Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG; Art. 6 lit. B Ziff. 3 Pariser Übereinkunft (Londoner Fassung 1934); Täuschungsgefahr als Verstoss gegen die guten Sitten: Eine Marke ist zu verweigern, wenn ihre Benutzung beim inländischen Publikum den unzutreffenden Eindruck über die Beschaffenheit der Ware hervorrufen kann. Massgebend ist die Irreführungsgefahr gegenüber dem schweizerischen Publikum; es genügt die objektive Eignung zur Täuschung, nicht der Nachweis einer bereits eingetretenen Irreführung. Die Schutzverweigerung gilt auch für international registrierte Marken, selbst wenn sie im Ursprungsstaat ordnungsgemäss eingetragen sind. Die ausländische Verkehrsgeltung der Bezeichnung ist ohne Belang, soweit sie im Inland täuschend wirkt (consid. 2).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. nistration federale des contributions procede d'une con- ception trop scMmatique et formaliste du systeme institue par le Iegislatebr pour l'imposition du revenu dans la contribution federale de crise. n. REGISTER REGISTRES 34. Urteil der I. Zivilabteilnng vom 11. September 1940 i. S. Jos. Manner Comp. A.-G. gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum.
der Wiener Stefanskirche und darüber die Worte Choco- lade Manner, Wien aufweist. Die gleiche Marke ist seit 1938/39 in der deutschen Warenzeichenrolle eingetragen. Durch Entscheid vom 17. Juli 1940 verweigerte das Eidgenössische Amt für geistiges Eigentum die Zulassung der Marke zum Schutze in der Schweiz, soweit sie für Waren bestimmt ist, die nicht mit Schokolade zubereitet werden, deren Zubereitung mit Schokolade aber an sich in Frage käme. B. -Gegen diesen Entscheid erhob-die Firma J. Manner Comp. A.-G. am 24. August 1940 verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, die Marke sei uneingeschränkt zuzulassen. Das beschwerdebeklagte Amt beantragt Abweisung der Beschwerde. Da8 Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Nach Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG hat das Amt . die Eintragung einer Marke, die gegen die guten Sitten verstösst, zu verweigern. Diese Bestimmung gelangt auf Grund von Art. 6 litt. B Ziff. 3 der Pariser Übereinkunft
192 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. in der Londonnr Fassung vom 2. Juni 1934 auch zur entsprechenden Anwendung gegenüber Marken, die in ihrem Ursprungsland regelrecht eingetragen sind. Die Verwendung der Bezeichnung Chocolade Manner J) für eine Ware, die ihrer Natur nach mit Schokolade hergestellt werden kann, ist ohne Zweifel geeignet, beim Publikum den Eindruck zu erwecken, dass sie tatsächlich mit Schokolade hergestellt sei. In Fällen, wo letzteres nicht zutrifft, besteht daher offensichtlich die Gefahr der Täuschung. Warenzeichen, welche geeignet sind, das kaufende Publikum über die Beschaffenheit der Ware zu täuschen, sind aber nach ständiger Praxis im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG unsittlich (vgL BGE 56 I
und 472; 63 I 93). Damit übereinstimmend erklärt die angeführte Vorschrift der Pariser Übereinkunft aus- drücklich, dass als gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossend namentlich solche Marken zurückgewiesen werden können, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Das beschwerdebeklagte Amt hat demnach mit Recht die Marke mit den Wortzeichen Chocolade Manner insoweit nicht zugelassen, als sie für Waren bestimmt ist, d:e ihrer Natur nach mit Schokolade hergestellt werden können, in Wirklichkeit aber nicht damit her- gestellt sind. Ob im Lande Österreich die streitige Bezeich- nung für alle Erzeugnisse der Beschwerdeführerin geläufig ist, spielt keine Rolle; massgebend ist die Täuschungs- gefahr für das schweizerische Publikum. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. 35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. September 1MB i. S. Haannann Reimer gegen Eidgenössisches Amt für geistiges Eigentum. Markerutchutz; Zulassung internationaler .J. larken. l. Zurückweisung einer Marke, die ein mit dem 8chweizerkreuz verwechseihares Zeichen enthält. Art. 14 "M:schG; BGesetz v. 5 . Juni 1931 zum Schutz öffentlichnr Wappen U.S.w. ; Pariser Übereinkunft, Londoner Fassung von 1934. Erw. 2 u. 3. 2. Abweichungen der internationalen Marke von dem im Ur spngsland eingetragenen Zeichen. Art. 6 lit. B Abs. 2 der Ubereinkunft. Erw. 4. - Protection des marques de fabrique ; admission de marques inter- nationales.