BGE 66 I 16
BGE 66 I 16Bge8 juin 1939Ouvrir la source →
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Staatsrecht.
des cantons· signataires, malgre les differences qui en
resultaient entre les habitants des cantons concordataires
et ceux des cantons non concordataires, et meme, en cas
de conventions speciales, entre les habitants de divers
cantons concordataires (SALIS-BURCKHARDT, III, n° 1092).
Or il doit aussi etre loisible a un canton de prevoir d'embl6e,
par voie legale ou reglementaire, a quelles. conditions i1
traitera les habitants d'autres cantons de la meme maniere
que ses propres habitants.
Par ce8 motifs, le Tribunal Ii/Ural
rejette le recours en tant qu'il ast recevable.
2. Urteil vom 23. Februar 1940 i. S. Spinner gegen Buchmann
und Zürich, Anklauekammer des Obergerichts.
Armenrecht : Die Zürcher Gerichtspraxis, wonach für eine Privat-
strafklage nach Art. 46 zürch. StrPO kein Armenrecht bewilligt
wird, verstösst nicht gegen Art. 4 BV.
Assi8tance iudiciaire gratuite : 'est pas t: ~ CF la
jurisprudence zurichoise qw exclut I a8Slstance JudlCIalre gra.-
tuite pour l'exercice de l'action penale privee selon le § 46
de la loi zurichoise sur Ia procedure penale.
Assi8lema giudiziaria gratuita : Non e in u;to .con l'art .. 4. C!! !a
giurisprudenza zurigana ehe esclude 1 assJsten,za glUdlZIal'la
gratuita per l'esercizio dell'azil;me penale prIvata. secondo
il § 46 della procedura penale zurlgana.
A. -Nach § 46 zürch. StrPO kann der Geschädigte die
Privatstrafklage betreiben, wenn eine Strafuntersuchung
durch Nichtanhandnahme oder Einstellung been.digt wor-
den ist. « Er hat für die Untersuchungskosten und nachher
für die Prozesskosten und für eine dem Angeklagten im
Falle der Einstellung des Verfahrens oder der Freisprechung
zuzusprechende
Entschädigung Sicherheit zu leisten. »
B .. -Der Rekurrent hat gegen eine Reihe von Personen
Privatstrafklage im Sinne von § 46 zürch. StrPO wegen
verschiedener Delikte erhoben,
nachdem die auf seine
Anzeige
hin durchgeführte Strafuntersuchung gemäss An-
Gleichheit vor dem Gesetz (Retihisverweigerung). N0 2.
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trag der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich einge-
stellt worden war. Die Anklagekammer des Obergerichts
des
Kantons Zürich hat ihm am 9. März 1939 eine Bar-
kaution von vorläufig Fr. 500.-auferlegt und ein darauf-
hiri. eingereichtes Gesuch um Bewilligung des Armenrechts
am 8. Juni 1939 unter Berufung auf die bestehende Praxis
(ZR 37 Nr. 155) abgelehnt. In der Folge wurde die Frist
wiederholt erstreckt, letztmals durch Beschluss vom
13. Dezember 1939. Danach hat der Rekurrent die Bar-
kaution innert 8 Tagen zu leisten, ansonst die Privatstraf-
klage nicht an die Hand genommen würde. Nach Angabe
des
RekUl'l'enten hat die Ank1agekammer sodann die Pri-
vatstrafklage am 26. Januar 1940 von der Hand gewiesen.
G. -Mit Eingabe vom 27. Januar 1940 erhebt der
Rekurrent die staatsrechtliche Beschwerde und bean-
tragt Aufhebung der Beschlüsse vom 13. Dezember 1939
und 26. Januar 1940. Er führt aus, durch die angefochtenen
Beschlüsse werde
das aus Art. 4 BV fliessende verfassungs-
mässige
Recht des Beschwerdeführers auf Rechtsschutz
verletzt. Der Rekurrent habe die ihm auferlegte Kaution
wegen Armut nicht erbringen können. Die Anklagekammer
habe es abgelehnt, die Aussichten der Privatstrafklage zu
erörtern, und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die
Bewilligung unentgeltlicher Prozessführung in dem Ver-
fahren nach § 46 StrPO grundsätzlich unzuläSsig sei.
Das Bundesgericht
hat die Beschwerde abgewiesen,
in Erwägung,'onraire a ya
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Staatsrecht.
