BGE 66 I 140
BGE 66 I 140Bge14 févr. 1935Ouvrir la source →
HO Enteignungsrecht. No 24. D. ENTEIGNUNGSRECHT EXPROPRIATION 24. Urteil vom 15. März 1940 i. S. Schweizerische Eidgenossenschaft und Kanton Aargau gegen Roth. Wenn ein Grundeigentümer Schadenersatz verlangt, weil durch die bestimmungsmässige Verwendung eines Militärschiess- platzes bei der ursprünglichen Expropriation nicht voraus- sehbare übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft durch Lärm, Erschütterung und Gefährdung entstünden, so ist der Entschädigungsanspruch in einem neuen Expropria- tionsverfahren zu erledigen (Art. 5, 41 Abs. 1 litt. c. EntG). Das militärische Schätzungsverfahren nach Art. 28 und 33 MO bezieht sich nicht auf solche Ansprüche, sondern nur .. auf den Fall, wo Gegenstände oder Land durch militärische Ubungen zerstört oder direkt geschädigt werden. Lorsque 180 creation d'un champ de tir militaire a donne lieu a une procedure d'expropriation et qu'apres coup un proprietaire foncier allegue, pour demander des dommages-interets, les incommodites excessives que cause au voisinage l'emploi normal de cette installation (bruit, ebranlement, danger ), incommodites qu'il n'avait pu prevoir lors du depöt des plans, c'est par la voie d'une nouvelle procedure d'expropriation qu'il devra agir (art. 5 et 41 aI. 1 litt. c de la loi federale sur l'expropriation). L'estimation militaire prevue aux art. 28 et 330M ne peut avoir lieu lorsqu'il s'agit d'une telle pretention, mais seulement lorsque des exercices militaires ont eu pour consequence directe de detruire ou d'endommager des objets ou du terrain. Il proprietario di un fondo, che pretende un indennizzo per gli eccessivi inoonvenienti derivanti 801 vicinato dall'uso normale di un campo di tiro militare (rumore, scosse, perioolo). inoon- venienti non prevedibili nella procedura di espropriazione precedente alla creazione deI campo in parola, deve far valere la sua pretesa in una nuova procedura di espropriazione (art. 5 e 41 cp. 1 lett. c della legge federale sull'espropriazione). La procedura militare di stirna a'sensi degli art. 28 e 330M non pUD aver luogo quando si tratta di una tale pretesa, ma solo quando gli esercizi militari hanno per conseguenza diretta la distruzione 0 il danneggiamento degIi oggetti 0 deI terreno. Im Jahre 1898 haben für die Erweiterung des Militär- schiessplatzes in der Gehren in Erlinsbach im Kanton Aargau Expropriationen nach eidgenössischem Recht stattgefunden. Enteignungsrecht. N° 24. 141 Mit Eingabe vom 5. April 1939 beantragte Roth-Bürgi bei der eidgenössischen Schätzungskommission des IV. Kreises, die Eidgenossenschaft und der Kanton Aargau seien zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von 8000 Fr. nebst Zins zu bezahlen, weil die Benutzung des erwähnten Militärschiessplatzes übermässige Einwirkungen auf sein anstossendes Grundstück zur Folge habe. Das eidgenössische Militärdepartement und mit ihm der Regierungsrat des Kantons Aargau bestritten die sachliche Zuständigkeit der Schätzungskommission. Dieses erklärte sich jedoch für zuständig. Ihr Entscheid ist vom eidgenössischen Militärdeparte- ment und vom Regierungsrat des Kantons Aargau ans Bundesgericht weitergezogen worden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 3. -Der Ansprecher Roth macht geltend, dass die neue Art der Benützung des Militärschiessplatzes in der Gehren in Erlinsbach zu Übungen mit schweren Infanterie- waffen, insbesondere Infanteriekanonen und Minenwerfern, gegenüber dem bisher üblichen bIossen Gewehrschiessen, eine übermässige Einwirkung durch Lärm und Erschüt- terung und auch Gefährdung auf sein anstossendes land- wirtschaftliches Anwesen zur Folge habe, welche Ein- wirkung nachbarrechtlich, nach Art. 684 ZGB, verboten wäre, und dass er, da er sich mit Rücksicht auf Natur und Zweck des Militärschiessplatzbetriebs nicht mit der Negatorienklage dagegen zur Wehre setzen könne, für diesen Verlust der Al?wehrbefugnis im Enteignungsver- fahren des eidgenössischen Rechts zu entschädigen sei. Inbezug auf den fraglichen Schiessplatz ist seinerzeit vom Bundesrat das Expropriationsrecht bewilligt worden. Er ist ein Werk, wofür auch nach dem neuen EntG, Art. 1, die ExpropriatiQn geltend gemacht werden kann, da die Anlage der Vorbereitung der Truppe für die Landes- verteidigung dient, also im Interesse der Eidgenossen-
