Erfindungsschutz. No 14.
Praxis 66 II '32). Erst wenn diese Feststellung vor-
genommen ist; kann an die Frage, welchem Vertrags-
typus der Sachverhalt zu unterstellen sei, herangetreten
werden.
Vgl. auch Nr. 7 und 10. -Voir aussi nOs 7 et 10.
V. ERFINDUNGSSCHUTZ
BREVETS D'INVENTION
14. UneU der I. ZiVUabteUung vom 27. Februar 1940
i. S. Hori gegen Uffieio Vendita ArtiooH Latta S. A.
Patentrecht, Legitimation zur NichtiglceitBklage, Art. 16 PatG.
Legitimiert ist auch ein Verband, der nicht selbst Fabrikation
oder Handel treibt, aber die Wahrung der Interessen seiner
Mitglieder gegenüber ungerechtfertigten Patentansprnchen
bezweckt.
Brevets d'invention, qualiM pour agir en annulation d'uri brevet,
art. 16 de Ja loi fooerale sur les brevets d'invention. A quaIita
pour agir, l'association qui ne se livre ni a la fabrication ni
au commerce, mais qui a pour but de proteger ses membres
contre les revendications (demandes de brevets) injustifiees.
Brevetti d'invenzione, qualitd per prO'1'fWVere azione di annullamento
di un brevetto, art. 16 della legge federaJe sui brevetti d'inven-
zione. Ha qualita per agire I'associazione ehe non si occupa
ne di fabbricazione ne di commercio, ma si prefigge la prote-
zione dei suoi membri contro rivendicazioni ingiustificate.
3. -Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des
klagenden Verbandes, mit der Begründung, dieser befasse
sich weder
mit der Fabrikation, noch mit dem Handel
von Konservendosen, sondern lediglich mit Fragen der
Markt-und Preisregulierung ; es fehle ihm daher das
nach Art. 16 Schlussabsatz PatG erforderliche Interesse.
Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz abzuweisen.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts
Erfindungsschutz. N0 14. 63
wird die Berechtigung zur Patentnichtigkeitsklage nicht
nur durch rechtliche, sondern auch bloss tatsächliche,
neben direkten auch durch bloss indirekte Interessen
verliehen (BGE 61 II 379 und dort erwähnte Entscheide);
auf diesem weitgefassten Interessebegriff aufbauend, hat
das Bundesgericht sodann auch solche Personenverbände
als legitimiert erklärt, bei denen sich das Interesse an
der Vernichtung eines Patentes nicht unmittelbar in
ihrer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwirklicht, die
es sich
aber zur Aufgabe gesetzt haben, für die ihnen
angeschlossenen Interessenten die wirtschaftliche Bewe-
gungsfreiheit gegenüber ungerechtfertigten PatentanspfÜ-
chen zu wahren (nicht publiziertes Urteil vom 23. Novem-
ber 1937 i. S. Verband der Schweiz. Carrosserie-Industrie
gegen
Arquint). Es versteht sich nun von selbst, dass
unter diesem Gesichtspunkt nicht nur Personenverbände
in Betracht fallen; die gleichen Grundsätze müssen viel-
mehr auch zur Anwendung kommen auf Zusammen-
schlüsse in der Form von Kapitalgesellschaften. Mass-
gebend ist allein, ob ein solcher Zusammenschluss u. a.
auch die Wahrung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit
der Mitglieder im erwähnten Sinne anstrebe. Diese Vor-
aussetzung ist bei der Klägerin erfüllt. Art. 1 lit. i des
Regolamento Interno bezeichnet als zum Zwecke der
Gesellschaft gehörig occuparsi a vantaggio comune delle
Fabbriche di tutte le questioni di indole generale e parti-
colare che possono comunque interessare il commercio
degli articoli
oggetto della Convenzione, promuovendo,
aderendo e sostenendo efficaci azioni
dirette allo scopo .
