Schuldl)('trt'ibung -und Konkursrecht. N° 12
Die Sclwldbetreibungs-und KonA,'Urskammer
zieht in Erwägung :
Im Kreisschreiben Nr. 27 vom 4. Oktober 1939 (BGE
III 65) hat das Bundesgericht bemerkt, die früher dem
Betreibungsamt zur Pflicht gnmachten Erhebungen über
die Entlassung des Schuldners aus dem Militärdienst seien
mit Kosten für ihn verbunden gewesen, die richtigerweise
eine gesetzliche
Rechtswohltat nicht zur Folge haben
dürfte. Diese Nachforschungen sind nach der neuen
Ordnung Sache des Gläubigers, und damit fallen auch die
damit verbundenen Kosten ohne weiteres zu dessen Lasten,
ohne als Betreibungskosten auf den Schuldner umgelegt
werden zu können. Aus der gleichen Erwägung, die dies
rechtfertigt, lässt sich nun auch die Belastung des Schuld-
ners
mit den zwar auf dem Betreibungsamt, aber nur
zufolge solchen Rechtsstillstandes, erwachsenden besondern
Kosten nicht aufrechterhalten. Diese Kosten, handle es sich
um Vorkehren des Amtes, die überhaupt nur wegen des
Rechtsstillstandes notwendig wurden, wie hier namentlich
die Bekanntgabe dieses Betreibungshindernisses an den
Gläubiger, oder um Vorkehren, die wegen des Rechts-
stillstandes nicht wirksam waren und daher später wieder-
holt werden müssen, sind deshalb von den gewöhnlichen,
vom Schuldner zu tragenden Betreibungskosten (Art. 68
Satz 1 SchKG) auszunehmen, zumal ja der in Frage
stehende Rechtsstillstand auch um der militärischen
Interessen des Landes willen vorgesehen ist. Muss dem-
nach die Belastung des Schuldners entfallen, so bleibt
es bei der Zahlung durch den Gläubiger, es wäre denn,
der Kanton nähme diese Kosten auf seine eigene Kasse,
was
aber bundesrechtlich nicht vorgeschrieben ist und,
insbesondere angesichts des manchenorts noch bestehenden
Sportelsystems, auch nicht durch die Rechtsprechung als
Grundsatz des Bundesrechts anerkannt werden kann.
Demnach erkennt die Schu1.dbet1 . u. Konk'U,rskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibung -und Konkursrecht. N' 13.
13. Auszug aus dem I'::ntseheid vom 27. September 1940
i. S. Itamseier.
Zur Beschwerde auf Herabsetzung einer Lohnpfändung .. ist nur
der Schuldner selbst. nicht auch ein von ihm zu unterstutzqndel'
Angehöriger legitimiert. . .
Der Angehörige, der eine solche Beschwerde erhebt, Ist als Stell-
vert.reter oder Geschäftsführer des Schuldners al!zusehen. Ist.
zweifelhaft., ob dieser mit. der Beschwerdeführung emverstanden
sei so ist eine von ihm auszustellende Vollmacht oder Zu-
sti-:nmungserklänmg nachzuverlangen.
Art. 17 und 93 SchKG
La plainte en roouction d'une saisie de salaire ne peut emaner
que du debit.eur, et non pas egalement d'lm membre de sa
famille qu'il est tenu d'entretenir. " . , ,
Le parent qui forme une tel,le pninte dm,t tre cO ldere comme
representant ou gerant d affaxrcs du denlteur. S il ent d01l;teux
que cehri-ci approuve 1e .depot de la pIalnte, !'autorlt6 xngera
du plaignant qu'il prodUlse une procuratlOn Slgnee du deblteur
ou une declaration constatant son accord.
Art. 17 et 93 LP.
Il reclamo volto ad ottenere la riduzione di un pignoramento di
salario pub essere interposto soltanto dal debitore e non anche
da un membro della sua famiglia che e obb1!gato a mannenere.
Il parente che interpone un tale reclamo dev essere ousldera
come rappresentante.o negotio":m,. gestor deI ebltore .. Se e
dubbio che quest'ultlmo approvl I moltro deI rlCorso, I8:
uto
rita esigera la produzione di. a rocm:a firn;ata al, debltore
o di una dichiarazione da cm rlsultl che 11 debltore e d accordo.
Art. 17 e 93 LEF.
.Aus dem Tatbestand :
Über eine vom Betreibungsamt Möhlin vollzogene
Lohnpfändung beschwerte sich zuerst der Schuldner, dem
keine Pfändungsurkunde zugestellt worden war, und nach
Erhalt dieser Urkunde die Ehefrau des Schuldners, welche
nun auch den kantonalen Beschwerdeentscheid an das
Bundesgericht zieht.
.A us den Erwägungen :
- -Die kantonalen Instanzen haben der Ehefrau des
Schuldners
ein selbständiges Beschwnrderecht zuerkannt
im Anschluss an die Rechtsprechung, wonach zur Be-
schwerde wegen
der Pfändung von Kompetenzstücken,
also wegen Verletzung des Art. 92 SchKG, auch Familien-
angehörige
und sogar gewisse Dritte legitimiert sind
Schuldhet.reibungs und KonknrRTechL N0 13.
