Art. 67 Ziff. 2 und 3, Art. 70, Art. 275/276, 283 sowie Art. 79/84, 88 SchKG; Betreibung gegen mehrere Schuldner unter Kollektivbezeichnung und ohne Ausscheidung der auf den einzelnen Schuldner entfallenden Beträge. Mehrere Schuldner sind einzeln zu bezeichnen; die Betreibung ist für jeden Schuldner und für jeden Forderungsanteil gesondert zu führen. Fehlt die Bestimmung des auf den einzelnen Schuldner entfallenden Betrages und liegt keine Solidarität vor, so sind Zahlungsbefehl, Arrest-/Retentionsurkunde und selbst ein darauf beruhender Rechtsöffnungsentscheid unvollziehbar und nichtig. Die spätere Beschränkung auf einen Schuldner heilt den Mangel nicht (consid. 1-3).
138 Schu1dbetreibungs. und Konkursrecht. N° 43. p6riode comme ant le l ef janvier 1939. C'est en 1939 en effet que le debiteur a atteint l'age de 65 ans et meme s'il n'6tait pas tombe malade il aurait eM mis a la retraite de toute fanon cette annee-Ia ... L'office avait propos6 dans son rapport a l'autori1!e cantonale de fixer a 60 fr. la part de la rente qui devrait revenir a la femme, cette somme representant simplement la difference entre le montant de la rente (268 fr.) et le minimum indispensable a l'entretien du debiteur (208 fr.). Ce calcul est errone. La rente devant normalement couvrir non seulement les frais d'entretien du d6biteur mais egalement ceux des membres de sa familie qui sont a sa charge, il est 6quitable que lorsque la creance d'aliments n'est pas couverte par la diff6rence entre le montant de la rente (ou des ressources du d6biteur) et la somme representant le minimum necessaire au d6biteur, ce dernier pr6Ieve meme sur ce minimum pour satisfaire a ses obli- gations. En d'autres termes, il doit y avoir le meme rapport entre la quotite saisissable des ressources du d6biteur et le montant de la creance d'aliments (censee correspondre au minimum necessaire a l'entretien de la creanciere) qu'entre le montant des ressources du d6biteur et la somme representant le total des minimum necessaires au debiteur et a la creanciere. Si l'on designe par x la part saisissable des ressourees, cette regle se traduirait en l'espece par la formule suivante: x 268 100 308' La Chambre de8 pour8uites et des faillite8 prcmonce : Le recours est rejete dans le sens des motifs. Schuldbotroibungs. und Konkursrocht. No 44.
HO Schuldbet,reibungs-und Konkursrecht. N0 44. gestützt darauf ßie Betreibung Nr. 272 mit der gleichen Schuldnerbezeichnung eingeleitet. B. -Auf Bei;chwerde von Herrn Charles Morgenegg Cie vom 20. August 1941 hat die kantonale Aufsichts- behörde am 19. September 1941 das Betreibungsamt ange- wiesen, in den Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 eventuellen Fortsetzungsbegehren nur gegen den Schuldner Charles Morgenegg Folge zu leisten. Gründe: Die Kollektivb - zeichnung Familie Morgenegg sei ungenügend und die angefochtenen Betreibungsvorkehren gegenüber dieser Familie nichtig ; soweit aber Charles Morgenegg betreffend, der eindeutig als Schuldner genannt sei, bestehe kein Grund, die Retentionsurkunde und die Zahlungsbefehle nicht als zu Recht bestehend gelten zu lassen. O. -Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt Charles Morgenegg gänzliche Aufhebung der erwähnten Betrei- bungsvorkehren, also auch ihm gegenüber. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : Die Vorinstanz ist mit Recht davon ausgegangen, dass eine Mehrzahl von Schuldnern nicht unter einer Kollektiv- bezeichnung, wie Erben X oder ( Familie X betrieben werden kann -ausgenommen der Fall einer Gesellschaft, die unter gemeinsamer Firma Rechte erwerben und Pflich- ten eingehen kann -, sondern jeder Schuldner einzeln betrieben werden muss (Kreisschreiben Nr. 16 des Bundes- gerichts vom 3. April 1925, BGE 51 III 98). Es handelt sich nicht nur um eine. Formalität der Anschreibung ; vielmehr ist jedem Schuldner ein besonderer Zahlungs- befehl zuzustellen (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und dabei (nach den Ausführungen des Kreisschreibens Nr. 15 der Schuld- betreibungs-und Konkurskammer vom 16. Februar 1906) auch je ein besonderes Gläubigerdoppel anzufertigen. Ent- sprechendes gilt von der Aufnahme und Zustellung von Arresturkunden (BGE 32 I 604 Sep.-Ausg. 9 S. 262) und Retentionsurkunden. Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° H.
