BGE 67 I 137
BGE 67 I 137Bge29 mars 1940Ouvrir la source →
136 Yerwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. lies que par un: eontrat d'entreprise. A eet egard, les faits suivants sont deeisifs : . Non seulemeilt Matthey et ses ouvriers travaillent dans le meme 10eal que les ouvriers de Graef & Oie, mais ils emploient aussi toutes les installations de ce loeal. Ils ne travaillent que pour Graef & Oie, qui leur livrent les pieces d~taehees a assembler. Le travail qu'ils font est done exclusivement destine a l'exploitation de Graef & Oie. Matthey ne fournit ni materiel ni outils, excepte sa propre « layette» (trousse de l'horloger), qu'il emploie lui-meme, eomme tout ouvrier. Il n'a de travail qu'autant que Graef & Oie lui en fournissent. Il ne court pas les risques qui incombent normalement a l'entrepreneur. L'utilisation d'un atelier eommun emporte aussi, pour lui, une certaine subordination a l'egard de son bailleur en ce qui concerne tout au moins le bon ordre dans les locaux et les heures de travail. Il suit de la que l'atelier Matthey, meme s'il est, en droit civil, une entreprise independante, n'en apparait pas moins, economiquement, teehniquement et par les eireonstances locales, comme un organe de la fabrique Mimo. Les deux exploitations se presentent en quelque sorte comme une unite, tant du point de vue interne qu'externe. Quant A l'applieation de la LF, leur union est assez etroite pour justifier un assujettissement global. Aussi bien, l'Office federal de l'industrie remarque-t-il a bon droit qu'en l'espece, la division de l'atelier en une partie assujettie et une autre qui ne le serait pas consti- tuerait une solution purement artificielle. Du reste, Graef & Oie doivent en tout cas veiller a ce que l'installation et l'etat du 10001 soient conformes A Ja LF et A l'OLF en ce qui concerne le travail de leurs propres ouvriers. On ne saurait guare, a cet egard, constituer deux groupes et cette distinction ne serait pas satisfaisante non plus quant a l'appliootion des autres regles de protection ouvriare que comporte la LF. 4. -Oependant, les considerations qui precedent, tou- Befreiung von kantonalen Abgaben. XO 22. 1:17 ehant l'appartenanee du groupe Matthey a l'exploitation de Graef & Oie, ne se rapportent qu'a l'application de la LF exclusivement. Le Tribunal n'a pas a examiner les questions qui eoneernent l'applieation de l' AOF surla pro- teetion de l'industrie horlogere et il n'a pas a reehercher notamment si, du point de vue de eet arrete, l'atelier Matthey eonstitue une entreprise independante ou seule- ment une subdivision de la fabrique Mimo. Il n'a pas non plus a dire si, du point de vue de l'assuranee ehömage neuehateloise, Matthey est un employeur ou un employe. Il est fort possible que la solution donnee, en l'espace, ne prejuge nullement eelle que doivent reeevoir ces deux questions (BURCKHARDT, Droit federal V n° 2825). Par ces moti/s, le Tribunal /erUral rejette le recours. IH. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE OONTRIBUTIONS OANTONALES 22. Auszug aus dem Urteil vom 4 • .Juni 1941 i. S. C. G. gegen Basel-Stadt. WehropJeramnestie :
1::8 Yu!'wtlltungs-und Disziplinarrechtspflege. 2. L'acte officiel :qui ouvre la procedure da taxation compIemen- taire a l'egard du contribuable ne doit pas necessairement avoir lieu selon deH formes determinees. Il suffit d'une commu- nication orale' informant le debiteur que la procedure tend a la perception . d'un impöt complementaire. Amnistia in materia di sacrificio per la dijesa nazionale:
140 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. « Es sei durch das hohe Bundesgericht festzustellen, dass die Verfügungen der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 6. und 25. Januar 1941 und 3. und 12. Februar 1941 auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen und daher gänzlich aufzuheben seien, unter o. und ao. Kosten- folge. » Es wird Bezug genommen auf Art. 18 a VDG und aus- geführt: Frau G. habe in ihrer Wehropfererklärung ihr Vermögen vollständig angegeben und sie berufe sich auf die Amnestiebestimmungen des BRB. Die Ausnahme von Art. 3 2 treffe hier nicht zu. Die Unterhandlungen und Be- sprechungen mit der Steuerverwaltung hätten sich auf die Veranlagung pro 1939 bezogen. Jedenfalls habe Frau G. kein Wissen von einem Nachsteuerverfahren gehabt. Sie habe keine ordentliche und offizielle Mitteilung über die Eröffnung eines solchen Verfahrens erhalten. « Wohl erhielt sie einmal gelegentlich eines Zusammentreffens mit dem die Angelegenheit behandelnden Beamten eine auf neutralem Papierbogen enthaltene zahlenmässige Zu- sammenstellung der von ihm für eventuell möglich gehal- tenen Variationen, die alle auf Mutmassungen abgestellt waren. Dieses Papier wurde ihr anlässlich einer zufälligen Diskussion hierüber überlassen, ohne dass dasselbe jedoch mit irgendeiner offiziellen und unterschriebenen, auf amt- lichem Briefbogen abgefassten, Mitteilung auch nur an- nähernd identisch sein könnte, denn die besagten Auf- zeichnungen waren auf neutralem Papier und ohne Unter- schrift inoffiziell überlassen worden.)} Das kantonale Steuergesetz Art. 2 unterscheide jedoch zwischen der Aus- kunfterteilung im Veranlagungs-und im Nachsteuerver- fahren. Die interne Meinung des Beamten, dass es sich auch um ein Nachsteuerverfahren handle, könne dem Pflichtigen nicht entgegengehalten werden. Mit dessen Wissen sei das Nachsteuerverfahren erst eröffnet, wenn er davon offiziell in Kenntnis gesetzt sei. a. -Der Regierungsrat von Basel-Stadt fasst die Ein- gabe der Frau Graf als verwaltungsrechtliche direkte Klage auf und beantragt deren Abweisung. Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 22. 141 Bei der Besprechung vom 29. Juli 1940 mit dem Anwalt der Frau G. habe die Steuerverwaltung auf die Tatsache hingewiesen, dass die Klägerin in den letzten Jahren sozu- sagen keine Einnahmen deklariert, aber trotzdem ihren Lebensunterhalt bestritten und ihr Vermögen unvermin- dert erhalten habe. Gleichzeitig sei in Aussicht gestellt wor- den, dass deswegen eine Vermögenszuwachsrechnung auf- gestellt werden müsse. Auf diese Verhältnisse sei der Ver- treter der Rekurrentin mehrere Male aufmerksam gemacht worden. Bei dieser Vermögenszuwachsrechnung sei es für den Betroffenen von allergrösster Bedeutung, das massgebende Endvermögen möglichst niedrig zu. bewer- ten; denn je niedriger das Endvermögen angenommen werde, desto geringer sei die sich ergebende steuerpflichtige Differenz. Im Verlaufe der mehreren Unterredungen mit dem Vertreter der Klägerin sei nun von diesem der Ver- such unternommen worden, in der aufgezeigten Richtung eine für die Klägerin günstigere Situation zu schaffen. Das sei der Zweck der Eingaben vom 30. Juli und 7. Ok- tober. Bereits am 30. Juli habe es sich für die Klägerin nicht mehr um die Auskunftserteilung für die laufende Veranlagung, sondern im Hinblick auf eine Nachsteuer- forderung gehandelt. Eine Veranlagung zur Vermögens- steuer sei auch gar nicht in Frage gestanden. Die Fest- stellung des Vermögensstatus per 31. Dezember 1939 habe nur im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Nachsteuer- verfahren einen Sinn haben können. Ein solches sei dem Vertreter der Klägerin schon bei der ersten Unterredung in Aussicht gestellt worden. Nirgends sei festgelegt, dass dies schriftlich geschehen müsse. Somit sei das kantonale Nachsteuerverfahren schon vor Einreichung der Wehr- opfererklärung mit Wissen der Klägerin eingeleitet ge- wesen. D. -In der Replik hat die Klägerin bestritten, dass von ihr etwas anderes verlangt worden sei als eine gewöhn- liche Auskunfterteilung über ihre vorher abgegebene Steuererklärung. Der Beamte habe nicht, auch nur andeu- tungsweise, von einem Nachsteuerverfahren gesprochen.