142 Enteignungsrecht. N° 24. schaft liegt. Anfällige Einwirkungen auf die Nachbar- schaft durch Lärm, Erschütterung und Gefährdung sind Folgen der bestimmungsgemässen Benutzung der Ein- richtung zu militärischen Schiessübungen. Sollten sie, wie der Ansprecher Roth behauptet, im Sinne von Art. 684 ZGB übermässig sein, so wären sie durch das Expro- priationsrecht, das dem Werk zur Seite steht, gedeckt, d. h. der betroffene Nachbar müsste sie dulden, aber er wäre für den Verlust des privatrechtlichen Schutzes nach Enteignungsrecht zu entschädigen. Dieses Privatrecht des Eigentümers gehört zu den N achbarrechten, die nach Art. 5 des EntG Gegenstand der Expropriation sein können (BGE 62 I S. 11, 269 ; 64 I S. 231). Dass man es (immer die Richtigkeit der Darstellung des Roth über Vorhandensein und Stärke der Immissionen vorausgesetzt) mit einem Expropriationstatbestand zu tun hat, würde ohne weiteres einleuchten, wenn schon anlässlich des frühem Expropriationsverfahrens festgestanden hätte, dass der Betrieb in einer Weise auf die Umgebung wirken werde, die das nachbarrechtlich zulässige Mass über- schreitet, und damals der Anspruch auf Entschädigung erhoben worden wäre. Es kann aber auch nicht anders sein, wenn Folgen solcher Art erst später eintreten. Die Praxis hat von jeher angenommen, dass auch Entschädi- gungsanspruche für derartige Nachteile, die später auf- treten, im Expropriationsverfahren zu erledigen sind, und das ist auch die Regelung im neuen EntG (Art. 5, 41 I c, BGE 62 I S. 12). Danach wäre der Anspruch des Roth enteignungs- rechtlicher Natur und die Schätzungskommission hätte ihre Kompetenz mit Recht bejaht. 4. -Wenn das eidgenössische Militärdepartement, und ihm folgend der Regierungsrat von Aargau, die Zustän- digkeit der Schätzungskommission bestreiten, so geschieht es nicht, weil die Streitigkeit im ordentlichen Rechtsweg, unter Ausschluss der Expropriationsorgane, zu beurteilen wäre, sondern weil ein durch die Bundesgesetzgebung Eateignnngsrecht. N0 2.t.. vorgesehenes administratives Sonderverfahren zutreffen würde. Es soll sich um eine allfällige Sachbeschädigung infolge militärischer Übungen im Sinne von Art. 28 und 33 MO handeln, d. h. um eine Streitigkeit, über die eine besondere Schätzungskommission (Verwaltungsreglement von 1885 Art. 283 ff) und zweitinstanzlich gegebenenfalls die Rekurskommission der Militärverwaltung (Verordnung betr. dieselbe vom 15. Februar 1929, GS 45 S. 41) zu entscheiden haben. Der Schaden, den Roth behauptet_ und dessen Ersatz er verlangt, wäre in der Tat eine Folge der militärischen Schiessübungen, die auf dem Schiessplatz stattfindeil. Es ist aber nicht ein direkter Schaden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen, sondern ein allgemeiner Minderwert der Liegenschaft, der sich daraus ergeben würde, dass der Eigentümer nachbarrechtlich unzulässige Einwirkungen vom Schiessplatz her nicht abwehren kann, welcher Minderwert unabhängig davon besteht, ob und welche konkrete Zerstörungen oder Schädigungen bereits eingetreten sind. Die Annahme liegt von vorn- herein nahe, dass sich jenes Sonderverfahren nur auf den Fall bezieht, wo Gegenstände oder Land durch militä- rische Übungen direkt geschädigt werden. Die erwähnte Verordnung spricht in Art. 2 Ziff. 16 von « Land-und Sachschaden ». So versteht· den Art. 28 MO· auch ein Gutachten des eidgenössischen Justiz-und Polizeideparte- ments vom Jahre 1936 (Verwaltungsentscheide der Bundes- behörden 10 S. 142). Für die Liquidation der direkten Land-und Sachschäden infolge militärischer Übungen eignet und rechtfertigt sich jenes administrative Spezial- verfahren. Für die Beurteilung des Ersatzes für den Minderwert einer Liegenschaft infolge ständiger über- mässiger Einwirkung einer benachbarten Militäranlage, also für eine dauernde Belastung der Grundstücke, die sachlich sich als ein Expropriationsfall darstellt, wäre es weniger gerechtfertigt. Das Bundesgericht hat denn auch schon ausgesprochen,
