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Erbrecht-. No 22.
22. Urteil der IL Zivilabteilung vom 6. Juni 1940 i. S. Farquet
gegen. Farquet-Perrig, Erbengemeinsehaft.
Ogentliche8 Inventar, Art. 580 ff. ZGB.
I. Zu verzeichnMtde Schulden (Art. 581) : Auch solche aus ehe-
lichem Güterrecht.
2. Aufnahme von Amte8 wegen (Art. 583) : Wie verhält es sich
mit einer Frauengutsforderung ?
3. Entschuldigung der Nichtanmeldung (Art. 590 D) :
-wenn die Aufnahme von Amtes wegen erwartet werden
durfte!
-wenn das unrichtige Vorgehen des betreffenden Gläubigers -
(hier Anmeldung als Miterbe statt als Gläubiger) sich aus
einer schwer zu überblickenden Rechtslage erklärt und den
Erben immerhin die Erhebung von Ansprüchen hinsichtlich
des Nachlasses erkennbar m.achte.
Benefice d'inventaire, art. 580 SB CC.
- Dette8 a porter a l'inventaire (art. 581): Com.prennent aussi
celles qui resultent du regime matrimonial.
- Inscription d'ollice (art. 583) : Qu'en est-i! de la creance d'ap-
ports de la femme ?
- Omission tJXCusable de produire (art. 590 aI. 2) :
-lorsque le creancier pouvait s'attendre a ce que sa preten-
tion fUt inventoriee d'office ?
-lorsque l'erreur dans la faA;on dont le creancier est inter-
venu (en l'espece production d'un titre d'heritier au lieu
d'une creance) s'explique par une situation juridique con-
fuse et que cependant l'intervention a permis aux heritiers
de savoir que des pretentious etaient formuloos en rapport
avec la succession.
Beneficio d'inventario (art. 580 e seg. CC).
- Debiti da far figurare neU'inventario (art. 581) : Comprendono
anche quelli che risultano dal regime m.atrimoniale.
- I8crizione d'ollicio (art. 583): Quid deI credito derivante
dagli apporti delIa moglie ?
- Omissione 8en8abile della notifica (art. 590 cp. 2) :
-quando il creditore poteva attendersi ehe la sua pretesa
sarebbe inventariata d'officio ?
-quando i! modo di procedere dei creditore (in concreto,
la notifica come coerede invece ehe come creditore) si
spiega pel fatto ehe ci si trova in presenza di una situazione
giuridica confusa e, d'altra parte, la notifica ha tuttavia
permesso agli eredi di avvedersi che le pretese erano formu-
late relativamente alla successione.
A. -Die im Jahre 1932 ohne Nachkommen verstor-
bene
Frau Marie Farquet-Perrig hinterliess als Erben den
Ehemann Camille Farquet und die Kläger, Angehörige
ihres elterlichen Stammes. Diese verlangten damals weder
Erbrecht. N° 22.
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eine Inventaraufnahme noch eine Teilung. Vielmehr blieb
ihre
Erbschaft im Besitze des nach Art. 462 II ZGB nutz-
niessungsberechtigten Witwers. Dieser starb am 7. Juli
- Sein Bruder und einziger Erbe, der Beklagte, ver-
langte das öffentliche Inventar. Die Kläger traten als
Miterben auf.
Während der im Rechnungsruf bestimmten
Eingabefrist bis Ende September 1938 liessen sie eine
« Liste der Erben von Herrn Camille Farquet seI. (von der
Linie Perrig») einreichen. Demgemäss erhielten sie wie
der Beklagte Frist bis zum 10. Dezember 1938 zur Erklä-
rung über den Erwerb der Erbschaft gemäss Art. 587 ff.
ZGB. Der Beklagte erhob gegen ihre Anerkennung als
Miterben
Einspruch und erklärte am 30. November 1938,
ausdrücklich als einziger
Erbe des Camille Farquet, An-
nahme von dessen Erbschaft unter öffentlichem Inventar.
Am 9. Dezember 1938 verdeutlichten die Kläger ihre Stel-
lungnahme dahin, dass es sich für sie um die nach Wegfall
der N utzniessung des Camille Farquet freigewordene Erb-
schaft der vorverstorbenen Frau Farquet-Perrig handle,
dass ihr Erbbetreffnis vermutlich durch die verzeichneten
Aktiven nicht gedeckt werde, und dass daher der Beklagte
durch die Annahme der Erbschaft ihr Schuldner geworden
sei.
Der Geltendmachung einer solchen Forderung hielt
der Beklagte entgegen, die Kläger hätten ihren Anspruch
während der am 30. September 1938 abgelaufenen Ein-
gabefrist anmelden müssen, statt unrichtigerweise neben
ihm als Miterben aufzutreten.
