BGE 66 I 114
BGE 66 I 114Bge12 déc. 1938Ouvrir la source →
114 Strafrecht. Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerde- führer selber :picht. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. III. MOTORFAHRZEUG-UND FAHRRADVERKEHR OIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES ET DES OYCLES 18. Urteil des Kassationshofs vom 5. Februar 1940 i. S. Welti gegen Vallon und Staatsanwaltsehaft Zürieh.
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Strafrecht.
Die Unfallstee liege ausserorts, wie das Obergericht ver-
bindlich festgestellt habe. Allerdings gelten für Lastwagen
auch ausseroi'ts Geschwindigkeitsmaxima. Formell habe
der Beschwerdeführer die Vorschrift des Art. 43 MFV über-
treten; allein die Feststellung des Obergerichts, dass der
Angeklagte trotzdem nicht zu rasch gefahren sei, sei für
das Bundesgericht verbindlich und es frage sich nur, ob
noch eine andere Übertretung einer Verkehrsvorschrift
begangen worden sei.
Welti habe ein doppeltes Vortritts-
recht gehabt, weil er von rechts kam und zugleich auf der
als solche bezeichneten Hauptstrasse fuhr. Dieses Vortritts-
recht habe Vallon missachtet. Mit der von Welti tatsäch-
lich innegehabten Geschwindigkeit hätte Vallon rechnen
müssen. Selbst eine übersetzte Geschwindigkeit hätte den
Beschwerdeführer nicht um sein Vortrittsrecht gebracht.
Ausserdem hätte Valln mit dem Verkehr auf der Haupt-
strasse rechnen müssen. Vallon habe nicht behauptet, er
habe nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit des Be-
schwerdeführers gerechnet, sondern zugegeben, dass er
diesen erst erblickt habe, als er mit dem vorderen Teil des
Lastwagens die Mitte der Strasse überquert hatte. Die
Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sei daher nicht
kausal für den Unfall gewesen. Im übrigen verweist der
Beschwerdeführer auf seine kantonale Nichtigkeitsbe-
schwerde.
Es handle sich bei der Unfallstelle nicht um eine
Kreuzung, sondern um eine Einfahrt. Der Beschwerde-
führer habe damit rechnen dürfen, dass Vallon sein Vor-
trittsrecht respektieren werde. Erst als er erkennen konnte,
dass Vallon das nicht tat, sondern seine Fahrt über die
Strasse fortsetzte, sei
er zur Reaktion verpflichtet gewesen.
In diesem Augenblicke sei die Verhütung des Unfalls aber
nicht mehr möglich gewesen. Eventuell bestreitet der
Beschwerdeführer die Kausalität eines Fehlers für den
Unfall.
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Nich-
tigkeitsbeschwerde.
Motorfahrzeug. und Fahrradverkehr. N° 18.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
118 Strafrecht. 45 km -und daher angenommen, der Beschwerdeführer habe keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Die gegenteilige Annahme des Kassationsgerichts (S. 17) ist also die richtige. Ob die festgestellte Geschwindigkeit von 57 km zu hoch war oder nicht, ist Rechtsfrage und unter- liegt der Überprüfung des Bundesgerichts; davon, dass die Annahme des Obergerichts hierüber für den Kassations- hof verbindlich wäre, ist keine Rede. Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung ist mithin begründet. 3. - Das Gegenteil kann auch nicht gesagt werden von der zweiten Anschuldigung des Mangels an Aufmerksam- keit in der Beherrschung des Fahrzeugs. Gewiss hatte der Beschwerdeführer dem aus der Nebenstrasse einbiegenden Lastwagenzug gegenüber das Vortrittsrecht. Da er auf der Hauptstrasse ausserorts fuhr, sein Vortrittsrecht also nicht nur einem von links, sondern auch einem von rechts kommenden Fahrzeug gegenüber galt, hatte er seine Auf- merksamkeit nicht, wie auf einer Strassenstrecke mit Rechtsvortrittsrecht, ausschliesslich auf seine rechte Seite zu konzentrieren, sondern konnte sie nach beiden