BGE 67 II 238
BGE 67 II 238Bge6 juin 1941Ouvrir la source →
238 Erfindungsschutz. N0 52. qu'un employe qui n'aurait pas cause intentionnellement l'accident ne soit actionne par la Caisse nationale, ou par l'assure lui-meme, en vertu des art. 55 et 101 CO (voir aussi dans ce sens Message Forrer, page 130 : « Les memes observations s'appliquent a la faute du representant (directeur, contremaitre) et·du compagnon de travail »). On ne saurait en revanche deduire du texte legal, ni meme des travaux preparatoires, que le Iegislateur ait voulu traiter differemment le cas OU l'employeur ou ses parents causent l'accident et celui OU l'accident est cause par les employes et les ouvriers du patron. Dans la plupart des grandes entreprises modernes, les ouvriers ne se con- naissent guere entre eux, et l'on ne verrait pas pourquoi l'un des milliers d'ouvriers de teIle ou teIle fabrique qui, en commettant une faute legere, provoque hors del'atelier un accident grave, voire mortel, dont est victime un autre ouvrier de la meme entreprise, ne repondrait pas, eomme tout autre sujet de droit, du domrnage cause. Quant a l'application de l'art. 129 aux parents de l'assure, le Tribunal federal peut laisser cette question indecise, ear elle ne se pose pas dans le present litige. L'exception tir6e de l'art. 129 LAMA doit done etre repoussee. VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION 52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. September 1941 i. S. Gesellsehaft der Ludw. von Roll'schen Eisenwerke A.-G. gegen Chretien et Cie. Patentrecht. Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16 Abs. 3 PatG.
240 Erfindungsschutz. N0 52. Begehren, das Patent Nr. 199,999 sei nichtig zu erklären und es sei seine Löschung im Patentregister anzuordnen. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage .. Die Klägerin liess sich in der Replik bei ihrer schon vor dem Friedensrichter abgegebenen Erklärung behaften, dass sie nicht beabsichtigte, Hydranten gemäss dem Streit- patent herzustellen. Durch Urteil vom 6. Juni 1941 wies das Obergericht die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab. Zur Begründung wird unter Hinweis auf BGE 61 II 378 aus- geführt, dass der Nachweis für ein rechtliches oder tat- sächliches Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes nicht erbracht sei. Nachdem die Klägerin erklärt habe, sie beabsichtige weder jetzt noch in Zukunft, Hydranten nach dem Konstruktionsprinzip des Streitpatentes herzu- stellen, und nachdem anderseits eine auf Grund der Patent- erteilung erfolgte ernsthafte Konkurrenzierung der Klä- gerin nicht dargetan worden sei, könne von einem rechtlich erheblichen und sachlich vernünftigen Klageinteresse nicht die Rede sein. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurtei- lung an das Obergericht zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht' in Erwägung :
Nach Art. 16 Abs. 3 PatG steht die Nichtigkeits- klage jedermann zu, der ein Interesse nachweist. Der Klägerin fehlt ein Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes insofern, als sie laut ihrer ausdrücklichen Erfindungsschutz. N° 52. 241 Erklärung nicht beabsichtigt, Hydranten nach dem Kon- struktionsprinzip des Streitpatentes herzustellen. Die Vor- instanz beruft sich aber zu Unrecht auf BGE 61 II 379, um auch jedes anderweitige Interesse im Sinne von Art. 16 Abs. 3 PatG zu verneinen. Abgelehnt wurde in BGE 61 II 379 lediglich die zu weitgehende Folgerung, welche der Kommentar Weidlich und Blum (Anm. 12 zu Art. 16) aus der frühem Rechtsprechung gezogen hatte, die Folgerung nämlich, dass eigentlich nur der Nachweis der reinen Schi- kane zur Abweisung der Klage mangels Interesses führe. Demgegenüber betonte das Bundesgericht in der neuen Entscheidung, es sei daran festzuhalten, dass für die Legi- timation zur Klage eine rechtliche oder tatsächliche Be- hinderung in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nach- gewiesen sein müsse. In diesem, die Auffassung des Kom- mentars richtigstellenden Sinne wurde also die Praxis bestätigt und damit auch der in BGE 61 II 379 selber zitierte Grundsatz, wonach rechtliche wie tatsächliche Interessen der verschiedensten Art die Klageberechtigung verleihen können. Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Klägerin neben andern Erzeugnissen auch Hydranten herstellt und ver- kauft. Die Parteien sind somit Konkurrenten auf diesem Gewerbegebiet. Dabei kann sich die Beklagte im geschäft- lichen Wettbewerb für ihren Hydranten auf das Streit- patent berufen, das ihr auf dem Markte gegenüber nicht- patentierten Konkurrenzerzeugnissen eine Vorzugsstellung verschafft. Mit diesen Tatsachen ist ein Interesse der Klägerin an der Nichtigerklärung des Patentes im Sinne von Art. 16 Abs. 3 PatG unzweifelhaft gegeben, auch wenn sie die patentierte Vorrichtung bei ihrer Konstruktion nicht verwendet noch zu verwenden beabsichtigt. Denn falls die Erfindung der Beklagten nicht patentwürdig ist, wird die Stellung der Klägerin im geschäftlichen Wett- bewerb erschwert und damit ihre wirtschaftliche Bewe- gungsfreiheit beeinträchtigt durch ein Scheinpatent, an dessen Beseitigung ihr notwendig gelegen sein muss. So
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Erfindungsachutz. No 52.
