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56. llrtt'il dt'f 11. Zh'ilulllt'i1ulll' 'om 19. I)t'zt'mbef 1940
i. S. Hit'klin gegell lT nion "(·nf. 1,(·bt'llsnfsit·lwfungsgesellsehaft.
r ersicherull (/sl'crtra(/.
I. Streit. übpr dip Yl'l"bindliehk,'ii pill"'" Lt'bon,..ver,..icherungs.
yertrages. Streitwl'rt im Hinhlil"k nuf Art. sn und 90 VVG.
2. Einlöslmgsklausel. dl'rl'll Bt'II,'u! uHg und Tragweite.
3. Zur rechtlichen Einfordt'rlmg l'illl'l" fiilligpn Vorsicherungsprii.
mip bedarf PS keiIlPr yorausgegangonen Mahnlmg im Sinne
,'on Art. 20 VVG.
Oontrat d'assurance.
- Litige portant sur la validitt\ d'un contrat d'assurance sur
la vie. Valeur litigieuse au regard des art. 89 et 90 LCA.
- Sens et porMe de la clause dite « de regularisation », selon
la quelle le risque n'est assure que des le paiement de la premiere
prime.
- Il n'est pas necessaire de recourir a la sommation prevue a
l'art. 20 LCA avant de poursuivre, par les voies juridiques, le
recouvrement d'une prime d'assurance achue.
Oontratto di assicurazione.
I. Contestazione sulla validita di un contratto di assicurazione
sulla vita. Valore Iitigioso riguardo agIi art. 89 e 90 LCA.
- Senso e portata della clausola secondo cui l'assicurazione entra
in vigore soitanto dopo il pagamento deI primo premio.
- Non e necessaria la diffida prevista dall'art. 20 LCA prima di
procedere nelle vie legali all'incasso deI premio scaduto.
A. -Die Parteien schlossen am 26. Oktober 1938
einen Lebensversicherungsvertrag über eine Versiche-
rungssumme von Fr. 30,000.-mit einer Invaliditäts-
Zusatzversicherung über eine Jahresrente von Fr. 6000.-
im Falle der Invalidität, gegen Entrichtung von J ahres-
prämien von Fr. 2114.-, vierteljährlich zahlbar mit
Fr. 544.35, erstmals am 1. November 1938, dem Tage
des Versicherungsbeginns. Am 28. Oktober 1938 teilte die
Klägerin dem Beklagten mit, die Police sei ausgefertigt
und liege auf ihrer Geschäftsstelle zur Einlösung bereit.
Sie lud ihn zugleich ein, die erste Vierteljahresprämie mit
Nebenkosten, zusammen Fr. 552.15, bis Ende Oktober
zu überweisen, worauf ihm die Police prompt zugestellt
werde. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung, da
er durch den Agenten der Klägerin über die Gewinn-
beteiligung getäuscht worden sei und sich an den Vertrag
nicht gebunden halte. Nach erfolglosem Verhandeln hob
Versich"rnngsvertrag. ~o 56.
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die Klägerin am 17. Dezember 193R Betreibung an,
wogegen der Beklagte Recht vorschlug, und nach Abwei·
sung ihres Rechtsöffnungsbegehrens durcb Entscheid vom
- Januar 1939lies8 sie den Beklagten am 27. März 1939
zum Sühneversuch vorladen, der am 18. April 1939 frucht-
los verlief. Am 28. April 1939 wurde die Klageschrift ein-
gereicht, mit dem Begehren, der Beklagte sei pflichtig zu
erklären, den Vertrag anzuerkennen, zu halten und zu
erfüllen, und er sei zur Bezahlung der ersten Vierteljahrs-
prämie mit Nebenkosten, Fr. 552.15, zu verurteilen.
B. -Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hat mit
Urteil vom 28. Mai 1940 die Einrede der Täuschung
abgewiesen und demgemäss das erste Klagebegehren
geschützt, das zweite auf Bezahlung der ersten Viertel-
jahrsprämie dagegen abgewiesen, weil der rechtlichen
Einforderung eine Mahnung nach Vorschrift von Art. 20
VVG hätte vorausgehen müssen.
