BGE 67 III 85
BGE 67 III 85Bge22 avr. 1941Ouvrir la source →
84 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht_ N° 26. Cette derniere, pretendit, le 7 mai 1941, que lesdits bijoux lui appartenaient en propre. L'autorite eantonale ayant rejete la plainte, Meyer recourut au Tribunal foo.eral. Oonsiderant Ern droit :
86 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 27. richteralllt Zürich 2 anzuheben, ersuchten sie am 22. Januar die Konkursverwaltung noch ausdrücklich um Fristverlängerung: bis zum 20. Januar. Sie wurden aber mit diesem Gesuch abgewiesen, weil es zu spät gestellt und übrigens inzwischen die Konkursdividende ausbezahlt worden sei ohne Rücksicht auf die dem Anspruchsgegner für den Fall der Gutheissung der gegen ihn erhobenen Ansprüche zuerkannte Rückgriffsforderung gegen die l'Iasse. B. -Die Beschwerde der Rekurrenten mit dem Antrag, die den Hinfall der Abtretung aussprechenden Verfügungen der Konkursverwaltung seien aufzuheben, wurde von der untern Aufsichtsbehörde als verspätet erklärt, soweit sie sich gegen die Art der Fristansetzung richte, und im übrigen abgewiesen. Mit ihrem Rekurs gegen diesen Ent- scheid am 24. April 1941 von der obern kantonalen Auf- sichtsbehörde abgewiesen, erneuern die Beschwerdeführer ihren Antrag mit dem vorliegenden Rekurs. Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer zieht in Erwägung : Nach den vorgeschriebenen Abtretungsbedingungen (Formular Nr. 7) wird an den unbenutzten Ablauf der allenfalls für die gerichtliche Geltendmachung gesetzten Frist nicht ohne weiteres der Hinfall der Abtretung geknüpft, sondern bloss deren Widerruflichkeit; die Zessionare können also auch nach Ablauf der ihnen ge- setzten Frist noch Klage einleiten, solange die Abtretung nicht ausdrücklich widerrufen ist ; soll doch mit solcher Fristansetzung nur einer ungebührlichen Verschleppung des Konkursverfahrens vorgebeugt, nicht auch dem Interesse der Konkursmasse bezw. der Konkursgläubiger, dass es überhaupt zur Verwertung solcher Ansprüche komme, zuwidergehandelt werden (BGE 65 III 61). Angesichts dieser Ordnung kann nicht zugelassen werden, dass die Konkursverwaltung eine noch binnen der gesetzten Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 27. 8i Frist, nur zunächst nicht beim zuständigen Richter, erfolgte Klagerhebung einfach als ungeschehen betrachte und eine ungesäumte Verbesserung des Vorgehens durch Widerruf der Abtretung verunmögliche. In dieser Hin- sicht ist ohne Belang, dass die Konkursverwaltung im vorliegenden Falle in übrigens vorschriftswidriger Weise schon bei Vornahme der Abtretung deren Annullierung für den Fall des unbenutzten Ablaufs der Frist erklärte. Die Frist ist eben, wenn auch in mangelhafter Weise, benutzt worden, und das musste zur vorläufigen Wahrung der aus der Abtretung hervorgehenden Hechte genügen. Vermag doch die Klagerhebung bei einem unzuständigen Richter sogar den Eintritt einer Verjährung zu hindern, allerdings nicht in dem Sinne, dass sie als verjährungs- unterbrechende Handlung zu gelten hätte, aber doch so, dass dem Kläger eine Nachfrist von 60 Tagen zur Ver- fügung steht (Art. 139 OR), bei freiwilliger Rücknahme der Klage zufolge anerkannter Unzuständigkeit des angerufenen Richters natürlich ebenso wie bei gericht- licher Rückweisung wegen Unzuständigkeit. Zudem hat das Bundesgericht diesen Grundsatz analog auf gesetz- liche Klagefristen angewendet, insbesondere