Art. 15 Ziff. 3 und 4 KrisAB; steuerliche Gemeinnützigkeit und Versicherungskassen; eine Steuerbefreiung setzt bei Korporationen und Anstalten eine ausschliesslich gemeinnützige, d.h. im steuerrechtlichen Sinn uneigennützige Zweckverfolgung voraus (consid. 1–2). Selbsthilfeeinrichtungen eines Verbandes, die durch Mitgliederbeiträge gespeist werden und deren Destinatäre auf Mitglieder und deren Angehörige beschränkt sind, dienen regelmässig internen Vereinsinteressen und nicht wohltätiger, eigentlicher Gemeinnützigkeit. Unter Art. 15 Ziff. 4 fallen nur Kassen mit Versicherungscharakter und festen Leistungsansprüchen; blosse Unterstützungsfonds mit ermessensabhängigen Leistungen und fehlender versicherungstechnischer Grundlage sind keine Versicherungskassen (consid. 3).
1,(; Y"l'WaltllUgs. lllHt Disziplinarrechtspflc!-(c. de recours ouvertß par la proc6dure cantonale et ne peut plus saisir le Tril;mnal f6d6ral. Quel que soit ainsi le point de vue auquel on se place, le recours n'est pas recevable faute d'epuisement des instances cantonales. Par ces moti/s, le T-ribunal /ede-ral declare le recours irrecevable. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPIJNARRECHTSPFLEGE JURI DICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
pour le bien exclusif des membres et s'en tient an cercle de ceux-ci par la maniere dont elle se procure des fonds on par le choix des personnes qll'elle 8.'lsiste, de teIle sorte que son activite n'est pas a proprement parIer d'utilite pnblique. 2. L'art. 15 ch. 4 ACC exonere les caisses d'assurance. Les fonds de secours qui garantissent une aide pecuniaire sous une autre forme que celle da l'assurance ne sont pas an benetice de cette disposition. Oontribuzione jederale di crisi. 1. L'art. 15 cp. 3 DCC esonera gli istituti d'utilita pubblica. La cassa di soccorso di un 'associa- zione non pub pretendere di godere di tale privilegio qualora eSBa lavori a vantaggio esclusivo dei membri e non esca dalla cerchia di questi ultimi sia per quanto riguarda il modo di procurarsi i mezzi, sia per cib ehe concerne la scelta delle persone soccorse, cosicche la sua attivita non e, propriamente parlando, di pubb1ica utilitA. 2. L'art. 15 cp. 4 DCC esonera le casse di assicurazione. I fondi di soecorso ehe garantiscono un aiuto pecuniario sotto altra forma ehe quella dell'assicurazione non benefieiano di qnesto disposto. A. -Die philanthropische Gesellschaft Union mit Sitz in Pruntrut hat als Ziele: Die Erstrebung und Übung des Wahren und Guten und die Pflege der Freundschaft und Solidarität (Art. 1 d. Regl.). Die Mitglieder bezahlen Eintrittsgelder und Jahresbeiträge (Art. 71, 73). Der Verein besitzt folgende Wohlfahrtseinrichtungen zu Guil.- sten der Mitglieder :
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. B. Bei dei eidgenössischen Krisenabgabe, I. und II. Periode, stellte sich die Frage, ob und wie weit die UNION nach Art. 15, Zif. 3 u. 4, KrisAB steuerfrei sei. Die bernische kantonale Rekurskommission hat die Steuerfreiheit anerkannt für das gesamte Vermögen und Einkommen, d. h. die beiden Versicherungskassen 'Und die Hilfswerke. Sie nimmt an, die Hilfswerke seien Für- sorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 15, Ziff. 3 KrisAB. C. -Gegen Qiesen Entscheid hat die kantonale Krisen- abgabeverwaltung die verwaltungsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag: Es sei der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 29. Dezember 1939 aufzuheben, das