144 Enteignungsrecht. N° 24.
dass das militärische Schätzungsverlahren nur anwendbar
sei auf vorübergehende und gelegentliche, unmittelbare
und greifbare Schäden zufolge militärischer Manöver und
übungen, nicht aber auf die dauernde Störung durch
den Betrieb eines Militärschiessplatzes (BGE 29 II S.
447 ff unter Hinweis auf BGE 18 S. 424 E. 3). Damals
war massgebend Art. 280 des Verwaltungsreglements, der
bestimmte, dass (( Schaden, der durch Ausführung mili-
tärischer Anordnungen an öffentlichem und Privateigentum
verursacht wird», zu vergüten sei, während nunmehr
anwendbar ist Art. 28 (und 33) MO. Es kann aber nicht
anerkannt werden, dass, wie das Militärdepartement meint,
mit dem Inkrafttreten der neuen MO das Zuständigkeits-
gebiet des militärischen
Schätzungsverlahrens erweitert
worden sei in der Weise, dass nun auch Tatbestände von
der Art des vorliegenden darunter fallen würden. Die Art.
28 und 33 sprechen ausdrücklich und in deutlicherer Weise
als
Art. 280 des Verwaltungsreglements von blossen
U ebungsschäden ; sie sind der letztem Bestimmung gegen-
über eher einschränkend. Dann kann aber kein Anlass
bestehen,
aus der MO von 1907 eine Ausdehnung des
Anwendungsfeldes des militärischen
Schätzungsverlahrens
herzuleiten gegenüber dem Rechtszustand, wie er bis
dahin bestand.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden des Bundes und des Kantons Aargau
gegen den Entscheid der eidgenössischen Schätzungs-
kommission des Kreises IV werden abgewiesen.
Lang Druck AG 3800 Bern (Schweiz)
Bö
LIBERTE D'ETABLISSEMENT
25. Arrt du" octobre 1940 dans ra cause Chilller
contre Conseil d'Etat du eantonde Geneve.
Const. fM., art. 45 aI. 3. Une fois que l'etablissement a pris fin,
l'autoriM competente ne peut, en regle generale, se prevalok
de ce que les conditions justifiant une expulsion se seraient
trouvees realls6es pendant cet etablissement pour prendre
apres coup un arreM d'expulsion contre l'inMresse.
Art. 45 Abs. 3 BV. Nach Beendigung der Niederlassung kann
diese illl allgellleinen von der zuständigen Behörde nicht mehr
unter Berufung darauf entzogen werden, dass die den Entzug
rechtfertigenden Tatsachen bereits während Bestehens der
Niederlassung vorhanden waren.
Art. 45 cp. 3 CF. Cessato i1 domicilio, l'autorita competente non
pub, in generale, emanare contro l'interessato un decreto di
espulsione, invocando i1 fatto che durante i1 periodo di doru-
eilio le condizioni giustificanti un'espulsione si erano verificate.
A. -Le recourant Camille-Joseph Chillier, originaire
de Chatel-St-Denis (Fribourg), s'est etabli a Geneve le
20 septembre 1930. Il avait a ce moment-JA encouru les
condamnations
suivantes :
31 mars 1927 : Tribunal correctionnel de Nantua, 4 mois
de prison pour vol,
30 janvier 1930 : Meme tribunal, 20 jours d'empri-
sonnement pour outrage public aux moours.
Par la suite il a ere encore condamne :
le 19 decembre 1930, par le Tribunal de police de Lau-
sanne, a 10 francs d'amende pour outrage aux moours, et
le 14 fevrier 1935, par la Cour correctionnelle de Geneve,
alljours d'emprisonneen:t et 2 ans et demi d'expulsion
judiciaire,
egalement pour outrage public aux moours.
A8 66 I -1940 10
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