Invalid German filing did not count as unconditional appearance

BGE 68 I 160Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I15 déc. 1941Granted

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Frankenhauser obtained a German default judgment against Stevens and then sought definitive Swiss debt enforcement. The Aargau authorities considered Stevens' personal letter to the Landgericht Krefeld an unconditional appearance. The Federal Court held that the letter was invalid under German procedural law because counsel was mandatory before the Landgericht, and an ineffective pleading cannot count as a waiver of the Swiss domicile forum. The treaty condition for enforcement was therefore absent. The complaint was upheld, and both cantonal enforcement decisions were annulled; the debt-enforcement request was denied and costs were charged to Frankenhauser.

Regeste Omnilex

Art. 2 Ziff. 3 Vollstreckungsabkommen Schweiz–Deutschland vom 2. November 1929; Begriff der vorbehaltlosen Einlassung: Eine nur scheinbare oder nach dem massgebenden ausländischen Prozessrecht unwirksame Eingabe des Beklagten an das ausländische Gericht begründet keinen Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand. Massgebend ist eine dem Gericht gegenüber wirksam erklärte Bereitschaft, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln; eine nichtige Prozesshandlung kann nicht nachträglich als materieller Rechtsverzicht umgedeutet werden. Die bundesgerichtliche Prüfung erfolgt frei, wenn die Vorinstanz aus dem Verhalten des Beklagten eine Einlassung ableitet (consid. 1–2).

Texte intégral

Staatsreobt. VI. STAATSVERTRÄGE TRAITES INTERNATIONAUX 25. Urteil vom 23. November 1942 i. S. Stevens gegen FrankeJibauser. Art. 69 BV .. Art. 2 Zifl. 3 des Vollstreckungsabkornmens mit Deut8ehland 110m 2. Nooember 1929 : Begriff der vorbehaltlosen Einlassu.ng auf den Rechtsstreit. Einer nach deutschem Recht als Prozesshandlung unwirksamen Ein. gabe an ein deutsches Gericht kann nicht die Bedeutung einer vorbehaltlosen Einlassung zukommen. Art. 59 CF ; 2 ch. 3 Convention germano-suisse du 2 novembro 1929 (ROLF 1930 p. 506) sur la reconnaissance et l'execution de decisions j-udiciaires : Celui qui fait aupres d'un tribunal aHemand une production que le droit allemand ne qualifie pas d'acte de procedure ne pne point saus r6.'lerves Sur le fond du litige. Art. 59 CF; art. 2 cifra 3 della Convenzione 2 novembre 1929 tra la Svizzera e la Germania in materia di riconoscimento ed esecuzione delle decisioni giudiziarie. Chi presenta ad un tribunale germanico una memoria, che il diritto germanico non considera come valido atto di procedura, non e entrato senza riserva nel merito dei litigio. A. -Am 27. Januar 1941 reichte Andrea.sFmnkenhauser beim Landgericht Krefeld Klage ein gegen Friedrich Ste- vens in Beinwil (Aargau). Verlangt wurde die Zahlung von RM 2028.10 nebst 4 % Zins seit L September 1924 für eine im Jahre 1924 erfolgte Lieferung von Tabakwaren an die Firriia Gebrüder Stevens in Gooh.. Stevens erhielt am 2i. Februar 1941 duroh Vermittlung des Gerichtspräsidiums Kulm eine beglaubigte Absohrift der Klage. Diese enthielt neben der Ladung auf den l. März 1941 die Aufforderung, einen beim Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsan- waJt zu bestellen und durch diesen allfällige Einwendungen und Beweismittel dem Gericht und dem Gegenanwalt mit- zuteilen. Stevens schrieb hierauf am 26. Februar 1941 an das Landgerioht Krefeld, er sei bereits im Jahre 1922 aus der Firma Gebrüder Stevens ausgetreten ; wenn diese im Jahre 1924 'Varen bezogen habe von Frankenhauser, so berühre ihn dies nicht mehr. Staatsverträge. N0 25. 161 Duroh Versäumnisurteil vom 21 März 1941 hiees das Landgericht Krefeld die Klage gut und auferlegte Stevens Kosten im Betrage von RM 187.44. In der hierauf eingeleiteten Betreibung erteilte der Bezirksgerichtspräsident von Kulm dem Fmnkenhauser am 3. August 1942 definitive Reohtsöffnung für Fr. 3508.60 nebst 4 % Zins seit 18. Juni 1936 und Fr. 324.25 nebst

