BGE 66 II 143
BGE 66 II 143Bge7 oct. 1938Ouvrir la source →
14:! ObIigationenrecht. N° 30. 30. Extraft de l'arr~t de Ja Ire section eivile du 23 oetobre 1940 dans la cause Faessler c. Cremo S. A. CQntrat de travaü. Duree du renouvellement tacite art. 346 CO . rCailiation anticipee pour de iusus moti/s, an.' 352 CO. ' Dienstvertrag. Dauer der stillschweigenden Erneuerung, Art. 346 OR; Rücktritt aus wichtigen Gründen, Art. 352 OR. Contratto di lavoro. Durata della rinnovazione tacita, an. 346 CO . risoluzione anticipata per cause gravi, an. 352 CO. '
144 Prozessrecht. No 31. In dem zwisdhen Sessler und Fritz Frischkn.echt anhän- gigen Rechtsstreit hatte der Kläger Sessler der Finqa L. & F. Frischknecht, sowie den Tei1haberinnen Lilly und Fanny Frischknecht persönlich den Streit verkündet. Die Litisdenunziatinnen lehnten jedoch die Streitver- kündung des Klägers ab und erklärten, sich auf Seiten des Beklagten als Nebenintervenientinnen am Prozess zu beteiligen. Das Handelsgericht Zürich fällte ein Urteil, das im Wesentlichen zu Ungunsten des Beklagten lautete. Hiegegen ergriffen sowohl der Beklagte, wie die Neben- intervenientinnen die Berufung an das Bundesgericht. In der Folge stellten die Nebenintervenientinnen das Begehren um Zulassung zum Prozess als Hauptinter- venientinnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : In Art. 85 OG, der diejenigen Bestimmungen des BZP aufzählt, welche auf das Berufungsverfahren Anwendung finden, ist der von der Hauptintervention handelnde Art. 17 BZP nicht erwähnt. Hieraus ist zu folgern, dass das Institut der Hauptintervention dem Berufungsver- fahren nicht bekannt ist. Dies ist ohne weiteres verständ- lich, wenn man das Wesen der Hauptintervention in Betracht zieht: Der Hauptintervenient behauptet, ein besseres, die beiden Parteien des ursprünglichen Pro- zesses ausschliessendes Recht am Streitgegenstand zu besitzen. Er muss also im Hauptinterventionsverfahren, das im Grunde einen völlig neuen Prozess zwischen ihm als Kläger und den Parteien des ursprünglichen Prozesses als Beklagten darstellt, notwendigerweise neue tatsächliche Behauptungen, neue Begehren und Einreden vorbringen; dies ist aber nach Art. 80 OG unzulässig. Demnach beschliesst das Bundesgericht : Das Begehren der Nebenintervenientinnen um Zulassung zum Prozess als Hauptintervenientinnen wird abgewiesen. Vgl. auch Nr. 27.-Voir aussi n° 27. 145 I. EINLEITUNG ZUl\r ZGB. TITRE PRELIMINAIRE DU 00. 32. Auszug aus dem Urteil der I. ZivilabteIlung vom 22. Oktober 1940 i. S. A. Sehwab u. Kons. gegen Bfirgi. Beweisla8tverteilung, Art. 8 ZGB. Die Vorschrift ist nach Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB zu handhaben. Obliegt einer Partei der regelmässig schwierige Beweis für das Nichtvor- handensein einer Tatsache, so hat daher die andere Partei durch Gegenbeweis zur AbkIärung des Sachverhaltes beizutragen. Repartition du lardeau de la preuve, art. 8 CC. Cette disposition s'applique selon les regles de la bonne foi, conformement a. Part. 2 CC. Lorsque l'une des parties doit prouver l'inexis- tence d'un fait, ce qui est souvent difficiIe, l'autre doit pren- dre une part active a. la procMure probatoire en rapportant elle-meme la preuve de ce fait. Ripartizione dell'onere della prova, art. 8 CC. Questo disposto si applica secondo la buona fede, conformemente aU 'art. 2 CC. Allorche ad una delle parti incombe la prova talora assai difficile dell'inesistenza di un fatto, la controparte deve contri- buire a chiarire il fattispecie fornendo la prova deI contrario. A. -Im Jahre 1938 schickten sich die drei Kläger Schwab an, das landwirtschaftliche Heimwesen « Furtmühle » in Stammheim um Fr. 144,000.-käuflich zu erwerben. Sie übergaben zu diesem Zwecke dem Beklagten, der ihnen seine Dienste als Vermittler zur Verfügung gestellt hatte u. a. drei Depositenhefte. Der Beklagte hob daraus insgesamt Fr. 9000.-ab. Am 7. Oktober 1938 fand die Verschreibung des Liegen- schaftskaufes im Bureau des Notars statt. Die Kläger hatten eine Kaufpreisrestanz von Fr. 3708.70 bar zu bezahlen. Der Beklagte behauptet, zu diesem Zwecke habe er von den abgehobenen Fr. 9000.-einen Betrag von Fr. 4000.-auf den Tisch gelegt. Die Kläger bestreiten das und behaupten die Anzahlung von rund Fr. 4000 sei von Oäsar Schwab aus eigenen Mitteln geleistet worden. AS 66 II -19,\0 10
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