BGE 66 I 196
BGE 66 I 196Bge3 mars 1939Ouvrir la source →
196 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfleg... Amtes nur, das/;) die Eintragung im internationalen Register insoweit von der Eintragung im Ursprungsland abweichen darf; keinesfalls hingegen kann damit gesagt sein, dass eine im internationalen Register eingetragene Marke für die einzelnen Verbandsländer verschiedener Aus- gestaltung fähig sei. Demnaclt e1'ken-nt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Irr. BEFREIUNG VON KANTONALEN ABGABEN EXEMPTION DE CONTRIBUTIONS CANTONALES 36. UrteU vom 28. September 1940 i. S. Rhätlsehe Aktienbrauereieu gegen Graubünden. Befreiung von kantonalen Steuern. 1. Die Ordnung in An. 165 MO, wonach Automobile nicht mit kantonalen Steuern und Gebüh· ren belegt werden dürfen, solange sie für militärische Zwecke verwendet werden, ist durch das MFG nicht aufgehoben worden. 2. Werden Privatautomobile, für die eine kantonale Steuer bereits bezogen worden war, für militärische Zwecke requiriert, so ist die Steuer für die betreffende Zeit zurückzuerstatten. 3. Die graubündnerische Gebühr für den Fahrzeugausweis fällt nicht unter Art. 165 MO. Erx;emption d.e l'impat cantonal. 1. La LA n'a point abroge la regle de l'art. 165 OM, selon laquelle les automobiles sont exemptes d'impöts et de taxes cantonaux pendant qu'elles sont employees «pour des buts militaires ». 2. Lorsque des automobiles requisitionnees pour des buts mili- taires ont deja paye un impöt cantonal, celui-ci doit tre restitue pour la periode sur laquelle porte la requisition. 3. Ne tombe pas sous le coup de l'art. 165 OM, la taxe que le Canton des -Grisons per9oit; pour etablir le permis da circulation d'un vehicule automobile. Esenzione daU'imp08ta cantonale. 1. La LCAV non ha abrogato la norma dell'art. 165 OM, secondo cui le automobili sono esenti d'imposte fino a tanto che esse sono impiegate u per uei miritari ». . 2. Se automobili reqttisite per usi militari hanno gia pagato un'imposta cantonale, essa va restituita pel periodo ehe si rüerisce alla requisizione. Befreiung von kantonalen Abgaben. Ku ;{6. 197 S. L'art. 165 OM. non e applicabilo alla taSl:lR ehe il Cantone dei Grigioni percepisco per stabil ire Ia Jicenza di ciroolazione di un autoveicolo. (Tatbestand gekürzt). A.·-Art. 14 der Ausführungs- verordnung des Grossen Rates des Kantons Graubünden zum BG über den l\fotorfahrzeug-und Fahrradverkehr vom 25. März 1932 (l\fFG) ,,"om 26. Mai 1933 bestimmt in Absatz 1 und 5 : «Für jedes im Kanton Graubünden stationierte Motorfahr- zeug, das in den Verkehr gebracht wird, ist der Halter steuer- pflichtig ... Die Steuern und Gebühren werden vom Kleinen Rat fest- gesetzt. » Die kleinrätliche Vollziehungsverordnung vom 30. Juni 1933 setzt in Art. 10 die Steueransätze fest, die jährlich für im Kanton Graubünden stationierte und im Verkehr stehende Motorwagen zu bezahlen sind. Sodann bestimmt Art. 11 : «Für die Berechnung der Fahrzeug-und Fahrausweissteuern und e.vent. Rü?kvergütll;'lgen ist d!l8 Kalenderjahr massgebend. Bel erstmallger Erteilung, SOWIe Erneuerung der Ausweise für Motorfahrzeuge wird die Verkehrssteuer nach folgenden Ansätzen berechnet: Für 12 Monate 100 % Für 6 Monate 60 % II 90% »5» 50% » 10 85 % 4 40 % 9 80% II 3 30 % 8 75 % 2 29 % 7 70 % 1 10 % Der Fahrausweis kann jederzeit mit Wirkung vom ersten Tag des Lösungsmonats ab und mit Gültigkeit bis Jahresende gelöst werden. Für Motorfahrzeuge, die bereits die Verkehrsbewilligung eines andern Kantons besitzen und die während des Jahres von aus- in den Kanton verstellt und in Verkehr gebracht werden, lSt die Verkehrsgebühr für die nicht angebrochenen Kalender- vierteljahre zu bezahlen. Eine Rückvergütung auf bezahlte Verkehrssteuern erfolgt nur, ofern das Motorfahrzeug vor dem 1. J uJi des jeweiligen Kalender- Jahres versteuert wurde, wobei für 6 Monate keine Rückvergütung ausgerichtet wird. Rückerstattung erfolgt nach Abgabe der Polizeischilder und der Verkehrsbewilligung bei der Motorfahrzeugkontrolle, sofern das Fahrzeug im laufenden Jahr nicht wieder in Verkehr gebracht wird. Die Riickvergütung richtet sich nach der aufgestellten Skala. »
