Sehllldbetreibungs. und Konkursrocht. N° 3.
Sans se pronnmcer sur le fond, l'autorite superieure
de surveillance a deboute le recourant de ses conclusions
par le motif que sa plainte etait tardive. Elle releve en
effet que c'est le 18/19 novembre qu'il a re9u I'acte de
defaut de biens, que c'est le 29 du meme mois qu'il a
re9u la somme correspondante au dividende qui lui reve-
nait et que ce n'est que le 23 janvier qu'il a porte plainte.
A l'encontre de cette opinion, le recourant soutient que
rien n'indiquait, le 29 novembre, que la somme qui lui
avait ete envoyee representait la totalite du dividende.
Cette argumentation n'est pas pertinente, car si le recou-
rant avait prete tant soit peu d'attention a la maniere
dont l'office avait etabli l'acte de defaut de biens, il se
serait aper ;m en realite que Ia somme de 34 fr. 20 depassait
de beaucoup les frais du commandement de payeret de
la saisie et devait forcement comprendre aussi les frais
de la realisation. L'art. 17 al. 2 prescrit du reste que le
delai de plainte court du jour ou le plaignant a re9u com-
munication de la mesure en question, et une application
stricte de cette disposition conduit a dire que le fait que
ce ne serait que posterieurement qu'il aurait eu connais-
sance des circonstances qui expliqueraient la mesure de
l'office n'a aucune importance poUr la computation du
delai. Enfin, a supposer meme que le recourant ait pu
hesiter sur la maniere dont l'office avait dresse l'acte de
defaut de biens, ses doutes ont ete en tout cas leves a
la lecture des explications donnees par l'office en reporise
a
la plainte. Des ce moment-la, il ne pouvait plus de bonne
foi maintenir teIles quelles les conclusions de sa plainte.
La Ohambre des Poursuites et des Faillites prononce :
Le recours est rejete.
- Entscheid vorn 11. Juli 19 10 i. S. Sehlesiuger.
Konkursverfahren, llfiteigentwnsanteil des Schuldners.
Gt-hört zum Konkursvermögen ein Miteigentumsanteil an einem
als Ganzes verpfändeten Grundstück, so ist dieses als Ganzes
in das Konkursverfahren einzubeziehen (Art. 73, b und 130 I
VZG).
Rechte der andern Miteigentümer:
- Sie sind wie der Gemeinschuldner (Art. 244 SchKG) zu den
am Grundstück und den darauf lastenden Pfandtiteln erho
benen Ansprüchen anzuhören.
- Sie nehmen bezüglich dieser Ansprüche am Kollokationsver
fahren teil. Die Konkursverwaltung hat ihnen mitzuteilen,
dass der Kollokationsplan samt den sie als beteiligte Miteigen-
tümer angehenden J ... astenverzeichnissen aufliege, und dass sie
die darin aufgeführten Lasten (in der wie für die Konkurs-
gläubiger näher anzugehenden Weise, vgI. auch Art. 68 der
Konknrsverordnung) mit Kollokationsklage anfechten können.
Faillite, part de copropriete du debiteur.
Lorsque les biens du faiIli eomprennent une part de copropriete
d'un immeuble hypotheque en totalite, l'immeuble entier sera
eng10M dans la faiIlite (art. 73, b et 130 aI. lORI).
Droits des autres copropriltaires:
- Les autres coproprietaires seront entendus comme Ie failli
(art. 244 LP) au sujet des pretentions portant sur l'immeuble
et les droits de gage qui le grevent.
- Pour ces reclamations, ils participent a la procedure de collo
cation. L'administration de Ia masse les avise du depöt da l'etat
de colloeation comprenant l'etat des charges les interessant
comme copropriEntaires ainsi qua de leur droit d'attaquer la
collocation (I'avis comporte des precisions comme pour les
creanciers du failIi, cf. art. 68 OAOF).
Fallimento, quota di comproprietd del debit.ore.
Se i beni deI fallito comprendono una quota di comproprieta di
Im immobile ipotecato completamente, l'immobile intero
dev'essere inglobato nel fallimento (art. 73 lett. b e 130 cp. 1
RRF).
Diritti degli altri comproprietari :
- Gli altri comproprietari saranno uditi come il fallito (art. 244
LEF) sulle pretese sollevate circa l'immobile e i diritti di
pegno ehe 10 gravano.
- Per quanto concerne queste pretese, essi partecipano aHa
procedura di graduatoria. L'amministrazione della massa li
avverte deI deposita delIa graduatoria con l'elenco oneri ehe
li interessa come comproprietari, nonehe delloro diritto d'im
pugnare la graduatoria (l'avviso deve contenere le precisioni
come pei creditori deI fallito, cfr. art. 68 Reg.Fall.).