Darüber hinaus ist dem Rekurrenten entgegen der Auffassung der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die in Frage stehenden Vorkehren aufgehoben werden müssen, auch soweit sie ihn selbst betreffen. Allerdings enthalten die vorliegenden Urkunden, der unzulässigen Kollektiv- bezeichnung der Familie vorgängig, den Namen des Rekurrenten, so dass dieser in Verbindung mit den übrigen Angaben genügend deutlich als Mitschuldner bezeichnet wäre. Allein es fehlt an einer Ausscheidung der auf ihn entfallenden Schuldbeträge. Es ist nicht einmal gesagt, aus wieviel Personen die Familie besteht; übrigens könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, die Schuld zerfalle in jeder Betreibung in gleiche Kopf teile , noch ist anderseits in Betreibungsbegehren und Zahlungs- befehlen von solidarischer Verpflichtung die Rede, und solche liesse sich auch nicht vermuten (Art. 143 OR). Bei dieser Unsicherheit über die gegen den Rekurrenten geltend gemachten Forderungsbeträge können weder die Zahlungsbefehle noch die Retentionsurkunde einfach unter Weglassung der Familie aufrechtbleiben. Alle diese Vorkehren sind unvollziehbar und daher als nichtig auf- zuheben. Dem Gläubiger bleibt überlassen, gegen einzelne oder alle Glieder der Familie Morgenegg neue Betreibungs- und Retentionsbegehren zu stellen, je unter Angabe des Forderungsbetrages. Dem steht nicht entgegen, dass in den Betreibungen Nr. 96 und 97 für gewisse Beträge provisorische Rechts- öffnung erteilt worden ist. Der Rechtsöffnungsentscheid ersetzt freilich für die Fortsetzung der Betreibung den Zahlungsbefehl. Allein die vorliegenden Entscheide lauten gleichfalls auf Charles und Familie Morgenegg ohne Angabe der auf jenen entfallenden Schuldsummen und ohne Fest- stellung einer solidarischen oder den Rekurrenten speziell treffenden Verpflichtung für den vollen gegen ihn und die Familie geltend gemachten Betrag. Ein derartiger Rechts- öffnungsentscheid ist ebensowenig vollziehbar, wie es der ihm zugrunde liegende Zahlungsbefehl mangels Rechts-
142 Sehuldbetreibullgs:'nrid Konkursreeht. N° 45. vorschlages wäre. Das Betreibungsamt muss wissen, für welchen Forderungsbetrag gegenüber dem einzelnen Schuldner eine Efändung vollzogen werden soll, Wie dies anderseits auch für die Aufnahme einer Retentions- urkunde gelten muss. Demnach erkennt die Sch'1ddbetr.-u. Konkurskammer : In Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides werden die Betreibungen Nr. 96, 97 und 272 sowie die Retentionsurkunde Nr. 1 (vom 13. August 1941) aufgehoben. 45. Auszug aus dem Entscheid vom 14. Oktober 1941 i. S. Lenugenhauer. Lohnpjändung (Art. 93 SchKG) : Bezieht der Schuldner Barlohn neben freier Station, so ist diese nicht in Geld zu werten, son- dern es ist zu prüfen, wie weit sie den notwendigen Bedarf des Schuldners deckt und wie weit er noch auf Barmittel ange- wiesen bleibt. . Saisie de salaire (art. 93 LP) : Lorsque le debiteur oit deson employeur la pension et un salaire en especes, il n'y a pas lieu de convertir en argent les prestations en nature, mais i1 faut rechercher dans quelle mesure ces prestations couvrent le- minimum indispensable au debiteur et dans quelle mesure celui-ci doit encore faire face ades depenses necessaires. Pignoramento di salario (art. 93 LEF): Se il debitore riceve dal suo padrone vitto e alloggio come pure un salario in contanti, non si debbono convertire in denaro le prestazioni in natura, ma devesi esaminare in quale misura queste prestazioni coprano i1 minimo indispensabile al debitore e in quale misura quest'ul- timo debba ancora fare fronte aspese necessarie. Aus dem Tatbestand: Vom Monatslohn von Fr. 125.-, den der als Landar- beiter in einer Anstalt angestellte Schuldner neben freier Station bezieht, pfändete das Betreibungsamt für teilweise im letzten Jahr vor der Betreibung aufgelaufene Unter- haltsanspruche der Rekurrentin, einer Tochter, monatlich Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 45.
Fr. 20.-auf die Dauer eines Jahres. Auf Beschwerde der Rekurrentin erhöhte die obere kantonale Aufsichtsbehörde die pfändbare Quote auf Fr. 30.-: Das monatliche Existenzminimum des Schuldners betrage Fr. 180.-und dasjenige der drei Kinder Fr. 108.-. Diesem Existenz- minimum der ganzen Familie von Fr. 288.-, das aus dem Lohn des Schuldners --bestritten werden sollte, stehe das tatsächliche Lohneinkommen von Fr. 245.-gegenüber, indem die zum Barlohn von Fr. 125. tretenden Natural- bezüge auf monatlich Fr. 120.-zu werten seien. Für die
Rekurrentin pfändbar seien somit Fr. 36.-X 288 ca. Fr. 30.-. Die Rekurrentin hält mit dem vorliegenden Rekurs an weitergehender Erhöhung der pfändbaren Lohnquote fest ; sie beantragt Rückweisung an die kantonale Instanz zu neuer Beurteilung. Aus den Erwägungen: Wenn die Vorinstanz von einem Existenzminimum des Schuldners von monatlich Fr. 180.-ausgeht und ander- seits die ihm vom Arbeitgeber gebotene freie Station nur auf Fr. 120.-im Monat wertet, so übersieht sie, dass der als Existenzminimum angenommene Geldbetrag üblicher- weise die Notwendigkeit, den Lebensaufwand durch Aus- gabe von Geld zu bestreiten, voraussetzt. Bezient er Schuldner Naturallohn, geniesst er insbesondere Wie hier freie -Station, so ist es nicht zutreffend, das ihm damit Gebotene in Geld umzuwerten, etwa darnach, was es den Arbeitgeber kostet, um dann mit dem gefundenen Geld- betrag rechnen zu können, als würde er in bar ausbezahlt. Vielmehr ist zu prüfen, welche Elemente des Zwangs- bedarfs durch die freie Station gedeckt werden, ob nicht ausser Nahrung und Wohnung ganz oder teilweise noch Kleidung (einschliesslich Schuhe und Leibwäsche),. Ge- sundheitspflege, sowie dringliche Kulturbedürfnisse. BIetet doch die freie Station in manchen Fällen ein eigentliches