A. Schuldbeneibungs und lonkursrecht.
Poursuite et failliLe.
I. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURS KAMMER
ARR:t; TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
20. Entscheid vom 28. März 1941 i. S. Banca Urbana S. A.
Widerspruchsverjahren (Art. J06-109 und 275 SchKG).
Eigentums-oder Pfandansprüche Dritter bleiben gegenüber der
Arrestierung oder Pfändung vorbehalten, solange sie besteht,
und zudem hinsichtlich des Erlöses, solange er nicht verteilt
ist (Art. 107 Abs. 4 SchKG). Der Dritte verwirkt sein Wider-
spruchsrecht nur, .. wenn er dessen Anmeldung arglistig ver-
zögert. Erw. 2. (Anderung der Rechtsprechung).
Bei Arrestierung und Pfändung von Orderpapieren hat das Be-
treibungsamt von sich aus mit einer Eigentums-oder Pfandan-
sprache zu rechnen, wenn das Papier auf eine andere Person
als den Schuldner indossiert ist. Erw. 1.
Procedure de revendication (art. 106-109 et 275 LP).
Les tiers ont le droit de faire valoir 1eurs revendications d'un
droit de propriete ou de gage sur des objets sequestres ou
saisis tant que durent 1e sequestre ou 1a saisie et, sur le pro-
duit de la realisation, tant que ce dernier n'a pas eM reparti
(art. 107 al. 4 LP). Le tiers n'est d6chu de son droit d'opposition
que s'il tarde malicieusement a le faire connaitre (Changement
de jurisprudence). Consid. 2.
En cas de sequestre ou de saisie de papiers a ordre, l'office des
poursuites doit s'attendre a une revendication d'un droit de
propriete ou de gage si ces papiers sont endosses a une autre
personne que le debiteur. Consid. 1.
Procedura di rivendicazione (art. 106-109 e 275 LEF).
I terzi possono far valere le loro rivendicazioni di un diritto di
proprieta 0 di pegno su oggetti sequestrati 0 pignorati finchs
duri il sequestro 0 i1 pignoramento e, sul ricavo della realizza-
zione, finchs esso non sia stato ripartito (art. 107 cp. 4 LEF).
Il terzo perde il suo diritto di opposizione soltanto se tarda
AS 67 III -1941 5
66 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20.
doloHltnWlÜ0 ad annuneiarlo. (Cambiamento di giurisprudenza).
Consid. 2.
In caso di seqnestro 0 rli pignoramento di titoli all'ordine, l'nffieio
f'seeuzioui deve attendersi ad nua rivenrlieazione di UD diritto
di proprif'ta 0 di pegno se f'ssi sono Immiti di uua girata ad
nn'altra persona ehe non sill, il df'bitore. Consid. 1.
A. -Für eine Schadenersatzforderung wegen Nicht
erfüllung eines Kaufvertrages erwirkte die Compagnie
Grainiere S. A.
in Zürich am 21. Dezember 1938 gegen
die
Firma Intcomex S. A. R. in Bukarest den Arrest
Nr. 315 auf ein bei der Eidgenössischen Bank A.-G. in
Zürich liegendes Seekonnossement mit Nebenpapieren
über eine Sendung von 102,000 kg Weizen; an die Stelle
des Konnossements
trat später als Arrestgegenstand der
Barbetrag von Fr. 10,535.37. Der Arrest wurde durch
Zahlungsbefehl vom 4. Januar 1939 prosequiert.
B. -Am 3. Oktober 1939 liess die Banca Urbana
S. A. in Constanza am Arrestgegenstand ein Pfandrecht
für SFr. 160,000.-anmelden. Das Betreibungsamt nahm
davon Vormerk und setzte der Arrestgläubigerin in
Anwendung von Art. 109 SchKG Frist zur Klage auf
Aberkennung des Pfandrechts. Die Gläubigerin führte
Beschwerde mit dem Antrag, die Fristansetzung sei wegen
Verspätung der Pfandansprache aufzuheben. Die obere
kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 6.
