BGE 66 II 1
BGE 66 II 1Bge23 juil. 1937Ouvrir la source →
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Code de procooure civile.
Code pt\ual federn!.
Code de procoonre penale.
Code penal militaire.
Loi rerale sur In juridictiol1 administrath'e etdiscipli-
nalre.
Loi federaIe sur h1 circulation des velllcules automobil/ls
et des cycles.
Loi sur I'llssuranee en eas de maladie ou d'accidents.
l,oi feMraie sur Ie contrat d'assurance.
Loi federale.
Loi rooerale sur Ia poursuite pour deltes el la raUlite.
Organisation judiciaire fooerale.
Ordonnanee . sur Ia realisation foreee des immeubles.
Procedure eivile federale.
Procedllre penale federale.
Recueil offieiel des Iois fooerales.
C. Abbreviazionl itaHane.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codice di procerlura penale.
Decreto
deI Coniglio federale concernente Ia contri-
buzione federale
di crisi (deI t. 9 gennaio t.934).
Legge federale sulla giurisdizione amministrativa e
disciplinare
(dell'U giugno t.928).
Legge federale sul contratto d'assicurazione (deI 2
aprile t908).
Legge federale sulla circolazione degli autoveicoli e dei
velocipedi (deI 15 marzo i93!).
Legge esecuzioni e fallimenti.
Legge (ederale.
Legge federale sulla tassa d'esenzione dal servizio mili-
tare (dei
28 giugno t878/29 marzo i90i).
Organizzazione giudiziaria federale.
Regolamento deI Tribunale federale concernente Ia
realizzazione forzata di fondi (deI !3 aprile i9!O).
Legge federale sulI'ordinamento dei funzionari federali
(deI 30 giugno t.927).
DROIT DE LA FAMILLE
en part,iculier lorsqu'il ades charges de famille auxqueUes il ne peut se soustraire (entretien des enfants d'un premier lit, dans la mesure OU, vu sa situation de fortune, cet entretien l'obligerait arenoncer partiellement au minimUIll qui lui est indispensable pour subsister). Divorzio, cliriUo ad una pensione alimentare secondo l'art. 152 00. Il coniuge, che col suo patrimonio non puö far fronte ai suoi bisogni essenziali durante la sua vita probabile, si trova nel. l'indigenza, specialmente se ba degli oneri di famiglia, ai quali non puö sottrarsi (mantenimento dei figli nati dal primo matrimonio, neUa misura in cui, data la sua situazione patrimoniale, il coniuge fosse obbligato, per provvedere a questo mantenimento, a rinunciare parzialmente al minimo ehe gli e indispensabile per vivere). Das Zivilgericht Basel-Stadt hat am 28. Juni 1939 die kinderlos gebliebene Ehe der Parteien wegen tiefer Zer- rüttung, ohne wesentliches Verschulden des einen oder andern Teils, geschieden und den Beklagten zur Leistung einer monatlichen Unterhaltsrente an die Klägerin im Betrage von je Fr. 90.-verpflichtet. Das vom Beklagten mit dem Begehren um Befreiung von dieser Unterhalts- pflicht angerufene Appellationsgericht hat das erstinstanz- liehe Urteil am 24. Oktober 1939 bestätigt. Mit der vor- liegenden Berufung beantragt det' Beklagte neuerdings die AS 66 II -1940
Ablehnung der: lTnterhalh;pflicht, eventuell angemessene Hembsetzung der zu leist0nden Hente. Das Bundesgericht zieht in Erwiigu.ng : Da der Beklagte nicht als schuldiger Ehegatte im Sinne von Art. 151 ZGB erscheint, anderseits die subjek- tiven Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruches der Klägerin nach Art. 152 gegeben sind und auch die Lei- stungsfähigkeit des Beklagten in dem von der Vorinstanz angenommenen Umfange nicht zweifelhaft ist, bleibt nur noch über die Bedürftigkeit der Klägerin zu entscheiden. Sie hat ein eigenes Vermögen von Fr. 30,000.-(oder doch, was nicht abgeklärt wurde, mindestens Fr. 25,000.