Seiten gleichmässig auf alIIallige Einmündungen richten. Diejenige der Gasometerstrasse von links ist, nach den bei den Akten befindlichen Photographien, gut als solche zu erkennen. Wie das Obergericht feststellt, hat der Beschwerdeführer zugegeben, den Lastwagenzug auf eine Entfernung von 50-60 m erblickt zu haben, . als sich dieser direkt vor der Einmündung der Gasometerstrasse befand. Nach den Be- rechnungen und den Planeinzeichnungen des Experten lng. Brüderlin befand sich 2 % Sekunden vor dem Zu- sammenstoss, als der Beschwerdeführer noch 40 m von der' Kollisionsstelle entfernt war, die Spitze des Lastwagenzugs bereits in der Mitte der linken Strassenhälfte, 3 m diesseits der Trottoirlinie. Wenn der Beschwerdeführer bei dem ersten Ansichtigwerden der Spitze des Lastwagenzuges auf 50-60 m allenfalls noch der Meinung sein konnte, dieser werde anhalten und sein Vortrittsrecht respektieren, so musste er doch 20 m weiter, als der andere bereits 3 m quer Motorfa.hrzeug-und Fa.hrradverkehr. No 18. 119 in der Strasse stand, an der Möglichkeit der gefahrlosen Ausübung seines Vorrechts zweifeln. Er durfte, nachdem die Situation einmal soweit gediehen war, umso weniger auf sein Vorrecht pochen, als er erkennen musste, dass in dem Momente, da für ihn die Spitze des andern Fahrzeuges sichtbar wurde, dies umgekehrt bezüglich dessen Führers Vallon nicht der Fall war, weil jener Führersitz mehr als 2 m hinter der Vorderfront sich befindet. Aus einer zögern- den Fahrweise des andem Wagens durfte Welti, bevor auch der Führersitz des Vallon die Sicht auf die Strasse gewon- nen hatte, nicht schliessen, jener schicke sich zum Halten an, weil er den Lieferwagen erblickt habe. Es ist übrigens festgestellt, dass sich der Lastwagenzug ununterbrochen in Bewegung befand. Selbst wenn der Beschwerdeführer Grund zur Annahme gehabt hätte, der andre Lastwagen wolle nicht die Strasse überqueren, sondern rechts nach Richtung Zürich einbiegen, musste er sein Vortrittsrecht als gefährdet ansehen angesichts der Grösse des Lastwagen- zuges, der beim Einbiegen wahrscheinlich sekundenlang mehr als seine rechte Strassenhälfte beansprucht haben würde. Schon beim ersten Auftauchen des andern Wagens an der Trottoirlinie ergab sich für den Beschwerdeführer trotz seinem Vortrittsrecht die Vorsichtspflicht, seine wie dargetan schon an sich zu hohe Geschwindigkeit so herab- zusetzen, dass er bei weiterer Komplikation der Situation nötigenfalls den Wagen auf nützliche Distanz anhalten konnte. Absolut geboten aber war ein energisches Abbrem- sen einen Moment später, als der Beschwerdeführer, noch 40 m von der Kreuzungsstelle entfernt, den andern Wagen in Querrichtung bereits 3 m in der Strasse in konstanter Vorwärtsbewegung sah. Sobald der Vortrittsberechtigte sieht, dass der andere sein Vortrittsrecht missachtet und ein Unfall droht, muss er selber ungeachtet seines Rechts alles in seiner Macht liegende tun, um den Unfall zu ver- hüten. Dass der Beschwerdeführer die ganze 60 m lange Strecke vom Ansichtigwerden des andern bis zum Zusam- menstoss mit 57 km Geschwindigkeit durchfuhr, ohne die
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Strafrecht.
Bremse überhaupt zu betätigen, kann nur mit einem
Mangel
an Aufmerksamkeit und Geistesgegenwart erklärt
werden, der zumal in Verbindung mit der Geschwindig-
keitsüberschreitung
ihm als Verstoss gegen Art. 25 MFG
zur Last fällt.
Ob die beiden Widerhandlungen des Beschwerdeführers
gegen
MFG bezw. MFV für die Verletzung des Niederer
kausal waren, hat das Bundesgericht, entgegen der Annah-
me des ersteren, nicht zu prüfen; die Frage ist, da nur für
das kantonale Delikt von Belang, ausschliesslich vom kan-
tonalen Recht beherrscht.