14:! Verwaltungs-und DiszipIinarrechtspflege. Mit Wissen der Klägerin habe kein Nachsteuerverfahren bestanden. Sie habe, vor der Nachsteuerverfügung, weder eine schriftliclie, noch eine mündliche Mitteilung erhalten, dass ein solches Verfahren eingeleitet sei. Die in der Klage erwähnten Notizen seien rein private Erwägungen des Beamten gewesen, Mutmassungen über den Aufbau des klägerischen Vermögens. Ein Übergang vom Veranlagungs- zum Nachsteuerverfahren setze eine schriftliche Mitteilung an den Pflichtigen voraus. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2. -Die Klägerin hat ihre Wehropfererklärung am 15. November 1940 abgegeben. Vorausgesetzt, die Angaben derselben seien vollständig (und diese Voraussetzung muss hier für einmal gemacht werden; sollte sich nachträglich das Gegenteil herausstellen, so würde dem Dahinfallen der Amnestie auch nicht die Rechtskraft eines der Rekurrentin günstigen bundesgerichtlichen Urteils entgegenstehen; Art. 3 4 WOB), darf sie an sich nicht zur Nachzahlung vorenthaltener kantonaler Steuern, noch zu Strafsteuern oder Steuerbussen verhalten werden. Durch die Verfügung der kantonalen Steuerverwaltung vom 6. Januar 1941 sind ihr wegen ungenügender Versteuerung des Einkom~ mens in den Jahren 1936, 1937 und 1938 eine Nachsteuer und Ordnungsbusse auferlegt worden. Es ist nicht streitig, dass gemäss Art. 3 1 WOB, abgeänderte Fassung, nach der Art der vorenthaltenen Steuern die Amnestie an sich zutreffen würde. Diese ist der Klägerin nur deshalb ver- weigert worden, weil es sich um Nachsteuern und eine Steuerbusse handle, « deren Geltendmachung mit Wissen des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Einreichung der Wehropfererklärung bereits eingeleitet » war (Art. 3 2 ). 3. -Damit diese Ausnahme von der Amnestie zutrifft, muss zwei Anforderungen Genüge geschehen sein: zur Zeit der Wehropfererklärung muss das Nachsteuerver- fahren bereits eröfinet gewesen sein und der Pflichtige Befreiung von kantonalen Abgaben. N° 22. muss dies gewusst haben. Es wird sich aus den nachfol- genden Ausführungen ergeben, dass die zweite Voraus- setzung sich mit der ersten, wenigstens zum Teil, deckt. Art. 3 2 sagt nicht, was unter Nachsteuerverfahren zu verstehen sei. Es kann in dieser Beziehung nur das kan- tonale Recht in Betracht kommen, nach dem es sich somit bestimmt, ob und von welchem Zeitpunkt an ein Nach- steuerverfahren vorliegt. Im Falle der Klägerin war schon vor der Wehropfererklärung -15. November 1940 -ein Steuerverfahren hängig. Dieses Verfahren hat dann nach diesem Datum zu einer Nachsteuerverfügung geführt. Wesentlich ist, welchen Charakter es bis zum 15. November hatte, ob es an diesem Zeitpunkt Veranlagungs-oder auch schon Nachsteuerverfahren war. Das Steuerrecht von Basel-Stadt unterscheidet zwischen Veranlagung und Nachsteuerverfahren (StG § 2), enthält aber keine formelle Ausgestaltung der beiden Verfahren, wodurch sie sich unterscheiden würden. Dieselbe Behörde, die veranlagt, verfügt auch « nach Anhörung des Fehl- baren» über Nachsteuern, Strafsteuern und Ordnungs- bussen bei unterlassener oder ungenügender Versteuerung (§§ 10, ll). Ergibt sich anlässlich des Veranlagungsver- fahrens, dass der Pflichtige in früheren Jahren unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, oder liegen Anhaltspunkte dafür vor, so schliesst sich an das Veran- lagungs-ein Nachsteuerverfahren an, ohne dass die beiden Verfahren formell gesondert zu werden brauchten. Immer- hin wird von einem Nachsteuerverfahren erst die Rede sein können, wenn die untersuchende und ermittelnde Tätigkeit der Behörde eine entschiedene Richtung nach der Frage der vollständigen frühem Versteuerung genom- men hat und dies durch irgend einen amtlichen Akt gegen- über dem Pflichtigen zum Ausdruck gekommen ist, sodass dieser weiss oder wenigstens wissen kann, dass das Verfah- ren auch auf die Erhebung einer Nachsteuer geht und er kiebei mitzuwirken hat. Das Nachsteuerverfahren ist ein zweiseitiges Verfahren, das von der Behörde gegenüber