198 Verwaltungs-und Disziplinurrechtspflege.
Nach Art. 12 kostet der Fahrzeugausweis für Motorwagen
erstmals Fr. 20.-:--, bei der Erneuerung Fr. 5.-.
Am 30. Dezember 1939 erliess das Bau-und Forst-
departement des Kantons Graubünden eine Bekannt-
machung dahingehend, dass gemäss KleinratsbeschluBS
vom 22. Dezember 1939 eine Rückvergütung der Ver-
kehrssteuern für requirierte Motorfahrzeuge für die Zeit-
dauer der Inanspruchnahme durch das Militär gewährt
werde. Die Rückvergütung pro 1939 « beträgt 50% der
Skala des Art. 11 KVVo z. GAV, sofern das Fahrzeug
mindestens 20 Tage im Monat requiriert war l).
B. -Während des Jahres 1939 waren 5 Motorlast-
wagen der Rhätischen Aktienhrauereien in Chur mili-
tärisch requiriert :
Wagn: Pol. Nr. Gr. 1161 vom 2. Sept. - 31. Dez. = 121 Tage
» » JJ » 1162 l) 29. Aug. - 31. » = 125 JJ
»
»
»
»
»
»
»
»
»
»
1832 ») 29. ») -2. J) = 96 »
» 1160 » 2. Sept. -3. Sept.= 2 "
)l 1422 » 29. Aug. -4. » = 7 »
Die kantonalen Verkehrssteuern für die Lastwagen waren
im Zeitpunkt des militärischen Aufgebots bereits bezahlt.
Ausserdem war für jeden der 5 Lastwagen die Gebühr
für den Fahrzeugausweis entrichtet worden.
Auf Grund des Beschlusses des Kleinen Rates vom
22. Dezember 1939 sind Fr 169.35 (Verkehrssteuern
für 3 Wagen)
zurückerstattet worden.
