BGE 65 III 68
BGE 65 III 68Bge19 juin 1939Ouvrir la source →
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Schuldbetreibungs. und Konk1l1'8l'echt. No 20.
tare a conosceIiza dell'ufficio di esecuzione illicenziamento
deI debitore da! servizio militare.
Vi
invitiamo pertanto a dare agli uffici di esecuzione
sottoposti alla vostra vigilania Ie seguenti istruzioni :
L'ufficio
prendera nota delle domande di atti esecutivi
alle quali
non puo dar corso momentaneamente a motiv~
della sospensione di cui gode il debitore in virtu dell'art. 57
LEF; comunichera tale sospensione al creditore, con
l'avvertenza che incombe a Iui d'informare a tempo debito
l'ufficio
dellicenziamento deI debitore dal servizio militare
se vuole
che si proeeda agli atti esecutivi richiesti. Qualor~
il grado e l'incorporazione militare deI debitore siano gia
noti all'ufficio, 0 il funzionario notificante ne abbia avuto
conoscenza allorehe ha tentato di procedere alla notifiea
tali dati saranno pure menzionati nella suddetta comuni~
cazione al creditore. Se, ulteriormente e non per mezzo
deI creditore, l'ufficio viene a sapere ehe
il debitore e stato
lieenziato dal servizio militare, di Bua iniziativa dara
corso alla domanda pendente.
Le istruzioni contenute nelle due ultime frasi sono
dettateda motivi d'ordine; la loro inosservanza non
eonferisce al creditore nessun diritto.
II. ENTSCHEIDUNGEN DER SOHULD-
BETREIBUNGS-UND _KONKURSKAMMER
ARR:mTS
DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
20. Entscheid vom 30. Mai 1939 i. S. Bächler.
Lohnpländung, Art. 93 SchKG. Die .Frist zur Beschwerde wegen
~~r Bemessung des Notbedarfs läuft Iür den Gläubiger wie
Iur den Schuldner erst von der Zustellung der Pfändungs-
urkunde an;
..,... auch bei früherer Kenntnisnahme.
--insbesodere wenn dem Gläubiger der Betrag des N ot-
bedars II!-!t dem Formular Nr. 11 mitgeteilt worden war
(AnzeIge uber den Bestand eines nicht Ieststellbaren Lohn-
anspruches ).
Schuldbctreibungs. und Konkursrecht. N0 20.
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SaiBie, de, salaire" art. 93 LP. Le deJai pour porter plainte contra
la fixation de la somme qui est indispensable au debiteur pour
subsister ne court, pour le creancier comme pour le debiteur,
que des la notmcation du proces-verbal de saisie ;
-meme lorsque le creancier et le debiteur ont connaissance
plus töt du montant fixe par I'office;
--en particulier lorsque le creancier a eu connaissance de ce
montant par Ja notmcation de Ja formule n° 11 (avis en
cas de saisie d'un salaire dont le montant n'est pas deter-
mine).
Pigrwrame,nto di salario, art. 93 LEF. TI termine per aggravarsi
dalla determinazione della somma indispensabile al debitore
pel suo sostentamento decorre, sia pel craditore, sia pel debi-
tore, soltanto dalla notmca deI verbale di pignoramento,
anche se iI creditore ed il debitore gia. ,Prima hanno avuto
conoscenza dell'importo fissato dall'uffiClo e, in particolare,
anche se il creditore ha conosciuto questo importo in seguito
aHa notifica deI modulo n° 11 (avviso al creditora concernente
il pignoramento di una mercede indeterminata).
In der Betreibung des Rekurrenten gegen Monseh
erliess
das Betreibungsamt am 1. Dezember 1938, da
sich sonst nichts Pfändbares vorgefunden hatte, eine
«Anzeige an den Gläubiger über den Bestand eines nicht
feststellbaren Lohnanspruches » unter Verwendung des
hiefür vorgeschriebenen
Formulars Nr. 11. Der Gläubiger
antwortete darauf am 9. Dezember, er schätze den Ver-
dienst des Schuldners auf 270 Fr. im Monat, worauf das
Betreibungsamt den angeblichen Lohnüberschuss von
monatlich 40 Fr. pfändete und die Pfändungsurkunde am
16. Dezember versandte.
Am 24. Dezember führte der Gläubiger Beschwerde
wegen
übersetzter Bemessung des Notbedarfs des Schuld~
ners. Die kantonalen Aufsiehtsbehärden haben die Be-
schwerde als verspätet von der Hand gewiesen. Sie sind
der Meinung, die dem Gläubiger bereits am 1. Dezember
in der mit Formular Nr. 11 erlassenen « Anzeige» mit-
geteilte Festsetzung des Notbedarfs sei mit Ablauf von
zehn Tagen seit jener Mitteilung rechtskräftig geworden .