Mit der Bestätigung der Schuldigerklärung des Be-
schwerdeführers
ist nichts gesagt über die dem Verhalten
des andern Führers Vallon zukommende Qualifikation.
Das Obergericht stellte zu seinen Lasten eine Geschwindig-
keitsüberschreitung fest,
verurteilte ihn jedoch deswegen
nicht, weil dieser Vorwurf in der Anklage nicht enthalten
sei, die ihm nur die Unterlassung eines Sicherheitshaltes
zur Last lege. Diese vom Kassationsgericht bestätigte Auf-
fassung erscheint
hier -es handelt sich bei den beiden
Verstössen
immerhin um solche gegen den einen, das
Kreuzen abschliessend regelnden Art. 27 MFG -recht
sonderbar, kann jedoch, da dem kantonalen Prozessrecht
unterstehend, vom Bundesgericht nicht überprüft werden,
vor dem übrigens auch nur mehr die eigene Verurteilung
Weltis angefochten ist. Ebenso ist das für das kantonale
Delikt verhängte Strafmass der überprüfung des Kassa-
tionshofs entzogen. Das gleiche gilt für die Gewährung oder
Versagung des bedingten Straferlasses (Art. 340 BStrP).
Immerhin kann die Bemerkung nicht unterdrückt werden,
dass 6 Wochen Gefängnis unbedingt auf der einen und
Freisprechung auf der andern Seite dem Verhältnis des
Verschuldens
hier und dort keinesfalls entsprechen. Der
Kassationshof kann jedoch hieran nichts ändern.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Motorfahrzeug-und Fahrradverkehr. No 19.
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19. Auszug aus dem Urteß des Kassationshofs vom 18. März 1940
i. S. Pfister gegen PoHzeirichteramt Zürich.
Vortrittsrecht von rechts (Art. 27 MFG): Abzulehnen die Auf-
fassung, wonach der Vortnttsunberechtigte in jedelIl Fall bis
an die Mittellinie der andern Strasse heranfahren, also deren
zunächstliegende Hälfte für sich bea.nsJ?mchen .dürfe. _
Vorsichtiges «Hineintasten » des UnberechtIgten bel beschränkter
Sicht in die vortrittsberechtigte Strasse.
Örtliche Ausdehnung der «Kreuzung ».
PrioriU de pa88age (art. 27 LA) : Celui qui n'a pas la priorite de
passage n'a pas non plus le droit de s;avancer en tut ~
jusqu'a la ligne 1I16diane de la. route qu elIlprunte le tltula.ire
de la priorite.
Droit de celui qui n'a pas la. priorite de s'avancer pmdelIllIlent
lorsque sa. vue est genoo.
Quel espa.ce le carrefour colIlprend-il ?
Diritto di precedenza (art. 27 LCAV) : Colui cui non stetta la. pre-
cedenza non ha nelIlllleno il diritto di avanzarsi in ogni caso
sino alla: linea lIledia.na della. strada sulla. quale circola il titola.re
deI diritto di precedenza, Ina tutt'al piit pub avanzarsi pm-
deIitelIlente, allorche la sua visibilita e IilIlitata.
Raggio nOl'lllale del crocevia.
Am 12. Dezember 1938 kurz nach 20 Uhr stiess der
Beschwerdeführer mit seinem Auto von Oerlikon die
Hofwiesenstrasse
stadteinwärtsfahrend am Bucheggplatz
mit dem von rechts aus der Bucheggstrasse einbiegenden
Motorradfahrer Klöti zusammen, wobei das Motorrad
beschädigt wurde. Das Bezirksgericht Zürich hat den
Autoführer wegen zu schnellen Fahrens (Art. 25 MFG)
und Verletzung d Vortrittsrechts des Klöti (Art. 27)
mit Fr. 20.-gebüsst ; Klöti hatte die ihm wegen Schnei-
dens
der Kurve auferlegte Busse von Fr. 15.-angenom-
men.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit von ca. 50 km
auf die Strassenkreuzung zu, an der sich zugleich eine
Tram-und eine Autobushaltestelle befinden, nicht ver-
mindert, sondern erst brüsk gestoppt, als der Motorrad-
fahrer von rechts, die Kurv:e sehr kurz nehmend, auf ihn
zufuhr.
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