BGE 68 I 11
BGE 68 I 11Bge2 févr. 1942Ouvrir la source →
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Staatsrecht.
solution soit indefendable et, partant, arbitraire. Meme si
l'on retenait commeexacts les allegues consign6$ par les
recourants
dans leur memoire au Tribunal federal sur les
saiaires qu'ils
touchaient dans l'entreprise paternelle, on
ne saurait fixer que par une evaluation tout approxima-
tive le montant auquel ils auraient droit pour compenser
la modicite de ce salaire.
6. -
Quant a l'estimation des actions cedees, les recou-
rants ne critiquent pas que la Commission l'ait basee
sur la valeur des biens reprie par la Societ6 au moment
de sa fondation. Ils alliguent seulement que ces biens
valaient 50000 fr. et non pas 69000 fr. comme l'admet
l'autorit6 cantonale. Mais ils reconnaissent que leur pare,
dans une declaration de fortune pour l'impöt de crise,
avait lui-meme indique une somme de 69 000 fr. comme
valeur de ces biens. Ils ne sauraient des lors pretendre
que la Commission se soit rendue coupable d'arbitraire
en se fondant sur ce chifire.
Par ces motifs, le Tribunal federal prononce:
Le recours est partiellement admis et la decision atta-
quee est annulee dans la mesure ou elle soumet a l'emolu-
ment de devolution d'heremt6 la valeur des biens trans-
feres a Eugene et Louis Leuthold en paiement de la rente
viagere. Le recours est rejete pour ie surplus.
Vgl. auch Nr. 3. -Voir aussi n° 3.
11. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 2. -Voir n° 2.
Ausübung d"r wissenschaftlichen Berufsarten. N0 2.
IH. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
2. Urteil vom 2. März 1942 i. S. Dr. J. X. und Dr. W. X.
gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im
Kanton Zürich.
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Grenzen der bei einem Anwalt nach der Ge'ferbefreiheit zulässigen
Reklame. Eine aufdringliche, über das Übliche hinausgehende
Empfehlung darf verboten werden, so z. B., abgesehen von
gewissen Ausnahmen, eine Empfehlung als Spezialist für ein
bestimmtes Rechtsgebiet.
Limites de Ja publicire permise a l'avocat en vertu de la liberte de
l'industrie. Une recommandation importune, depassant la
mesure admise par l'usage, peut etre interdite; par exemple,
l'annonce d'une sp6cialite juridique, cas exceptionnels reserves.
Limiti delIa pubblicitd permessa all'avvocato in virtil della liberta
d'industria. Una raccomandazione importuna, ehe va oltre
la misura c0118tmtita dalI'uso, puo essere vietata ; p. es. l'an-
nuncio delIa qualita di specialista in un determinat{) campo
deI giure, casi eccezionali riservati.
A. -§ 7 des zürch. Anwaltsgesetzes vom 3. Juli1938
lautet:
«Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Berufstätigkeit
gewissenhaft auszuüben und sich durch sein Verhalten in der
Ausübung des Berufes und sein sonstiges Geschäftsgebaren der
Achtung würdig zu zeigen, die sein Beruf erfordert.
Er enthält sich aufdringlicher Empfehlung. »
Durch Entscheid vom 17. Dezember 1941 erteilte die
Aufsichtskommission
über die Rechtsanwälte im Kanton
Zürich den Rekurrenten, den Rechtsanwälten Dr. J. und
Dr. W. X., einen Verweis, weil sie sich in Zeitungsinseraten
vom 16. und 22. September 1941 « zurück » gemeldet und
sich dabei als « Spezialisten für die Interessenwahrung bei
Unfällen und Haftpflicht jeder Art » bezeichnet hatten.