% Zins seit 21.Mä.rz 1941. Stevens erhob gegen diesen Entsoheid Beschwerde, wurde aber vom Obergerioht des Kantons Aargau durch Urteil vom 19. September 1942 abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung : Stevens habe sich im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Vollstrek- kungsabkommens mit Deutsohland vom 2. November 1929 vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen. Er habe im Schreiben vom 26. Februar 1941, mit dem er auf die am 21. Februar zugestellte Klage geantwortet Ilabe, die Zu- ständigkeit des deutschen Gerichtes mit keinem Worte bestritten ; vielmehr habe er materiell ZllJ,' Klage Stellung genommen, indem ei.die Schuld bestritten habe. Naoh der bundesgerichtlicherl Rechtsprechung bedeute die Einrei- chung einer Antwoft ohne Bestreitung der Zuständigkeit eine Eirilassung (BdE 46 1247, 52 I 133, 57 123, 67 I 108). B. -Stevens hat rt,chtzeitig staatsrechtliche Beschwerde erhoben wegen Verletzung des VolIsiteökungsabkommens mit Deutschland. Er beantragt Aufhebung des Entsoheids des Obergerichtes vom 19; september 1942 sowie des da- durch bestätigten Rechtlsöftnungsentsöheids des Bezirks- gerichtspräsidenten vbrt-K1ilin VA) 8; AUgust 1942 und Abweisung 4es Reohtsöffnungsbegentifil. Zur Begründung wirdangebmcht, dass von einer vorbehaltlosen Einlassung nur die Rede sein könnte, wenn der Rekurrent nach den Vorschriften des däUtschen Prozessrechts rechtswirksam zur HauptsacM VöthMldelt hätte. Das sei nicht geschehen, da nach 78 DZPÖ vor den Landgerichten Anwaltszwang bestehe und Prozesahandll1ilgen der Partei selbst deshalb unwirksam seien, Ferner wird geltend gemacht, es fehle auch an den in Art. 7 des VolIstreokungsabkommens aufge- AB 68 I -1942

