BGE 66 III 71
BGE 66 III 71Bge23 sept. 1940Ouvrir la source →
70 R .. lmldh .. t.,. .. ibungs. und Konkursrecht.. N0 18. diquant en vue;de differer l'execution. Mais il reste que, pour l'office, l'ouverture de l'action est un obstacle a 1a cOlltinuatioll de)a poursuite et que, sauf ordre contraire du juge, il ne peut passer a la realisation. Cette regle a un caractere imperatif, car elle touche a l'ordre pubIic. II ne conviendrait pas en effet que l'Etat, <par 1e ministere de son office des poursuites, realisat 1a chose saisie, comme appartenant au debiteur, alors et aussi 10ngtemps que la propriete de ce debiteur se trouve precisement contestee devant 1e juge dans les formes prevues par la loi. L'office devrait pour le moins, au moment de la vente, rendre 1es amateurs attentifs au doute qui plane sur la question de propriete ; il s'ensuivrait que l'adjudicataire (ou l'ache- teur dans la vente de gre a gre) ne pourrait plus acquerir la chose de bonne foi et serait expose a I'action en reven- dication du tiers qui aurait obtenu gain de cause dans le proces de tierce opposition (art. 108 LP ; RO 54III 297 in fine). Ce risque exercerait naturellement une influence defavorable sur le produit de la realisation. Or e'est juste- ment pour empecher ce resultat que la loi a institue la procedure de revendication des art. 106 et sv. LP. Il faut donc dans tous les cas attendre l'issue de celle-ci. Du moment que le revendiquant Bovet n'etait pas limite au delai legal, la discussion relative au retard de Ba plainte du 25 juin est sans interet. 2. -Au fond, il s'agit de savoir si la proOOdure suivie par le recourant aprils l'annuIation de la premiere autori- sation de eiter a pu etre greffee valablement sur l'ancien acte d'ajournement. Dans l'affirmative, l'instance serait regulierement liee et en temps utile, la nouvelle proce- dure n'etant que la suite de l'ancienne partiellement annulee. Cette question est essentiellement du ressort des tribunaux qui en sont saisis et, jusqu'a droit connu par eux, l'office doit s'abstenir de continuer la poursuite en ce qui concerne les objets litigieux. Les amts RO 49 111 68 et 60 III 44, que l'office invoque pour justifier son immixtion dans la procedure judiciaire, ne' sont pas Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. 71 conformes a la jurisprudence actuelle (&0 65111 90), qui a pose en principe que les autorites de poursuite n'ont a se prononcer ni sur la tardivete d'uneaction en liberation de dette, ni sur la competence du juge saisi d'une pareille action. Le meme principe doit s'appIiquer par identite de motifs a l'action en revendication qui suspend aussi la poursuite. Partes motifs, la Chambre des poursuites et des faillites prononce : Le recours est admis et 1a decision attaquee est annulk. En consequence, l'Office des poursuites de Geneve ne peut donner aucune suite aux requisitions de vente for- mulees aussi longtemps que les autorites judiciaires n'au- ront pas statue sur l'action en revendication intentee par le plaignant Bovet. 19. Entscheid vom 19. Oktober lMO i. S. Fllegler. Arre8tiemng von Vermiigen einer aulgelö8ten iuriat~cken Person ist (entsprechend der Zweckbestimmung des Arrestes, rasch wirksamen Schutz zu gewähren, unter Vorbehalt der gericht- lichen Beurteilung der materiellrechtlichen Fragen) auch dann aufrechtzuerhalten, wenn der betreffende Verband keine Organe und Vertreter mehr hat, sein Weiterbestand überhaupt bestritten ist und ein neuer Verband kraft öffentlichen Rechts als Erwerber des Aktivvermögens auftritt. Lässt sich für das arrestierte Vermögen keine Vertretung bestellen, so ist der neue Verband auf Sachhaftung zu betreiben. Sequestre des biens d'une personne rrwrale dissO"Ute. Conformement au but du sequestre qui est de procurer une protection rapide, et sous resarve de la solution du fond du debat par une autoriM judiciaire, cette mesure conservatrice doit etre maintenue meme lorsque Ja personne dont iI s'agit n'a plus d'organes ni de representant. que son existence est contestee et qu'en vertu du droit public une nouvelle personne morale apparait oomme proprietaire de l'actif. Si un representant ne peut etre constitue pour les biens sequestres, iI y a lieu de poursuivre Ja nouvelle personne morale sur ces biens. Sequestro dei beni di una persona giuridica ehe e stata scioUa. Conformemente al suo scopo che e quello di procurare una protezione rapida, e sotto riserva della decisione sul merito da parte di un'autorita giudiziaria, il sequestro va mantenuto