März
1941 gut. Mit dem vorliegenden Rekurs hält die
Pfandansprecherin daran fest, dass die Ansprache als
gültig zuzulassen sei.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -In act. 15 al. 6 behauptet die Rekurrentin, dass
das arrestierte Konnossement auf sie indossiert war.
Trifft dies zu -und es ist wahrscheinlich, dass die Rekur-
rentin die Ware nicht ohne Sicherstellung bevorschusst
hat-, so kann ihre Pfandansprache keinesfalls als ver-
spätet zurückgewiesen werden. Vielmehr erscheint der
durch Indossament ausgewiesene Berechtigte ohne weiteres
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20.
als eine Person, die in der Lage ist, Eigentums-oder
Pfandansprachen geltend zu machen. Bei Arrestierung
oder Pfandung von Orderpapieren, die auf eine andere
Person als den Schuldner indossiert sind, hat daher das
Betreibungsamt ohne weiteres mit einer solchen Ansprache
zu rechnen und von Amtes wegen die Abklärung der Frage
in die Wege zu leiten. Indossamente (und bei Namen-
papieren allenfalls vorhandene Abtretungs-oder Ver-
pfändungsurkunden) sind von Amtes wegen zu berück-
sichtigen wie
Grundbucheinträge bei Pfändung. und Ver-
wertung von Liegenschaften (wozu vgl. Art. 138 SchKG,
Art. 10 und 38, b VZG).
2. -
Die Angelegenheit braucht aber nicht zu näherer
Prüfung hinsichtlich des behaupteten Indossamentes an
die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden, da der Rekurs
auch abgesehen von dieser allfälligen Indossierung begrün-
det ist. Drittansprachen fallen nach Art. 107 Abs. 4
SchKG in Betracht, solange die Pfandung oder Arrestierung
(Art. 275) besteht, ja zudem bezüglich des Verwertungs-
erlöses, solange
er nicht verteilt ist. Eine Verwirkung
sieht das Gesetz in den Art. 106-109 nur als Folge der
Missachtung einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist
vor. Um indessen auf solche Weise die rasche Abklärung
herbeiführen zu können, muss das Betreibungsamt von
der Drittansprache Kenntnis haben. Verschweigt der
Dritte, etwa gar im Einverständnis mit dem Schuldner,
seinen
Anspruch, um die Einleitung des Widerspruchs-
verfahrens
zu verzögern, so greift er in unzulässiger
Weise
in den ordentlichen Gang des Betreibungsverfahrens,
ein.
Um solchen Machenschaften entgegenzutreten, hat
die Rechtsprechung den Grundsatz aufgestellt, dass der
Dritte, sobald er von der Arrestierung oder Pfandung
erfahren hat, seine Ansprache binnen zehn Tagen anzu-
melden habe, ansonst er das Widerspruchsrecht . verwirke
(BGE
37 I 465 Erw. 2. Sep.-Ausg. 14, 244 ff.). Dieser
Grundsatz, der im Gesetze selbst nicht enthalten und
auch den Gesetzen anderer Staaten unbekannt ist (vgl.
Sehuldhetreihungs. und Konkursrecht. N° 20.
771 der deutsphen ZPO, dazu STEIN-JONAS, II, 3 ; art.
608 des französischen Cpc, dazu GARSONNET et CESAR-
BRu, 3
me
ed., rv, p. 344 ; art. 647 des italienischen Cpc),
schiesst jedoch über das Ziel hinaus, indem er Drittan-
sprachen unter Umständen ganz ungerechtfertigterweise
ausschaltet zu Gunsten der Beschlags-und Verwertungs-
rechte betreibender Gläubiger, denen doch die materiellen
Drittmannsrechte vorgehen. Es genügt zum Schutze der
materiellen Anspruche des Dritten vor solch ungerecht-
fertigter Verwirkung nicht, ihm die Rechtfertigung oder
Entschuldigung der Versäumnis einer Frist, die ihm nicht
angesetzt wurde, durch Darlegung besonderer Gründe
vorzubehalten. Weiss der Dritte doch unter Umständen
gar nicht, dass er etwas und was er vorkehren kann ; auch
braucht ihm nicht ohne weiteres gegenwärtig zu sein,
dass
er im Interesse der am Verfahren beteiligten Gläubiger
seinen
Anspruch möglichst bald anmelden sollte, noch
hat er von der Arrestierung oder -ffändung mangels
amtlicher Mitteilung notwendig in einer Weise Kenntnis
genommen, dass er den Lauf einer Verwirkungsfrist zu
ahnen vermöchte. Das Bundesgericht hat denn auch jenen
Grundsatz bereits gemildert und anerkannt, dass keine
Verwirkung des Widerspruchsrechts eintritt, solange der
Dritte in guten Treuen untätig bleibt (BGE 64 III 13).