diejenige des Art. 308 ZGB (BGE 61 II 148). Es ist ohne Bedeutung, welcher Art die den Rekurrenten abgetretenen Ansprüche sind, und welchen Einfluss die mangelhafte Klagerhebung vom 30. Dezember 1940 inbezug auf die Wahrung dieser ]fasseansprüche gegenüber dem Anspruchsgegner haben konnte. Jedenfalls war sie geeignet, einen Hinfall der Abtretung auf den 31. Dezember 1940 zu verhüten. Eine den Zessionaren allenfalls zu setzende Frist zur Ausübung der ihnen abgetretenen Prozessführungsrechte der ]fasse ist nicht durch Gesetz oder Verordnung in ihrer Dauer festgelegt ; sie stellt nur eine Ordnungsmass- nahme dar, die angesichts des Zweckes, dem sie nach dem Ausgeführten dient, nicht so streng gehandhabt werden darf, wie die Konkursverwaltung meint. Somit durfte den Rekurrenten, die keineswegs in trölerischer
88 Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 27. Absicht, sondern aus einem nicht schlechthin unent- schuldbaren Irrt,UDl vorerst einen unzuständigen Richter angerufen haben, die Benutzung einer Nachfrist nicht verwehrt werden, und diese ist mit der schon vier Tage nach der ersten Sühnverhandlung vom 13. Januar 1941 erhobenen neuen Klage eingehalten, auch wenn sie nur kurz bemessen wird. Das übereilte Vorgehen der Konkurs- verwaltung dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sie, statt von den Zessionaren selbst Berichte und Ausweise über eine erfolgte Klagerhebung zu verlangen, sich auf eine vom Anspruchsgegner vorgelegte, vom 17. Januar 1941 datierte Bescheinigung des Einzelrichteramtes Zürich verliess. In die Bemessung und eine allfällige Erstreckung der Geltungsdauer einer im Sinne von Art. 260 SchKG vorgenommenen Abtretung hat sich der Anspruchsgegner nicht einzumischen; der Verzicht der Konkursmasse, selbst Prozess zu führen, die Abtretung des Prozess- führungsrechtes an einzelne Konkursgläubiger wie auch der Widerruf dieser Massnahme und allenfalls eine andere Art der Verwertung (vgl. Art. 79 der Konkursverordnung) sind innere Angelegenheiten des Konkursverfahrens (BGE 65 III 1). Der Gutheissung des Rekurses steht nicht entgegen, dass die dem Anspruchsgegnerfür die eventuelle Rück- griffsforderung zukommende Konkursdividende nicht mehr zur Verfügung steht. Er mag Jm Prozesse mit dem Divi- dendenanspruch als eventueller Gegenforderung verrechnen (vgl. BGE 41 III 240). Demnaeh erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer .- Der Rekurs wird gutgeheissen und das Konkursamt Zürich-Altstadt angewiesen, die den Rekurrenten am 20. November 1940 ausgestellte Abtretung aufrechtzuerhalten. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 28. 89 28. Sentenza 6 giugno 1941 nella causa Cappello. Art. 141 cp. 1 e art. 17 cp. 2 LEF'. Ha veste per aggravarsi qualsiasi interessato ehe interponga reclamo entro dieci giorni dall'ineanto per ottenere l'annulla- mento dell'aggiudicazione fatta in urto con la regola, secondo cui i crediti pignoratizi poziori debbono essere coperti dall'of- ferta. Anche l'ufficio che ha proceduto all'aggiudicazione irregolare ha. fa.colta di annullarlo entro il termine di dieci giorni dall'incanto. Art. 141 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 SehKG. Ist das Deckungsprinzip bei der Versteigerung missachtet worden, so kann (abgesehen vom Beschwerderecht der direkt betrof- fenen vorgehenden Pfandgläubiger und des Schuldners):
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