BGE 66 III 52
BGE 66 III 52Bge10 oct. 1940Ouvrir la source →
. i:! Stundung für die Hotel. und die Stickereiindustrie. N0 15 . c,entration des pouvoirs dans les mains de Pierre Henry n'etait pas imposee par des circonstances independantes de la volonte des actionnaires, le benefice de la suspension devra ctre refuse. S'il ne doit l'etre pour ce motif, l'Auto- rite cantonale recherchera si la societe debitrice n'aurait pas eu la possibilite, le service' militaire de son administra- teur se prolongeant, de charger une autre personne de la representer ; dans ce cas egalement, !ibre cours devrait etre donne a la poursuite. Par ces motüs, Ta Chambre des Poursuites et des Faillites 'fY1'ononce : Le recours est admis, la decision attaquee est annulee et la cause renvoyee a ]'Autorite cantonale pour qu'elle statue a nouveau dans _ le sens des considerants. B. Stundung für die Hotel-und die SLickereiindustrie. Sursis en faveur de l'industrie höteliere et da Ia broderie. BESCHEID DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER AVIS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES F AILLITES 15. Bescheid vom 14. Oktober 1940 an dic Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichtes des Kantons Luzern. Stundung für die H otel-und Stickereiindustrie, Verordnung des Bundesrates vom 3. November 1939,· Vorverfahren gemäss Art. 17/18: Die Nachlassbehörde oder deren Präsident kann Nun ersetzt durch Verordmmg vom 22. Oktober 1940 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für die Rotel-und die Stickereiindustrie ; vgl. deren Art. 42 H. Stundunß für die Hotel. und die Stickereiind'lRtrie. Xo i,', 33 die Einstellung der Betreibungen in angNTlP,;,,'tmer 'YeiOit, befristen, in dem ::)inne, daSH beim AUOibleiben deH Berichte" der Schweizerischen Hotel·Treuhand·Uescllschaft nach Ablauf der l:<'rist unverzüglich die mündliche Verhandlung nach Art. I!} der Verordnung angesetzt werde. Sursis en faveur de l'industrie Mteliere et de la broderie. Ordonnance du Conseil federal du 3 novembre 1939, Procedure prelimi. naire selon les art. 17 et 18: L'autoriM de concordat ou son president peut limiter le sursis a un delai convcnable et decidol' en meme temps que les debats oraux dc l'art. 19 auront lieu sitöt apres l'expiration du delai lors meme que la SocieM fiduciaire suisse de l'industrie höteliere n'aurait pas depose son preavis. Moratoria a favore dell'industria alberghiera e dei rwami. Ordinanza 3 novembre 1939 deI COIll'liglio federale. ** Procedura pre- Iiminare a'sensi degli art. 17 e 18 : L'autorita dei concordati o il suo presidente puo limitare la sospensione degli atti ese- cutivi a un termine ragionevole, ordinando ehe la procedura orale prevista dall'art. 19 aVra luogo subito dopo la scadenza deI termine, anche se la Societa fiduciaria svizzera degli alberghi non avra presentato iI suo preavviso. Die eingangs erwähnte Behörde des Kantons Luzern sah sich veranlasst, der Schweizerischen Hotel-Treuhand- Gesellschaft (SHTG)am 17. September 1940 die dieser seit dem 24./27. Januar d. J. zur Vernehmlassung gemäss Art. 17/18 der Verordnung übermittelten Fälle in Erinne- rung zu rufen und auf die Reklamationen zahlreicher Gläubiger hinzuweisen. « Auf alle Fälle wird verhindert werden müssen, dass die einstweilige Sistierung der Betreibungen wegen Verzögerung des Verfahrens auf eine längere Stundung hinausläuft, als sie bei materieller Erledigung der Gesuche bewilligt werden könnte.)) Die SHTG antwortete darauf, die Verzögerung sei der grossen Geschäftslast zuzuschreiben. In dem aus dem Monat Januar stammenden Fall werde voraussichtlich die Ver- nehmlassung in der ersten Hälfte Oktober erstattet Actuellement remplaoee par l'ordonnance instituant des me- sures juridiques temporaires en faveur de !'industrie höteliere et de la broderie, du 22 octobre 1940 (cf. art. 42 et suiv.) . • Ora sostituita dall'ordinanza 22 ottobre 1940 ehe isti- tuisce misura giuridiche temporanee a favore dell'industria degli alberghi e di quella dei ricami ; vedi art. 42 e s.