Die Vorinstanz
versteht dies mit Unrecht nur im Sinne
des bereits
früher anerkannten Vorbehaltes einer besondern
Entschuldigung. Die
Rechtslage ist nun überhaupt dahin
klarzustellen, dass der Dritte sein Widerspruchsrecht nur
dann schon vor Verteilung des Erlöses verwirkt, wenn er
die Anmeldung seines Anspruchs arglistig verzögert, d.
h. mit seiner Säumnis darauf ausgeht, das Betreibungs-
verfahren zu stören. Nur wer in solcher Absicht in den
Gang der Betreibung eingreift, verdient, mit der verzö-
gerten Ansprache nicht mehr gehört zu werden. Im
vorliegenden Fall ist so etwas nicht dargetan; die Rekur-
rentin hat sich einfach darauf verlassen, dass die Eid-
genössische Bank, in deren Besitz sich das Konnossement
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 21.
befand, das zur Wahrung ihrer Rechte allenfalls Erfor-
derliche von sich aus vorkehren werde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-'U. Konk'Urskammer:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
21. Auszug aus dem Entscheid vom 28. März 1941
i. S. Böseh u. Müller.
RechtsstiUstand wegen M ilitärdienste8.
Der Entlas8Ungstag zählt noch zum Militärdienst. .
Eine Zustellung während des Dienstes ist gänzlich unbeachthch
(nicht etwa nur der Eintritt ihrer Wirkung bis nach Schluss
des Dienstes hinausgeschoben). (Art. 57 SchKG bezw. Art. 16 ff.
der Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvoll.
streckung, vom 24. Januar 1941).
Suspension des pour8Uites pendant le service militaire du de.
biteur
Le jour du licenciement est comprisdans la dnee du serVIce.
Une notification faite pendant la duree du serVIce est nulle et non
avenue (son effet n'est pas simplement suspendu jusqu'a la fin
du service).
Art. 57 LP et 16 OCF du 24 janvier 1941 attenuant a titre tempo-
raire le regime de l'execution forcee.
Sospensione deU'esoouzione durante il sermzio militare del ore.
Il giorno deZ Zicenziamento e compreso neUa durata deI serVlZlO. .
Una notifi.ca fatta durante il servizio e nulla e non avvenuta (d
suo effetto non e semplicemente sospeso sino aHa fine deI
servizio).
Art. 57 LEF e 16 OCF deI 24gennaio 1941 che mitiga tempora
neamente le disposizioni sull'esecuzione forzata.
Wenn die Vorinstanz feststellt, dass Bösch selber
sofort nach der Entlassung aus dem Dienste von der
Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis erhalten hat, so
heisst das offenbar: noch am Tage der Heimkehr bezw.
der Entlassung, also am 6. Juli 1940. Allein der Entlas-
sungstag muss noch zum Militärdienst gezählt werden.
Eine Zustellung während des Dienstes ist aber gänzlich
unbeachtlich. Dem Sinn und Zweck des Rechtsstillstandes
gemäss Art. 57 SchKG würde es nicht entsprechen, dass
lediglich der Eintritt ihrer Wirkung -bezw. der Beginn
des Laufs
der Beschwerdefrist gegen sie -bis nach
Schluss des Dienstes hinausgeschoben würde. Man kann