B. -Die nur mehr auf Herausgabe der im öffentlichen
Inventar verzeichneten Aktiven gerichtete Klage ist vom
Kantonsgericht des Kantons Wallis mit Urteil vom
- Februar 1940 zugesprochen und der Beklagte zu den
Prozesskosten verurteilt worden.
O. -Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit dem erneuten Antrag auf
Abweisung der Klage, eventuell doch Auferlegung der
Prozesskosten an die Kläger.
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Erbrecht. No 22.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Vom :Betrag des eingebrachten Gutes der Frau
Farquet-Perrig von rund Fr. 10,000.-ausgehend, be-
trachtet die Vorinstanz die nach dem Tode des überleben-
den Ehemannes festgestellten Aktiven von Fr. 5443.40
als den Rest dieses Frauengutes nach Verbrauch des
eigenen
Erbteils von rund Fr. 2500.-samt dem übrigen
ehelichen Vermögen
durch den Ehemann. Indessen sind
die Eigentums-und Güterrechtsverhältnisse der bereits
im Jahre 1877 getrauten Eheleute Farquet-Perrig nicht
so weit abgeklärt, dass ein auf die Kläger übergegangenes
Eigentumsrecht der Ehefrau an den vorhandenen Aktiven
nachgewiesen wäre. Nun erübrigt sich aber die Rückwei-
sung der Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und
neuen Entscheidung; denn auch wenn den Klägern nicht
sachenrechtliches Eigentum, sondern lediglich eine For-
derung auf Ersatz von auf den Ehemann übergegangenem
Frauengute zusteht, ist die Klage, entgegen der Auffassung
des Beklagten, auf Grund der Bestimmungen über das
öffentliche Inventar als unverwirkte zu schützen :
Gewiss
können Forderungen aus ehelichem Güterrecht
nicht wohl von den durch das öffentliche Inventar auszu-
weisenden Ansprachen an die Erbschaft ausgenommen
werden, sofern
eben die güterrechtliche Auseinander-
setzung noch
aussteht. Das Gesetz zieht in den Bestim-
mungen über das öffentliche Inventar Forderungen jeder
Art in Betracht, und Ansprachen aus Güterrecht sind für
den Entschluss eines Erben über den Erwerb der Erb~
schaft nicht minder erheblich als andere Forderungen.
Auch sind Frauengutsansprachen den Beteiligten nicht
etwa ohnehin nach Bestand und Höhe bekannt, so dass
die
Inventarisierung aus diesem Gesichtspunkt über-
flüssig erschiene. Man denke nur an die Fälle testamenta-
rischer Erbfolge. Auch im vorliegenden Fall, wo die
Ersatzforderung einer mehrere
Jahre vor dem Erblasser
gestorbenen Ehefrau in Frage steht, hätte alle Veran-
Erbrecht. N0 22.
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lassung bestanden, die Ansprache im Inventar zu ver-
zeichnen, es wäre denn, dass man bestimmte der vor-
gefundenen Aktiven als Eigentum der Kläger aus der
Erbmasse ausgeschieden, also nicht bloss eine Ersatz-
forderung der Kläger anerkannt hätte.
Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderungen
wegen Versäumung der Anmeldung nicht in das Inventar
aufgenommen worden sind, haften die Erben nach Art. 590 I
ZGB weder persönlich
noch mit der Erbschaft. Ist aber
die Anmeldung ohne Schuld der betreffenden Gläubiger
unterblieben, so
haftet der Erbe nach Art. 590 II im Um-
fange seiner Bereicherung aus der Erbschaft, wie dies mit
der vorliegenden Klage geltend gemacht wird. Die Kläger
sind nun im Sinne der letztern Vorschrift zu entschuldigen.
Ob Ansprüche aus Güterrecht, allenfalls auch, wenn ßie
nicht aus öffentlichen Büchern oder andern Urkunden
hervorgehen, also über Art. 583 hinaus von Amtes wegen
zu berücksichtigen seien
und daher das Vertrauen eines
solchen Ansprechers
auf die Wachsamkeit der Behörde
bei
der Inventaraufnahme ohne weiteres als Entschuldi-
gungsgrund im Sinne des Art. 59011 zu gelten habe, kann
dahingestellt bleiben. Den Klägern ist jedenfalls zugute
zu halten, dass sie innerhalb der Eingabefrist als Erben
von der Linie Perrig angemeldet wurden und zu einer
genauen Festlegung
ihrer Ansprüche angesichts der nicht
einfachen Rechtsverhältnisse kaum imstande waren. Eine
weitherzige Anwendung von Art. 590 II zu ihren Gunsten
rechtfertigt sich um so mehr, als der Beklagte aus ihrer
Anmeldung als Erben von Frauenseite ersehen musste,
dass sie Ansprüche hinsichtlich des
im Besitz des Erblas-
sers gebliebenen Vermögens erheben wollten, Grund genug
für ihn, sich mit ihnen sachlich auseinanderzusetzen.