Sehuldbetroibungs-und Konkursrecht_ No 19. anche qualora Ia persona di cui si tratta non abbia piil gIi organi ehe Ia rappresentano, Ja sua esistenza sia contesta~a e, in virtil deI diritto pubblico, una nuova persona appala corne proprietaria dell'attivo. Se per i beni sequestrati non pub essere costituito un rappresentante. devesi escutere Ia nuova persona giuridica relativarnente a questi beni. A. -In einer im Jahre 1935 angehQj>enen, im März 1939 nach erfolgreich beendigtem Prozess fortgesetzten Arrestbetreibung des Christlichen Metallarbeiterverbandes Bezirk Saar gegen Otto Pick hat das Betreibungsamt Basel-Stadt einen Erlös von Fr. 5401.40 erzielt. Diesen Erlös hat einerseits ein angeblicher Gläubiger (früherer Angestellter) des erwähnten Verbandes, Niklaus Fliegler, für einen Anspruch auf Abfindung, eventuell Schaden- ersatz, mit Arrest belegen lassen. Anderseits hat die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront G. m. b. H. Berlin den Erlös für sich beansprucht mit der Behaup- tung, der Christliche Metallarbeiterverband Bezirk Saar bestehe nicht mehr, und dessen aktives Vermögen sei kraft Reichsgesetzes vom 9. Dezember 1937 und ministe- rieller Verfügung vom 24. März 1939 bereits mit Wirkung seit Ende 1935 auf sie übergegangen, ohne dass sie ander- seits, mit Ausnahme bestimmter Fälle, für Schulden des aufgelösten Verbandes zu haften habe. B. -Bereits zuvor hatte denn auch die am 5. Juni 1939 für Fliegler aufgenommene Arresturkunde dem als Schuldner bezeichneten Verband in Saarbrücken nicht zugestellt werden können, sondern war mit dem Vermerk zurückgekommen, die Firma des Adressaten sei erloschen; ebenso der anschliessende Zahlungsbefehl. Da anderseits die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eine Schuldhaftung nicht anerkannte, betrachtete das Betreibungsamt den Christlichen Metallarbeiterverband Bezirk Saar als ohne Rechtsnachfolge erloschen und lehnte das Begehren der Ansprecherin um überweisung des erwähnten Verwertungserlöses wie dann auch deren Gesuch vom 25. Juni 1940 um Aufhebung des für Fliegler vollzogenen Arrestes ab. '. Schuldhett'cihuug-s-lUlll KUllklt1'6N'cht. Xn Ht. -., ;., C. -Gegen beide Verfügungen erhob die Vermögens- verwaltung der Deutschen Arbeitsfront Beschwerde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die erste Beschwerde noch nicht beurteilt, die zweite dagegen am 23. September 1940 gutgeheissen und den Arrest aufgehoben. Aus den Gründen: Eine auf den Namen einer nicht rechtlich existenten physischen oder juristischen Person als Gläu- biger laufende Betreibung könne jederzeit als nichtig aufgehoben werden; gleiches müsse für die Person des Schuldners gelten. Nun habe sich ergeben, dass der Christ- liche Metallarbeiterverband Bezirk Saar nicht mehr existiere; daher könne das Arrestverfahren nicht durch- geführt werden. Der Arrest sei auch nicht richtig prose- quiert worden: « Der Zahlungsbefehl konnte nicht zu- gestellt werden und eine Arrestprosekutionsklage hat er (der Gläubiger) nicht eingeleitet I). D. -Fliegler zieht diesen Entscheid an das Bundes- gericht. Er hält an der Gültigkeit der Arrestlegung fest und beantragt, die dagegen gerichtete Beschwerde der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront abzu- weisen. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung :
Sehuldbetreibuugs-uud Konkursrecht. N0 19_
vorbehalten (. 273). Auch konute der Arrest sehr wohl
ohne l'Iitwirkug des Schuldners vollzogen und dann
auch durch rechtzeitiges Betreibungsbegehren gemäss
Art. 278 I prosequiert werden.· Die Person des Schuldners
war allerdings für die weitere Durchführung des Verfahrens,
namentlich
für die an ihn zu bewirkenden Zustellungen
von Bedeutung.