Einkommen und Vermögen der Hilfswerke der Union grundsätzlich als abgabepflichtig zu erklären und die Beschwerde zur Feststellung des abgabe- pflichtigen Vermögens und Einkommens an die kantonale Be- schwerdeinstanz zurückzuweisen. Die Abgabefreiheit sei nicht gegeben, weil es sich bei den Hilfswerken nicht um allgemeine Fürsorge handle, sondern um Hilfen zu Gunsten der Mitglieder und ihrer Angehörigen, worauf sich Art. 15, Ziff. 3 KrisAB nicht beziehe. D. -Die Rekurskommission hat die Abweisung der Beschwerde beantragt : Streitig ist nur noch die Abgabe pflicht für die sog. Hilfswerke. Unser Entscheid stützt sich auf den Wortlaut des Krisenabgabebeschlusses. Da andere kantonale Behörden anders entschieden haben, ist eine Ablärung voll gerechtfertigt. E. -Die UNION hat die Abweisung der Beschwerde beantragt : Es wird auf die Entstehungsgeschichte des Art. 15, Ziff. 3 verwiesen. Mit dem Zusatz in Art. 17, Ziff. 3 des Kriegssteuerbeschlusses von 1920 oder andern aus- schliesslich gemeinnützigen Zwecken)l sei eine Erweite- rung der Abgabefreiung beabsichtigt gewesen, nicht eine Beschränkung einer Befreiung, die nach dem Kriegs- steuerbeschluss von 1915 gegeben gewesen wäre. Es sei aber anzunehmen, dass die Hilfswerke der UNION unter Bundesrechtliche Abgaben. N0 32. 179 dem Kriegssteuerbeschluss von 1915 Abgabefreiheit genos- sen hätten. Wesentliches Kriterium für die Abgabefreiheit nach Art. 15, Ziff. 3 von Vermögen und Einkommen, das Kultus-und Unterrichtszwecken und der Fürsorge für Arme u, s. w. diene, sei nicht die aU8schliessliche Gemein- nützigkeit der Einrichtung, sondern dass es sich um eine Aufgabe handle, die im öffentlichen Interesse liege, was z. B. bei einer Familienstiftung nicht zutreffe. Es genüge Gemeinnützigkeit in einem weitem Sinne (BGE 64 I Nr. 61 ; 56 I Nr. 46). Bei den Hilfswerken der UNION sei die Gemeinnützigkeit in diesem Sinne vorhanden. Man müsste hier sogar die ausschliessliche Gemeinnützig- keit bejahen. Der Invaliditätsfonds werde allerdings für Mitglieder verwendet, nicht aber der Witwen-und Waisen- fonds, da hier die unterstützten Personen alles Nicht- mitglieder seien. Jede Fürsorgeeinrichtung beschränke irgendwie den Kreis der Destinatäre. Auch die Voraus- setzung, dass der Vermögensinhaber Opfer bringe, liege hier vor, da die wenigsten der Mitglieder, aus deren Bei- trägen die Hilfswerke bestritten werden, damit rechnen, dass ihnen oder ihren Witwen und Waisen aus diesem Fonds etwas zukommen werde. In dieser Hinsicht ver- folgten somit die Mitglieder nicht private Zwecke. Die Leistungen der Fonds -jährlich Fr. 16-19,000 an die Invaliden, und Fr. 45-52,000 an die Witwen und Waisen -seien eine Ergänzung und Erleichterung der öffent- lichenArmenpflege. Eventuell wären die Fürsorgekassen der UNION bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemässArt. 15, Ziff.4 abgabefrei. Ihre Funktionen seien teilweise die gleichen wie diejenigen der heiden Versicherungskassen (Regl. Art. 57, 59). Krankengelder dürften denn auch nicht gleichzeitig bezogen werden mit Leistungen aus dem Hilfsfonds (Art. 58). Die Unterstützungen seien wirt- schaftlich und sozial auf die gleiche Stufe zu stellen wie die Leistungen der Versicherung. Es handle sich im
la Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Grunde um eigentliche Versicherungskassen. Dass hier . die versicherungs,technische Grundlage fehle, könne nicht entscheidend sein. Die gesamten Mittel des Hilfsfonds seien bestimmt, für soziale Zwecke verausgabt zu werden. Es wäre stossend, wenn die eigentlichen Versicherungs- kassen abgabefrei wären, die Hilfskassen dagegen nicht. Das Bundesgericht hat die Steuerbefreiung der Hilfs- werke der UNION abgelehnt und den Rekurs der kanto- nalen Krisenabgabeverwaltung gutgeheissen in Erwägung :
wie auch bei der eidgenössischen Stempelabgabe (BGE 63 I 319; 64 I 332 ff; VSA 7 S. 206, 9 S. 31 ; Stempel- abgabe : VSA 4 S. 367 ; 6 S. 257, 7 S. 150. S. auch GEE- RING, Gemeinnützigkeit als Befreiungsgrund bei kanto- nalen und eidgenössischen Steuern, VSA 8 S. 296 ff.). Diese engere Bedeutung des Begriffes der Gemeinnützigkeit im steuerrechtlichen Sinne kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 15, Ziff. 3 von ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken spricht. Es fragt sich, ob aus der Fassung der allgemeinen Klausel nicht ein Rückschluss in Hinsicht auf die beson- dern befreienden Zwecke zu ziehen sei, dahingehend, dass auch bei ihnen, insbesondere beim Unterricht und der Fürsorge, jenes Moment der Gemeinnützigkeit vor- handen sein muss. Der Text der Bestimmung spricht hiefür. Durch das Wort andere )) werden die ausschliess- lieh gemeinnützigen Zwecke in Beziehung gesetzt zu den vorher genannten Einzelzwecken, und es wird dadurch angedeutet, dass der ausschliesslich gemeinnützige Cha- rakter ein gemeinsames Merkmal der Befreiungsfälle des Art. 15, Ziff. 3 ist, das auch bei den Sonderzwecken vorausgesetzt ist. Aber auch sachliche Erwägungen führen zu dieser Auslegung. Die Ausnahme von der Abgabe- pflicht nach der genannten Bestimmung erklärt und rechtfertigt sich doch nur durch die Gemeinnützigkeit des Zweckes, der eine Einrichtung dient. Sie wäre nicht begründet, wenn Erwerbs-oder andere nicht gemeinnüt- zige Zwecke verfolgt werden. Abzulehnen ist auch die von der UNION vertretene Auffassung, dass bei den Unterrichts-und Fürsorgezwecken ein weiterer Begriff von Gemeinnützigkeit, nämlich das ( öffentliche Interesse )), genüge. In ihr liegt zwar die zutreffende Erkenntnis, dass der blosse Betrieb von Unterricht oder Fürsorge (eine Korporation betreibt z. B., ohne Erwerbsabsichten, für bemittelte Kreise eine Privatschule, eine Klinik) die Abgabefreiheit noch nicht zur Folge hat. Sobald aber feststeht, dass Gemeinnützigkeit vorliegen muss, so ist
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. nicht einzusehen; weshalb dann nicht massgebend sei deren Begriff, wi er sich steuerrechtlieh herausgebildet hat und wie er MIch der Formulierung und Anknüpfung der allgemeinen Klausel in Art. 15, Ziff. 3 entspricht. In dieser Weise wurde schon die entsprechende Bestim- mung des Kriegssteuerbeschlusses von 1920 verstanden (VSA 7 S. 206). Und es liegt darin auch keine Einschrän- kung der Abgabefreiheit, wie sie nach dem Kriegssteuer- beschluss von 1915 bestand; denn es ist anzunehmen, dass hier, bei den Unterrichts-und Fürsorgezwecken, für die Befreiung die Gemeinnützigkeit in der erwähnten steuerrechtlichen Bedeutung unterstellt werde. Das Bun- desgericht hat auch nicht etwa in BGE 63 I 319 etwas anderes ausgesprochen ; dort wurde lediglich gesagt, dass die andern ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke ) eine Erweiterung der daneben besonders aufgeführten Befrei- ungsgründe bilden, und es wurde in diesem Zusammen- hange auch auf die Schranken der Gemeinnützigkeit hingewiesen. 