O. -Mit Klageschrift vom 26. Februar 1940 haben
die Rhätischen Aktienbrauereien in Chur beantragt,
200 Verwaltungs. und DisziplinarrechtspflegE'. über die Requisition und Einschatzung der Motorfahr- zeuge). Bei den Letzteren habe der Bund von der Über- nahme an als Halter zu gelten. Es rechtfertige sich des- halb, die Wagen für die Zeit der Requisition den bundes- eigenen Fahrzeugen gleichzustellen. Militärisch requirierte Motorfahrzeuge seien, so wie die Dinge liegen, « Motor- fahrzeuge des Bundes » im Sinne von Art. 71, Abs. 4, und daher steuerfrei. Die Frage der Rückvergiitung bei der Requisition von Fahrzeugen, die bereits besteuert waren, sei ausschliesslich kantonalen Rechts. Wo dieses keine Rückvergütung vor- sieht, könnte eine teilweise Rückvergiitung nur unter dem Gesichtspunkt einer bundesrechtswidrigen Doppelbesteue- rung erzwungen werden. Mangels einer besondem bundes- rechtlichen Norm über Rückvergütung bei Halterwechsel stehe auch bundesrechtlich nichts entgegen, dass der Kanton eine von ihm erhobene Verkehrssteuer behalte, wenn nach kantonalem Recht eine Rückerstattung aus- geschlossen, der Steuer der Charakter einer einmaligen und endgültigen Abgabe für eine maximale Verkehrsdauer gegeben ist. Eine Rückerstattung könne in diesen Fällen bei militärischer Requisition ebensowenig verlangt werden, wie bei einer Stillegung des Wagens aus andem Gründen. Die eingeforderte Abgabe sei verfallen ohne Rücksicht auf die effektive Verwendung des Wagens. Soweit die Kantone grundsätzlich die Rückvergütung für im Laufe des Jahres stillgelegte Wagen kennen, sei die Requisition als Stillegung oder entsprechend der Verlegung des Wagens in einen andem Kanton zu behandeln. Aus diesen Gründen sei das Begehren auf Rücker- stattung pro rata temporis abzuweisen. « Die Rücker- stattung ist im kantonalen Recht abgestuft und wird gegen Ende der Veranlagungsperiode unproportional klei- ner. Für die Rückerstattung muss aber diese abgestufte Regelung gelten, auch für requirierte Fahrzeuge, da ihnen im Verhältnis zu andern, stillgelegten oder nach auswärts verlegten, Fahrzeugen keine Sonderstellung eingeräumt Befreiung von kantonalen Abgah.,u. N° 3G. 20l 'werden kann. Die Steuerbelastung nimmt im Kanton allgemein auf die Zeiteinheit (Monat) berechnet sukzessiye ab. Dieser Tatsache muss auch der Eigentümer eines requirierten Fahrzeuges Rechnung tragen. J) Die Rück- erstattung sei demnach, statt nach Massgabe des Be- schlusses des Kleinen Rates vom 22. Dezember 1939, . grundsätzlich auf Grund der Verordnung vom 30. Juni 1933 vorzunehmen, wobei aber Art. II Abs. 6 (Ausschluss der Rückerstattung, wenn das Fahrzeug im laufenden Jahre wieder in Verkehr gebracht wird) nicht anzuwenden , sei, da er auf die Verhältnisse bei militärischer Requisition nicht passe. Danach sei für die Wagen Gr. 1162 und Gr. 1832 die Steuer für 8, resp. 9 Monate, als den Zeitraum zu entrichten, während dem sie im zivilen Verkehr ge- standen hätten. Für den Wagen GI'. 1161, der nur für 7 Monate (ab Juni) besteuert worden war, komme nur eine Rückvergütung für einen Monat in Betracht, da die Steuer für 6 Monate als Minimalsteuer zu betrachten sei. Ausgeschlossen sei sodann eine Rückerstattung für die nur wenige Tage requirierten Fahrzeuge Gr. 1422 und Gr. 1160. -Abzulehnen sei schliesslich die Rückver- gütung der Gebühren für den Fahrzeugausweis. Art. 71 MFG sehe Ausnahmen nur für Steuern vor. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