Aus der Begründung ist folgendes hervorzuheben:
Nach zürcherischer Sitte habe sich der Anwalt der Empfeh-
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Staatsrecht.
lung durch Zeitungsiaserate zu enthalten, wenn es nicht
durch besondere Anlässe gerechtfertigt sei. Die Rekurren-
ten seien nach ihrer Angabe im Sommer 1941 im Militär-
dienst
gewesen, der eine vom 29. Juli bis 5. September,
der andere vom 8. Juli bis Ende August. Während dieser
Zeit sei aber ihr Bureaubetrieb nicht eingestellt gewesen;
ihr Vater, der mit ihnen zusammen als Anwalt tätig sei,
sei
dort zur Verfügung der Klienten gestanden. Deshalb
habe kein sachlich gerechtfertigtes Interesse an der
Bekanntmachung der Rückkehr bestanden, zumal nicht
noch mehrere Wochen nach der Wiederaufnahme der
Arbeit. « Gemäss einem Bericht des Obergerichtsschreibers
hat der Verzeigte Dr. J. X. am ll. September 1941 bei
ihm vorgesprochen und den Entwurf zu einem Inserat
gezeigt, in dem die Rückkehr aus dem Militärdienst über-
haupt nicht erwähnt war. Daraus ist zu schliessen, dass
die Verzeigten selber die Bekanntgabe ihrer Rückkehr aus
dem Militärdienst
durch Zeitungsinserat nicht als durch
ihr Geschäftsinteresse geboten erachteten, sondern, offen-
bar gestützt auf den Hinweis des Obergerichtsschreibers, '
dass Inserate nur zulässig seien, wenn sie durch einen
besonderen äusseren Anlass gerechtfertigt seien, die
Ent-
lassung aus dem Militärdienst lediglich nur zum Vorwand
nahmen, l~m sich in Inseraten als Spezialisten für die
Interessenwahrung bei Unfällen
und Haftpflichtfallen
dem Publikum empfehlen zu können. » Als Spezialist für
ein besonderes Rechtsgebiet dürfe sich der l.nwalt aber
nur bezeichnen, wenn er vermöge besonderer Ausbildung
oder
Erfahrung ein erhöhtes Vertrauen des Publikums
in Bezug auf jenes Gebiet beanspruchen könne. Das treffe
bei den
Rekurrenten in Hinsicht auf das Haftpfiichtrecht
nicht zu. Ihre Empfehlung sei daher aufdringlich und
somit unzulässig gewesen.
B. -Gegen diesen Entscheid haben die Rechtsanwälte
Dres.
J. und W. X. die staatsrechtliche Beschwerde er-
griffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Sie machen gel-
tend, dass Art. 31 BV verletzt sei. Es wird verwiesen auf
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N0 2.
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BGE 67 I S. 87. Danach sei der Anwalt berechtigt, sein
Weggehen
und sein Zurückkommen anzuzeigen ohne Rück
sicht darauf, ob und wieweit während der Abwesenheit
der Bureaubetrieb eingestellt sei, welche letztere Beschrän-
kung das Obergericht aufstelle (Rechenschaftsbericht pro
1940 S. 132 und Entscheid). Während der Abwesenheit'
eines seriösen Anwalts bleibe immer
ein gewisser Bureau-
betrieb aufrecht. Die Tatsache, dass hier noch
Rechtsan-
walt X. senior auf dem Bureau anwesend gewesen sei,
könne
nach den Verhältnissen keine Bedeutung haben.
Wenn mit Rücksicht auf die Tätigkeit der genannten Per-
sönlichkeit
den Rekurrenten das Recht auf jede Publizität
abgesprochen werde, so verletze das auch den Art. 4 BV.
Diese Bestimmung sei auch insofern verletzt, als es den
Ärzten ohne Beschränkung gestattet sei, ihre Rückkehr
anzuzeigen.
Es wird der Rüge entgegengetreten, dass die beiden
Inserate als Rückmeldung zu spät erschienen seien. Es sei
unrichtig, dass die Rückmeldung
nur ein Vorwand gewesen
sei
für eine Empfehlung der Interessenwahrung bei Un-
fällen und Haftpflichtanständen.