hat das Bundesgericht auch schon in frühern Fällen die
Klagelegitimation lediglich unter Hinweis auf das Kon-
• kurrenzverhältnis 'der Parteien bejaht, ohne irgendwie zu
untersuchen, ob der Kläger für seine eigene Fahrikation
auf den Patentgegenstand greifen wolle oder nicht (BGE
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II 246 Erw. 3, 31 II 15 und 41 Ir 516 Erw. 4). -
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die schweize-
rischen Patente gemäss Art. 3 PatG ohne Gewährleistung
des Vorhandenseins, des Wertes oder der Neuheit der
Erfindung erteilt werden, was dem als Käufer von Hydran-
ten in Betracht fallenden Interessentenkreis bekannt sei.
Letzteres mag richtig sein für Vertreter höherer technischer
Berufe sowie -für städtische und ähnliche Amtsstellen
trifft aber sicherlich nicht allgemein zu bei gewöhnliche
Leitungsinstallateuren und bei ländlichen , Verwaltungen,
die sich ebenfalls mit der Anschaffung von Hydranten
zu befassen haben. In diesen Kreisen wird, auch wenn
sie sich über die Brauchbarkeit und Zweckmässigkeit der
verschiedenen Hydrantenmodelle in erster Linie durch
eigene Prüfung Rechenschaft zu geben versuchen,' im
Zweifel doch die Neigung bestehen, eine patentierte Kon-
struktion zu bevorzugen, in der Meinung, das Patent biete
ene gewisse Gewähr für den Wert des Erzeugnisses.
Ähnlich dürfte es sich übrigens in Einzelfällen bei Ka;ufs-
interessenten verhalten, welchen der Inhalt des Art. 3 PatG
mehr oder weniger bekannt ist·; auch sie können dazu
kommen, aus dem Umstand, dass ein Patent formell zu
Recht besteht und von der Konkurrenz nicht angefochten
wird,
auf die erfinderische Qualität des Patentgegenstandes
zu schliessen.
Nach dem Gesagten ist auch ohne Bedeutung, dass die
Klägerin selber die patentierte Vorrichtung als eine
unbrauchbare Fehlkonstruktion bezeichnet.-Sie verfügt
als Fabrikantin auf dem Gebiete des Hydrantenbaus über
Fachkenntnisse, die den meisten -Kaufsinteressenten zum
mindesten nicht in gleichem Masse zu Gebote stehen und
ist daher in der Lage, eine Konstruktion gegebenealls
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Schuldbetreibungs· und Konkursrecht.
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als unbrauchbar zu erkennen, die von diesen nicht als solche
erkannt wird. Abgesehen hievon sieht jedoch Art. 16 Abs. 1
Ziff. 3 die Nichtigkeitsklage
gerade für den Fall vor, wo
eine
Erfindung gewerblich nicht verwertbar ist und infol-
gedessen
von wirtschaftlicher Ausnutzung der Erfindung
nicht die Rede sein kann (vgl. BGE 38 II 662/63).
Nicht erforderlich ist entgegen der Ansicht der Be-
klagten und der Vorinstanz, dass der Klägerin wegen des
Streitpatentes schon irgendwelche Geschäfte entgangen
seien. Das Gesetz verlangt für die Klageberechtigung
nicht den Nachweis eines bereits eingetretenen Schadens,
sondern
nur den Nachweis des Interesses, und dieser hat
als erbracht zu gelten, wenn dargetan werden kann, dass
das Patent nach den allgemeinen Erfahrungen des ge-
schäftlichen
Lebens geeignet ist, den Kläger in seiner recht-
lichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit zu behin-
dern.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Basel-Landschaft vom 6. Juni 1941
aufgehoben
und die Sache zur weitern materiellen Beur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
VIII. SCHULDBETREIBUNGS-
UND KONKURSRECHT
POURSUITE ET FAILLITE
Vgl. Nr. 44, 47, sowie In. Teil Nr. 53, 54. -Voir nOS 44,
47, ainsi que Ille partie nOS 53, 54.
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