A. -Im Konkurs des Max Schlesinger waren nach
rechtskräftiger Anordnung gemäss Art. 73, b VZG drei im
AS 66 UI - 940
Schnldbetr"ibungs und Konkursrocht. No 4.
l Iiteigentum dns Konkursiten und seiner Schwester, der
Rekurrentin, stehende Liegenschaften öffentlich zu ver-
steigern. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich das den
Konkurs verwaltet, legte laut Bekanntmachung vom
7. Februar 1940 einen abgeänderten Kollokationsplan
zuhanden der beteiligten Gläubiger auf, mit der Bemerkung,
Klagen
auf Anfechtung des Planes seien bis und mit dem
17. Februar bei der bezeichneten Gerichtsstelle einzurei-
chen. Dasselbe
Konkursamt hatte tags zuvor der Rekur-
relltin unter Hinweis auf diese Bekanntmachung mitge-
teilt,
das abgeänderte Lastenverzeichnis sei neu aufge-
legt.
Das mit der Verwertung der drei Liegenschaften be-
auftragte Konkursamt Fluntern-Zürich erliess seinerseits
am 24. Februar die Steigerungspublikation ; darin heisst
es, die Steigerungsbedin.gungen
und das Lastenverzeichnis
seien bei diesem Amte aufgelegt.
B. -Die Rekurrentin bestritt mit Eingabe vom 5. März
beim letztern Amte zwei im Lastenverzeichnis auf-
geführte Zinsforderungen eines Grundpfandgläubigers.
Das angesuchte
Amt erklärte sich indessen zur Entgegen-
nahme der Bestreitung unzuständig, und das Konkursamt
Unterstrass-Zürieh erachtete die Bestreitung als verspätet
zufolge eingetretener Rechtskraft des Kollokationsplanes
samt Lastenverzeichnis.
O. -Die Rekurrentin beantragte mit ihrer Beschwerde
in oberer kantonaler Instanz I die beiden Konkursämter
seien anzuweisen, ihre Bestreitung entgegenzunehmen und
dem betreffenden Pfandgläubiger Frist zur Klage anzu-
setzen, eventuell
ihr selbst eine Klagefrist einzuräumen.
D. -Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 6. Juni
1940 abgewiesen, erneuert sie die Beschwerdeanträge mit
dem vorliegenden Rekurs an das Bundesgericht.
Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Gehört zum Konkursvermögen ein Miteigentumsanteil
an einem als Ganzes verpfändeten Grundstück, so müssen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4. ) 9
sich die andern Miteigentümer die Einbeziehung des
Grundstückes
in das Konkursverfahren und in letzter
Linie dessen Verwertung als Ganzes
durch die Organe
dieses Verfahrens gefallen lassen (Art. 73, b,
130 Abs. 1
VZG). Dementsprechend ist ihnen eine Mitwirkung am
Konkursverfahren zuzuerkennen, die sie instand setzt,
ihre Rechte insbesondere auch gegenüber den Grundpfand-
gläubigern sowie
überhaupt gegenüber den Ansprechern
dinglicher
Rechte am Grundstück oder den darauf lasten-
den Pfandtiteln zu wahren.
Die
Rekurrentin beansprucht für sich als Nicht-Kon-
kursitin die Stellung eines Schuldners oder Dritteigen-
tümers bei der Grundpfandverwertung : sie meint, das
Lastenverzeichnis
hätte ihr nach Vorschrift von Art. 37
(102) VZG mit Ansetzung einer Frist zur Bestreitung mit-
geteilt werden sollen; da dies nicht einmal geschehen,
müsse ihre
Bestreitung umsomehr als wirksam entgegen-
genommen
werden; dem einen der beschwerdebeklagten
Ämter liege es nun ob, den Streit durch Klagefristansetzung
gemäss
Art. 39 VZG in Gang zu bringen. Die entsprechende
Anwendung dieser Bestimmungen
ist jedoch abzulehnen,
und die mitbeteiligten Miteigentümer sind auf das Kollo-
kationsverfahren
zu verweisen. Bildet doch das Lasten-
verzeichnis -jedes der für die einzelnen zum Konkurs-
vermögen gehörenden Grundstücke aufzustellenden Lasten-
verzeichnisse -einen Bestandteil des Kollokationsplanes
(Art. 125 II VZG). Deshalb eben sind die Art. 37 und 39
VZG im Konkursverfahren nicht anwendbar, vielmehr sind
die Lastenverzeichnisse als Teil des Kollokationsplanes
mitaufzulegen
und müssen die darin enthaltenen Verfü-
gungen der Konkursverwaltung ebenso wie diejenigen des
übrigen Kollokationsplanes
mittels Kollokationsklage ge-
mäss Art.
