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Schnldbet1"('ibungs-und Konknrsl' cht. No 28.
miterfasst sind, ondern auch Früchte, die ohne das Grund-
stück gepfändet sind gemäss Art. 94 SchKG. Zwar liesse
der enge Zusammenhang zwischen Art. 103 und 102 eher
auf das Gegenteil schliessen. Allein in Art. 103 Abs. 1 wird
bei Nennung der Früchte in Klammern auf Art. 102
und 94 verwiesen, welcher Umstand erlaubt, den Abs. 2
auch auf den Fall der gemäss Art. 94 separat gepfändeten
Früchte zu beziehen. Dies erscheint auch als billig ; denn
was dem einen, z. B. dem Angestellten, sein Lohneinkom-
men, ist dem andern -Bauer, Pächter -der Fruchter-
trag : das Mittel zur Fristung seiner Lebensbedürfnisse.
Auch wäre nicht einzusehen, wieso bei Pf'andung der
Früchte samt Grundstück (Art. 102) der Schuldner die
Früchte für seinen Unterhalt sollte beanspruchen dürfen
(Art. 103 Abs. 2), dagegen bei separater Pf'andung der-
selben (94) nicht. Die gleiche Behandlung beider Fälle
unter sich und analog zu Art. 93 drängt sich daher auf,
obschon wieder andere Schuldner, die z. B. vom Verkauf
der eingekauften bezw. selbstverfertigten Waren leben
Ladeninhaber, Handwerker -dieses Privilegs nicht
teilhaftig sind. Die Vorinstanz hat daher die Frage des
Bedürfnisses
im Sinne des Art. 103 Abs. 2 bezw. 93 SchKG
zu prüfen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Lang Druck AG 30lIO Bern (Schweiz)
A. SchuldheLreibungs-und KonkursrechL.
Paursuite et Faillite.
I. ENTSCHEIDUNGE DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR.1!:TS DE LA CHAl IßRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
29. Entscheid vom 4. Oktober 1939 i. S. Fürst eIe.
Nichtigkeit einer Betreibung wegen nicht eindeutiger Gläubiger-
bezeichnung : kann nicht mehr geltend gemacht wernen, nach-
dem die Zweideutigkeit nachträglich behoben wurde und der
Betriebene durch Erhebung von Rechtsvorschlag und Aber-
kennungsklage sich alle Einwendungen gewahrt hat (Art. 67
Ziff. 1
SchKG).
NulliU d'une poursuite pour Muse de designation equivoque du
ereancier : Ce moyen ne peut plus etre invoque lorsque l'equi-
voque a eM dissipee par la suite et que le debiteur poursuivi a
pu se reserver toutes ses exceptions en faisant opposition et
en introduisant l'action en liberation de dette (art. 67 eh. 1 LP).
La nullitd di un'esecuzione a motivo di designazione equivoca deJ
creditore non pub essere piil invocata quando l'equivoco sia
stato dissipato ulteriormente ed il debitore escusso abbia
potuto garantirsi tutte le sue eccezioni sollevando opposizione
e promovendo azione di disconoscimento di debito (art. 67
cifra 1 LEF).
A. -Jules Hüni war seit 1933 Reisender der Komman-
ditgesellschaft Fürst Cle in Zürich, die infolge Todes dee
unbeschränkt haftenden Gesellschafters Louis Fürst im
Dezember 1935 in Liquidation trat. Das Geschäft wird
durch die am 13. Februar 1936 im Handelsregister einge-
tragene Kommanditgesellschaft A. B. Fürst OIe
weitergeführt, deren unbeschränkt haftende Gesellschaf-
terin die Witwe des Louis Fürst ist.
Am. 24. Mai 1938 wurde Hüni für Fr. 3579.80, Reise-
spesenvorschüsse
und eingelöste Akzepte, von der Firma
Fürst Cle betrieben; das Betreibungsbegehren ist
AS 65 III -19311
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. No 29.