Aber der Vorinstanz kann nicht beige-
pflichtet werden, dass sich wegen
der in dieser Hinsicht
aufgetauchten Schwierigkeiten die Betreibung als unmög-
lich erweise
und der Arrest demzufolge nicht festgehalten
werden könne.
Die Vorinstanz
geht davon aus, dass der als Schuldner
bezeichnete
Verband nicht mehr existiere, und folgert
daraus die rechtliche Unmöglichkeit der von Fliegler
anbegehrten Betreibung. Allein,
ob eine juristische Person
zu bestehen aufgehört habe, ist nicht wie der Tod einer
natürlichen
Person einfach Gegenstand tatsächlicher Fest-
stellung, sondern eine vom materiellen Recht beherrschte
Frage,
deren Beurteilung den Gerichten vorbehalten
bleiben muss. Den Betreibungsbehörden steht nicht zu,
diese
Entscheidung vorwegzunehmen und, wenn sie zur
Annahme der Nichtexistenz der als Schuldner belangten
juristischen Person gelangen, die Arrestlegung abzulehnen
bezw.
den Arrestvollzug im Beschwerdeverfahren aufzu-
heben.
Sie dürfen eine solche Entscheidung auch nicht
vorfrageweise trefien in dem. Sinne, dass dem Gläubiger
freigestellt
würde, den Richter anzurufen und im Falle
des Obsiegens ein neues Arrestgesuch zu stellen, wobei der
gerichtliche Entscheid nun für die Betreibungsbehörden
verbindlich wäre.
Würde dies zugegeben, so wäre dem
Gläubiger der rasche· Schutz versagt, den der Arrest
gewähren soll. Um seinen Zweck zu erfüllen, ist der Arrest
auch bei zweifelhafter materieller Rechtslage zu vollziehen
und das weitere dem gerichtlichen Verfahren zu überlassen.
Diesen Grundsatz
hat das Bundesgericht bereits mit
Bezug auf Arrestgegenstände hervorgehoben, deren Vor-
handensein sich nicht durch tatsächliche Feststellung
Schnldheb'eibnngs-llwl Konkursrecht. x" H!.
ermitteln lässt: Handelt es sich nicht um körperliche
Sachen, sondern Rechte wie z. B. einen Erbanteil, so
ist die Arrestierung vorzunehmen, ohne Rücksicht auf
eine allenfalls erhobene Einrede, das betreffende Recht
bestehe mangels der dafür von der materiellen Rechts-
ordnung aufgestellten Voraussetzungen
nicht (BGE 54III
48 Erw. 2). Ebenso ist es mit der Frage zu halten, ob eine
aufgelöste juristische
Person noch als Rechtssubjekt
fortbestehe und als solches belangt werden könne. Indem
die Vorinstanz als Betreibungsbehörde diese Frage in
Anwendung des zutreftenden deutschen Rechts verneint
und aus diesem Grunde den Arrest aufgehoben hat, hat
sie nicht etwa in einer für das Bundesgericht verbindlichen
Weise ausländisches
Recht angewendet, sondern schwei-
zerisches Verfahrensrecht verletzt,
das den Betreibungs-
behörden eine solche Entscheidungsbefugnis
nicht zuge-
steht.