2. -Die Hilfswerke cler UNION dienen der Fürsorge für bedürftige Mitglieder bei unheilbarer Krankheit, Invalidität und Altersgebrechen oder einer unverschul- deten Notlage, ferner der Fürsorge für bedürftige Witwen und Waisen von verstorbenen Mitgliedern. Darüber, ob und welche Unterstützungen zu leisten seien, entscheiden die Vereinsorgane im Rahme des Reglements und der vorhandenen Mittel. Diese fliessen aus den Eintrittsgeldern und jährlichen Beiträgen der Mitglieder, soweit sie nicht durch den Bedarf der Versicherungskassen in Anspruch genommen sind. Die Abgabefreiheit der UNION für diese Hilfswerke hängt davon ab, ob sie das Merkmal der ausschliesslichen Gemeinnützigkeit aufweisen. Es fragt sich, ob bei ihnen der altruistische Charakter vorliegt, der, wie bereits bemerkt, Kriterium der Gemeinnützigkeit ist. Ob die Einrichtung eigen-oder uneigennützig sei, ist zu beurteilen vom Standpunkt des Vereins und seiner Bundesrechtliche Abgaben. N° 32. 183 Mitglieder aus. Bei Unterstützungen, die aus Pflichtbei- trägen der Mitglieder stattfinden und auf den Kreis der Mitglieder beschränkt sind, fehlt das altruistische Ziel. Sie verfolgen Sonderinteressen des Vereins und der Mit- glieder im Gegensatz zu finanziellen Opfern, die für Dritte gemacht werden. Da bei der UNION nur bedürftige Personen unterstützt werden, wird freilich je weilen bloss ein kleinerer Teil der Mitglieder begünstigt sein; die Mehrzahl trägt an die Hilfsfonds bei, ohne daraus Bezüge zu machen. Allein jedes Mitglied kann schliesslich in die Lage kommen, dass es unterstützt werden muss. Alle sind daher virtuell Destinatäre der Fürsorgewerke. Insofern ist das Moment des gegenseitigen-Interesses doch auch vorhanden und fehlt bei allen Mitgliedern das charitative Motiv. Richtig ist ferner, dass die Personen, die unter- stützt werden, zum Teil, nämlich die Witwen und Waisen, dem Verein nicht angehören. Allein die Hilfe geschieht ausschliesslich wegen des engen familiären Zusammen- hanges mit einem verstorbenen Mitglied. Das persönliche Interesse des Mitglieds umfasst auch das Wohl der Hinter- bliebenen, und der Verein betrachtet bei dieser Leistung die Hinterbliebenen als noch. in seine Sphäre gehörend. Auch in dieser Hinsicht fehlt es daher beim Verein wie bei den Mitgliedern an der wirklich selbstlosen Zweck- setzung zum Besten Dritter. Die Hilfswerke der UNION sind eineSelbsthilfeorga- nisation des Verbandes zum Wohle der Mitglieder, d,ie weder nach der Art der Aufbringung der Mittel, noch nach der Abgrenzung des begünstigten Personenkreises das interne Interessenfeld des Vereins überschreitet und eine Wohltätigkeit eigentlich gemeinnütziger Art ausübt. Für die Tätigkeit solcher Selbstschutzverbände, möge es sich um wirtschaftliche oder Fürsorgezwecke handeln, ist die Ausnahme von der Abgabepflicht bei der. Kriegs- und Krisensteuer und auch bei der Stempelabgabe in der Praxis der eigenössischen Instanzen jeweilen verneint worden, indem entscheidend darauf abgestellt wurde, dass
184 Yerwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. die Mitglieder statutarische Aufwendungen machen, die ihnen in irgend einer Form wieder zu Gute kommen oder zu Gute kommen können, nicht aber Opfer für Dritte bringen (VSA 4 S. 367, 6 S. 257, 7 S. 150, 9 S. 328). Diese Praxis scheint nach dem Gesagten als wohl begrün- det, das Bundesgericht hat keine Veranlassung, ihr nicht zu folgen. Selbsthilfeeinrichtungen, nicht korporativer, aber an- staltlicher Natm sind auch die Familienstiftungen, wenn ihre Fürsorge sich (im Wesentlichen) auf Angehörige der Familie beschränkt, also