pouvoirs, teIle ;qu'elle resulte des dispositions invoquees
par les recourants.
Par ces moti/s, le TribuJwl federal
admet le recours en ce sens qu'il annule les bordereaux
de redevances notifies aux usiniers recourants.
IV. ORGANISATION DER BUNDES RECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
5. Auszug aus dem Urteil vom 24. Januar 1941 i. S. Gemeinde
Bözen gegen JagdgeseIlsehaft Iberg-Homberg
und Finanzdirektion des Kantons Aargau.
Art. 17'8, Zi/. lOG: Die staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 175
Zif. 3 OG ist nur zulässig gegen Entscheidungen und Verfü-
gungen, die von kantonalen Behörden kraft der ihnen zuste-
henden öffentlichen Gewalt erlassen werden. Gegen schieds-
gerichtliche Entscheide ist die Beschwerde nicht gegeben, auch
wenn als Schiedsrichter eine Gerichtsperson oder eine Behörde
bezeichnet wurde.
Art. 17'8 eh. 1 OJ : Le recours de droit public fonde Bur l'art. 175
ch. 3 OJ n'est recevable que dans le cas oil i1 vise un jugement
ou une decision prononce par une autorite cantonale en vertu
du pouvoir public dont elle est revetue. Les jugements arbi-
traux ne peuvent faire l'objet d'un tel recours alors meme que
l'arbitre choisi serait un magistrat de l'ordre judiciaire ou
une sutre autorite.
Art. 178 ei/ra 1 OGF : Il ricorso di diritto pubblico basato sull'art.
175 cifra 3 OGF e ricevibile soltanto nel caSo in cui sia diretto
contro una sentenza 0 una decisione pronunciata da un'autoritA
cantonale in virtil dei pubblici poteri di cui e rivestita. I lodi
non possono esstlre impugnati conricorso di diritto pubblico
anche se l'arbitro scelto fosse un magistrato dell'ordine giudi.
ziario od un'altra autorita.
A. -An der Versteigerung vom 27. September 1937
erwarb die Jagdgesellschaft Iberg-Homberg das Revier
der Gemeinde Bözen. Nach dem Pachtvertrag dauert die
Pacht 8 Jahre und ist der jährliche Pachtzins Fr. 1060.-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 5. 31
zahlbar zum voraus jewellen am 1. Januar. Hervorzuheben
ist noch:
Ziff. 14. ( Kommt der Pächter seinen durch die Erstei-
gerung des Reviers übernommenen Verpflichtungen
nicht nach, so ist der Gemeinderat berechtigt, das
Pachtverhältnis sofort aufzuheben. Der Auflösung des
Pachtverhältnisses hat jedoch eine Mahnung voraus-
zugehen. Dem Pächter bleibt das Recht vorbehalten,
binnen 10 Tagen wegen der Auflösung des Pachtver-
hältnisses bei der Finanzdirektion Beschwerde zu füh-
ren.
Durch Bundesratsbeschluss vom 5. September 1939
wurde die Ausübung der Jagd im ganzen Gebiete der
Schweiz untersagt. Durch einen weitern BRB vom 22. Sep-
tember 1939 wurden die Kantone ermächtigt, die Jagd
vom 1. Oktober an innert gewisser Schranken wieder zu
gestatten. Der aargauische Regierungsrat erliess in der
Folge verschiedene Beschlüsse zur Regelung der Jagd
im Einklang mit der militärischen Sachlage. Im Revier
Bözen konnte die Jagd erst wieder nach dem 10. Juni 1940
und nur in einem beschränkten Umfang ausgeübt werden.
Während der Haupt jagdzeit 1939 (1. Oktober bis 31. De-
zember) konnte also in vielen Revieren des Aargaus
überhaupt nicht gejagt werden. Im allgemeinen bewilligten
die Gemeinden
einen Nachlass auf den Pachtzinsen (die
Übernahme des Nachlasses seitens des Bundes wurde
abgelehnt ).
Die JagdgesellschaIt Iberg-Homberg meldete beim
Gemeinderat Bözen einen Rücldorderungsanspruch pro
1939 an und lehnte es vorläufig ab, den am 1. Januar 1940
fälligen Pachtzins pro 1940 zu bezahlen.
Am 30. September 1940 forderte der Gemeinderat den
Präsidenten der Jagdgesellschaft auf, bis 10. Oktober den
vollen Pachtzins für 1940 zu bezahlen unter der Andro-
hung, dass sonst das Pachtverhältnis sofort aufgelöst
werde. Die JagdgesellschaIt
erklärte ihre Vergleichsbereit-
schaft und regte eventuell an, die Frage der Pachtzins-
reduktion durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen.