Demgegenüber
nimmt der Gläubiger, aueh mit dem vor-
liegenden Rekurs, eine erst seit Zustellung der Pfändungs-
urkunde laufende Beschwerdefrist in Anspruch.
70 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 20. Die 8chiddbetreibunga-und Konkurskammer , zieht in Erwägung : Bei nicht feststellbaren Lohnbezügen des Schuldners hat das Betreibungsamt nach Feststellung des Unge- nügens der übrigen PIandung, noch vor Abschluss und Zustellung der Pfandungsurkunde, den Gläubiger mit dem Formular Nr. II aufzufordern, sich binnen zehn Tagen darüber zu erklären, ob er ein den (ihm zugleich mitgeteilten) Betrag des Notbedarfs übersteigendes Lohn- einkommen des Schuldners annehme; der betreffende Überschuss würde dann sofort gepfandet, bei unbenutztem Ablauf der Frist dagegen Verzicht auf die Lohnpfändung angenommen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden halten dafür, neben dieser dem Gläubiger gesetzten Erklärungsfrist, die er benutzt hat, sei ausserdem die gesetzliche Beschwerde- frist zur Anfechtung, der ihm zugleich mitgeteilten N ot- bedarfsbemessung gelaufen. Dem ist nicht beizustimmen. Die Festsetzung des Notbedarfs des Schuldners und seiner Familie stellt keine selbständige Verfügung des Betrei- bungsamtes dar, die für sich allein in Rechtskraft treten könnte und auf dem Beschwerdewege anzufechten wäre. Das Betreibungsamt hat nicht die Lebenshaltung des Schuldners als solche zu gestalten, sondern sich mit dessen Notbedarf nur im Hinblick ~uf die allIallige Vornahme einer Lohnpfändung zu befassen, da eben der Notbedarf die Schranke solchen PIandungsvollzuges bildet. Dem- gemäss fällt als vollstreckungsrechtliche Verfügung, gegen die sich eine Beschwerde richten kann, nicht die Fest- setzung des Notbedarfs, sondern nur die teilweise darauf beruhende Vornahme und Bemessung oder aber Ableh- nung einer Lohnpfändung in Betracht.' Solange diese Verfügung nicht ,getroffen war, hatte der Gläubiger keine Veranlassung, wegen zu hoher Bestimmung des N otbe- darfs Beschwerde zu führen. Er hat mit Recht die Zustel- lung der PIandungsurkunde abgewartet. Wenn zwar der Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. Ne 20. 7I Grund der vorliegenden Beschwerde in der Bestimmung des der PIandung entzogenen Notbedarfs zu sehen ist, so erscheint doch als Gegenstand der' Beschwerde einzig die Bemessung der Lohnpfändung selbst, wie sie dem Gläubiger erst durch Zustellung der Pfändungsurkunde eröffnet worden ist. Daraus folgt, dass die mit dem Formular Nr. Il erfolgte Fristansetzung nicht geeignet, war, über den allenfalls zu piandenden angeblichen Lohnüberschuss endgültig Klarheit zu schaffen. Das kann aber auch gar nicht der Zweck des mit der Formularanzeige einzuleitenden Zwi- schenverfahrens des PIandungsvollzuges sein. Dieses Ver- fahren wird nur gegenüber dem Gläubiger durchgeführt. Dem Schuldner bleibt somit ohnehin vorbehalten, die Lohnpfändung nach Empfang der PIandungsurkunde an- zufechten, 'was ausschliesst, dass die Bemessung des Notbedarfs schon zuvor in Rechtskraft treten könnte. Es ist anerkannt, dass die Frist für Unpfändbarkeits- beschweroen erst mit der Zustellung der PIandungs- urkunde in Gang kommt, gleichgültig ob und wieweit der Schuldner von den darin enthaltenen Verfügungen schon zuvor Kenntnis erhalten hatte. Der Gläubiger ver- dient hinsichtlich der Ausübung seines entgegengesetzten Beschwerderechtes nicht schlechter gestellt zu werden. Weder besteht ein Grund, ihm