2. -Es ist anerkannt, dass ein, wie hier, rechtzeitig
gestelltes Betreibungsbegehren
den Arrest auch dann
wirksam prosequiert, wenn es wegen Fehlens einer ver-
wendbaren Zustellungsadresse des Schuldners
nicht ohne
weiteres durch Zustellung des Zahlungsbefehls vollzogen
werden
kann (BGE 64 m 64). Im vorliegenden Fall
erscheinen Nachforschungen nach einer Adresse des auf-
gelösten Christlichen Metallarbeiterverbandes Bezirk ~aar
allerdings als aussichtslos, und eine sogenannte öftentliche
Zustellung; wie sie
im allgemeinen als letztes Mittel der
Bekanntgabe vorbehalten bleibt, kommt auch nicht in
Frage gegenüber einem Verband, der keine Organe noch
sonstige Vertreter mehr hat. Dagegen könnte die Ent-
deckung von Vermögen einer juristischen Person .ohne
handlungsfahige
Vertretung Anlass zur. nachträgliche.n
Bestellung einer geeigneten Vertretung bIeten, etwa, WIe
dies das Betreibungsamt angeregt hat, in Form einer von
der Vormundschaftsbehörde zu bestellenden Beistand-
schaft für das betreftende Vermögen (vgl. BGE 54 m
196). Auch dies ist aber im vorliegenden Falle nicht
tunHcll. Der Rekurrent hat bisher keine dahingehenden Schritte unterJ+ommen, und die Vormundschaftsbehörde von Basel würde einem solchen Gesuch angesichts der Eigentumsansprache der Vermögensverwaltung der Deut- schen Arbeitsfront und der dieser Ansprache zugrunde liegenden Rechtsvorschriften kaum entspIT1()hen. Auch das ist aber keine Grund, das von Fliegler eingeleitete Verfahren als undurchführbar zu erklären. Es ist gar nicht nötig, den als Schuldner bezeichneten alten Verband mittels einer Beistandschaft als fortbestehendes Rechtssubjekt zu fingieren. Im Grunde geht es nicht um die Fortexistenz jenes Verbandes, noch darum, ob die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront dessen Vermögen erworben habe oder nicht, sondern darum, ob das noch vorhandene Vermögen des alten Verbandes für dessen Schulden weiterhafte, auch wenn es auf die neue Organisation übergegangen sein sollte. Das macht der Rekurrent gel- tend, während die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront das arrestierte Vermägen lastfrei erworben zu haben behauptet. Welches die Rechtswirkungen einer Auflösung juristischer Personen als Träger passiven Vermögens, insbesondere auf im Ausland liegendes Aktiv- vermögen seien, ist wiederum eine Frage des materiellen Rechts. Behauptet jemand als Gläubiger des alten Ver- bandes die Weiterhaftung solchen Aktivvermögens, so kann ihm nicht verwehrt ~erden, den Streit vor den Gerichten zum Austrag zu bringen, und zwar gegenüber demjenigen, dessen Rechte durch diese Prätention gefähr- det werden, also demjenigen, der das betreffende Ver- mögen zufolge lastfreien Überganges unbeschwert für sich in Anspruch nehmen will. Fraglich ist nur, ob dies in Verbindung mit einem Widerspruchsverfahren oder in anderer Weise geschehen soll. Da nun der Christliche Metallarbeiterverband Bezirk Saar aufgelöst ist und keine Vertretung mehr hat, ihn auch niemand schlechthin fortsetzen will und der Rekurrent selbst nichts getan hat, um ein von der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront verschiedenes Rechtssubjekt als handlungs- fähigen Schuldner und (angeblichen) Eigentümer der Arrestobjekte herzustellen, ist der Vermögens verwaltung der Deutschen Arbeitsfront unmittelbar die Stellung eines passiven Subjekts des Arrest-und Betreibungsverfahrens einzuräumen, mit der Massgabe, dass sie lediglich auf Haftung mit dem arrestierten Vermögen belangt er- scheint. Ihr sind also Arresturkunde und Zahlungsbefehl zuzustellen, wie wenn sie als bereits anerkannte Eigen- tümerin der Arrestobjekte auf blosse Sachhaftung betrieben würde. Dadurch wird den Rechten des Rekurrenten nicht Abbruch getan; es bleibt ihm unbenommen, im Forderungsprozess den Übergang des Vermögens des alten Verbandes auf die neue Organisation neuerdings zu bestreiten und nur eventuell die Weiterhaftung trotz solchen Überganges geltend zu machen. Anderseits erhält auch die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront die ihr im Verfahren gebührende Stellung; könnte sie doch die Arrestobjekte keinesfalls herauserhalten, ohne sich mit dem Rekurrenten über deren Weiterhaftung auseinandergesetzt zu haben. Sie ist also auf Verwertung der arrestierten Gegenstände zu betreiben, während die Frage, ob sie persönlich als Schuldnerin hafte, sich erst auf Grund eines Arrestbefehls gegen sie als Schuldnerin stellen würde. 3. -Die Ansicht der Vorinstanz, der Rekurrent hätte bereits Veranlassung gehabt, gerichtliche Klage zu erheben, um den Arrest weiterhin zu prosequieren, ist irrtümlich ; läuft doch nach ausdrücklicher Bestimmung von Art. 278 II SchKG eine solche Prosequierungsfrist, voraus- gesetzt dass das Betreibungsbegehren rechtzeitig gestellt ist, erst wenn der Schuldner (oder der auf Sachhaftung Betriebene) Rechtsvorschlag erhoben hat. Demnach erkennt die Schuldbet1'.-u. Konkurskammer : Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.