Am 8. Oktober deponierte sie den Pachtzins beim Gerichts-
präsidenten Brugg. Am 11. Oktober erklärte der Gemeinde-
rat das Pachtverhältnis als aufgelöst, da die Forderung
betreffend Bezahlung des Pachtzinses für 1940 nicht
erfüllt worden sei. Am 1. November 1940 versteigerte der
Gemeinderat das Revier neuerdings und schlug es zwei
andern Personen zU zum bisherigen Pachtzins.
über die Auflösung des Pachtverhältnisses beschwerte
sich die Jagdgesellschaft bei der Finanzdirektion. Mit
Verfügung vom 23. Oktober erteilte diese der Beschwerde
aufschiebende Wirkung und erklärte die Jagdgesellschaft
berechtigt, nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen
die Jagd auszuüben. Der Gemeinderat zog diese Verfügung
an den Regierungsrat weiter, indem er geltend machte,
die Auflösung des Pachtverhältnisses sei zivilrechtlicher
Natur und deren Behandlung stehe selbständig der Ge-
meinde bezw. dem Gemeinderat Bözen zu. Die Verfügung
der Finanzdirektion verstosse gegen Art. 3 und 44 der
Staatsverfassung. Der Regierungsrat trat am 8. November
auf die Beschwerde nicht ein : Die Finanzdirektion hat
in dieser Jagdangelegenheit gehandelt und entschieden
gestützt auf Ziff. 14 der Steigerungsbedingungen für die
Jagdpacht, wodurch der Finanzdirektion, und nur dieser,
von den Parteien, nämlich von der Gemeinde einerseits
und den Pächtern anderseits, die Kompetenz zum Ent-
scheid über die Frage der Auflösung des Pachtvertrages
eingeräumt wurde. Eine Beschwerde an den Regierungsrat
kann infolgedessen nicht in Frage kommen, auch nicht ein
Entscheid des Regierungsrates. Im übrigen gilt die von
der Finanzdirektion erlassene Verfügung nur so lange,
bis ein rechtskräftiger Entscheid des zuständigen Rich-
ters vorliegt.
Am 6. November verfügte die Finanzdirektion : Der
Beschluss des Gemeinderates Bözen vom 10. Oktober 1940
betr. Auflösung des Pachtverhältnisses zwischen ihm und
der Jagdgesellschaft Iberg-Homberg wird als ungültig
erklärt, und es wird festgestellt, dass die Jagdgesellsohaft,
Organisation der Bundearechtspflegc. N0 5.
bestehend aus den Herren J. Bächtiger, in Basel, Dr.
E. Kistler, in Brugg, und Gottl. Pfenninger, in Zürich,
weiterhin zur Jagdausübung in diesem Revier berechtigt
ist, und weiter wird festgestellt, dass auf Grund des vom
Gemeinderat Bözen mit Arnet, Bäckermeister in Herznach
abgeschlossenen neuen Pachtvertrages 'die Jagd nicht
ausgeübt werden darf. -Diese Feststellungen und Ver-
fügungen gelten, bis der zuständige Richter in der Ange-
legenheit entschieden hat.
Auch hierüber beschwerte sich der Gemeinderat beim
Regierungsrat, der am 15. November aus den gleichen
Gründen nicht eintrat wie auf die erste Beschwerde ; er
fügte noch bei: Die Finanzdirektion handelte beim
Entscheid der Frage, ob der Jagdpachtvertrag zwischen
dem Gemeinderat Bözen und den Revierpächtern Dr.
Kistler, Bächtiger und Pfenninger einseitig aufgelöst wer-
den könne, nicht als Regierungsdirektion, gegen deren
Verfügung die Beschwerde an den Regierungsrat zulässig
wäre,
sondern in schiedsrichterlicher Eigenschaft, da der
Pachtvertrag diese Beschwerdemöglichkeit an die Finanz-
direktion ausdrücklich vorsieht.
