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BGE 66 II 256 ΓÇó No restitution of payment for immoral inheritance-capture agreement
BGE 66 II 256Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II22 mai 1930Dismissed
The Swiss Federal Court dismissed the spouses X.'s appeal against the refusal of restitution of CHF 19,000 paid to Y. for helping secure an inheritance. The Court held that such an agreement is void as immoral under Art. 20 OR. It further held that Art. 66 OR bars recovery even where the unlawful objective was actually achieved and the promised performance was carried out. The plaintiffs could not rely on their own alleged lack of moral insight to escape the restitution bar.
Art. 20 OR; Art. 66 OR; restitution of performance under an immoral contract. An agreement to pay for assistance in inheritance-capture is void as contrary to good morals. Performance rendered under such a bargain is not recoverable under Art. 66 OR even if the unlawful or immoral purpose has in fact been attained and the promised counterperformance has been executed. The restitution bar is not avoided by the payer's claim that his own moral deficiency prevented recognition of the contract's immorality; the objective incompatibility with good morals suffices to deny legal protection to the transfer.
Obligationenrecht. ,,"0 52. Stillschweigen die Geschäftsführung und Vertretungsmacht so weitgehend Schwegler überlassen hat, dass die Zessionen als rechtsgültig zu betrachten sind. 52. Auszug aus dem Urteil der I. Zivllabtellung vom 17. Dezember 1940 in Sachen X. c. Y.
anwalt Y. Letzterer übernahm es, 1! . zum Verbleiben bei den Klägem und zu deren Eimetzung als Testament;;- erben zu veranlassen; dafür sollte ihm die Hälfte der Erbschaft überlassen wcrden. F. starb am 10. September 193i'j und hinterliess ein Testament, in dem die Kläger als Erben eingesetzt waren. Y. erhielt an."l der Fr. 53,136.95 betragenden reinen Hinterlassenschaft des F. einen Betrag von Fr. 19,000.- ausbezahlt. B. -Am 20. April 1938 reichten die Eheleute X. gegen Y. vorliegende Klage ein, mit der sie u. a. Rücker- stattung des erwähnten Betrages von Fr. 19,000.-, nebst 5% Zins seit 23. November 1935 verlangten. Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Er starb im Verlaufe des Prozesses, worauf dieser von seinen Erben weitergeführt wurde. C. -Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage ab. D. -Gegen das Urteil der zweiten Instanz vom 29. Juli 1940 erklärten die Kläger die Berufung an das Bundes- gericht. Die Berufung wird abgewiesen, auf Grund folgender Erwägungen: Die Kläger fordern den Betrag von Fr. 19,000.-zu- rück, den sie Y. dafür bezahlt haben, dass er F. veran- lasste, sie als Testamentserben einzusetzen. Zur Begrün- dung des Begehrens wird Unsittlichkeit der der Zahlung zugrunde liegenden Vereinbarung geltend gemacht. Von der Unsittlichkeit der Vereinbarung hätten die Kläger keine Kenntnis gehabt, und deshalb seien sie berechtigt, ihre Leistung gemäss Art. 63 Abs. 1 OR zurückzufordern.
:!58 Obligationenrecht . :No 52. in dem von dnn Klägern behaupteten Sinne, d. h. nicht deswegen, weil' sich Y. zu einer Leistung verpflichtete, die nach der lnndesüblichen Auffassung und insbesondere nach der Auffassung über das einem Anwalt geziemende Verhalten, frei sein sollte, und weil er sich für ein solches Verhalten die Hälfte der Erbschaft versprechen liess JJ. Die Vereinbarung ist vielmehr darum nichtig, weil nach der herrschenden Auffassung Abmachungen über bezahlte Beihilfe zu Erbschleicherei, die an und für sich schon anstössia ist sittenwidrig und damit rechtlichen Schutzes '" , nicht würdig erscheinen. 