202 VerwaItungs-und Disziplinarrechtspflege. ganzen Dauer 9.er militärdienstlichen Inanspruchnahme Steuer-und Abgabefreiheit zu gewähren und bereits bezahlte Steuern. und Abgaben pro rata temporis zurück- zuerstatten, hat keine selbständige Bedeutung, soweit er sich auf die Abgaben bezieht, deren Rückerstattung gefordert wird. Was für sie hinsichtlich des Jahres 1939 festgestellt wird, hat mutatis mutandis auch für die . Folgezeit zu gelten, wenn die Lastwagen der Klägerin weiterhin für militärische Zwecke in Anspruch genommen werden. Der Entscheid kann aber nicht auf andere Ab- gaben ausgedehnt werden, als diejenigen, die hier im Streite sind. 2. -Die Ordnung in Art. 165 MO, wonach lDienst- räder :der Radfahrer und, solange sie für militärische Zwecke verwendet werden, die Automobile nicht /mit kantonalen Steuern und Gebühren belegt werden dürfen, ist durch Art. 71 und 72 MFG jedenfalls insoweit nicht abgeändert worden, als sie ({ Automobile» betrifft. Art. 71 MFG ordnet in Abs. 4 eine Ausnahme von der kantonalen Besteuerung nur an für Motorfahrzeuge des Bundes, also für Wagen, die dem Bunde gehören. Deren Besteuerung wird gestattet bei ausserdienstlicher Verwendung, wobei die Dauer massgebend sein soll. Wenn diese Regelung überhaupt für Kriegsmaterial gelten sollte, wäre sie eine Ausnahme von Art. 164, Abs. 2 MO, wonach die Besteue- rung zu militärischen Zwecken dienendem Eigentum des Bundes schlechtweg ausgeschlossen ist (vgl. IdaZU IBGE 64 I S. 299 f.), und demnach eine Beschränkung dieser absoluten Ausnahme von kantonaler und kommunaler Besteuerung. Wie es sich damit verhält, mag dahin- gestellt bleiben. Jedenfalls passt die Regelung nicht auf die hier streitigen (bisher in Art. 165 MO geordneten) Fälle, wo es sich um Privatwagen handelt. Über die Besteuerung requirierter Wagen, die dem Privaten verbleiben und nach der militärischen Ver- wendung wieder zur Verfügung gestellt werden, wird im Motorfahrzeuggesetz überhaupt nichts gesagt. Art. 71 Befreiung von kantonalen Abgaben; N° 36. 203 Abs. 1 MFG wahrt den Kantonen zwar das Recht zur Erhebung von Steuern und Gebühren auf Motorfahr- zeugen. Er besagt aber nicht, dass die Kantone Abgaben erheben können, die ihnen bis dahin nicht zugestanden haben. Aus Art. 71, Abs. 5, der für Fahrräder des Bundes und Militärfahrräder nur Steuer-nicht aber Gebühren- freiheit vorsieht, kann nicht geschlossen werden, dass die bisherige Ordnung der Besteuerung requirierter Privat- automobile geändert werden sollte. Es geht daraus hervor, dass das Gesetz bei Fahrrädern den Unterschied zwischen dem Eigentum des Bundes und demjenigen des Wehr- mannes macht, was die Feststellung bestätigt, dass in Art. 71, Abs. 4, der von Motorfahrzeugen des Bundes spricht, jedenfalls Fahrzeuge Privater nicht mitbetroffen werden. Enthält das Gesetz aber für diese Fahrzeuge keine ausdrückliche Regelung, so fällt offenbar die Ordnung in Art. 165 MO, soweit sie Automobile betrifft, nicht unter die Bestimmungen, die als im Widerspruch zum MFG stehend gemäss Art. 72 aufgehoben sind. Die Klägerin geht daher mit Recht davon aus, dass es für Privat- automobile, die Moss für militärischen Gebrauch, nicht zum Ankauf requiriert werden (vgl. Art. 14 der VO vom 3. März 1939 über die Requisition und Einschätzung der Motorfahrzeuge, Ges. Sammlung 1939 S. 306 ff.), bei der bisherigen Ordnung nach Art. 165 MO geblieben ist. 3. -Wenn Art. 165 MO die Belastung der Automobile mit kantonalen Steuern und Gebühren verbietet, solange sie für militärische Zwecke verwendet werden, so bedeutet dies nicht nur die Befreiung von der Entrichtung von Abgaben, die sich auf die Dauer der Requisition beziehen, sondern es ergibt sich daraus auch der Anspruch a..!!! Rückerstattung entsprechender Beträge, wenn der Kanton die Steuer für die betreffende Zeit bereits im Voraus bezogen hatte. Es handelt sich um einen Anspruch aus eidgenössischem Recht, der gegeben ist ohne Rücksicht darauf, ob die kantonale Gesetzgebung sonst die Rücker- stattung bezogener Automobilsteuern zulässt und wie sie