250 SchKG angefochten werden. Gilt dies für
die vom Gesetz als Anfechtende allein in Betracht gezo-
genen Konkursgläubiger, so muss es gleicherweise gelten
für andere Beteiligte, denen ein Anfechtungsrecht zuzu-
erkennen ist, wie es
nach dem Gesagten für die mitbetei-
ligten Miteigentümer zutrifft. Wird diesem das gleiche
Klagerecht wie' den Konkursgläubigern gewährt, so sind
sie
nicht in unb.Hliger Weise benachteiligt; sie können ilir
Anfechtungsrecht dann eben auf dem Wege ausüben, den
das Konkursrecht als den einzigen vorsieht. Auch nach
Art. 39 VZG fiele übrigens dem Anfechtenden zumeist die
Klägerrolle zu, die als solche
nicht etwa die Beweislast
bestimmt. Und wenn der für Kollokationsklagen im Kon-
kurs vorgeschriebene Gerichtsstand des Konkursgerichtes
(Art. 250 SchKG) mitunter einem Kläger weniger passen
mag als derjenige der gelegenen Sache nach Art. 39
VZG,
so
verdient er doch offensichtlich den Vorzug, denn durch
die Zusammenfassung der Kollokationsprozesse in der
Hand des Konkursgerichtes wird nicht nur die Vereinigung
der Streitigkeiten betreffend denselben Anspruch ermög-
licht,
sondern abgesehen davon auch der Gefahr wider-
sprechender
Entscheidungen vorgebeugt.
Muss
somit das von der Rekurrentin in erster Linie
beantragte Bestreitungsverfahren abgelehnt werden, so
steht ihr dagegen die Kollokationsklage noch offen. Weder
in der Bekanntmachung der Kollokationsplanauflage noch
in der Spezialanzeige vom 6. Februar an die RekuITCntin
wurde gesagt, sie könne gleichfalls Kollokationsklage er-
heben binnen der für die Konkursgläubiger geltenden Frist,
und es besteht auch keine Vorschrift, der sie dies hätte
entnehmen können. Um der Stellung der mitbeteiligten
Miteigentümer als in das Konkursverfahren verwickelter
Dritter gerecht zu werden, hat die Konkursverwaltung sie
zunächst wie den Gemeinschuldner zu den am betreffenden
Grundstück laut Grundbuch oder Anmeldung erhobenen
Ansprüchen anzuhören (Art. 244 SchKG) -was im vor-
liegenden
Falle nach den Rekursanbringen nicht mehr in
Betracht kommt -, und sodann ist ihnen die Auflegung
des Kollokationsplanes
samt den sie als beteiligte Miteigen-
tümer angehenden Lastenverzeichnissen mitzuteilen und
anzuzeigen, dass sie die in den Lastenverzeichnissen aufge-
führten Lasten (in der wie für die Konkursgläubiger näher
J
anzugebenden Weise) mit Kollokatiollsklage anfechten
können (vgl. auch Art. oS KV). Das wird das Konkursamt
Unterstrass-Zürich nun noch Ila('hzuholcn haben. Nur so
erhält die Rekurrentin Gelegenheit, ihre Rechte wirksam
zur Geltung zu bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkufskammer:
Der Konkurs wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
B. Pfandnachlassverfahren.
Procedure de concordat hypothdcaire.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREffiUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARR-mTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
5. Extrait de l'arrnt du 6 juillet 1940
dans la cause hoirs Illitroz.
Goncordat hypotMcaire hOtelier (arrete fooeral tituan des mnu
res juridiques temporaires en faveur de 1 mdustrie hötehere
et de la broderie, du 21 juin 1935).
Une requete tendant a l'ouverture de la procedure de concordat
hypothecaire n'est recevable que si elle est accompagnee d'une
demande de concordat ordinaire.
Si l'hötel est la propriene d'lme c?mmunau hereditanre, la eman
ne peut etre adnuse que SI les conditIons posees a l an. 1
a1. 2 de l'arrete sont realisees en la personne de chacun des
heritiers.
Hotelpjandnachlassverjahren (Bundesbeschluss über vorinberg;ehenne
rechtliche Schutzmas,,;nahmen fiir die Hotel lmd dIe StICkereI'
indust,rie, vom 21. Juni 1!J35).
Auf ein Gesuch um Eröffnung des Pfandnachlassvnrfanrens ist
nur einzutreten, wenn zugleich ein GesnlCh um Emleltung des
gewöhnlichen Nachlassverfahrens vorliegt.