temps, l'action pourra se prescrire. En l'espece, Dlle
Forestier a ew, avant son accouchement, en service chez
differentes persoimes
dans le canton de Vaud; elle y
avait meme ew placee II par le Service de l'enfance.
On ne peut donc, a aucun egard, considerer qu'elle se
soit cree une position independante.
Dans ces conditions, l'autorite tutelaire genevoise etait
qualifiee pour choisir le curateur et les tribunaux genevois
sont competents pour connaitre de l'action intentee.
Par ces motifs,
le Tribunal j6U:ral prononce:
Le recours est admis, l'arret attaque est annuIe et les
tribunaux genevois sont declares competents pour con-
naitre de l'action en paternite. La cause leur est en conse-
quence renvoyee pour instruire sur le fond.
24. Auszug aus dem UrteD der 11. ZivUabteDung vom 25.
September
1941 i. S. IseHn gegen StäheHn. '
Vater8chaftsklage. Entkräftung der Vaierschaftsvermutung. Dem
Antrag des Beklagten, die Blutuntersuchung bei neutralem
Ergebnis der Blutgruppenbestimmung ausserdem auf die
Blutfaktoren M-N durchzuführen, muss entsprochen werden.
Art. 314 Abs. 2 ZGB.
Action en paterniu. Destruction de la presomption de paternite.
Lorsque l'examen du sang par 18: deten:,nination du groupe
sanguin ne permet aucune conctuslOn, le luge ne peut refuser
de donner suite a la requete par laquelle le defendeur conclut
a ce que I'on fasse aussi l'examen des facteurs M-N. Art. 314
al. 2 CC.
AzWne di paternitd. Caducita della presunzione di paternita. Se
l'esame deI sangue mediante determinazione dei gruppi san-
guigni non permette alcuna conclusione, il giudice non pu
respingere Ia domanda dei convenuto volta 3d ottenere che SI
faccia anche l'esame dei fattori M-N. Art. 314 cp. 2 CC.
Aus den Erwägungen .'
4. -Zur Begründung erheblicher Zweifel an seiner
Vaterschaft hat sich der Beklagte ferner auf das Beweis-
mittel der Blutuntersuchung berufen. Diese wurde auf
Anordnung des Kantonsgerichts im Kantonsspital St.
Gallen durchgeführt nach der Methode der Blutgruppen-
bestimmung, mit dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht
als Vater des Kindes ausgeschlossen werden könne. Dem
Gesuch des Beklagten, die Untersuchung sei ausserdem
auf die Blutfaktoren M-N vorzunehmen, entsprach das
Gericht zunächst in der schriftlichen Anweisung an die
Spitalleitung,
fand sich dann aber mit deren Bescheid
ab, man sei für die Bestimmung der Blutfaktoren nicht
eingerichtet. Der Beklagte hat jedoch angesichts des
neutralen Ergebnisses der Blutgruppenbestimmung An-
spruch darauf, dass nun auch noch die davon unabhängige
Methode der Blutfaktorenbestimmung angewendet werde,
die, wie bereits
wiederholt entschieden worden ist, die
Vaterschaft des betreffenden Mannes bei entsprechendem
Ergebnis gleichfalls mit genügender Zuverlässigkeit im
Sinne von Art. 314 Abs. 2 ZGB auszuschliessen vermag
(BGE 65 II 124, 66 II 65 und 77). In den angeführten Fäl-
len lag allerdings die Bestimmung der Blutfaktoren M-N
bereits vor, so dass das Bundesgericht sich nicht direkt
darüber auszusprechen hatte, ob es notwendig war, sie
angesichts des
unbestimmten Ergebnisses der Blutgrup-
penuntersuchung noch vorzunehmen. Aus der Entschei-
dung aber, dass die Bestimmung der Faktoren M-N bei
entsprechendem Ergebnis, vorbehältlich besonderer Zwei-
felsmomente hinsichtlich des Verfahrens,
von Bundes-
rechts wegen erhebliche Zweifel im Sinne von Art. 314
Abs. 2
ZGB begründet (insbesondere BGE 66 II 65),
folgt
ohne weiteres, dass ein bundesrechtlicher Anspruch
auf Untersuchung nach der zweiten Methode anzuerkennen
ist, wenn die erste neutral ausfällt. Einem dahingehenden
Beweisantrage darf nicht die Unzukömmlichkeit entgegen-
gehalten werden, die sich daraus ergibt, dass allenfalls
im Gebiete des Kantons, wo der Prozess durchgeführt
wird, kein zur Vornahme dieser Untersuchung geeignetes
Institut besteht. Vielmehr ist dann eben ein anderswo
bestehendes,
dafür eingerichtetes Institut zu beauftragen,
sei es nur mit der Untersuchung selbst oder, wenn die
Institutsleitung .es für angezeigt hält, auch schon mit
der Entnahme des zu untersuchenden Blutes.