Stundl1up: für die Hot·l'l-und diE> Stickcreiindust,ri!'. N° 15, werden. In dell:. andern Fällen, aus den Monaten April, Mai und Juli liabe noch kein Zirkularschreiben an die Gläubiger ergehen können. Es frage sich, ob nicht ein summarischeres Verfahren, ohne den Versuch einer frei- willigen Verständigung, vorzuziehen wäre. -Mit Ein- gabe vom 30. September 1940 unterbreitete die erwähnte Luzerner Behörde die Angelegenheit der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer des Bundesgerichtes. Diese hat folgenden Bescheid erteilt: Art. 17 der Verordnung vom 3. November 1939 lautet: « Nach Einreichung des Gesuches kann der Präsident der Nachlassbehörde durch einstweilige Verfügung die hängigen Betreibungen einstellen. Erscheint das Gesuch nicht zum vorneherein als aus- sichtslos, so holt die Nachlassbehörde darüber die Ver- nehmlassung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesell- schaft ein. Diese prüft die finanzielle Lage des Schuldners und ihre Ursachen anband der eingereichten Belege. Sie kann von ihm und den Gläubigern auch ergänzende Aufschlüsse verlangen. Wenn die Hotel-Treuhand-Gesellschaft eine Stundung zur Aufrechterhaltung der ökonomischen Existenz des Schuldners für notwendig hält, so sucht sie eine frei- willige Zustimmung der Gläubiger dazu zu erzielen. » Während der Bundesbeschluss vom 28. September 1934 über vorübergehende rechtliche Schutzmassnahmen für notleidende Bauern in Art. 5 'die Bauernhilfsorganisation zur AntragsteIlung an die Nachlassbehörde binnen dreier Monate verpflichtet, sieht die oben erwähnte Bestimmung weder eine von der Verordnung selbst bemessene noch eine von der Nachlassbehörde zu bemessende Frist für die Berichterstattung der Schweizerischen Hotel-Treuhand- Gesellschaft (SHTG) vor. Daraus folgt indessen nicht, dass die SHTG die ihr obliegende Prüfung und die Einigungs- verhandlungen beliebig lange fortsetzen oder sogar ver- zögern dürfe, und dass der Nachlassbehörde nichts anderes übrigbleibe, als die einstweilig verfügte Einstellung der Stundlmg für die Hotel. und die Stickereiimlustrie. N° 15. 55 Betreibungen gegen den Schuldner andauern zu lassen und untätig zuzuwarten, bis der Bericht der SHTG eintrifft. Zu welch unhaltbaren Zuständen dies führen müsste, beweisen die gemeldeten Fälle, in denen der Bericht der SHTG seit mehreren (bis zu acht) Monaten aussteht, ohne dass eine so lange Dauer der Prüfung und der Einigungs- verhandlungen sachlich gerechtfertigt erschiene. Der Nach- lassbehörde muss gestattet sein, einer ungebührlichen Verschleppung des Verfahrens, auf dessen rasche Erledi- gung in manchen Fällen zahlreiche Gläubiger angewiesen sind, durch geeignete Massnahmen entgegenzutreten. Art. 17 I der Verordnung stellt die Einstellung der hängigen Betreibungen, womit nach einer sich aufdrängenden aus- dehnenden Auslegung ohne weiteres das Verbot neuer Betreibungen verbunden ist, in das Ermessen des Präsi- denten der Nachlassbehörde (c( kann .... einstellen I»~. SO gut wie die Verweigerung der Einstellung ist nun gegebe- nenfalls deren Befristung und auch der Widerruf zulässig, dieser gerade etwa dann, wenn die zur Durchführung und Beendigung des Vorverfahrens hinreichende Zeit verstrichen ist. Statt auf Grund solcher Feststellung ohne weiteres die einstweilig verfügte Einstellung der Betrei- bungen zu widerrufen, wird allerdings in der Regel die nachträgliche Ansetzung einer kurzen Frist an die SHTG und den Schuldner vorzuziehen sein, damit Gelegenheit geschaffen werde, ein nicht vom Fleck gekommenes Vorverfahren nun mit einiger Anstrengung doch noch zu einem nützlichen Abschluss zu bringen. Um diesem Verfahren von Anfang an den nötigen Antrieb zu geben, empfiehlt es sich jedoch, in Zukunft jeweilen die Ein- stellung der Betreibungen von vornherein nach freiem Ermessen auf diejenige Zeit zu befristen, binnen deren der Bericht der SHTG bei beförderlicher Behandlung vorliegen soll, und die Frist ausdrücklich (unter Mitteilung an den Schuldner und die SHTG) in dem Sinne anzu- setzen, dass nach deren Ablauf, falls der Bericht der SHGT nicht vorliegen sollte, unverzüglich die mündliche
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Verhandlung llch Art. 19 der Verordnung angesetzt
würde. Vorbehaiten bleibt natürlich die Verlängerung der
Frist, wenn dieS. als angezeigt erscheint, sei es auf Gesuch
eines
Beteiligten oder auch von Amtes wegen. Es darf
aber in keinem Falle ausseI' acht gelassen werden, dass
jede Verlängerung des in Frage stehenden Vorverfahrens
eine Gefährdung der GläubigeITechte bedeutet. Gerade
bei ver"ickelten Verhältnissen sollte möglichst bald eine
wirksame Aufsicht durch Sachwalter Platz greifen. Die
Verordnung sieht eine Aufsicht (durch die SHTG) erst
für die Dauer der Stundung vor (Art. 10/11).
Scbuldbetreibungs-und Konkursrechl
Poursuit.e eL failliLe.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD·
BETREIBl'NGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRTS DE LA CHAl\IBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLlTES
16. Entscheid vom 10. Oktober 1940 i. S. Bähr.
A'lTestpro8Bquierung, Art. 278 SchKG.
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