G. -Mit der vorliegenden Berufung hat der Beklagte
neuerdings beantragt, die Klage sei gänzlich abzuweisen
und die Police als rechtsunwirksam zu erklären. Die
Klägerin hat in erster Linie Nichteintreten mangels
genügenden Streitwertes, eventuell Abweisung der Beru-
fung des Beklagten beantragt und sich der Berufung
ausserdem mit dem Antrag auf Gutheissung auch des
Leistungsbegehrens der Klage angeschlossen.
D. -Der Beklagte hat daran festgehalten, dass der
erforderliche Streitwert von Fr. 4000.-gegeben sei. Für
den Fall, dass auf die Berufung nicht eingetreten würde,
hat er staatsrechtJiche Beschwerde wegen Willkür (Art. 4
BV) erhoben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Angesichts des unabdingbaren Rechts des Versi-
cherungsnehmers, eine Lebensversicherung nach Entrich-
tung von mindestens drei Jahresprämien in eine beitrags-
freie Versicherung umwandeln zu lassen (Art. 90 und 98
VVG), was die vorliegenden Allgemeinen Versicherungs-
2i6
Yersi{'hernngsvert,rag. No 56.
bedingungen für KapitalversicheIUngen auf den Todes-
fall
in Art. 7 noch wiederholen und auch die Besondern
Bedingungen füt die Zusatzversicherung in Art. 10 berück-
sichtigen, lässt sich das Interesse des Versicherungsneh-
mers an der Vertragsaufhebung auf den Betrag von drei
Jahresprämien bemessen. Der Streitwert liegt also zwischen
Fr. 4000.-und Fr. 8000.-, so dass die Berufung an das
Bundesgericht im schriftlichen Verfahren zulässig ist, das
de.r. Beklagte vorschriftsgemäss eingeleitet hat. Das gegen-
teIlige
Interesse der Klägerin am Bestehen des Vertrages
erschöpft sich ebenfalls in den erwähnten Prämienan-
prüchen:Si selbst bemisst den Streitwert noch geringer,
mdem SIe SICh nachträglich mit einem Rücktritt des
eklagten nach Art: 89 VVG gegen Entrichtung bloss
emer Jahresprämie einverstanden erklären zu wollen
scheint. Allein ein solcher Rücktritt, der nach Art. 89
Abs. 2 VVG vor Ablauf des ersten Versicherungsjahres
hätte erklärt werden müssen, ist den Akten nicht zu
entnehmen, und der Klägerin steht nicht frei, erst vor
Bundesgericht den Streitwert mit einer solchen Stellung-
nahme zu ändern. Auf die Hauptberufung und ebenso auf
die in gesetzlicher Weise hängig gemachte Ansohluss-
berufung ist daher einzutreten, womit die staatsrechtliche
Beschwerde mangels der vom Beklagten dafür angenom-
menen Voraussetzung dahinfällt.
2. -Die Einrede der Unverbindlichkeit des Versiche-
rungsvertrages wegen Täuschung scheitert an der Tat-
sachen würdigung der Vorinstanz, deren rechtliche Aus-
führungen in diesem Punkte zutreffend und erschöpfend
sind. Damit erweist sich die Hauptberufung des Beklagten
als unbegründet.
3. -Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
bestimmt (( Beginn der Vertragswirkungen ») : « Die Haf-
tung der Gesellschaft beginnt mit der Aushändigung der
Police gegen Bezahlung der ersten Prämie und der Neben-
kosten (Policekosten und eidgenössische Stempelabgabe) ».