Die Sache ist zur Ergänzung des Beweises in diesem
Sinne und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
25. Auszug aus dem Urteil der 11. Zivilabteilung vom 25. Sep-
tember 1941 i. S. Helfenstein gegen Muff und Konsorten.
Verwaltungsbeiratschaft für eine verheiratete, unter Güterverbin-
dung stehende Frau. Die Rechte des Ehemannes bleiben
gewahrt. Abgrenzung dieser Rechte gegenüber den Obliegen-
heiten des Beirates. Art. 194 ff., 395 Abs. 2 ZGB.
Mise sous conseil legal d'une femme mariee et vivant sous le
regime de I'union des biens. Las droits du mari restent sauve-
gardes. Delimitation de ces droits par rapport aux attributions
du conseil legal. Art. 194 et suivants, 395 al. 2 ce.
lnabilitazione della moglie ehe vive sotto il regime dell'unione
dei beni. I diritti deI marito restano salvaguardati. Delimita-
zione di questi diritti di fronte alle attribuzioni dell'assistente.
Art. 194 e seg., 395 cp. 2 ce.
Darin, dass die Anordnung einer Beiratschaft zwecklos
geworden sei zufolge
der von ihr eingegangenen Ehe, kann
der Rekurrentin nicht beigepflichtet werden. Das Bundes-
gericht hat bereits ausgesprochen, dass auch eine verhei-
ratete Frau unter gegebenen Voraussetzungen nach Art.
369 fI. ZGB entmündigt werden müsse (BGE 50 II 438).
Ebensowenig
wird eine im übrigen gegenüber der betref-
fenden Frltu notwendige Beiratschaft überflüssig wegen
der Rechte und Pflichten des Ehemannes. Die (hier in
Frage stehende) Verwaltungsbeiratschaft besteht nach
Art. 395 Abs. 2 ZGB nicht nur in der Besorgung der
gewöhnlichen Verwaltung des Vermögens, die nach den
Regeln des ordentlichen Güterstandes bezüglich des
eingebrachten Frauengutes freilich dem Ehemann obliegt
(Art. 200 ZGB) ; vielmehr ist der unter solcher Beirat-
schaft stehenden Person noch um so mehr die eigentliche
Verfügung über die Vermögenssubstanz entzogen, abge-
sehen von den durch die Beiratschaft nicht betroffenen
Erträgnissen (BGE 56 II 243). Das hat gleichfalls Bedeu-
tung für eine verheiratete, speziell auch eine unter Güter-
verbindung stehende Frau. Ist diese unfähig, allfällige
Verfügungen
über die Substanz ihres Vermögens selber
zu treffen, so ist sie auch durch die ihr vorbehaltene
Zustimmung zu derartigen Verfügungen des Ehemannes
(Art. 202) nicht hinreichend geschützt, sondern muss vor
den Folgen ihrer eigenen Einsichtslosigkeit oder Unüber-
legtheit eben durch einen Beirat bewahrt werden, der an
ihrer Stelle über die Zustimmung zu solchen Verfügungen
zu entscheiden hat, allenfalls unter Mitwirkung vormund-
schaftlicher Behörden entsprechend Art. 421 fI. ZGB.
Ferner kommt die einer verheirateten Frau bestellte
Verwaltungsbeiratschaft zur Geltung bei den Willenser-
klärungen, welche die Ehefrau selbständig abzugeben
hat, also namentlich bei Verfügungen über Sondergut
(Art. 192/242), bei Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
(Art. 200 Abs. 3, Art. 203) und bei den von der Frau
unter Vorbehalt der Zustimmung des Ma.nnes vorzuneh-
menden Rechtshandlungen (204), soweit die beiden
letztern Fälle sich auf die Substanz des Frauengutes
beziehen. Wo das Gesetz gemeinsames Handeln bei der
Ehegatten oder die Zustimmung des einen zur Verfügung
des andern verlangt (vgl. auch Art. 217 für die Güterge-
meinschaft), kann nicht etwa einfach der Ehemann als
Vertreter der Ehefrau gelten ; soll doch in den betreffenden
Fällen nicht er allein verfügen. Vormundschaftliche Mass-
nahmen gegenüber der Ehefrau lassen anderseits die dem
Ehemann als solchem zustehenien Rechte wie auch die
ihm obliegenden Pflichten unberührt, wie in BGE 50 II 439
Erw. 3 bereits für den Fall einer Entmündigung ausge-
sprochen wurde. Bestehen Zweifel an der Tauglichkeit
des Ehemannes selbst zur VerwaltunO' des VermöO'ens
00'
a kommen vormundschaftliche Massnahmen ihm gegen-
über in Frage, allenfalls neben solchen gegen die Ehefrau.