unterschrieben :: Firma Fürst Oie, A. B. Fürst. Der
Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Auf Grund einer
Schuldanerkennimg vom 2. März 1934 verlangte die Firma
A. B. Fürst Oie provisorische Rechtsöffnung ; in dem
diese bewilligenden Entscheid vom 30. Juni 1938 ist die
Gläubigerin wieder als
Fürst Oie bezeichnet. Darauf
erhob Hüni Aberkennungsklage unter Geltendmachung
der Verrechnung mit einer Gegenforderung von Fr. 6650.-
für Salär und Reisespesen von Juni 1933 Qis März 1934,
für welche Forderung er bereits am 16. Juni 1938 seiner-
seits gegen
A. B. Fürst Oie Betreibung angehoben
hatte. Erstmals in der Hauptverhandlung im Aberken-
nungsprozesse am 21. Oktober 1938 machte Hüni die
Nichtigkeit der gegen ihn gerichteten Betreibung geltend,
weil eine Firma Fürst Oie gar nicht existiere, sondern
nur die Firmen Fürst Oie in Liq. und A. B. Fürst
Oie . Eventuellliess er die Betreibung als von letzterer
Firma angehoben gelten, wendete jedoch ein, die gegen ihn
k Betreibung gesetzte Forderung vom Jahre 1933/34
könnte nur der ersteren Firma zustehen. Auf dem inzwi-
chen gestellten Verwertungsbegehren war der Gläubiger-
eichnung Fürst Oie beigefügt : vertreten durch
A. B. Fürst Oie .
B. -Mit Beschwerde vom 31. Dezember 1938 verlangte
Hüni Nichtigerklärung der Betreibung wegen Nichtbe-
stehens der betreibenden Firma Fürst Oie bezw. man-
gels klarer und unzweideutiger Gläubigerbezeichnung.
O. -Beide Aufsichtsbehörden haben die Beschwerde
gutgeheissen.
Die obere führt zur Begründung aus, weder
die Gläubigerbezeichnung noch der übrige Inhalt des
Zahlungsbefehls
habe den Schuldner erkennen lassen, dass
er von der neuen Firma betrieben werde. Zu einer solchen
Annahme habe er auch sonst keinen Anlass gehabt, da das
Schuldverhältnis sich auf die alte Firma bezogen habe.
Von einepl Forderungsübergang auf die neue Firma sei
ihm weder vor noch bei der Einleitung der Betreibung
Mitteilung gemacht, sondern erst im Aberkennungspro-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrooht. No 29
zesse gesprochen worden. Entscheidend sei überhaupt
einzig der Umstand, dass die Bezeichnung Fürst Oie
jedenfalls unzutreffend und zweideutig gewesen sei.
D. -Mit dem vorliegenden. Rekurse hält die Firma
Fürst Oie an ihrem Antrag, die Betreibung sei als zu
Recht bestehend zu erklären, samt Begründung fest.
Die Schuldbetreibung(J-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
- -Dem vorliegenden Rekurse -wie übrigens schon
demjenigen an die Vorinstanz -haftet der gleiche Mangel
wie dem Betreibungsbegehren und dem Zahlungsbefehl an,
dass er auf die nicht existierende Firma Fürst Oie
lautet. Indessen wird er einfach das Schicksal der Betrei-
bung teilen, d. h. allenfalls derjenigen Firma anzurechnen
sein, von der die Betreibung als angehoben zu erachten ist.
- -Der letzte Entscheid des Bundesgerichtes bezüglich
der Gläubigerbezeichnung in Betreibungsurkunden fasst
die geltende Rechtsprechung dahin zusammen, dass eine
Betreibung nichtig sei und deren Nichtigkeit jederzeit von
Amtes wegen ausgesprochen werden könne, wenn sie im
Namen einer nicht existierenden Person erhoben werde,
oder wenn sie die Person des Gläubigers nicht in klarer,
unzweideutiger,
jeden Zweifel über die Identität desselben
ausschliessender Weise angebe.
Denn der Schuldner habe
ein wesentliches Interesse, über die Person des betreibenden
Gläubigers im Klaren zu sein, um zu wissen, ob er gegen ihn
Einwendungen zu erheben habe. Und zwar müsse für diese
Beurteilung der -Eindeutigkeit der Bezeichnung auf den
Zeitpunkt der Zustellung der Betreibungsurkunde abge-
stellt werden (BGE 62 TII 134).
Den dergestalt umschriebenen Anforderungen wird in
der Tat die Gläubigerbezeichnung in der vorliegenden
Betreibung nicht gerecht. Es muss jedoch bei der zit.
Rechtsprechung berücksichtigt werden, dass sie sich aus-
schliesslich auf Betreibungen bezog, wo eine Mehrheit
von in einer Kollektivbezeichnung zusammengefassten,
Schuldbet.reibungs. und Konlrursrecht. No 29.
einzeln nicht nh.mentlich genannten Personen als Gläu-
biger erschien .
(Erben des X; Erbengemeinschaft ... ;
Gemeinderschaft ... ;
Präsident und Mitglieder des Gemein-
derates ... , UBW., vgl. BGE 41 III 246, 43 III 176, 48 III 96,
51 III 57 ; Kreisschreiben Nr. 16 des Bundesgerichtes,
51 UI 98). Im Unterschied dazu handelt es sich vorliegend
um die Frage, ob auch unheilbar nichtig sei die Betreibung
mit einer Gläubigerbezeichnung, welche nur die eine oder
andere von zwei
Kommanditgesellschaften -einer in Liqui-
dation befindlichen und einer aktiven -meinen kann.