B. -Am 2. Dezember hat der Gemeinderat Bözen
gegen die beiden Verfügungen der Finanzdirektion und
die beiden Entscheide des Regierungsrates die staats-
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, sie seien
aufzuheben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht einge-
treten, soweit sie gegen die Verfügungen der Finanzdirek-
tion vom 23. Oktober und 6. November 1940 gerichtet
war, hinsichtlich der Verfügung vom 6. November
in Erwägung :
(Erw. 3.) -Der Finanzdirektor leitet seine Befugnis,
die
Verfügung vom 6. November zu erlassen, ausschliess-
lich
aus Ziff. 14 der Pachtbedingungen her und nicht aus
irgend einer staatlichen Kompetenzbestimmung. Ziff. 14
des
Pachtvertrages behält dem Pächter das Recht vor,
AS 67 1-1941
binnen 10 Tngen wegen der Auflösung des Pachtverhält-
nisses bei der Finanzdirektion Beschwerde zu führen. Die
durch diese Bestimmung begründete Zuständigkeit fasst
der Finanzdirektor dahin auf, dass er nicht etwa über die
BegrÜlldetheit
der vom Gemeinderat ausgesprochenen Auf-
lösung des Pachtverhältnisses definitiv zu entscheiden hat.
Das ist, da der Jagdpachtvertrag im Kanton Aargau als
zivilrechtlicher
Vertrag angesehen wird, Sache des ordent-
lichen Richters. Der Finanzdirektor hatte nur die Auf-
gabe, bis zum Entscheide des Richters gegebenenfalls eine
Art vorsorgliche Verfügung zu treffen, die das Verhältnis
vorläufig
ordnet, den Richter aber in keiner Weise bindet.
In diesem Sinne lautet die angefochtene Verfügung vom
6. November ..
Ob gegen sie der staatsrechtliche Rekurs zulässig sei,
hängt von der Frage ab, ob es eine kantonale Verfügung
nach Art. 178 1 OG sei. Dies ist der Fall, wenn die Verfügung
erlassen wurde
von einer kantonalen Behörde kraft der ihr
zustehenden öffentlichen Gewalt, wenn sie ein Ausdruck
dieser öffentliohen Gewalt ist. Diese Voraussetzung trifft
hier nicht zu. Der äussern Form naoh handelt es sioh aller-
dings
um eine Verfügung einer Amtsstelle, der Finanz-
direktion. Aber die Verfügung zieht ihre verbindliohe Wir-
kung für die Beteiligten nicht aus einer öffentlichen, amt-
lichen Entscheidungsbefugnis, sondern nur aus dem Willen
der Parteien, wie er in einer Vertragsklausel niedergelegt
ist. Und hierin liegt der aussohlaggebende Gesichtspunkt,
um den kantonalen Charakter der Verfügung und damit
die Statthaftigkeit des staatsrechtlichen Rekurses gegen
sie
zu verneinen.
Das Bundesgericht ist von jeher auf staatsreohtliohe
Besohwerden gegen schiedsgerichtliche
Entscheide nicht
eingetreten, eben weil es keine staatlichen Entsoheide sind
(BGE 31 I 113, 32 I 46, 34 I 323). Auch wenn als Schieds-
richter eine Gerichtsperson bezeichnet wurde (( der Ge-
riohtspräsident von 0 I), ohne Angabe des Namens), wurde
das Urteil als privates, nicht als öffentliches angesehen und
Organisation der Bundesrechtspflege. No 5.
der staatsrechtliohe Rekurs als unzulässig erklärt (BGE
31 I 113, Erw. 2). Eingetreten wurde nur, wenndieZustän-
digkeit der verfügenden oder entscheidenden Stelle sich
nicht bloss aus dem Partei willen , sondern zugleich aus einer
staatlichen Vorschrift ergab (BGE 43 I 53 : Mitwirkung
des Obergerichts
beim Schiedsverfahren ; Urteil Les
Entilles )) vom 12. November 1921, nicht publiziert: kan-
tonale Bestimmung, derzufolge der Friedensrichter, ausser
seiner normalen Kompetenz, über Streitigkeiten zu ent-
scheiden hat, wenn ihn die Parteien als Richter annehmen).
In der vorliegenden Sache fehlt es aber, wie bemerkt, an
jeder gesetzlichen Stütze, neben den Pachtbedingungen,
für die Verfügungsbefugnis der Finanzdirektion. .
Kann somit auf die Beschwerde über die Verfügung der
Finanzdirektion nicht eingetreten werden, so bezieht sich
das
auch auf die Frage, ob diese Amtsstelle die Ziff. 14
der Pachtbedingungen mit Recht als eine Ermächtigung
zu einer allfälligen provisorischen Verfügung aufgefasst
habe.
Vgl. auch Nr. 3 und 4. -Voir aussi n
OS
3 et 4.