Art. 19 Abs. 2, 20 und 21 VVG; Einlösungsklausel bei Lebensversicherung; rechtliche Einforderung der ersten Prämie ohne vorgängige Mahnung. Eine Klausel, wonach der Versicherungsschutz erst mit Bezahlung der ersten Prämie und Nebenkosten beginnt, ist zulässig und bewirkt nicht die Unverbindlichkeit des Vertrages, sondern bloss den Aufschub des Versicherungsbeginns. Art. 20 VVG ist auf die erste Prämie nicht anwendbar, soweit es nur um die gerichtliche Geltendmachung der fälligen Prämie geht; die Mahnung ist lediglich Voraussetzung für die besonderen Verzugsfolgen des Gesetzes. Der Versicherer kann die überfällige Prämie unmittelbar betreiben oder einklagen, sofern die Einlösungsklausel gilt und nicht weggefallen ist (vgl. Erw. 3).
!!74 56. llrtt'il dt'f 11. Zh'ilulllt'i1ulll' 'om 19. I)t'zt'mbef 1940 i. S. Hit'klin gegell lT nion "( nf. 1,( bt'llsnfsit lwfungsgesellsehaft. r ersicherull (/sl'crtra(/. I. Streit. übpr dip Yl'l"bindliehk,'ii pill"'" Lt'bon,..ver,..icherungs. yertrages. Streitwl'rt im Hinhlil"k nuf Art. sn und 90 VVG. 2. Einlöslmgsklausel. dl'rl'll Bt'II,'u! uHg und Tragweite. 3. Zur rechtlichen Einfordt'rlmg l'illl'l" fiilligpn Vorsicherungsprii. mip bedarf PS keiIlPr yorausgegangonen Mahnlmg im Sinne ,'on Art. 20 VVG. Oontrat d'assurance.
die Klägerin am 17. Dezember 193R Betreibung an, wogegen der Beklagte Recht vorschlug, und nach Abwei sung ihres Rechtsöffnungsbegehrens durcb Entscheid vom 28. Januar 1939lies8 sie den Beklagten am 27. März 1939 zum Sühneversuch vorladen, der am 18. April 1939 frucht- los verlief. Am 28. April 1939 wurde die Klageschrift ein- gereicht, mit dem Begehren, der Beklagte sei pflichtig zu erklären, den Vertrag anzuerkennen, zu halten und zu erfüllen, und er sei zur Bezahlung der ersten Vierteljahrs- prämie mit Nebenkosten, Fr. 552.15, zu verurteilen. B. -Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat mit Urteil vom 28. Mai 1940 die Einrede der Täuschung abgewiesen und demgemäss das erste Klagebegehren geschützt, das zweite auf Bezahlung der ersten Viertel- jahrsprämie dagegen abgewiesen, weil der rechtlichen Einforderung eine Mahnung nach Vorschrift von Art. 20 VVG hätte vorausgehen müssen. G. -Mit der vorliegenden Berufung hat der Beklagte neuerdings beantragt, die Klage sei gänzlich abzuweisen und die Police als rechtsunwirksam zu erklären. Die Klägerin hat in erster Linie Nichteintreten mangels genügenden Streitwertes, eventuell Abweisung der Beru- fung des Beklagten beantragt und sich der Berufung ausserdem mit dem Antrag auf Gutheissung auch des Leistungsbegehrens der Klage angeschlossen. D. -Der Beklagte hat daran festgehalten, dass der erforderliche Streitwert von Fr. 4000.-gegeben sei. Für den Fall, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde, hat er staatsrechtJiche Beschwerde wegen Willkür (Art. 4 BV) erhoben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
2i6 Yersi 'hernngsvert,rag. No 56. bedingungen für KapitalversicheIUngen auf den Todes- fall in Art. 7 noch wiederholen und auch die Besondern Bedingungen füt die Zusatzversicherung in Art. 10 berück- sichtigen, lässt sich das Interesse des Versicherungsneh- mers an der Vertragsaufhebung auf den Betrag von drei Jahresprämien bemessen. Der Streitwert liegt also zwischen Fr. 4000.-und Fr. 8000.-, so dass die Berufung an das Bundesgericht im schriftlichen Verfahren zulässig ist, das de.r. Beklagte vorschriftsgemäss eingeleitet hat. Das gegen- teIlige Interesse der Klägerin am Bestehen des Vertrages erschöpft sich ebenfalls in den erwähnten Prämienan- prüchen:Si selbst bemisst den Streitwert noch geringer, mdem SIe SICh nachträglich mit einem Rücktritt des eklagten nach Art: 89 VVG gegen Entrichtung bloss emer Jahresprämie einverstanden erklären zu wollen scheint. Allein ein solcher Rücktritt, der nach Art. 89 Abs. 2 VVG vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres hätte erklärt werden müssen, ist den Akten nicht zu entnehmen, und der Klägerin steht nicht frei, erst vor Bundesgericht den Streitwert mit einer solchen Stellung- nahme zu ändern. Auf die Hauptberufung und ebenso auf die in gesetzlicher Weise hängig gemachte Ansohluss- berufung ist daher einzutreten, womit die staatsrechtliche Beschwerde mangels der vom Beklagten dafür angenom- menen Voraussetzung dahinfällt. 