keine über die familiäre Interes- sensphäre hinausgehenden Aufwendungen gemacht werden. Deshalb wird auch ihnen gegenüber die Abgabefreiheit mangels Gemeinnützigkeit verneint (VSA 7 S. 206; ASA 8 245 ff). Auf diesen grundsätzlichen Boden hat sich auch das Bundesgericht in BGE 56 I Nr. 46 gestellt; wenn in diesem Urteil die Abgabefreiheit der Familien- stiftung S. anerkannt wurde, so geschah es nur deshalb, weil diese zufolge ihres hohen Alters und des nicht mehr vorhandenen familiären Zusammenhanges der sehr zahl- reichen Destinatäre die Natur der eigentlichen Familien- stiftung verloren hatte und mehr zu einer Armenpflege- einrichtung geworden ist. Wo bei Selbsthilfeverbänden die Abgabefreiheit aus- nahmsweise angenommen wurde, war es in Würdigung besonderer Umstände. So wurde das altruistische Moment bejaht für eine Bürgschaftsgenossenschaft, bei der die grössere Zahl der Mitglieder aus rein uneigennützigen Motiven dem Verein angehörte und nur der kleinere Teil als begünstigt überhaupt in Betracht kommen konnte (VSA 4 S. 367), und ferner für die Unterstützungskasse zu Gunsten der Mitglieder eines Vereins, die nicht durch Pflichtbeiträge der Mitglieder, sondern durch freiwillige Gaben, Vermächtnisse, Kollekten und dgl. gespeist wurde (VSA 9 S. 31, auch erwähnt BGE 63 I 319). Ob diese Lösungen das richtige treffen, soll nicht weiter untersucht werden. Was bei ihnen als entscheidend angenommen BundcsrechtIi"he Abgaben N0 32.
wurde, die Art und Weise, wie die Mittel für den internen Vereinszweck aufgebracht werden, findet sich nicht im Tatbestand der Hilfswerke der UNION. 3. -Die Union beansprucht für ihre Hilfswerke die Steuerfreiheit eventuell nach Art. 15, Ziff. 4, welche Bestimmung von der Abgabepflicht ausnimmt die der Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliditäts-oder Hinter- bliebenen-Versicherung dienenden Kassen. Nach dieser Vorschrift, die im Verhältnis zum Kriegssteuerbeschluss von 1920 neu ist, geniesst die UNION Steuerfreiheit für ihre beiden Versicherungskassen. Die Hilfsfonds können indessen nicht als Versicherungskassen angesprochen werden. Abgesehen davon, dass alle versicherungstechni- schen Grundlagen fehlen (im Gegensatz zu den beiden Versicherungskassen, Regl. Art. 97/9), ist hiefür wesent- lich, dass die Statuten keine festen Ansprüche auf Unter- stützung gewähren, sondern lediglich die Organe ermäch- tigen, beim Vorliegen der Bedürftigkeit gemäss den Statu- ten und im Rahmen der vorhandenen Mittel nach ihrem Ermessen Hilfe zu leisten. Wenn der Krisenabgabe- beschluss von Versicherungskassen spricht, so können damit blosse Unterstützungsfonds solcher Art nicht gemeint sein, die zwar auch eine gewisse wirtschaftliche Sicherung von Personen verfolgen, aber nicht in Form von Versi- cherung, sondern von Unterstützung. Die Hilfswerke der UNION sind auch nicht eine blosse Nebenfunktion der Versicherungskassen und können auch nicht etwa aus diesem Gesichtspunkt die Abgabe- exemption in Anspruch nehmen. Sie sind nach Aufgabe und Organisation selbständig ; daran ändert auch nichts, dass bei der Krankenunterstützung auf die Krankenver- sicherung insofern Rücksicht genommen wird, dass sie nicht neben dem Krankengeld bezogen werden kann (Regl. Art. 58). Nicht zu bestreiten ist, dass die Versicherungskassen das Kennzeichen der Gemeinnützigkeit noch weniger aufweisen als die Hilfswerke, weil bei ihnen die Bedürftig-