Partei vor Gerichten oder Behörden anstrengt, Unentgelt-
lichkeit zu begen. Ein Anspruch auf Einräumung des
. Armenrechts besteht nur insoweit, als die arme Partei im
Falle der Verweigerung in ihrem verfassungsmässigen
Rechte auf staatlichen Rechtsschutz verkürzt würde
(vgl. BGE 63 I 209). Unter diesem Gesichtspunkt ist es von
jeher als zulässig erklärt worden, das Armenrecht für Pro-
zesse auszuschliessen, die sich schon bei vorläufiger Vor,..
prüfung als aussichtslos erweisen, wo staatlicher Schutz
also zwecklos wäre. In gleicher Weise braucht unentgelt-
liche Prozessführung nicht bewilligt zu werden für Ver-
fahren, die nach Gesetz mit Kosten und Vorschüssen ver-
bunden sind, wenn der Staat seinen Schutz in einem
anderen Verfahren unter genügenden Garantien kostenIrei
gewährt. Soweit alternativ oder kumulativ verschiedene
Verfahren zur Verfügung stehen, darf die arme Partei auf
das für sie kostenfreie Verfahren verwiesen und auch
darauf beschränkt werden. Ihrem Anspruch auf staatlichen
Schutz ist genügt, wenn ihre Rechte und Interessen in
einem der zur Verfügung stehenden Verfahren auf ihre
Berechtigung geprüft werden.
3. -Da nach der zürch. StrPO Vergehen allgemein
auf Anzeige hin von Amtes wegen verfolgt werden in einem
Verfahren, das für den Geschädigten grundsätzlich kosten-
frei ist und das· alle Garantien sachlicher Erledigung der
Strafanzeige darbietet, kann eine Verweigerung staatlichen
Schutzes darin nicht liegen, dass die Zürcher Praxis dem
Geschädigten Unentgeltlichkeit für die Privatstrafklage
nach § 46 StrPO nicht bewilligt. Dem Anspruch auf staat-
lichen Schutz ist mit der Prüfung der Strafanzeige des
Geschädigten im Offizialverfahren genügt. Wenn § 46 in
Fällen, wo eine Anzeige nicht an die Hand genommen oder
eine Strafuntersuchung eingestellt worden ist, dem Ge-
schädigten die Möglichkeit einer Privatstrafklage einräumt,
so geschieht es unter der Voraussetzung, dass dem Staate,
der die Sache bereits untersucht hat, und dem Prozess-
gegner,
der schon in die amtliche Untersuchung einbezogen
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 3.
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war, keinerlei Schaden erwachse, und dass der Privatstraf-
kläger für Prozesskosten und Entschädigung im voraus
volle Sicherheit leiste. Mit dieser Ordnung wäre die Be-
willigung der Kostenfreiheit für die arme Partei nicht zu
vereinbaren. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt,
dass jedermann, der dieses ausserordentliche Verfahren
durchführen will, also auch der Bedürftige, den Voraus-
setzungen genüge, unter denen der Staat und die. Gegen-
partei auf Grund von § 46 nach Durchführung des Offizial-
verfahrens noch in Anspruch genommen werden dürfen.
Der Entscheid Kunz (BGE 62 I S. 1 ff.), auf den sich
der Rekurrent berufen möchte, bezieht sich auf einen Fall,
wo dem Geschädigten überhaupt nur die Privatstrafklage
zur Verfügung stand.
Vgl. auch Nr. 8. -Voir aussi n° 8.
n. HANDELS-UND GEWERBEFREmEIT
LERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
3. Arret du 19 janvicr 1948 dans la cause Schnciter ct S. J. CIaJr-
MatJn contre Geneve.
Police dea constructiona.
L'interdiction d'installer dans un immeuble de nouveaux mag&.-
sins uniquement en raison de l'existence dans le voisinage de
magasins du meme genre sort du pouvoir de police des cantons
et viole de ce fait l'art. 31 CF.
Les restrictions de police au droit deconstruire ne sont d'ailleurs
pas non plus conciliables avec cette disposition si le but qu'elles
se proposent pourrait aussi bien etre atteint par des mesures
qui n'entraveraient pas ou entraveraient moins les citoyens
dans l'exercice de leur profession ou de leur industrie.
Baupolizei.
Die kantonale Baupolizei überschreitet ihre Befugnisse und ver-
letzt Art. 31 BV, wenn sie die Errichtung eines neuen Ge-
schäftes auf einer Liegenschaft nur deswegen verbietet, weil
sich in der Nachbarschaft bereits Verkaufsläden derselben Art
befinden;
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