IH ' I'rwaltungs, und Disziplinarreohtspfloge. einer bestimmten Person betrieben wird und daher erst als eröffnet ge,lten kann, wenn diese in solcher Weise zur Teilnahme herangezogen ist. Jener administrative Akt gegenüber dem Pflichtigen braucht indessen nicht formeller Natur zu sein. Es wird auch eine mündliche Mitteilung im gedachten Sinne genügen. Art. 3 2 des WOB, der, damit die Amnestie der Nach- steuer nicht entgegensteht, das Wissen des Steuerpflich- tigen vom Nachsteuerverfahren zur Zeit der Wehropfer- erklärung verlangt, stellt dem Wissen das Wissenmüssen nicht gleich (auch bei zivilrechtlichen Bestimmungen, die nur vom Wissen reden, wird die Gleichstellung mit dem Wissenmüssen nicht angenommen, v. TURB, Obliga- tionenrecht 156 41 ). Es müssen also für die Ausnahme von der AInnestie die Umstände so sein, dass als festgestellt betrachtet werden kann, der Pflichtige habe das Verfahren wirklich gekannt, nicht bloss kennen können. Bedient er sich für die Verhandlungen mit der Behörde eines Vertre- ters' so erstreckt sich die Vertretung auf das Wissen in der Weise, dass auch das Wissen des Vertreters in Betracht kommt. Auch in dieser Beziehung liegt kein Grund vor, soweit das Wissen Rechtsfolgen hat, zwischen Vertretung in zivilrechtlichen Verhältnissen und vor der Steuerbe- hörde einen Unterschied zu machen (s. v. TURB, a.a.O. 286, 315. Auch unrichtige AngabeJl des Vertreters bei der Veranlagung begründen die Nachsteuerpflicht des Vertre~ tenen, gegen den höchstens Strafmassnahmen unterbleiben können; vgl. eidg. KrisenAB Art. 155; für Basel-Stadt s. die allgemeine Bestimmung in § 10 StG, nach der die Strafsteuer und deren Höhe vom Verschulden und dessen Grad abhängt; s. auch BLUMENSTEIN, Steuerrecht 357 f.). Da die Rekurrentin mit der Steuerbehörde, in der Haupt- sache, wenn nicht ausschliesslich, durch einen Anwalt verkehrt hat, kommt es daher auch auf das Wissen dieses an. Eine formelle, etwa schriftliche Erklärung der Behörde, dass es sich um ein Nachsteuerverfahren handle, wird frei- lich auch hier nicht erforderlich sein. Es muss genügen, Befreiung von kantonalen Abgaben. N0 22. 145 dass das Verfahren dem Pflichtigen gegenüber wirklich eingeleitet und dass dieser über dessen Natur und Zweck im Klaren ist. 4. - Die Nachsteuerforderung, die gegen die Klägerin erhoben wird, betrifft die Einkommenssteuer. Eine Ver- mögensnachsteuer wird nicht beansprucht. Die Frage ist daher die, ob am 15. November 1940, Tag der Wehropfer- erklärung, das Verfahren betr. diese Einkommensnach- steuer bereits eingeleitet war und zwar mit Wissen der Klägerin oder ihres Vertreters im angegebenen Sinn. Das Verfahren hat an die Steuererklärung der Klägerin vom 14. März 1940 (Steuerjahr 1939) angeknüpft, und es hat auch zu einer Berichtigung dieser Steuererklärung betr. das Einkommen 1939 geführt. Insofern war es das gewöhnliche Veranlagungsverfahren. Der Vorladung der Klägerin vom 19. Juni 1940 war nicht zu entnehmen, dass zugleich ein Nachsteuerverfahren durchgeführt werden solle. Wenn Belege über Einkommensfaktoren und über Vermögenswerte verlangt wurden, so war daraus nicht deutlich ersichtlich, dass eine Einkommensnachsteuer ins Auge gefasst werde. Die Vorladung kann deshalb nicht als Akt anerkannt werden, durch den das Nachsteuerverfahren eingeleitet worden wäre. Aus der Zeit bis zum 15. November kommen dann noch zwei Aktenstücke in Betracht, nämlich die Eingaben der Klägerin vom 30. Juli und 7. Oktober, die Auskunft über die Vermögensverhältnisse gaben. Daneben haben BeSpre- chungen des Anwalts mit einem Beamten der Steuerver- waltung stattgefunden. Nach der Vernehmlassung beab- sichtigte der Beamte, für die letzten Jahre eine sog. Ver- mögenszuwachsrechnung aufzustellen, aus der sich allfällig zu wenig versteuertes Einkommen ergeben sollte, und ka- men zu diesem Behufe die Vermögensumstände in Betracht. Hier hätte es sich somit um eine Nachsteuer gehandelt. Das sei bei den Besprechungen in Aussicht gestellt worden, was von der Klägerin bestritten wird. Das N achsteuer- verfahren konnte indessen mit Wissen der Klägerin nur AB 67 1-1941 10