stellten formellen Erfordernissen (wird näher ausgeführt). O. -Das Obergerioht des Kantons Aargau und der Rekmzsbeklagte beantragen Abweisung der Besohwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in der Schweiz wohnt und dass das gegen ihn ergangene rechts- kräftige Forderungsurteil des Landgerichts Krefeld vom
  2. März 1941 in der Sohweiz nur zu vollstrecken ist, wenn er sich im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Vollstreokungsab- kommens mit Deutschland vorbehaltlos auf den Rechts- streit eingelassen hat. Zur Auslegung von Art. 2 des VolJstreokungsabkom- mens kann, da diese Vorschrift mit Rüoksioht auf Art. 59 BV aufgestellt wurde (vgl. BBl. -1929 111 S. 534), die zu dieser Verfassungsbestimmung entwiokelte Rechtspre- chung beigezogen werden (BGE 57 123). Danach hat sich ein Beklagter dann vorbehaltlos auf den Rechtsstreit ein- gelassen, wenn er dem Gericht gegenüber den Willen bekundet hat, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln (BGE 46 1 248, 52 1 134, 57 1 23, 67 1 108). In den ange- führten Entscheiden ist daneben auch von einer entspre- chenden Willenskundgebung gegenüber der Gegenpartei die Rede, doch ist eine solche nicht denkbar, da von Ein- lassung nur dem Gericht gegenüber gesprochen werden kann, und es ist denn auch kein Fall zu finden, wo eine Erklärung an die Gegenpartei oder ein Verhalten ihr gegenüber als Einlassung behandelt worden wäre. Der Gegenpartei gegenüber kann nur durch Gerichtsstands- vereinbarung (Prorogation) wirksam auf den gesetzlichen oder verfassungsmässigen Gerichtsstand verzichtet werden.
  3. -Die Einwendung, dass die Eingabe des Rekurren- ten an das Landgericht Krefeld des vor diesem Gericht geltenden Anwaltszwanges wegen unbeaohtlich gewesen sei und nicht als Einlassung gelten könne, ist im kantonalen Verfahren nicht geltend gemaoht worden. Dooh kann des- halb der Rekurrent damit nicht ausgeschlossen werden ; Staatsverträge. N0 25 163 denn die Besohwerden wegen Verletzung von Staatsver- trägen, insbesondere auch des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland, setzen die vorgehende Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht voraus (BGE 58 1 98 ; nicht veröffentlichte Erwägung 1 des Urteils vom 5. März 1936 i. S. Böhme Ole). Das Bundesgericht hat den Begriff der vorbnhaltlosen Einlassung jeweils unabhängig vom kantonalen oller aus- ländischen Prozessrecht bestimmt. Daraus schliesst das Obergericht in der Vernehmlassung ZU Unrecht, es komme im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Eingabe des Rekurrenten nach deutschem Prozessrecht unwirksam geweSen sei. Wenn ein kantonales oder ausländisches Gericht ausdrücklich entscheidet oder doch nach dem mass- gebenden Prozessrecht anzunehmen ist, der Beklagte h l.be sich auf den Prozess eingelassen und das Recht verwirkt, die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, so ist das Bundesgerioht allerdings nioht daran gebunden, sondern prüft frei, ob im Verhalten des Beklagten ein Verzicht auf den Wohnsitzgeric ltsstand liegt (BGE 33 :f 91, 34 1267, 461247,52 1133 Erw. 3, 671108). Im vorliegenden Falle hat jedoch weder das Landgericht Krefeld die Eingabe des Rekurrenten als Einlassung behandelt und daraus seine Zuständigkeit abgeleitet (diese ergab sich aus ' 29 DZPO) noch kommt eine Vorsohrift des deutschen Prozessrechtes in Frage, wonaoh der Rekurrent durch sein Verhalten das Recht zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede verwirkt hätte. Vielmehr steht fest, dass seine Eingabe nach deut- schem Pro;essrecht unwirksam und für das deutsche Gericht unbeachtlich war, weil vor den deutschen Land- gerichten Anwaltszwang besteht ( 78 DZPO), dieser sich auf alle Prozesshandlungen, insbesondere sämtliohe Schrift- sätze erstreckt un:d Handlungen, die von der Partei selbst vorgenommen werden, unwirksam sind (RoSENBERG, Lehr- buch des Zivilprozessreohts S. 147, STEIN-JONAS, N. 1 und III zu 78 DZPO). Es fragt sich somit, ob der EiJIgabe des Rekurrenten trotz dieses Mangels die Bedeutung einer

Staatareoht. vorbehaltlosen Einlassung beizumessen ist. Diese Frage (die sich im Fall W. gegnn B., BGE 33 188 nicht stellte, da dort ein Urteil des Amtsgerichts vorlag und vor diesem kein Anwaltszwang besteht) ist zu verneinen. Ist eine als Klagbeantwortung gedachte Eingabe des Beklagten als solche für das Gerioht, an das sie gerichtet ist, unbeachtlich, so geht es nicht an, ihr naoh einer andern Richtung Wirk- samkeit zuzusprechen und darin die Bekundung des Wil- lens zu erblicken, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhan- deln. Einer ungültigen Prozesshandlung . kann nicht die Bedeutung eines so wichtigen Schrittes zukommen, wie es der Verzicht au den wohnörtliohen Geriohtsstand ist. 3. -Unter diesen Umständen braucht auf die weitere Rüge des Rekurrenten, die Voraussetzungen von Art. 7 des Vollstreckungsabkommens seien nicht erfüllt, nicht eingetreten zu werden. Bemerkt sei immerhin, dass das Bundesgericht bereits im Urteil vom 6. März 1936 i. S. Andre Dewald Sohn entschieden hat, dass die Ausferti- gung eines deutschen Versäumnisurteils, die bloss die Be- zeichnung der Parteien und des Gerichts und die Urteils- formel enthalte und nicht auch eine Darstellung des Tat- bestandes und die Entscheidungsgründe, als (( vollständig Jt zu anerkennen sei. 4. -Die Gutheissung der Beschwerde hat zur Folie, dass das Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten abzuweisen und ihm die'Kosten des kaJ.ltonalenVerfahrens aufzuerlegen sind. Demnach erkennt das Bundesgericht Die Besohwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Gerichtspräsidenten von Kulm vom 3. August 1942 sowie der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. September 1942 werden aufgehoben und das Rechts- öfinungsbegehren des Rekursbeklagten wird abgewiesen. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 21 1.