2. - Nach Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert werden, was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist. Die Kläger halten d,afür, diese Gesetzesbestimmung sei hier nicht anwendbar. Sie betreffe nämlich nur den Fall, wo mit einer Leistung die Herbeiführung eines künftigen widerrechtlichen oder unsittlichen Erfolges beabsichtigt werde. In casu sei aber im Moment der Bezahlung der Erfolg schon eingetreten gewesen. Zur Begründung ihrer Auffassung berufen sich die Kläger vorab auf von TUHR (Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts I 38i f), sowie auf WEISS (Sammlung eidgenössischer und kantonaler Entscheidungen zum ZGB und OR, Nr. 4526). Von TUHR befasst sich indessen a. a. O. mit einer andern Seite der Frage, und die bei WEISS wieder- gegebenen Entscheide (auf BGE 37 U 65 ff. wird noch zurückzukommen sein) beziehen sich überhaupt auf Fälle ganz anderer Art. Im übrigen ist die von den Klägern vertretene Auffassung aus den folgenden Gründen unhalt- bar. Freilich mag der Wortlaut des Art. 66 OR insofern missverständlich. erscheinen, als daselbst von der Absicht die Rede ist, einen gewissen Erfolg herbeizuführen, also etwas Zukünftiges zu erwirken. Allein diese Ausdrucks- weise erklärt sich zwangslos durch die Stellung des Art. 66 OR im Gesetz, wo er in den Zusammenhang der Be-
stimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gestellt worden ist. Nach den diese normalerweise be- herrschenden Grundsätzen muss zurückgegeben werden, was jemand aus einem nicht verwirklichten Grunde erhalten hat (condictio ob caU lam futuram, condictio ob causam non' secutam). Ist m. a. W. etwas gegeben worden, um einen künftigen erlaubten Erfolg zu bewirken, und wird dieser nicht erreicht, so kann zurückgefordert werden. Demgegenüber soll Art. 66 OR zum Ausdruck bringen, dass bei Widerrechtlichkeit oder Unsittlichkeit des erstrebten Erfolges eine solche Rückleistungspflicht selbst dann entfällt, wenn der Zweck der Leistung nicht erreicht worden ist. Darin liegt insofern ein gewisses pönales Element, als der Zuwendende für seine böse Absicht durch Entzug des Rechtsschutzes bestraft werden soll (vgl. darüber von TUIIR a. a. 0.). Es wäre nun geradezu widersinnig anzunehmen, dass diese Strafe den bösen Geber dann nicht treffen solle, wenn sein Versprechen einer Leistung zum angestrebten widerrechtlichen oder unsittlichen Erfolg geführt und er dann in der Freude darüber das Versprechen auch wirklich eingelöst hat (vgl. für das deutsche Recht STAUDINGER, Komm. zum BGB II/3 S. 1711). Es muss hier gelten, was schon im römischen und im gemeinen Recht gegolten hat : In pari turpitudine melior est causa possidentis. Die Justiz hat sich nicht mit dem Streit um ein Vermögen zu be- fassen, welches zwischen zwei Parteien unter Verletzung von Recht oder Sittlichkeit verschoben worden ist. Der Gesetzgeber will, wie sich KüHLER ausgedrückt hat (Das Ideale im Recht, in Arch. f. bürgerl. Recht, 5 S. 241), trübes Wasser nicht in Sonnenbeleuchtung stellen. Von dieser Einstellung hat sich auch das Bundesgericht in dem von den Klägern für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheid BGE 37 II 68 leiten lassen, wenn es dort allgemein ausführte : ( Das Gesetz stellt sich eben auf den Standpunkt, dass, wenn das Rechtsgeschäft, auf Grund dessen
Obligationenreeht. No 5:!. geleistet wurde, des Schutzes der Rechtsordnung un- würdig ist" dann auch hinsichtlich der V ermögens- änderung, die durch die Vollziehung des Geschäfts zwischen den Parteien eingetreten ist, der sonst zur Korrektur grundloser Bereicherung gegebene Rechts- anspruch versagt werden müsse. 3. -So bleibt schliesslich nur noch die in der schweize- rischen Doktrin bisher kaum erörterte Frage, ob Art. 66 voraussetze, dass sich der Rückforderer der Rechts- oder Sittenwidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst gewesen sei. Die überwiegende Mehrheit in der deutschen Doktrin nimmt an, der objektive Verstoss gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten genüge zum Ausschluss einer Rückforderung; das Bewusstsein, beim Versprechen der Leistung gegen ein. Verbot zu verstossen oder gegen die guten Sitten zu handeln, sei nicht erforderlich. Das deutsche Reichsgericht teilte anfänglich diese Meinung, später gab sie dieselbe wieder auf (vgl. hierüber Komm. der Reichsgerichtsräte zum BGB, 8. Aufl., 817 Ziff. 3 in Verbindung mit Ziff. 1, sowie STAUDINGER, a. a. O. S 1711). Für die vorliegende Entscheidung braucht die Frage indessen nicht in allgemeiner und grundsätzlicher Weise beantwortet zu werden. Jedenfalls vermag sich eine Partei für die Nichtanwendbarkeit des Art. 66 OR nicht auf ihre eigene tiefstehende Betrachtungsweise zu berufen, die sie nicht zur Einsicht befahigt habe, dass das Geschäft gegen allgemein geläufige sittliche Auffas- sungen verstosse. Darauf läuft aber die Argumentation der Kläger hinaus.