30 Obligationenrecht. N0 11.
11. Urteil der' 11. Zivilabteiluug vom 23. Januar 1941
i. S. Ebel'hard unll Genossen gegen Darlehenskasse Wattwil.
Sparhejt, rechtliche Natur :
Wertpapier im Sinne der Art. 965 ff. OR ?
-Trägt das Heft statt des Namens des Einlegers den Vermerk
Inhaber ", so liegt dennoch kein Inhaberpapier im Sinne der
Art. 978 ff. OR vor.
Camet d'epargne, nature juridique :
Est-ce UD papier-valeur regi par les art. 965 ss. CO ?
-Lorsque le nom du titulaire est remplace par le mot porteur ",
Ie carnet ne constitue pas pour autaut un titre au porteur regi
par les art. 978 ss. CO.
Libretto di risparmio, natura giuridica:
-E' una cartavalore a sensi degli art. 965 e seg. CO ?
-Anche se il nome deI titolare e sostituito dalla parola porta-
tore ", il libretto di risparmio non costituisce un titolo al por-
tatore secondo gIi art. 978 e seg. CO.
Der am 8. März 1938 aus dem Leben geschiedene Josef
Germann hatte bei der beklagten Darlehenskasse einen
Kredit von Fr. 22,000.-aufgenommen und ihr dafür,
ausser zehn Goldstücken (7 zu Fr. 20.-und 3 zu Fr. 10.-),
fünf auf den Inhaber ausgestellte Sparhefte mit Einlagen
von Fr. 1l,648.50, Fr. 2114.25, Fr. 4000.-, Fr. 4761.85
und Fr. 1261.35 verpfändet, wovon zwei von der Beklagten
selbst und drei von andern Sparkassen ausgestellt waren.
Germanns Nachlass gelangte zur Liquidation durch das
Konkursamt. Die Beklagte machte sich aus den Pfändern
bezahlt. Nun erhoben aber die Kläger Anspruch auf unbe-
lastete Herausgabe der Sparhefte und Goldstücke, da sie
deren wahre Eigentümer seien und Germann die Gegen-
stände nur zur Verwahrung erhalten habe. Eventuell ver-
langten sie Erstattung des Gegenwertes. Die dahingehen-
den Begehren wurden von den kantonalen Instanzen abge-
wiesen,
vom Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am
18. Juni 1940. Es war nicht mehr streitig, dass die Spar-
hefte nicht Germann, sondern den Klägern, nach Massgabe
ihrer Begehren, gehört hatten. Da sie aber auf den Inhaber
ausgestellt waren, schützte das Kantonsgericht den Pfand-
Obligationenreeht. N° 11.
erwerb der Beklagten gleich wie hinsichtlich der Gold-
stücke in Anwendung von Art. 933 ZGB.
Mit der vorliegenden Berufung halten die Kläger an
ihren Begehren fest. Für den Fall, dass das Pfandreoht
der Beklagten anerkannt werden sollte, haben sie im Kon-
kurs über Germanns N aohlass Ersatzforderungen einge-
geben und sind damit kolloziert worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1.-Auf der Vorderseite der fünf Sparhefte, die im
übrigen die Nummer sowie den Hinweis auf den Eintrag
. des Sparkontos im Hauptbuch enthält, ist statt des Namens
des Einlegers das Wort Inhaber eingesetzt. Anderseits
ist dem auf der Innenseite des Deckels abgedruckten
Reglement eine LegitimationsklauseI zu entnehmen, die
voraussetzt, dass kein Inhaberpapier vorliegt: Die
Kassa ist berechtigt, den Vorweiser dieses Sparheftes als
Eigentümer zu betrachten, kann aber für den rechtmäs-
sigen Besitz nach Gutfinden Ausweise verlangen. 'Bei
allfälligem Missbrauch ist die Kassa jeder Verantwortlich-
keit entbunden. ) Der Aussteller eines Inhaberpapiers ist
nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Vorweiser
als
Eigentümer zu betrachten, und er kann nicht nach
Gutfinden Ausweise verlangen, sondern die Leistung nur
bei einem polizeilichen oder gerichtlichen Zahlungsverbot
(Art. 978 Abs. 2 OR) sowie beim Vorliegen von Verdachts-
gründen verweigern, deren Nichtbeachtung als arglistiges
oder grob fahrlässiges Verhalten erschiene (Art. 966
Abs. 2 OR). Eine andere Frage ist, ob durch die Bezeich-
nung des Inhabers als Gläubigers die erwähnte Legitima-
tionsklauseI gegenstandslos geworden
und der Vorbehalt,
nach Gutfinden Ausweise zu verlangen, stillschweigend
aufgehoben worden sei. Allein, abgesehen
davon, dass die
Beklagte
selbst die Legitimationsklausei voll und ganz
gelten lässt -womit die Ansicht, es liege ein Inhaber-
papier vor, nicht vereinbar ist -, bestünden Bedenken,
mit Rücksicht auf das statt des Namens des Spargläubi-
gers aufgenommene Wort Inhaber eine im beigedruck-
ten Reglement stehen gebliebene Klausel einfach als nicht
vorhanden zu betrachten. Eine derartige Betrachtungs-
weise ist sogar mit Bezug auf eine Obligation, also ein
üblicherweise in den Handel kommendes Wertpapier, abge-
lehnt worden (BGE 53 II 160). Wie dem aber auch sei,
also
auch ohne Rücksicht auf die Legitimationsklausei,
genügt es zur Annahme eines Inhaberpapiers nicht, wenn
bei
einem Sparheft der Name des Einlegers durch das
Wort Inhaber ersetzt ist :
Ein Sparheft kann gar nicht ohne weiteres als vollkom-
menes Wertpapier angesehen werden, in dem Sinne, dass
das Guthaben ohne die Urkunde weder geltend gemacht,
noch auf andere übertragen werden kann (Art. 965 OR).
