BGE 66 II 256
BGE 66 II 256Bge22 mai 1930Ouvrir la source →
256 Obligationenrecht. ,,"0 52. Stillschweigen die Geschäftsführung und Vertretungsmacht so weitgehend Schwegler überlassen hat, dass die Zessionen als rechtsgültig zu betrachten sind. 52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllabtellung vom 17. Dezember 1940 in Sachen X. c. Y.
:!58 Obligationenrecht·. :No 52.
in dem von dn Klägern behaupteten Sinne, d. h. nicht
deswegen, weil' sich Y. « zu einer Leistung verpflichtete,
die nach der lndesüblichen Auffassung und insbesondere
nach der Auffassung über das einem Anwalt geziemende
Verhalten, frei sein sollte, und weil er sich für ein solches
Verhalten die Hälfte der Erbschaft versprechen liess JJ.
Die Vereinbarung ist vielmehr darum nichtig, weil nach
der herrschenden Auffassung Abmachungen über bezahlte
Beihilfe zu Erbschleicherei, die an und für sich schon
anstössia ist sittenwidrig und damit rechtlichen Schutzes
'" ,
nicht würdig erscheinen.
2. -
Nach Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert
werden, was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder
unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist.
Die Kläger halten d,afür, diese Gesetzesbestimmung sei
hier nicht anwendbar. Sie betreffe nämlich nur den Fall,
wo mit einer Leistung die Herbeiführung eines künftigen
widerrechtlichen oder unsittlichen Erfolges beabsichtigt
werde. In casu sei aber im Moment der Bezahlung der
Erfolg schon eingetreten gewesen. Zur· Begründung ihrer
Auffassung berufen sich die Kläger vorab auf von TUHR
(Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts
I 38i f), sowie auf WEISS (Sammlung eidgenössischer
und kantonaler Entscheidungen zum ZGB und OR,
Nr. 4526). Von TUHR befasst sich indessen a. a. O. mit
einer andern Seite der Frage, und die bei WEISS wieder-
gegebenen
Entscheide (auf BGE 37 U 65 ff. wird noch
zurückzukommen sein) beziehen sich überhaupt auf Fälle
ganz anderer Art. Im übrigen ist die von den Klägern
vertretene Auffassung aus den folgenden Gründen unhalt-
bar.
Freilich mag der Wortlaut des Art. 66 OR insofern
missverständlich. erscheinen, als
daselbst von der Absicht
die Rede ist, einen gewissen Erfolg herbeizuführen, also
etwas Zukünftiges zu erwirken. Allein diese Ausdrucks-
weise erklärt sich zwangslos durch die Stellung des Art.
66 OR im Gesetz, wo er in den Zusammenhang der Be-
Obligationenrecht. N0 52.
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stimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung
gestellt
worden ist. Nach den diese normalerweise be-
herrschenden Grundsätzen muss zurückgegeben werden,
was
jemand aus einem nicht verwirklichten Grunde
erhalten hat (condictio ob caU<lam futuram, condictio
ob causam non' secutam). Ist m. a. W. etwas gegeben
worden, um einen künftigen erlaubten Erfolg zu bewirken,
und wird dieser nicht erreicht, so kann zurückgefordert
werden. Demgegenüber soll Art. 66 OR zum Ausdruck
bringen, dass bei Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit
des erstrebten Erfolges eine solche Rückleistungspflicht
selbst dann entfällt, wenn der Zweck der Leistung nicht
erreicht worden ist. Darin liegt insofern ein gewisses
pönales
Element, als der Zuwendende für seine böse
Absicht durch Entzug des Rechtsschutzes bestraft werden
soll (vgl. darüber von TUIIR a. a. 0.). Es wäre nun geradezu
widersinnig anzunehmen, dass diese Strafe den bösen
Geber dann nicht treffen solle, wenn sein Versprechen
einer Leistung zum angestrebten widerrechtlichen oder
unsittlichen Erfolg geführt und er dann in der Freude
darüber das Versprechen auch wirklich eingelöst hat
(vgl. für das deutsche Recht STAUDINGER, Komm.
zum BGB II/3 S. 1711). Es muss hier gelten, was schon
im römischen und im gemeinen Recht gegolten hat : In
pari turpitudine melior est causa possidentis. Die Justiz
hat sich nicht mit dem Streit um ein Vermögen zu be-
fassen, welches zwischen zwei
Parteien unter Verletzung
von Recht oder Sittlichkeit verschoben worden ist. Der
Gesetzgeber will, wie sich KüHLER ausgedrückt hat (Das
Ideale im Recht, in Arch. f. bürgerl. Recht, 5 S. 241),
trübes Wasser nicht in Sonnenbeleuchtung stellen.
Von dieser Einstellung hat sich auch das Bundesgericht
in dem von den Klägern für ihre gegenteilige Auffassung
herangezogenen
Entscheid BGE 37 II 68 leiten lassen,
wenn es dort allgemein ausführte :
{( Das Gesetz stellt sich eben auf den Standpunkt,
dass, wenn das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen
260 Obligationenreeht. No 5:!. geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un- würdig ist" dann auch hinsichtlich der V ermögens- änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts- anspruch versagt werden müsse. » 3. -So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize- rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66 voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts- oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung, später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm. der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., § 817 Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O. S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas- sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation der Kläger hinaus. Obligationenrecht. N° 53. 261 53. Auszug aus dem Urteil der I. Zivil abteilung vom 17. Dezember 1940 i. S. Verband Schweizer Metzgermeister und Genossen- schaft Schweiz. Metzgermeister gegen Schweizer Metzger-und \V urster-Verband.
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