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Frage,
ob das schweizerische Patent des Beklagten gültig sei
oder nicht, von grÖBSter Bedeutung für die Fabrikation
und den Handel mit Konservendosen, welche unbestrit-
tenermassen zu den Konventionsartikeln gehören, weil das
durch ein Patent einer einzelnen Fabrik reservierte Mono-
pol auf ein bestimmtes Produkt für die übrigen Mitbe-
werber einen gewichtigen Nachteil im Konkurrenzkampf
Erfindungsschutz. N0 l4.
bedeutet. Eine solche Einbeziehung der Durchführung
von Patentprozessen unter die in Art. 1 lit. i des Regola-
mento Interno umschriebenen Aufgaben sprengt entgegen
der Auffassung des Beklagten keineswegs den Rahmen
des statutarischen Zweckes. Der Einwand sodann, der
Beklagte sei nicht Mitglied des klagenden Verbandes, ist
in übereinstimmung mit der Vorinstanz als unstichhaltig
zurückzuweisen. Das Interesse der Verbandsmitglieder, zu
wissen, ob sie ein bestimmtes Patent zu respektieren
haben oder nicht, ist dasselbe gegenüber von Patenten
von Nichtmitgliedern wie von Mitgliedern. Ebenso ist
bedeutungslos, dass nicht alle Mitglieder des Verbandes
Konservendosen fabrizieren oder damit Handel treiben.
Da die Wahrung der Interessen jedes einzelnen Mitgliedes
zum Verbandszweckgehört, so genügt es für die Her-
stellung der Legitimation des Verbandes, wenn auch nur
einzelne Mitglieder an der Nichtigerklärung des streitigen
Patentes interessiert sind.
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
15. UrteU der 11. ZivilabteIlung vom 9. Mai 1940
i. S. Neuenschwander gegen Zilreher.
Blutunter8UCkung als Gegenbeweismittel im Va:terschaftapr0zetJ8
(Art. 314
T
und II ZGB):
Das die Vaterschaft mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit aus-
schliessende Ergebnis entkräftet vou Bundesrechts wegen die
Vermutung des Art. 314
,
wenn es den Beklagten, und ander-
seits die aus Mehrverkehr der Mutter mit einem Dritten her-
geleiteten erheblichen Zweifel gemäss Art. 314
n
, wenn es
diesen Dritten betrifft,
-wie bei der Untersuchung der Blutgruppen 0, A, B und AB
so auch bei der Untersuchung nach dem M-N-System,
-vorausgesetzt dass die Untersuchung .richtig vorgenommen
wurde und der Befund keine besondern Zweifelsmomente auf-
weist.
Das die Vaterschaft des Beklagten oder des Dritten in selcher
Weise ausschliessende Ergebnis nach der einen Untersuchungs
art wird in seiner Schlüssigkeit nicht in Frage gestellt durch
ein neutrales, die Vaterschaft nicht ausschliessendes Ergebnis
nach der andern Untersuchungsart.
Recherche de la jormule 8anguine comme moyen de preuve dans
l'action
en paternite (art. 314 al. 1 et 2 CC) :
Le d6fendeur peut, par sa formule sanguine, renverser la pre-
semption de paternite qui le charge (art. 314 al. 2).
Lorsque, pendant la periode critique, la mare a cohabiM avec
un tiers, la formule sanguine de celui-ci peut exclure les
doutes serieux que cette eireonstanee permettait d'eIever
sur la patemiM du d6fendeur (art. 314 aI. 2).
Pour l'applieation de ces prineipes, il n'importe que l'examen
ait au lieu selon l'une ou l'autre des methodes de laboratoire
usuelles (groupes OAB et AB ou facteurs MN).
TI faut, toutefois, que l'examen ait eM bien eonduit et ne laisse
pas, en lui-meme, place au doute.
Lorsque l'examen par l'une des methodes donne un r6sultat qui
exclut la pateruiM du d6fendeur ou du tiers, il garde toute
sa valeur, alors meme que l'autre methode ne permet aucune
eonclusion.
Esame del sangue come mezzo di prova nelZ'azione di paternittl
(art. 314 cp. 1 e 2 CC) :
Il risultato dell'esame deI sangue deI eonvenuto puo far eooere
la presunzione di pateruitä. a earico di Iui (art. 314 cp. 2 00).
Se, durante il periodo critieo, Ja madre ha avuto relazioni sessuali
eon un terzo, l'esame deI sangue di quest'ultimo puo eliminare
i seri dubbi ehe questa eircostanza permetteva di far sergere
sulla paternitä. deI eonvenuto (art. 314 cp. 2 CC).
AB 66 II -1940 Ö