V<'l'waltungs-u"d Disziplinnl'recht.spflegt>. dieselbe ordnet.: Dabei kann bei einer kantonalen Auto- mobilsteuer, die, wie die graubündnerische Verkehrs- steuer, für einen bestimmten Zeitraum (ein Jahr oder den Zeitraum, der bei Erwerb der Verkehrsbewilligung noch nicht verstrichen ist) erhoben wird, nur eine Rückerstat- tung pro rata temporis in Frage kommen (vgl. im gleichen Sinne zu Art. 71, Abs. 4, MFG STREBEL Note 5 zu Art. 71, am Ende). Der Betrag, der zu vergüten ist, ergibt sich dann aus. der Gegenüberstellung des Zeitraumes, für den die Abgabe entrichtet worden war, und der Dauer der Requisition. Und zwar erscheint es als richtig, nach Tagen zu rechnen und keine weiteren Unterschiede zu machen je nach der Dauer der militärischen Inanspruch- nahme der requirierten Wagen. Denn Art. 165 MO ordnet die Befreiung an für die ganze Dauer der militärischen Inanspruchnahme. Das Begehren der Rekurrentin um Rückerstattung der vom Kanton Graubünden erhobenen Verkehrssteuern nach Massgabe der Tage, während denen die Lastwagen im Jahre 1939 aufgeboten waren, ist demnach begründet. 4. -Dagegen kommt eine Rückerstattung nicht in Frage auf den Gebühren füT die Fahrzeugausweise. Aller- dings sieht Art. 165 MO Befreiungen auch vor für Gebühren. Es kann sich dabei aber nach dem Sinn der Bestimmung nur um Gebühren handeln, die in irgend einer Beziehung stehen zu dem Zeitraum, während dem das Fahrzeug requiriert war, und deren Erhebung als unvereinbar erscheint mit der Verwendung des Fahrzeuges für mili- tärische Zwecke. Diese Voraussetzung trifft nicht zu bei der hier in Frage stehenden Gebühr für den Fahrzeug- ausweis. Sie wird erhoben zu Beginn des Jahres (Art. 5 klR. VO) bei Ausstellung des Ausweises als Entgelt für die behördliche Handlung. Sie ist zu bezahlen und bleibt. verfallen, auch wenn später auf die Verwendung des Fahrzeuges verzichtet wird. Sie hat keine Beziehung zu der Dauer der Verwendung des Fahrzeuges während des Jahres. Mit diesem Charakter der Gebühr liesse sich die Befreiung von kantonalen Abgahen. No 37. 205 Rückerstattung im Hinblick auf eine zeitweise militärische Verwendung des Fahrzeuges deshalb nicht vereinbaren. Art. 165 MO kann auf solche Gebühren nicht angewandt werden. 5. - Nach den Darlegungen unter Ziff. 3 hievor sind für 1939 folgende Verkehrssteuerbeträge zurückzuer- statten: Gr. 1161 : 121 Tage zu Fr. 1.2289 = Fr. 148.70 » 1162: 125 1.0273), 128.40 ), 1832: 96 )))l 1.0958 )) 105.20 » 1422: 7)) 2.6849 18.80 }) 1160: 2 » 1.49 3.--'- Fr. 404.10 abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von ............... . }) 169.35 Fr. 234.75 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird teilweise begründet erklärt in dem Sinne, dass der Kanton Graubünden verhalten wird, der Klägerin per Saldo der Verkehrssteuern noch Fr. 234.76 zurückzuerstatten. Die weitergehenden Begehren werden abgewiesen. 37. Arr~t du 15 Dovembre 1940 da.ns Ja. cause Hubschi contra Vaud, Commlssion eentrale d'impit. E:z:oniration fiacale des prestatiQ1UJ de l'assurance militaire (alt. 15 LAM et 18 litt. a JAD). Le canton ne peut refuser d'operer BUr las re..'lSources imposables las deductions prevues par le droit cantonal pour charges de famille, en pretendant imputer ces d6ductions sur les presta- tions de l'assurance miIitaire franches d'impöt de par le droit federal. Steuerbefreiung für Leistungen der Militärver8icherung (Art. 15 Mil.vers.G. und Art. 18 VDG). Der Kanton kann die Vornahme von FamiIienabziigon, die das kantonale Recht für steuerpflichtiges Einkommen oder Ver-
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