Die Aufsichtskommission habe
im Entscheid den Be-
griff
« Spezialist» gegenüber der Ausführung im Rechen-
schaftsbericht
1940 So 132 eingeengt in einer Weise, wo-
durch die Möglichkeit, sich als Spezialist zu bezeichnen,
tatsächlich ausgeschlossen werde, was
mit Art. 31 BV in
Widerspruch stehe. Nach der Definition im Rechen-
schaftsbericht seien die
Rekurrenten durchaus befugt, sich
als Spezialisten
auf dem fraglichen Gebiet zu bezeichnen
(es folgen Angaben
betr. das von ihnen erstellte Werk
Über Haftpflicht, speziell diejenige nach dem MFG). Sie
hätten hier auch eine besondere Erfahrung dank der
Vielen beärbeiteten Fälle (es wird eine Anzahl von Dank-
schreiben von Klienten vorgelegt). Das Publikum finde es
natütlich und vernünftig, dass sich ein Anwalt ganz
speztell einem Spezialgebiet widme, und empfinde es nicht
als aufdringlich, wenn ihm dies bekannt j;l;emacht werde.
14 Staatsrecht. Allermindestens treffe die Rekurrenten kein Verschul- den, da sie sich auf den Rechenschaftsbericht und auf die (allerdings nur pers~nliche) Auskunft des Obergerichts- schreibers verlassen hätten. O. -Die Aufsichtskommission hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
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Staatsrecht.
Die Frage sodann, :ob die Rekurrenten durch die Ver-
fassungsgarantie der Gewerbefreiheit gedeckt sind, wenn
sie sich
in den Inseraten als {( Spezialisten für die Interessen-
wlthrung bei Unfällen und Haftpflicht jeder Art» bezeich-
nen, ist wiederum nicht durch das mehrfach erwähnte
Urteil
67 I S. 89 f. präjudiziert, weil dort das Problem der
besondern Qualifizierung des Anwalts für das in Betracht
kommende Gebiet nach dem angefochtenen Entscheid
nicht weiter aufgeworfen war. Die Aufsichtskommission
will eine Empfehlung des Anwalts für ein Spezialgebiet
zulassen -
nicht bloss bei der Eröffnung der Praxis, auch
bei spätern Gelegenheiten -, wenn er hier vermöge beson-
derer Ausbildung oder Erfahrung auf ein erhöhtes Ver-
trauen des Publikums Anspruch machen darf; sie glaubt
aber, dass die Voraussetzung bei den Rekurrenten für
das von ihnen angegebene Gebiet nicht zutreffe, wennschon
diese eine kommentarartige Zusammenstellung
der Ge-
richtspraxis zum MFG
und der Vollziehungsverordnung
dazu mit vereinzelten Hinweisen auf die Literatur angelegt
haben, die sie herauszugeben beabsichtigen
(das Manu-'
skript lag der Aufsichtskommission vor). Eine eigentliche
Bearbeitung
und Befruchtung des fraglichen Rechtsge-
bietes hätten die Rekurrenten nicht vorgenommen und
auch nicht beabsichtigt. Sie seien dadurch mit dem
Rechtsstoff nicht wesentlich vertrauter geworden als jeder
andere Anwalt, der die
Praxis der richte aufmerksam
konsultiert und verfolgt.
Bei der Zu lässigkeit der Empfehlung des Anwalts als
Spezialisten für eine besondere Materie darf,
auch vom
Standpunkt des Art. 31 BV aus, ein strenger Mass-
stab angelegt werden, wenn man insbesondere folgendes in
Erwägung zieht: Ein Spezialistentum, wie es sich bei den
Ärzten herausgebildet hat, besteht bei den Anwälten
nicht und kann bei ihnen nicht bestehen. Während dort,
gemäss der Entwicklung der Heilkunde, gewisse Gebiete
nur vom Spezialisten wirklich beherrscht werden können
auf Grund einer jahrelangen Sonderausbildung und mit
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 2. 17
Hilfe besonderer Einrichtungen, und der Spezialist aller
Regel nach nur als solcher tätig ist, kommt eine ähnliche
Arbeitsteilung bei
den Anwälten höchstens in der be-
schränkten Weise
in Betracht, dass gewisse Rechtsma-
terien, die nicht jedem vertraut sind und sein können,
z.