gegenüber die Massnahmen des PIandungsvollzuges früher in Rechtskraft erwachsen zu lassen, noch liesse sich rechtfertigen, ihm im Gegensatz zum Schuldner, als Unterlage einer, Beschwerde nur die kurze ziffermässige Angabe des Notbedarfs laut dem Formular Nr. Il an die Hand zu geben oder ihm eine nähere Erkundigung auf dem Betreibungsamte zuzumu- ten, um eine Beschwerde hinreichend begründen, zu können. Durch die Gleichstellung von Gläubiger und Schuldner wird zudem die gleichzeitige Beurteilung der allenfalls von beiden Seiten gegen dieselbe Verfügung angehobenen Beschwerden ermöglicht. Gelingt es übrigens dem Gläubiger, die Ausscheidung von Kompetenzstücken
usgenommen, wenn gegen den Widersprechenden ein gericht-
!lches Verfahren auf Entzug der Vertretungsbefugnis eingeleitet
1st.
Qualite pour porter plainte, Art. 17 et suiv. LP :
En maiire de so.cieMs coerciales ou de personnes morales.
celUl dont la sIgnature n engage la societe que collectivement
avec un autre peut cependant faire opposition valable au nom
de la societe. Mais il n'a pas qualite pour porter plainte ou
recourir au nom de la societe contre la decision relldue sur 10.
plainte. si celui qui doit normalement signer avec lui s'y
refuse;
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21.
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_ a moins toutefois qu'une procedure judiciaire ne soit engagee
contre l'opposant, tendante a lui faire retirer 1e pouvoir de
representation.
Qualitd per interporre reelamo, art. 17 e seg. LEF :
Se una societacommerciale 0 una persona morale e vincolata
dalla firma collettivo. di due persone, uno. di queste da sola
puo vaIidamente fare opposizione in nome delIa societa, m~ ?-on
ha qualita per interporre reclamo 0 ricorrere contro la declSlone
di un reclamo, se l'altra persona si rifiuta di firmare, 0. meno
che contro quest'ultima sio. intentata uno. procedura giudiziaria
per far revocare 10. sua facolta di rappresentanza.
A. -Als der Firma Sanar G.m.b.H., Zürich, die aus
den kollektiv zeichnungsberechtigten Gesellschaftern Sess-
ler und Frischknecht besteht, in der Betreibung des J. Kläsi
der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, erklärte Sessler ohne
Einverständnis des Mitgesellschafters den Rechtsvor-
schlag. Das Betreibungsamt vermerkte diesen auf der
Gläubigerausfertigung des Zahlungsbefehles. Hierüber
beschwerte sich der Gläubiger. Er verlangte, dass der
Rechtsvorschlag als unwirksam erklärt und seinem Fort-
setzungsbegehren Folge gegeben werde. Das Bezirksgericht
Zürich schützte die Beschwerde. Gegen seinen Entscheid
rekurrierte Sessler an die obere kantonale Aufsichts-
behörde.
Er erklärte, im Namen der betriebenen Gesell-
schaft zu handeln, obwohl der Mitgesellschafter Frisch-
knecht dem Rekurs entgegentrat und auf Abweisung des-
selben beantragte. Eventuell beanspruchte Sessler für
sich das selbständige Rekursrecht in der Eigenschaft als
Nebenintervenient.
Das Obergericht trat auf den Rekurs
ein, hiess ihn gut und wies die Beschwerde ab.
B. -Mit seinem Rekurs an das Bundesgericht wieder-
holt der Gläubiger den Beschwerdeantrag.
Die 8chuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Obwohl dem Gesellschafter Sessler nur kollektiv mit
dem Mitgesellschafter Frischknecht die Zeichnungsbe-
rechtigung
für die betriebene Gesellschaft zukommt, war
er gemäss Art. 65 SchKG befugt, den Zahlungsbefehl allein
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