2. -Die Einrede der Unverbindlichkeit des Versiche- rungsvertrages wegen Täuschung scheitert an der Tat- sachen würdigung der Vorinstanz, deren rechtliche Aus- führungen in diesem Punkte zutreffend und erschöpfend sind. Damit erweist sich die Hauptberufung des Beklagten als unbegründet. 3. -Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt (( Beginn der Vertragswirkungen ) : Die Haf- tung der Gesellschaft beginnt mit der Aushändigung der Police gegen Bezahlung der ersten Prämie und der Neben- kosten (Policekosten und eidgenössische Stempelabgabe) . Das ist trotz der weitgefassten Überschrift eine eindeutige ii7 Einlii, ;ungHklnuReI im ühlichen Sinne, w(jwwh !lf:r Verni chcnulgsRchut;l, nieht vor Bezahlung der (,rnten Priimi und der Nehcnkor;ten beginnt, flieHe Zahlung aber nieht etwn in daHBelichen deH VerHichcrung mehmern gestellt, sondern als klaghare Lcintung g(' chuldet i::-;t. Xicht die Verhindlichkeit des Vertrage: , snndr:l'll lediglich der Lauf der Versicherung ist bis zur J:;ahlung der en:tE.;n Prämie aufgesehoben. Solche Klauseln sind zuläs"ig, und sie 1mben zur .Folge, dass Art. 20 VVG, wonach Voraussetzung des Ruhens der Versicherung eine erfolglose Mahnung mit entsprechender Androhung wäre, hei Säumnis bezüglich der eTRten Prämie nicht Platz greift, es wäre denn die Einlüsungsklausel durch Gegenvereinbarung aufgehoben oder durch Aushändigung der Police gemäss Art. 19 Ahs. 2 VVG unwirksam geworden. Demgemäss kann auch Art. fi der vorliegenden Allgemeinen Versicherungs- bedingungen, wonach das Ruhen der Versicherung als Folge erfolgloser Mahnung eintritt, nur unter der Voraus- setzung wirksam werden, dass eben die Einlösungsklausel nicht mehr in Kraft steht. Das Kantonsgericht hat dies nicht übersehen. Es ist jedoch der Auffassung, eine erfolg- lose Mahnung sei Voraussetzung, wenn nicht für die Einstellung des Versicherungsschutzes, so doch für die rechtliche Einforderung der Prämie. Diese auch vQm waadtländischen Kantonsgericht verfochtene Ansicht (vgl. Band 5, Nr. 1 der Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versichemngsstreitigkeiten), ist jedoch nicht zutreffend. Betreibung oder Klage können unabhängig von einer Mahnung angehoben werden; das gilt auch für den Fall eines Versicherungsvertrages mit Einlösungs- klausel (vgl. JÄGER, Einlösungsldausel und )1ahnpf!icht im Versicherungsrecht., SJZ 2tl S. 177). Die )Iahnpflicht gemäss Art. 20 Abs. 1 ist lediglich nötig für die Herbei- führung der strengen Verzugsfolgen der Art. 20 -- .b8. 3 und 21, wonach illfolge Eintrittes des Yerzugt's die Leistungspflicht des Yersicherers ruht bez,y. dieser ohne weiteres vom Vertm.ge zurücktreten kann. ShtU den
Essa sospende l'obbligo dell'assicurazione anche senza previa diffida (art. 20 LOA) ; inoltre il contratto di assicurazione e ritenuto rescisso in virtu dell'art. 21 LOA applicabile per analogia, se il primo premio non a pagato na oggetto di esecuzione entro due mesi dalla scadenza (consid. 2 e 4). -L'assicuratore pub validamente diffidare l'assicurato per mettersi al beneficio delle conseguenze delIa sua mora quali sono previste dall'art. 20 LCA, poiche esse non deriveno daIla clausola relativa al pagamento deI primo premio (consid. 4). -Oasoin cui una clausola e ambigua, ma le parti si accordano circa la sua interpretazione (consid. 3). A. -Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Feuerver-