Das ist trotz der weitgefassten Überschrift eine eindeutige
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Einlii,<;ungHklnuReI im ühlichen Sinne, w(jwwh !lf:r Veri
chcnulgsRchut;l, nieht vor Bezahlung der (,rten Priimi
und der Nehcnkor;ten beginnt, flieHe Zahlung aber nieht
etwn in daHBelichen deH VerHichcrung>mehmern gestellt,
sondern als klaghare Lcitung g('chuldet i::-;t. Xicht die
Verhindlichkeit des Vertrage:<, snndr:l'll lediglich der Lauf
der Versicherung ist bis zur J:;ahlung der en:tE.;n Prämie
aufgesehoben. Solche Klauseln sind zuläs"ig, und sie
1mben zur .Folge, dass Art. 20 VVG, wonach Voraussetzung
des
Ruhens der Versicherung eine erfolglose Mahnung mit
entsprechender Androhung wäre, hei Säumnis bezüglich
der eTRten Prämie nicht Platz greift, es wäre denn die
Einlüsungsklausel
durch Gegenvereinbarung aufgehoben
oder durch Aushändigung der Police gemäss Art. 19
Ahs. 2 VVG unwirksam geworden. Demgemäss kann
auch Art. fi der vorliegenden Allgemeinen Versicherungs-
bedingungen, wonach das Ruhen der Versicherung als
Folge erfolgloser Mahnung eintritt, nur unter der Voraus-
setzung wirksam werden, dass eben die Einlösungsklausel
nicht mehr in Kraft steht. Das Kantonsgericht hat dies
nicht übersehen. Es ist jedoch der Auffassung, eine erfolg-
lose
Mahnung sei Voraussetzung, wenn nicht für die
Einstellung des Versicherungsschutzes, so doch für die
rechtliche Einforderung der Prämie. Diese auch vQm
waadtländischen Kantonsgericht verfochtene Ansicht (vgl.
Band 5, Nr. 1 der Entscheidungen schweizerischer Gerichte
in privaten Versichemngsstreitigkeiten), ist jedoch nicht
zutreffend. Betreibung oder Klage können unabhängig
von einer Mahnung angehoben werden; das gilt auch
für den Fall eines Versicherungsvertrages mit Einlösungs-
klausel (vgl. JÄGER, Einlösungsldausel und )1ahnpf!icht
im Versicherungsrecht., SJZ 2tl S. 177). Die )Iahnpflicht
gemäss Art. 20 Abs. 1 ist lediglich nötig für die Herbei-
führung der strengen Verzugsfolgen der Art. 20 --.b8. 3
und 21, wonach illfolge Eintrittes des Yerzugt's die
Leistungspflicht
des Yersicherers ruht bez,y. dieser ohne
weiteres vom Vertm.ge zurücktreten kann. ShtU den
2,8
Yersicherungsvert,rag. N0 56.
Versicherungs~ehmer in Verzug zu setzen, kann aber der
Versicherer in jedem Falle die rückständige Prämie nach
Eintritt der Fälligkeit olme weiteres rechtlich einfordern,
wie
jeder Gläubiger einer fälligen Geldforderung zur recht-
lichen Einforderung berechtigt ist. Analog Art. 21 VVG
erlischt das Einforderungsrecht anderseits bei Versiche-
rungsverträgen mit Einlösungsklausel zwei Monate nach
Eintritt der Fälligkeit (Erw. 4 des Urteils vom 7. 11. 1940
in der Sache Morf gegen « Neuenburger »)1. Mit ihrer
Betreibung vom 17. Dezember 1938 hat die Klägerin
diese Frist gewahrt. Der Antrag ihrer Anschlussberufung
ist daher zu schützen. Der Beklagte will nicht gelten
lassen, dass nach anderthalbjähriger Prozessdauer (das
kantonale Urteil wurde am 19. September 1940 zugestellt)
die Prämiennachforde.rung
noch möglich sei, obwohl die
Klägerin inzwischen kraft der Einlösungsklausel kein
Versicherungsrisiko getragen hat. Allein zur Wahrung
ihrer Anspruche genügte die rechtzeitige rechtJiche Ein-
forderung, wogegen aus der Prozessdauer kein Unter-
gangsgrund hergeleitet werden kann. Und' der Beklagte
hätte sich ja den Versicherungsschutz von Anfang an
durch Zahlung der Prämie unter Protest verschaffen
können, unter Vorbehalt der rechtlichen Austragung der
Streitfrage der Unverbindlichkeit des Vertrages.