-), muss aber noch für zwei Kinder aus erster Ehe im Alter von 9 und 12 Jahren sorgen. Die Vorinstanz bejaht die Bedürftigkeit mit dem Hinweis auf die schwache Gesund- heit der Klägerin, die ihr nicht gestatte, einen wesentlichen Arbeitsverdienst zu erzielen, und mit folgenden Aus- führungen : « Der Zinsertrag dieses Vermögens reicht für den Unterhalt der Klägerin und ihrer beiden Kinder nicht aus, und nach Aufzehrung der Vermögenssubstanz gerät sie sofort in Not ........ Würde die Klägerin aus ihrem Vermögen eine Kinderrente von monatlich Fr. 90.- pro Kind bis zum vollendeten 20. Altersjahr eines jeden erwerben, entsprechend den Kosten einer den gegebenen Verhältnissen angemessenen Erziehung und Ausbildung der Kinder, und aus dem Restkapital ....... eine lebens- längliche Rente für sie selbst, so würde diese letztere knapp Fr. 65.--betragen (ProOARD, Tafeln 9 und 11). Daraus erhellt, dass die Klägerin trotz ihres Vermögens ohne einen Zuschuss des Beklagten nicht auskommt ...... » Demgegenüber bleibt zu beachten, dass der Beklagte nicht verpflichtet werden kann, für den Unterhalt der Kinder der Klägerin aus erster Ehe aufzukommen oder auch nur etwas daran beizutragen, weder unmittelbar durch Leistungen für den Bedarf dieser Stiefkinder, noch mittelbar durch Leistungen an die Klägerin, die diese FflmiJienrce.ht. N° I. :I instand zu setzen hätten, den Kindern aus ihren eigenen Mitteln mehr zuzuwenden,als wozu sie sonst in der Lage wäre (vgl. BGE 61 II 297 betreffend die entsprechend eingeschränkte Verwandtenunterstützungspflicht gemäss Art. 328/29 ZGB). Anderseits irrt der Beklagte, wenn er glaubt, die Vermögenslage der Klägerin sei so zu be- urteilen, als ob deren Kinder gar nicht vorhanden wären. Liegt doch der Klägerin die unabwendbare Pflicht ob, ihre Mittel mit ihren Kindern zu teilen, so zwar, dass sie sich ebenso wie die Kinder einzuschränken hat, falls diese Mittel nicht zur Deckung des Notbedarfs der drei Personen ausreichen. Ergibt sich daraus eine Bedürftig- keit der Klägerin, so ist sie auch dem Beklagten gegenüber zu, beachten; denn soweit die Ansprüche der Kinder gegenüber der Klägerin reichen, steht dieser em:~ das eigene Vermögen nicht für sie selbst zur Verfugung. Nur darf nach dem Gesagten entgegen der Betrachtungs- weise der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, die Mittel der Klägerin stünden vorweg bis zur Erschöpfung den Kindern zur Verfügung, indem sich die Klägerin für das ihr selbst Fehlende ja an den Beklagten halten könne. Vielmehr ist als fehlend nur in Rechnung zu stellen, was die Klägerin bei verhältnismässiger Aufteilung ihrer Mittel zwischen ihr selbst und den Kindern zur Deckung ihres Notbedarfes entbehren muss. Wenn sie den Kindern mehr zuwendet, als wozu sie angesichts ihrer Vermögens- lage verpflichtet wäre, darf dies nicht auf Kosten des Beklagten geschehen. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint es angemessen, den monatlichen Rentenbetrag, den der Beklagte zu leisten hat, auf Fr. 40.-zu bestimmen. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin etwa deshalb gänzlich abzulehnen, weil ihr Vermögen voraus- sichtlich auf eine Reihe von Jahren hinreichen würde. Der Unterhaltsanspruch nach Art. 152 ZGB ist grund- sätzlich auf Lebenszeit gegeben. Bedürftigkeit im Sinne dieser Bestimmung liegt daher vor, wenn der betreffende