Dabei darf nun nicht übersehen werden, dass in casu einer-
seits die Zweideutigkeit
im Zahlungsbefehl nachträglich,
wenn auch erst nach Ablauf der Rechtsvorschlagsfrist,
behoben worden ist,
indem der Vertreter der Gläubigerin
wiederholt, nämlich
im Aberkennungsprozess sowie vor
allen Beschwerdeinstanzen, erklärt hat, die Betreibung sei
für die neue Kommanditgesellschaft A. B. Fürst eie
gemeint, und dass anderseits der Betriebene Rechtsvor-
schlag und sogar Aberkennungsklage erhoben hat. Mit
diesen -gegen die richtige Gläubigerin gerichteten -
Rechtsvorkehren hat sich der Betriebene alle Einwendun-
gen gewahrt, und zwar kann er gegenüber der neuen Firma
nicht nur einwenden, die in Betreibung gesetzte Forderung
stehe nach wie vor der alten Kommanditgesellschaft zu,
d. h. die neue habe sie nicht erworben, sondern er kann
auch verrechnen sowohl mit Gegenforderungen, die ihm
gegen die neue Gesellschaft zustehen, als mit solchen, die
ihm gegen die alte zustanden in dem Zeitpunkte, da er
vom Rechtsübergang erfuhr. Soweit liegt aber die Ent-
stehung der Gegenforderung gegenüber der alten Firma
auf alle Fälle zurück; anderseits ergibt sich aus der Gegen-
betreibung des
Hüni gegen die neue Firma, dass er die
Gegenforderung gerade gegen diese
zu haben behauptet.
Der Betriebene wird mithin durch die erst nachträgliche
Beseitigung
der Zweideutigkeit in der Gläubigerbezeich-
nung in keiner Weise benachteiligt. Übrigens bildete zur
Zeit, da die nachträgliche KlarsteIlung erfolgte. überhaupt
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 30.
nicht mehr der Zahlungsbefehl, sondern -in Verbindung
mit dem Rechtsöffnungsentscheid -das künftige Urteil
über die Aberkennungsklage den Vollstreckungstitel. Bei
dieser
Lage gebietet schon die Verfahrensökonomie, dass
der Betriebene nicht mehr die Nichtigkeit der einleitenden
Betreibungshandlung geltend
machen könne, insbesondere
auch in seinem eigenen Interesse, da er, im Falle der
Nichtigerklärung, kaum auf vollen Ersatz seiner vergeblich
aufgewendeten Prozesskosten
rechnen dürfte.
Die Vorschrift genauer Gläubigerbezeichnung bezweckt
freilich
nicht nur, dass der Betriebene, sondern ebenso dass
das Betreibungsamt im Hinblick auf die Auszahlung des
Erlöses
über die Person des Betreibenden orientiert sein
muss.
Hierauf kommt jedoch vorliegend nichts an, weil
Frau A. B. Fürst nicht nur unbeschränkt haftende Gesell-
schafterin
der neuen, sondern auch die Liquidatorin der
alten Kommanditgesellschaft ist.
Demnach erkennt die SchUldbetr.-u. Konkur8kammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und die Beschwerde des Schuldners
abge wiesen.
30. Entscheid vom 14. Oktober 1939 i. S. Kobler.
Betreibungsort. Ein früherer, nicht mehr wirklich bestehender,
wenn auch gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB (mangels Erwerbes
eines neuen) fortdauernder Wohnsitz begründet keinen e
treibungsort; weder gemäss Art. 46 SchKG, noch wahlwe,lse
neben dem Aufenthalt gemäss Art. 48 SchKG, noch endlIch
bei bekanntem oder unbekanntem Aufenthalt im Ausland.
Vorbehalten bleibt Art. 54 SchKG.
For de la poursuite. Un domicile ancien, effectivement abandonne,
ne saurait constituer le for de la poursuite, comormement a.
l'art. 46 LP, quand bien meme il subsisterait, de par l'art. 24
at I ce, le debiteur ne s'etant point cree de domicile nou
veau. Il ne constitue pas non plus, lorsque l'art. 48 LP t
applicable, un deuxieme for qui coexisterait avec celui du lieu
du sejour, au choix du creancier. Le domicile ancien ne vaut
pas non plus lorsque le debiteur sejourne a. l'etranger en un
lieu connu ou non. L'application de l'art. 54 LP demeure
reservee.