l46 V"rwaltungs-und Diszjplinn.rroeht.sl'fl,,~o_ als eröffnet gelten, wenn eine unmissverständliche Erklä- rung in diesem Siune erfolgte, sodass der Vertreter über jene Richtung' des Verfahrens informiert war. In diesem Fall wurden dann die Auskünfte über die Vermögensver- hältnisse im Hinblick auf jene Vermögenszuwachsrech- nung gegeben und nicht für die Veranlagung zur Vermö- genssteuer .. ,. Bei der der Klägerin gegenüber allein bean- spruchten Nachsteuer im Einkommen spielte aber das Vermögen nur insofern eine Rolle, als aus dem (versteu- erten) Vermögenszuwachs auf Ende 1939 gegenüber Ende 1935 hergeleitet wurde, dass sie in den Jahren 1936 bis 1938 tatsächlich ein grösseres Einkommen als das ver- steuerte gehabt habe. Wenn dem Vertreter der Klägerin mitgeteilt war, dass eine Vermögenszuwachsrechnung erstellt werden sollte,' so war er nicht im Unklaren über die Sachlage und den Zweck, dem die Angaben über das Vermögen dienen sollten. Den fraglichen Eingaben selber ist freilich nicht mit Sicherheit zu entnehmen, in welchem Sinne sie gemacht wurden, wenn es auch auffällt, dass in dem Briefe der Klägerin an die Steuerverwaltung vom 30. Juli 1940 an zwei Stellen von Vermögensbewegungen seit dem Jahre 1934 die Rede ist. Aber es ist doch von vornherein zu vermuten, dass der Beamte bei den verschie- denen Besprechungen, die vor dem 15. November statt- fanden, seine Meinung über das Ziel des Verfahrens nicht für sich behielt, In der Klage wird sodann zugegeben, dass dem Anwalt eine « zahlenmässige Zusammenstellung der für eventuell möglich gehaltenen Variationen» über- lassen wurde, Ein Zeitpunkt hiefür wird nicht genannt; wenn es erst nach dem 15. November geschehen wäre, würde es sicher gesagt worden sein. Nach dem ganzen Zusammenhange muss die Zeit vorher in Betracht kom- men. Die fragliche Zusammenstellung kann nun nur ein Entwurf der Vermögenszuwachsrechnung gewesen sein, aus dem deutlich hervorging, dass das Verfahren eine Nachsteuer im Einkommen betreffe und dass bereits erhebliche Anhaltspunkte für die Erhebung einer solchen Verfahren. N° 2:l. 147 vorlagen. Dass die Zusammenstellung auf « neutralem Papier» geschrieben war und keine Unterschrift trug, erklärt sich aus ihrer Bedeutung als eines blossen Ent- wurfes, ändert aber nichts daran, dass die Übergabe an den Vertreter der Klägerin eine amtliche Orientierung über das Ziel des Verfahrens war .... Dass die Klage auf solche Äusserlichkeiten, wie die Art des Papiers und das Fehlen einer Unterschrift besonderes Gewicht legt, deutet darauf hin, dass der Anwalt tatsächlich orientiert war. Ebenso spricht überhaupt hiefür, dass dem Mangel einer formellen, schriftlichen Mitteilung über die Natur des Ver- fahrens als Nachsteuerverfahren wesentliche Bedeutung beigemessen wird. Nach dem Gesagten darf als festgestellt angenommen werden, dass zur Zeit der Wehropfererklärung der Klä- gerin die Geltendmachung der Einkommensnachsteuer- forderung ihr gegenüber bereits eingeleitet war und zwar mit ihrem bezw. ihres Vertreters Wissen. Die Klage ist daher abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird abgewiesen. TII. VERFAHREN PROCEDURE 23. Auszug aus dem UneD vom 30. AprU 1941 i. S • .Junker gegen Schweiz. Eidgenossenschaft. Klagen gegen den Bund aus AutomobiIhaftpflicht für im Aktiv- dienst durch Militärfahrzeuge verursachte Schäden fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte, nicht in diejenige des Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht (BRB. vom 29. März 1940 über die Erledigung von Forderungen für UnfalIschäden während des Aktivdienstes, Art. 4).
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