B. das Patentrecht, das Steuerrecht, vorzugsweise von
Personen bearbeitet werden, die Gelegenheit gehabt haben,
sie sich
näher anzueignen, dies aber meistens ohne Aus-
schliesslichkeit in Bezug auf andere Materien. Zu diesen
Gebieten gehört
aber das Haftpflichtrecht nicht. Die Pro-
zesse über die Haftpflicht verschiedener Art nehmen in der
Rechtsprechung der Gerichte einen breiten Raum ein, und
jeder Anwalt, der einen solchen Prozess zu führen oder in
einem solchen Anstand Rat zu erteilen hat, ist in der
Lage, soweit es in den streitigen Punkten nötig ist, sich
über Praxis und Doktrin hinlänglich zu orientieren. Im
allgemeinen befasst sich denn auch jeder Anwalt. mit
derartigen Streitigkeiten und erscheint dazu als geeIgnet
nach dem Mass seiner Kräfte und Fähigkeiten als Rechts-
vertreter überhaupt. Das letztere Moment ist hiebei für
die Wertung der Person das Wesentliche, da ja, wie gesagt,
die
Kenntnis des Gebiets, soweit beruflich von Bedeutung,
jedem leicht
zugänglich ist. Empfiehlt sic h!er ein
walt als Spezialist, so beansprucht er damIt eme sacl1lich
nicht begründete Vorzugsstellung gegenüber den Kollegen.
Man könnte daher sehr wohl finden, dass jede Empfehlung
als
Spezialist in Haftpflichtsacken beanstandet werden
kann, und dass sogar ein wissenschaftliches Eindringen
in das Gebiet einen solchen Ansprtich nicht zu recht-
fertigen vermag. Jedenfalls konnte jene Befugnis den
Rekurrenten öhiie Verletzung von Art. 31 BV abgespro-
chen
werdefi; da, 'Wenn man eine solche Empfehlung als
Spezialiswn in Haftpflichtsachen unter u:mstde~ z
lassen will die blosse Kenntnis der PraXIS, Wie SIe die
Rekurrenn sich durch ihr Werk erworben haben, die
Befugnis hiezu noch nicht begründen könnte. Zude~
betrifft das Werk nur die Haftpflicht für Unfälle mIt
AS 68 I -1942
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18 Staatsrecht. Motorfahrzeugen, während die Rekurrenten sich als Spe- zialisten für Haftpflicht jeder Art angekündigt haben, also auch für Seiten des Haftpflichtrechts, wo sie dann, auch nach ihrer Darstellung und Auffassung, vor ihren Berufsgenossen nichts voraus haben können. Bei der Frage, ob die Reklame der Rekurrenten durch Art. 31 BV geschützt ist, spielt die subjektive Seite keine Rolle. Ob und wieweit die Rekurrenten sich im Verschul- den befanden, hat das Bundesgericht nicht zu prüfen. übrigens zeigt die Anfrage beim Obergerichtsschreiber, dass sie selber Zweifel und Bedenken hatten, die durch die immerhin zurückhaltende Antwort nicht völlig zer- streut sein konnten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird abgewiesen. IV. WASSERWERKSTEUER IMPOT SUR LES USINES HYDRAULIQUES 3. Urteil vom 2. Februar 1942 i. S. Gebr. Hess uiid Konsorten gegen Kanton Nidwalden.
lmpot induBtriel special peryu par un canton &Ur leB U8~ne8
hlldraulique8. . .
a) La canton sur le territoire duquel se trouvent, outre des usmes
etablies en vertu de droits prives, des u,sines etablies en vertu
de concessions accordees par la eollectiviM publiqu,e, doit
imposer d'nne mauiere egale les deux eaMgories d'entreprises
lorsqu'iI les soumet a. nn impöt special (art. 18 et 49 eh. 3
LFH, ehangement de ju,risprndenee ; eonsid. 4 et 5). .
b) L'impöt frappant l'usine qui .u,tilise e fo.rc:e hydrauliqu,e
privee ne doit pas depasser le tIers de llIDposltlOn totle frap-
pant une entreprise eoncessionnee, aux titres de. drOlt d'eau
pou,r 1'utilisation de la force hydrauIique et d'impöt sur l'usine
(eonsid. 6 a. 9).
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.