Demnach erkennt
da8 Bunde8gericht :
Die
Hauptberufung wird abgewiesen, die Anschluss-
berufung dagegen gutgeheissen und der Beklagte ver-
pflichtet,
der Klägerin ohne weitere Mahnung die Viertel-
jahresprämie per 1. November 1938 auf der Lebens-
versicherungspolice
NI'. 60,434 im Betrage von Fr. 544.35
samt Policengebühr und eidgenössischer Stempelabgabe
von Fr. 7.80, :z:usammen Fr. 552.15, zu zahlen.
1 Nr. 57 hierllacll.
Versicherungsvertrag. ::,0 57.
27!)
57. Urteil der 11. ZIvilabteilung vom 7. November 19-10
i. S. Morf-Nater gegen « Neuenburger », Schweizerisehe Allge-
meine Versicherungsgesellschaft.
Auf8chub des Versicherungs8chutze8 bis zur Zahlung der er8ten
Prämie und der Nebenkosten (sogenannte Einlösungsklau8el) :
-kann gültig vereinbart werden, Art. 19 Abs. 2 VVG (Erw. 2) ;
-hat zur Folge, dass die Versicherung auch ohne Mahnung im
Sinne von Art. 20 VVG ruht; anderseits erlischt der Ver-
sicherungsvertrag, wenn die erste Prämie binnen zweier Monate
seit Fälligkeit weder bezahlt noch rechtlich eingefordert wird,
analoge Anwendung von Art. 21 VVG (Erw. 2 und 4);
-Zulässigkeit einer Mahnung zur Herbeiführung der nicht
bereits durch die Einlösungsklausel begründeten Verzugs-
folgen des Art. 20 VVG (Erw. 4) ;
-Unklare Vertragsbestimmung, jedoch übereinstimmende Auf-
fassung beider Parteien, worauf abzustellen ist (Erw. 3).
GlaUBe portant que l'aBsurance n'entrera en vigueur qu'apre8 le
paiement de la premiere prime et des frais accessoires :
-Une telle clause est valable ; art. 19 aI. 2 LOA (consid. 2).
-Elle suspend l'obligation de l'assureur, meme sans avertisse-
ment prealable (art. 20 LOA) ; en outre, le contrat d'assurance
est cense resilie, en vertu de l'art. 21 LOA applicable par ana-
logie, s'il n'y a ni paiement de la premiere prime ni poursuite
de ce chef dans les deux mois des l'echeance (consid. 2 et 4).
-L'assureur peut valablement faire une sommation au preneur
d'assurance pour se mettre au benefice des consequences de
sa demeure, teUes que les regle l'art. 20 LCA, ces conse-
quences ne decoulant pas de Ia clause sur le paiement prea-
lable de la premiere prime (consid. 4).
-Oas
ou une clause de la police est ambigue, mais ou les parties
s'accordent sur l'interpretation (consid. 3).
GlaUBola 8ooondo cui l'aBsicurazione entrerd in vigore 8oltanto dopo
il pagamento deI primo premio e deUe spe8e accessorie :
-Una tale clausola e valida ; art. 19 cp. 2 LCA (consid. 2).
Essa sospende l'obbligo dell'assicurazione anche senza previa
diffida (art. 20 LOA) ; inoltre il contratto di assicurazione e
ritenuto rescisso in virtu dell'art. 21 LOA applicabile per
analogia, se il primo premio non a pagato na oggetto di
esecuzione entro due mesi dalla scadenza (consid. 2 e 4).
-L'assicuratore pub validamente diffidare l'assicurato per
mettersi al beneficio delle conseguenze delIa sua mora quali
sono previste dall'art. 20 LCA, poiche esse non deriveno daIla
clausola relativa al pagamento deI primo premio (consid. 4).
-Oasoin cui una clausola e ambigua, ma le parti si accordano
circa la sua interpretazione (consid. 3).
A. -Der Kläger schloss am 29. November 1937 mit
der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Feuerver-