-
Die Bestätigung des kantonalen Urteils in der
Hauptsache macht die Berufung bezüglich der auf kanto-
nalem Prozessrecht beruhenden Kostenentscheidung un-
wirksam.
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Erbrecht. N° 23.
Dem1'!ßCh erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes des Kantons Wallis vom 13. Februar 1940
bestätigt.
23. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 27. Jnni 1940
i. S. Schmutz gegen Schmutz nnd Kom.
Bäuerliches Erbrecht. Anspruch des "Ubernehmers auf Verschiebung
der Teilung (Art. 622 ZGB) auch dann, wenn die bereits vor-
handene Pfandbelastung über % des Anrechnungswertes
beträgt. .
Wie l?-och der "Ubernehmer das Heimwesen zwecks Abfindung der
M.lterben würde belasten müssen, ist bei der Prüfung seiner
Eignung nach Art. 620 zu berücksichtigen.
Succession paysanne. L'heritier qui reprend le domaine peut
aussi exiger qu'il soit sursis au partage (622 CC) lorsque les
droits de gage qui grevaient Ie domaine des avant la reprise
depassaient les trois quarts du prix fixe pour celui-ci.
C'est lors de l'examen relatif a l'aptitude de I'heritier reprenant
(art .. 620 CC) que 1'0n doit tenir compte des charges que ce
dermer devrait imposer au domaine pour desinteresser ses
coheritiers.
Successione comprendente un'azienda agricola. L'assuntore del-
l'azienda puo domandare ehe la divisione sia differita anche
quando i diritti di pegno gilt esistenti eccedono i tre quarti
deI valore d'imputazione.
Nell'esame dell'idoneitlt dell'erede che intende assumere l'azienda
(an. 620 CC) si deve tener conto degli oneri ch'egli dovrebbe
imporre all'azienda per far fronte alle pretese dei coeredi.
A. -Auf Grund erhobener Klage gegen seine Miterben,
letztinstanzlioh gesohützt
duroh Urteil des Bundesgeriohtes
vom 2. Dezember 1938, erhielt Johann Sohmutz das von
seiner Mutter hinterlassene bäuerliohe Heimwesen Klein-
egg
in Hasle, Grundsteuersohatzung Fr. 46,260.-, zum
Ertragswerte zugewiesen. In der Folge erhoben die übrigen
Erben Klage auf sofortige Teilung. Der Beklagte bean-
tragte Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit
dem Reohtsbegehren, die Teilung sei bezüglioh des Heim-
wesens gemäss Art. 622 ZGB hinauszusohieben.
Erbrecht. N° 23.
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B. -Mit Urteil vom 13. März 1940 hat der Appel-
lationshof des
Kantons Bem . die Klage gutgeheissen und
die Erbteilung angeordnet. Er führt aus, gemäss dem
Wortlaut des Art. 622 ZGB müsse die % des Anreoh-
nungswertes übersteigende Verschuldung des Gewerbes,
damit sie den Übemehmer zum Verlangen naoh Ver-
schiebung
der Teilung bereohtige, durch die Anteile der
M iter ben verursacht sein. Hier aber betrage die bereits
vorhandene Belastung der Liegensohaft Fr. 24,280.-, also
mehr als % des Anrechnungswertes von Fr. 32,285. -
(% = Fr. 24,213.75). Art. 622 wolle den Übernehmer
davor schützen, dass er durch den Zwang zur Auszahlung
seiner l'Iiterben das Gewerbe mit Schulden überlasten
müsse.
Wenn das zu vermeidende Übel der 'Überbelastung
bereits aus andem Gründen als infolge der Erbteilung
eingetreten sei, gebe es nichts mehr zu vermeiden und
daher keinen Grund mehr, eine Bestimmung anzuwenden,
welche die
Miterben in ihren Ansprüchen schmälere. Bei
bereits vorhandener hoher Verschuldung könne den Mit-
erben nicht zugemutet werden, sich mit einer Ertrags-
gemeinderschaft oder mit Erbengülten zu begnügen;
denn einerseits sei der Ertrag durch die Grundpfandzinsen
vorweg
sogut wie ganz absorbiert, anderseits auch die
Pfandsicherheit der Erbengülten keine sehr gute mehr.
Bei derart fortgeschrittener Verschuldung wäre es daher
ein zu weitgehender Eingriff in die Interessen der Miterben,
wenn ihnen die Versohiebung
der Teilung zugemutet
würde.
O. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte
an seinem Begehren auf Versohiebung der Teilung fest.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der vorinstanzlichen Auslegung des Art. 622 Abs. 1
ZGB, wonach diese
Bestimmung nur anwendbar sei, wenn
die Belastungsgrenze
von % des Anreohnungs (= Ertrags-)
wertes der Liegenschaft erst duroh die Abfindungshypo-
theken der Miterben überschritten werde, kann nicht
AS 66 II --1940
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