4 Fnmilienrecht. N° 2. Ehegatte, wie: die Klägerin, in der Erwerbsfähigkeit dauernd stark. eingeschränkt ist -sie wird angesichts ihrer schwachen Gesundheit kaum wesentlich mehl' als den eigenen Haushalt besorgen können -und sein Ver- mögen nicht auf die zu erwartende Lebenszeit hinaus (und auch nicht auf die mutmassliche Lebenszeit des andern Ehegatten) zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreicht. Es könnte daran gedacht werden, bei solchen Verhältnissen den Unterhaltsanspruch an eine aufschie- bende Bedingung zu knüpfen; doch wäre dies wohl ein Ansporn, mit den eigenen Mitteln nicht hauszuhalten ; und auch abgesehen davon soll wenn möglich vermieden werden, den Beklagten einer ungewissen zukünftigen Leistungspflicht auszusetzen. Die Klägerin hat also von der Scheidung hinweg. Fr. 40.-im Monat zu beziehen l.md wird sich mit ihren übrigen Mitteln entsprechend einzurichten haben. Demnach erkennt das Bundesgericht: In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der vom Beklagten nach Art .. 152 ZGB der Klägerin zu leistende monatliche Unterhaltsbeitrag auf Fr. 40.-festgesetzt. 2. Urteil der II. Ztvilabteilung vom 25. Januar 1940 i. S. Strebel gegen Nietlispaeh. Die gemäss Art. 188 Abs. 2 ZGB belangte Ehefrau kann gegenüber den Gläubigern, denen sie mit dem empfangenen Vermögen haftet, ihre Frauengutsforderung, die durch den Vermögens- übergang gedeckt werden sollte, entsprechend dem Range der Forderungen geltend machen. (Änderung der Recht- sprechung.) Art. 179 Ahs. 3, 188 ZGB. La femme mariee, actionnee en vertu de l'art. 188 al. 2 CC, peut opposer aux demandeurs, selon le rang legal des droits respectifs, la creance qu'elle avait contre son mari en raison de ses apports et qui devait etre couverte par les transferts de biens operes dans la separation. (Changement de jurisprudence.) Art. 179 al. 3, 188 CC. Farnilienrecht. No 2. 5 La moglie, convenuta in virtiI dell'art. 188 cp. 2 CO, pUD opporre agli attori, secondo il grado legale dei rispettivi diritti, il credito che essa aveva verso suo marito a motivo dei suoi apporti e ehe doveva essere coperto mediante i beni trasferiti in sua proprieta. (Cambiamento di giurisprudenza.) Art. 179 ep. 3, 188 CC. A. -Im Jahre 1926 starb die erste Frau des Burkard Strebei; die heutige Klägerin, geb. 1910, ist das einzige Kind aus dieser Ehe. Im folgenden Jahre heiratete Strebei in zweiter Ehe Marie Gugerli, die heutige Beklagte. Im Mai 1937, also im Alter von 27 Jahren, erhob die Tochter Klage gegen ihren Vater auf Herausgabe ihres Muttergutes. Mit Urteil vom 8. November 1937 erklärte das Bezirks- gericht Muri Burkard Strebel pflichtig, der Tochter % des Muttergutes = Fr. 9750.-nebst Zins zu 5% seit Klageanhebung herauszuzahlen ; das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 11. Februar 1938 dieses Urteil. Zwischen Klageanhebung und erstinstanzlichem Urteil, am 12. Juli 1937, schloss Strebel mit seiner zweiten Frau einen Ehevertrag ab, wonach die Eheleute mit Bezug auf das ganze Vermögen der beiden Parteien als Güterstand die Gütertrennung vereinbaren. Im Ehe- vertrag anerkennt Strebei, dass seine zweite Frau ihm als Frauengut einen Barhetrag von Fr. 13,000.-in die Ehe gebracht habe. Gemäss diesem Vertrag übergab Strebel seiner Ehefrau zur teilweisen Deckung der Frauengutsforderung zu Eigentum einen Kaufforderungs- titel auf Fr. 8522.20, ferner den gesamten Bienenbestand mit Kasten und Zugehör im Werte von Fr. 1000.-, den gesamten Hausrat sowie Brennmaterialien u. a. im Werte von Fr. 1000.-. Dieser Ehevertrag erhielt am 23. Juli 1937 die Genehmigung der Vormundschaftsbehörde und wurde im aargauischen Amtsblatt publiziert. In der Folge betrieb die Klägerin ihren Vater für ihre Muttergutsforderung und erhielt auf dessen Rechtsvor- schlag hin definitive Rechtsöffnung für Fr. 10,634.-nebst Zins und Kosten. Die Fortsetzung der Betreibung führte jedoch zur Ausstellung einer Pfändungsurkunde als Ver-
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