VII. ORGANISATION DER BUNDESR,ECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 26. Urteil vom 15. Juni 1942 i. S. Meyer gegen Krlmlnal-und Anklagekommission des Ohel1Jerlebtes des Kantons Luzem. Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil-und Strafproznachen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den eschwerne führer bereits einen bleibenden rechtlichen Na.chteIl nach SICh zieht der selbst durch ein ibm günstiges Endurteil in der Sache nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte. Das gilt uneingeschränkt auch für überweisungsbeschlüsse in. Strafsachen. . Le recours de droit public pour arbitraire forme contre un jugement incident, civil ou penal, l!-'est recevable 9.ue ,dan;'! l as ou le jugement cause deja 0. l'mnse l4Il preJunce JUl'Idi!JUe per- manent et qui, lors m6rne que 1e ugement qUl et fin 0.1 mstance lui serait favorable, ne pourrrut plus tre repare ou tout au moins ne pourrait pas l'etre completement. " . Cette regle s'appIique aussi ux ol'donnances de renvOl et aux a.rrets de mise en accusatlOn. Il ricorso di diritto pubbniC? per diniego di .gint. ia contro uns sentenza incidentale clvile 0 penale e rICeVlbile .solnB?-to . se questa sentenza causa. gi8. all'interessato un pregmdizlO gm- ridico permanente ehe, anche se i1 giudizio di merito gIi fosse favorevole, non potrebbe piu essere riparato 0 non potrebbe almeno essel'e riparato completamente. .. ,. Questa regola e applicabiIe anche ai decretl dl messa In IStato d'accusa. .A, -Gegen den Rekurrenten Meyer smd Strafanzeigen (-klagen) eingereicht worden:

  1. von Frau Lindenmeier-Suter,-Frau Bachmann, Ernst und Fritz Suter wegen Betruges, eventuell Unterschlagung oder ungetreuer Gesohäftsführung ; .
  2. von Ernst Jost wegen Unterschlagung, eventuell Wuchers oder ungetreuer Geschäftsführung. Im Falle 1 erkannte die Kriminalkommission des Statt- halteramtes Luzern-Stadt nach durohgeführter. Unter- suchung am 15. Dezember 1941, die Sache eigne sich ur kriminellen Beurteilung. Sie nahm an, dass Betrug Im kriminellen Betrage vorliege. Eventuell wäre der Tatbe-

Mots-clés

unconditional appearanceenforcement of foreign judgmentsdefault judgmentforum waivermandatory counselprocedural validity

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether Stevens' personal letter to the German court amounted to an unconditional appearance waiving the objection of lack of jurisdiction.

Solution extraite

No. A filing that is ineffective under the applicable German procedural law cannot be treated as an unconditional appearance on the merits.

Motifs extraits

The court held that unconditional appearance under the treaty requires a waiver of the domiciliary forum made before the court. Here the letter was not a valid procedural act in Germany because counsel was mandatory before the Landgericht; an invalid pleading cannot nonetheless be recharacterized as a waiver.

Question juridique clé

Whether the Swiss debt-enforcement authorization based on the German default judgment could stand.

Solution extraite

No. Because the treaty condition of unconditional appearance was not met, the foreign judgment was not enforceable in Switzerland on that basis.

Motifs extraits

Since the alleged appearance was legally ineffective, the treaty prerequisite for enforcement failed.

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