Für die Geltendmachung der Forderung wird zwar ge-
wöhnlich
in den Reglementen der Sparkassen, und so auch
hier, die Vorweisung des Sparheftes als unerlässlich be-
zeichnet.
Dagegen fehlt in der Regel eine Bestimmung
über die Art der übertragung der Forderung, wie denn
Sparguthaben nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr
gebracht zu werden. Das vorliegende Reglement weicht
auch hierin nicht von der Regel ab. Sowohl die Bestim-
mung : Bei Einlagen und Rückzügen ist die Vorweisung
des Sparheftes unbedingt erforderlich , wie auch die
darauffolgende,
oben wiedergegebene Legitimationsklausei
beziehen sich
nur auf den Gescpäftsverkehr zwischen der
Bank und dem Spareinleger, nicht auf die Vornahme einer
übertragung oder Verpfändung. Aus der Vorschrift, dass
das Sparheft bei Rückzügen vorgewiesen werden müsse,
möchte zwar gefolgert werden, auch ein Zessionar müsse
das Sparheft besitzen, somit gehöre dessen übergabe
notwendig zur Abtretung des Guthabens. Damit wäre
jedoch nicht gesagt, dass das Sparheft mehr als qualifi-
zierte Beweisurkundesei, und zudem darf nicht als
Normalfall die Abtretung des ganzen Sparguthabens ins
Auge gefasst werden, sondern die Verfügung über den-
jenigen Teilbetrag, der im einzelnen Falle zugewendet
werden soll. Es gehört zur Eigenart des Sparkassegeschäfts,
dass
das Guthaben nicht ein-für allemal auf einen bestimm-
ten Betrag festgesetzt wird, sondern durch weitere Ein-
lagen vermehrt und durch Rückzüge vermindert werden
kann. Demgemäss kann auch über Teilbeträge verfügt
werden, und hiebei kommt die Übertragung des Sparheftes,
die dessen
ganzen Bestand umfassen müsste, von vorn-
herein nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Abtretung eines
Sparbetrages einfach ein entsprechender Rückzug im
Sparheft durch die Bank (den Aussteller) zu vermerken
und der abgetretene Betrag dem Zessionar entweder aus-
z'uzahlen oder gutzuschreiben, sei es auf ein neu für ihn
anzulegendes oder auf ein schon für ihn bestehendes Spar-
konto oder in anderer Weise. Entsprechende Möglichkeiten
bestehen auch bei Abtretung eines Sparguthabens in seinem
ganzen
Betrage ; nur dass solchenfalls ausserdem möglich
ist,
das bisherige Sparheft nunmehr auf den Zessionar
umzuschreiben
und fortan für ihn zu verwenden, sofern er
gleichfalls Spargläubiger wird und mit solcher Übertragung
des Sparheftes einverstanden ist. Das Sparheft ist seiner
Bestimmung nach lediglich ein Rechnungsbuch, in dem
fortlaufend die Einlagen und Rückzüge vom Kassier
quittiert und vorgemerkt werden , wie es im vorliegenden
Reglement heisst. Derartige Rechnungsbücher, auch mit
Legitimationsklausei versehene, sind nicht dazu da, als
selbständige Vermögensstücke
veräussert und verpfändet
zu werden.