186 Ve.rwaltungs-und Disziplinarrechtspflege. keit der Bezüger keine Rolle spielt. Nach Art. 15, Ziff. 3 könnte denn auch für sie die Abgabefreiheit nicht gewährt werden (VSA I) S. 31, wo von der eidgen. Rekurskommis- sion festgestellt wurde, dass für analoge Versicherungs- kassen eines Vereins eine Befreiung nach Art. 17, Ziff. 3 Kriegs-StB von 1920 nicht gegeben sei). Die Befreiung folgt vielmehr aus der positiven Vorschrift von Art. 15, Ziff. 4, welche die genannten Kassen ausnimmt ohne Rücksicht auf das Merkmal der Gemeinnützigkeit, wie es nach Art. 15, Ziff. 3 massgebend ist. Ziffer 4 ist eine. Sondervorschrift zu Gunsten bestimmt gearteter Selbst- hilfeeinrichtungen, die nach Ziffer 3 nicht frei wären. Will mandarin einen gewissen innern Widerspruch erblicken, so liegt er eben in der gesetzlichen Ordnung selber, und er kann von den zur Anwendung berufenen Behörden nicht ausgeglichen werden. Für Zwecke, die nicht unter Ziffer 4 fallen, kann keine Befreiung bean- sprucht werden, die über die unverändert aus dem Krieg- StB. von 1920 übernommene Regelung der Ziffer 3 hin- ausgehen würde. 33. Arret du 13 juin 19 O dans la cause Schwob contre Commlssion genevoise de ret'ours pour la eontributio federale de erise. Oontribution fedh'ale de crise : Le Iegislateur a voulu atteindre le revenu que le contribuable touche effootivement et personnellement. Ne peuvent l-tre ajoutees au revenu les indemnites que le contri- buable touche comme contröleur d'une S. A., en son propre nom, mais pour le compte d'une autre societ6 dont il est le representant. Krisenabgabe : Der Besteuerung für Einkommen unterliegen nur die pelsönlichen Ein kiinfte des Steuerpflichtigen. Eine Entschädigung, die der Steuerpflichtige für eine Kont,roll- tätigkeit bei einer Unternehmung als Vertretel der kontrollie- renden Aktiengesellschaft und für deren Rechnung, also nicht für sich. bezieht, darf bei Festsetzung seines persönlichen Einkommens nicht angerechnet werden. Bundesrechtliche Abgaben. No 33.
Oontribuzione federale di cmi : Il legislatore ha voluto colpire il reddito ehe i1 contribuente per- cepisce effettivamente e personalmente. Non possono e.'!.'1ere aggiunte al reddito le indennita che il contri- buente pe;cepisce come revisore di. una societa anonima, in suo proprlo norne, ma per conto dl un' altra societa di cui egli e 11 rappresentante. Resumi des taits : Schwob est l'un des chefs de la S. A. Schwob freres et OIe. Pour chacune des annees 1936 et 1937, qui forment la lIla periode de la contribution federale de crise il a toucM, comme contröleur de la S. A. Fonderie Bnillat une indemniM de 5000 fr. Pendant la procedura d taxation relative a ladite periode, il a produit un expose , du 17 fevrier 1936, par lequelles chefs de la S. A. Schwob freres et OIe s'engagenta remettre au Oonseil d'admi- nistration de celle-ci les indemnites qu'ils touchent comme organes des societes contrölees par leur entreprise. Il a produit egalement une declaration de la S. A. Schwob freres et OIe, selon laquelle il a du partager ses indemniMs de contröleur avec les autres chefs de cette maison et n'a touche, en consequence, que 1725 fr. par an et non pas 5000 fr. L'Autorite cantonale de taxation a ajoute au revenu de Schwob et impose a ce titre les deux indemnites de 5000 fr. que celui-ci avait rec;ues, en 1936 et 1937, de la Fonderie Boillat. Schwob a defere l'affaire a la Oommission cantonale de recours pour la contribution federale de crise, et, celle-ci l'ayant deboute, il a forme un recours de droit administratif. Gonsiderant en droit: