabteilung habe die Anwendung der Vor- schriften über die Wiedereinbürgerung abgelehnt, weil ein Wiedereinbürgerungsverfahren für die Mutter der Rekur- rentin überhaupt nicht eröffnet worden sei. Die Rekurren- tin werde sich damit abfinden müssen, dass Art. 10 des BürgerrechtsG hier nicht anwendbar sei, indessen spreche die ratio, die dem Art. 10 zu Grunde liege, für ihren Antrag. Die jetzige Situation sei unbefriedigend. Sie sei darauf zurückzuführen, dass die Mutter der Rekurrentin als Schweizerin erklärt worden sei ohne Durchführung des Wiederembürgerungsverfahrens. Sonst wäre die Rekur- rentin mit ihrer Mutter Schweizerin geworden. Das Justizdepartemen17 erkläre selbst, dass die Rekur- rentin folgerichtig eigentlich als aussereheliches Kind gelten und ihrer Mutter folgen müsste. Dass sich das Departement auf ein nicht folgerichtiges ausländisches Gesetz stütze, ver- letze das Rechtsempfinden. Der gute Glaube der Mutter wirke sich hier zu ungunsten des Kindes aus. Es lSei untrag- bar, dass die Ordnung eines als nioht folgerichtig bezeich- neten ausländischen Gesetzes der Anwendung eines schwei- zerischen Gesetzes auf das Kind einer Schweizerin im Wege 8ohweizerbürgerreoht. N0 36.
stehen solle. Auoh sei nioht ersichtlioh, weshalb Art. ö BRB nioht angewendet werden sollte. Die Rekurrentin sei zwar nicht staatenlos, es bestehe jedoch die Gefahr, dass sie es werde. Das Bundesgerioht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung:
210 Verwaltungs" und Disziplinarrechtspflege. Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, weil sie die fremde Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes mit dem Eheschluss nicht erwarb, nur dann als Schweizer geboren werden, wenn sie mit der Geburt keine andere Staatsangehörigkeit er- halten. Sie werden Schweizer, wenn sie andernfalls staaten- los würden, sonst nicht (BURCKHARDT : Bundesrecht Bd. I Nr. 358 VI, S. 792). Vermeidung der Staatenlosigkeit ist der einzige Gesichtspunkt, unter dem in solchen Fällen das Schweizerbürgencht von Rechts wegen mit der Ge- burt, ohne besondere behördliche Verfügung, erworben wird (BGE 54 I S. 235, 60 I 78). Dass diese Voraussetzung bei der Rekurrentin nicht zutrifft, ist unbestritten. Die Rekurrenliin ist nach öster- reichischem Recht mit der Geburt österreichische Staats- angehörige geworden und ist es -auch nach der Aufhebung der Ehe ihrer Eltern geblieben. Sie wurde denn auch von jeher vom Heimatstaate ihres Vaters anerkannt, sie ist, nach Angaben in der Beschwerdeschrift, auch heute noch im Besitze eines gültigen Passes ihres Heimatstaa . Sie konnte daher mit der Geburt nicht Schweizerbürgerin werden. Sie muss, wenn sie Schweizerin werden will, eine behördliche Verfügung erwirken, die ihr das Bürgerrecht zuerkennt. 3. -Zu den Einwendungen der Verwaltungsgerichts- beschwerde mag bemerkt werden: a) Das Justizdepartement hat nicht erklärt, dass die Rekurrentin, wenn sie als uneheliches Kind zu gelten hätte, dem Status ihrer Mutter folgen müsste. Es hat darauf hin- gewiesen, dass nach schweizerischem Recht ein uneheliches Kind unter Umständen dem Stande des Vaters folgt (Art. 325 ZGB). Es hat auch festgestellt, dass, wiederum nach schweizerischem Recht, Kinder aus einer nichtig erklärten Ehe als ehelich behandelt werden (Art. 133, Abs. 1 ZGB). Die heutige statusrechtliche Lage der Rekur- rentin, als Kind aus einer ungültigen Ehe, könnte kaum als mit schweizerischen Rechtsanschauungen grundsätzlich unvereinbar angesehen werden. Personenverzeichnis.
Aus der Bemerkung im angefochtenen Entscheid, das österreichische Recht sei nach Auffassung des Departe- mentes darin nicht folgerichtig, dass Kinder aus einer von Anfang an ungültigen Ehe als eheliche Kinder gelten, wurden keine weiteren Folgerungen gezogen ; die Bemer- kung war für die Entscheidung ohne Bedeutung. b) Im übrigen wird in der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde zugegeben, dass keine der angerufenen Bestim- mungen bei der Rekurrentin zutrifft. Das behauptete Schweizerbürgerrecht der Rekurrentin könnte daher aus ihnen nicht abgeleitet werden, selbst wenn sie anzuwenden wären. IV. VERFAHREN PROCEDURE Vgl. Nr. 33, 34, 36. -Voir n
33, 34,36. PERSONENVERZEIOHNIS. N. B. -Bei den publizierten Entscheiden ist die Seite, bei den nicht publizierten das Datum angegeben. Datum Seite A. c. Zürich, Kanton . . . . . . . . Aar e Ticino S. A. (Atei) c. Faido, Comune -'- -, früher Officine elettriche ticinesi (Offelti) c. Cooperativa elettrica di Faido ......... . Aarau, Gemeinde c. Baumann . . . . . .