(BGE 42 III 5R,ß2 III 137). Dies ist jedoch an die Voraus-
setzung geknüpft worden, dass die betreffenden Gegen-
stände im Geb:(auch des Beschwerdeführers stehen und
für ihn selbst unentbehrlich seien, dass also der Grund
der Unpfändbarkeit in seiner eigenen Person gegeben sei.
Auf die Lohnpfändung nach Art. 93 lässt sich eine solche
Ausdehnung des Beschwerderechts nicht übertragen. Es
fehlt die tatsächliche Beziehung zum Pfändungsgegenstand,
da am Dienstverhältnis und demgemäss am Lohngut-
haben andere Personen nicht beteiligt sind. Das mittelbare
Interesse an einer möglichst weitgehenden Beschränkung
der Lohnpfändung genügt nicht zur Zuerkennung eines
Beschwerderechtes
an die vom Schuldner zu unterstüt-
zenden Angehörigen, zumal die Pfändung ihnen mitunter
erst lange hinterher zur Kenntnis gelangt und es nicht
angeht, die Pfändung solch nachträglicher Anfechtung
auszusetzen. Gegenüber der Lohnpfändung muss es daher
beim ausschliesslichen Beschwerderecht des Schuldners -
abgesehen
vom entgegengesetzten des Gläubigers -sein
Bewenden haben. Der Schuldner hat ja auch alle Ver-
anlassung, eine
übersetzte Lohnpfändung anzufechten;
verringert sich doch im selben Verhältnis wie der unpfänd-
bare Betrag insgesamt auch sein Anteil daran gleich wie
der Anteil jedes von ihm zu unterstützenden Familien-
genossen.
Die
Ehefrau des Schuldners konnte demnach nur als
dessen
Stellvertreterin oder Geschäftsführerin Beschwerde
führen.
Erhoben sich Zweifel am Willen des Schuldners,
der Beschwerdeführung zuzustimmen, so war eine Voll-
macht oder Genehmigung von seiner Seite nachzuverlangen .
Das erübrigte sich jedoch, da die Beschwerdeführung
offenkundig auch in seinem Interesse lag und angesichts
der ersten, von ihm persönlich eingereichten Beschwerde
ohne Zweifel von ihm gebilligt wurde. Demzufolge kann
auch auf den vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht
ohne weiteres eingetreten werden.
. . .. .. '" . . . '" . . .. . .. .. . .. .. .. .. .. .. . .. ..
SchuldbetreibllngR' und Konkursrecht. No 14.
11.1
14. Arret elu 24 oetobre UNO dans Ja cause Stromeyer S. A.
Suspension des poursuites d raison du service militftire (art. 57
LP, modifie par art. 16 ordonnance du Conseil federal du 17
octobre 1939 attenuant a titre temporaire le regime de l'exe-
cution forcee).
I. Peu importe
-que le service accompli soit volontaire ou obligatoire,
-que le militaire puisse se consacrer chaque jour aRes affaires
durant Res heures de deconsignation.
2. Le benefice de la suspension ccsse de s'appliquer a lIDe porsonne
morale
-Jorsque le service militaire des personnes physiques qui
la representent ordinairement se prolonge et qu'elle aurait
cu motif et possibilite de designer d'autrcR representants,
-lorsque, depuis la mobilisation, la personne morale a confie
le ROin de la representer uniquement ades personnes
astreintcs au service militaire, en vue de se soustraire de
1a sorte ades poursuites.
RechtsstilZstand wegen Militärdienstes (Art. 57 SchKG, geändert
durch Art. 16 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Oktober
1939 über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstrek-
kung).
- Gleichgültig ist,
-ob der Militärdienst freiwillig oder als obligatorischer
geleistet wird ;
ob der Militär sich jeden Tag in der Freizeit seinen privaten
Angelegenheiten widmen kann.
2. Einer juristischen Person ist die Wohltat solchen Rechts-
stillstandes nicht mehr zuzuerkennen,
-wenn der Militärdienst der sie ordentIicherweise vertre-
tenden physischen Personen sich hinauszieht und sie Grund
und Möglichkeit zur Bestellung einer andern Vertretung
gehabt hätte ;
wenn die juristische Person seit der Mobilisation mit ihrnr
Vertretung nur militärpfliehtige Personen betraut hat, ID
der Erwartung, sich auf diese Weise Betreibtmgsvorkehren
entziehen zu können.
Sospensione degli atti esecutivi a motivo deZ servizio mü are (an.
57 LEF modificato dall'art. 16 dell'ordinanza 17 ottobre
1939 deI ConsigIio federale ehe mitiga temporaneamente 1e
disposizioni sull'esecuzione forzata).
- E irrilevante
-ehe il servizio compiuto sia volontario od obbligatorio ;
che il militare possa dedicarsi, ogni giorno, ai suoi affari
durante le ore libere.
2. Una persona morale cessa di fruire deI beneficio della sospen-
sione
-quando il servizio militare delle persone fisiche ehe Ia
rappresentano ordinariamente si prolunga ed essa avrebbe
avuto motivo e possibiJita. di designare nltri rappresen-
tanti;