Dass
nun durch Anbringendes Wortes Inhaber
statt des Namens des Einlegers auf dem Deckel des Spar-
heftes diesem und damit dem Sparkassegeschäft ein an-
derer Charakter beigelegt worden sei, kann nicht ange-
nommen werden. Für diese Art der Gläubigerbezeichnung
ist kein anderer Grund zu finden als die Absicht, den
Namen des Einlegers nicht auf dem Spar heft in Erscheinung
treten zu lassen. Dafür genügt, den für diesen Namen
bestimmten Raum entweder leer zu lassen oder mit einem
Deckwort wie Inhaber , Ungenannt oder dergleichen
AS 67 II -1941 3
34 Obligationenroobt. N0 11.
auszufüllen. Etwas anderes ist hier auch . nicht getan
worden. Die fünf Urkunden sind gewöhnliche Sparhefte,
nummeriert und mit beigedrucktem Reglement versehen.
Die
Nummer ermöglicht ohne weiteres das Auffinden des
Sparkontos in den Büchern der Kasse, ganz abgesehen von
dem auf dem Sparheft ausserdem enthaltenen Hinweis
auf die in Frage kommende Seitenzahl des Hauptbuches.
Sind zwar in der Regel auch Inhaberpapiere nummeriert,
so kann anderseits aus dem Fehlen einer Namensangabe
auf der Urkunde nicht auf das Vorliegen eines Inhaber-
papieres geschlossen werden. Wo, wie es beim Sparkasse-
geschäft üblich ist, eine
Rechnung auf den Namen des
Kunden geführt wird, kann eben die Nummerangabe in
Rechnungen, Quittungen, Auszügen und andern Aus-
weisen
den Namen des Kunden vertreten. Es verschlägt
nichts, dass gerade das Deckwort Inhaber gewählt
wurde. Wird doch der Kunde, auf dessen Namen ein
Konto geführt wird, nach geläufigem Sprachgebrauch des
Geschäftslebens
als Inhaber des Kontos bezeichnet;
womit nicht gesagt sein soll, dass diese Bezeichnung als
Deckwort gut gewählt sei. Ein auf den Inhaber lautendes
Sparheft ist demnach einfach als unbenanntes Ausweis-
papier anzusehen. Auch so können sich für den Einleger
Nachteile ergeben, indem es einem unbefugten Vorweiser
leichter sein wird, mit einem solchen Sparheft eine Zahlung
zu erwirken als mit einem mit. Namensangabe ausgestell-
ten. Ob trotzdem ein wirkliches Bedürfnis besteht, sich ein .
Sparheft ohne Namensangabe ausstellen zu lassen, ist hier
nicht zu untersuchen. Jedenfalls aber kann einem Ein-
leger, der auf dem Sparheft nicht genannt sein will, nicht
ohne weiteres der Wille zugeschrieben werden, ein Inhaber-
papier zu erhalten. Es liegt normalerweise nicht im Inte-
resse des Spareinlegers, über das Sparguthaben als Ganzes
besonders
leicht verfügen zu können, leichter als über
Teilbeträge, und damit die Gefahren in Kauf zu nehmen
die mit Inhaberpapieren verbunden sind und sich auch
im vorliegenden Falle auswirken müssten, wenn die in
Obligationenreebt. N° 11. 3.5
Frage stehenden Sparhefte mit der Vorinstanz als Inhaber-
papiere anzusehen wären. Sofern die Ausstellung eines
Inhaberpapiers über Sparguthaben nicht überhaupt als
dem Inhalt des Sparkassegeschäfts widersprechend zu
gelten hat, könnte doch ein Sparbüchlein höchstens dann
als Inhaberpapier betrachtet werden, wenn diese Rechts-
natur mit den Folgen der Art. 978 ff. OR zweifelsfrei in
der Urkunde klargestellt wäre, wofür die Verschleierung
des Namens des Kontoinhabers nicht genügt. Inhaber-
papiere mit veränderlichem Betrag gehen im Grunde
gegen ihr Wesen. Es mag sein, dass die verhältnismässige
Sicherheit
von Sparanlagen namentlich in den letzten
Jahren dem Sparkassegeschäft auch Kapitalien zugeführt
hat, die sonst in anderer Weise, zum Teil in Inhaber-
papieren, angelegt worden wären, um bei Bedarf leicht in
Verkehr gebracht werden zu können. Aber es wäre nicht
gerechtfertigt, um solcher dem Sparkassegeschäft fremder
Zwecke willen dem Sparheft einen andern Charakter
zuzuerkennen, als wie er ihm, im wohlverstandenen Inte-
resse der eigentlichen Spareinleger, zukommt. Übrigens
ist fraglich, ob das Konkursprivileg gemäss Art. 15 des
Bankengesetzes
auch für Forderungen aus Inhaberpapieren
in Anspruch genommen werden könnte.
2. -Liegen demnach keine Inhaberpapiere vor, so war
Germann durch den biossen Besitzerwerb an den Spar-
heften nicht Titular der betreffenden Guthaben geworden.
Auf guten Glauben kann sich die Beklagte nicht wie hin-
sichtlich
der Goldstücke berufen ; denn die sachenrecht-
lichen Grundsätze der Art. 930 ff. ZGB sind nicht
anwendbar, und der Besitz beweist nicht das Vorliegen
der erforderlichen Abtretungserklärungen. Auch die Legi-
timationsklausel des Sparkassereglements fällt nicht in
Betracht ; sie gilt, wie gesagt, nur für die Abwicklung des
Sparkassegeschäfts zwischen
der ausstellenden Sparkasse
und dem Einleger, nicht für Abtretungs-und Verpfän-
dungsgeschäfte. In dieser Hinsicht gilt auch für. die von
der Beklagten selbst ausgestellten Sparhefte nichts Abwei-
chendes ; denn :eine Abtretung oder Verpfändung von
Sparguthaben aQ. die betreffende Sparkasse gehört nicht
zum normalen Bereich des Sparkassegeschäfts. Es ist
nicht etwa behauptet, Germann habe die Verpfändung
nicht in eigenem Namen, sondern namens der Kläger vor-
genommen.
Es lagen denn auch keine Vollmachten vor,
und aus den Darlegungen der Vorinstanz ergibt sich, dass
ein Auftrag oder auch nur eine Ermächtigung zur Ver-
pfändung nicht bewiesen werden kann.
3. -Der Anspruch der Kläger auf unbelastete Heraus-
gabe ihrer Sparhefte besteht demnach zu Recht. Indessen
vermag die Beklagte nur die von ihr selbst ausgestellten
Sparhefte wiederherzustellen. Über die andern, die sie
den Ausstellern gegen Empfang der Sparbeträge ausge-
händigt hat, verfügt sie nicht mehr. Insoweit ist aber das
Eventualbegehren der Kläger zuzusprechen und die Be-
klagte zur Erstattung der Gegenwerte zu verpflichten, die
sie
ohne Rechtsanspruch bezogen hat und worum sie
deshalb ungerechtfertigt bereichert ist. Diese Ersatz-
forderungen verringern sich anderseits um den Betrag der
darauf entfallenden Konkursdividende, soweit diese den
Klägern ausgerichtet wird. Über die auf andere Forderun-
gen entfallenden Konlrursbntreffnisse ist hier nicht zu
entscheiden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird grundsätzlioh gutgeheissen, das Ur-
teil des Kantonsgeriohts des Kantons St. Gallen vom
18. Juni 1940 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet:
a) der Klägerin Frieda Eberhard das Inhaber-Sparheft
Nr. 1246 der Darlehenskasse Wattwil, Wert 31. Dezember
1937 Fr. 11,648.50, unbelastet herauszugeben;
b) ....................... .
c) der Klägerin Frieda Eberhard den Gegenwert der
Inhaber-Sparhefte der Darlehenskasse Häggensohwil Nr.
2680, Wert 29. Juli 1936 Fr. 4000.-, und NI'. 2659,
Wert 31. Dezember 1936 Fr. 4761.85, zu erstatten, unter
Prozessrecht. N° 12. 37
'Berüoksichtigung der auf die entspreohenden Ersatzfor-
derungen in der konkursamtliohen Liquidation des J osef
Germann entfallenden Konkursdividende ;
d) ....................... .
Vgl. auoh NI'. 15, 16. -Voir aussi nOS 15, 16.
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
12. Arrnt de Ia IIe Seetlon eivUe du 20 flwrier 1941
dans la cause Etat du Valais contre Delle Miehaud.
Cas dans lesquels des inMrets peuvent entrer en ligne de compte
dans le calcul de Ia valeur litigieuse (art. 54 aI. 1 et 59 OJ).
Fälle, in denen Zinse bei Berechnung des Streitwertes zu berück-
sichtigen sind (Art. 54 Abs. 1 und 59 OG).
Casi in cui gli interessi possono essere presi in considerazione nel
determinare H valore Iitigioso (art. 54 cp. 1 e 59 OGF).
A. -Le 27 septembre 1934, Demoiselle Denise Michaud
a
assigne Alphonse Gillioz en sa qualite de notaire ainsi
que Dame veuve Marie Gillioz-Fellay et Emile Gillioz,
oes
deux derniers en qualite de cautions solidaires du
prenomme, en payement de la somme de 4200 fr. repre-
sentant le prejudice que le susdit Alphonse Gillioz lui
avait cause ensuite de negligences commises dans l'exer-
cice de ses fonctions.
A
la suite d'un jugement preparatoire du Tribunal
cantonal valaisan pronon9ant que la demanderesse n'avait
aucune action contre les cautiöns, uniquement engagees
envers
I'Etat du Valais, la demanderesse s'est desisWe de
sa demande envers dame Gillioz-Fellay et Emile Gillioz
et le proces s'est poursuivi contre Alphonse Gillioz seul.
Par un second jugement en date du 23 novembre 1937,
l'action fut reconnue fondee et Alphonse Gillioz condamne