GO SehuJdbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 17.
Forderungen nicht in Frage, so dass es schon deshalb
bei der Regel des Erbrechtes (Art. 603 ZGB) zu bleiben
hat, wonach die-Erben ohne weiteres solidarisch für die
Schulden des Erblassers haften.
Die Beklagte lehnt denn auch ihre Haftung als Erbin
nicht schlechtweg ab. Sie wendet bloss ein, die Beschrän-
kung des Vollstreckungsverfahrens müsse ihr gegenüber
in gleicher Weise wie gegenüber dem Erblasser Platz
greifen. Allein die Bestimmung von Art. 265 SchKG will
nur der Lage des Schuldners selbst Rechnung tragen, der
den Konkurs über sich ergehen lassen musste. Sie schützt
ihn vor einer Gefährdung der allenfalls seit dem Konkurse
neu gewonnenen Existenz durch Belangung für solche
Verlustforderungen ; sie
entzieht der Pfändung für solche
Forderungen nicht nur, was allgemein unprandbar ist,
sondern auch, was der Schuldner zur Erfüllung neuer
Verbindlichkeiten und zur Führung seines neuen Gewerbes
braucht. Auf diese um der wirtschaftlichen Persönlichkeit
des Konkursschuldners willen aufgestellte Bestimmung
kann sich der Erbe nicht berufen. Zu seinen Gunsten
lässt sich nichts daraus herleiten, dass die angetretene
Erbschaft überschuldet ist. Solche Überschuldung kann
ebenfalls vorliegen, wenn der Erblasser niemals in Konkurs
geraten war. Wieso im einen Falle die Stellung eines
Erben günstiger sein soll, ist nicht einzusehen. In beiden
Fällen hat der Erbe die Wahl, die Erbschaft auszuschlagen
oder aber nach Art. 603 ZGB in die Verbindlichkeiten
einzutreten, ohne für sich die Einrede des mangelnden
neuen Vermögens beanspruchen zu können. Auch die
Stellung der seit dem Konkurse neu hinzugetretenen
Gläubiger des Erblassers erfordert keine Hintansetzung der
Verlustscheinsgläubiger nach Annahme der Erbschaft.
Die Gläubiger müssen ohnehin mit einer Ausschlagung
der Erbschaft rechnen, wobei, wie bei einem weitern
Konkurs über das Vermögen des Schuldners überhaupt,
zwischen Verlustscheins-und neuen Gläubigern kein
Unterschied mehr besteht (BGE 3511 684). Es geht nun
Schuldbetreibungs. und Konkursreeht(Zivilabteilruigen). No 18 61
nicht an, jenen Gläubigern einem die Erbschaft anneh-
menden Erben gegenüber sogar das zu versagen,. was
ihnen bei konkursamtlicher Liquidation des Nachlasses
zufiele.
Aber auch eine Beschränkung der Erbenhaftung
auf dieses Betreffnis, wie es Art. 591 ZGB für Schulden
aus Bürgschaften des Erblassers vorsieht, lässt sich nicht
rechtfertigen. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz,
wonach die Gläubiger eines Erblassers vom Erben nicht
mehr verlangen können, als was ihnen bei Belangung des
Erblassers selbst oder bei konkursamtlicher Liquidation
des Nachlasses zugekommen wäre; aus Art. 603 ZGB
ergibt sich das Gegenteil. Die Sondervorschrift des Art.
591 ZGB lässt sich nicht auf beliebige Fälle ausdehnen.
Sie nimmt Bürgschaftsverpflichtungen wegen ihrer beson-
dem Natur von der allgemeinen Haftung aus, übrigens
nur bei Aufstellung eines öffentlichen Inventars. Art. 265
SchKG sieht dagegen, ohne auf die Natur der Forderungen
abzustellen, eine Milderung des Vollstreckungsverfahrens
nach durchgeführter Konkursliquidation vor, zu dem
dargelegten Zwecke, den von solcher Liquidation betrof-
fenen Schuldner zu schützen, woraus schlechterdings
nichts zugunsten eines die Erbschaft annehmenden Erben
folgt.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 21. Oktober
1938 bestätigt.
18. Urteil der n. ZhilabteUung vom 2. Juni 1939
i. S. Weibel gegen Wflest und Gen.
Abtretung von Anspriichen der Konkursmasse nach Art. 260 SchKG
mit allfälliger Ansetzung einer Frist zur Klageanhebung (For-
mular Nr. 7, Ziff. 6) :
Mit dem unbenutzten Ablauf dieser Frist fällt die Abtretung
nicht ohne weiteres dahin ; sie kann jedoch nunmehr wider
rufen werden, solange der betreffende Gläubiger nicht nach-
träglich Klage angehoben hat. Liegt ein solcher Widerruf
e2 8ehuJdbet.reiblulp. und Konkurs:recht (Zivilabteilungen). No 18.
nicht vor, so ist der durch die Abtretung ausgewiesene Gläu-
biger ungeaclitet des unbenutzten Ablaufes der Frist zur
Prozessführung berechtigt.
Ce88ion de8 droita' de la ma88e conjormement a l'art. 260 LP avec
jization a'un rMlai pour les jaire ooloi,r en iustice (formule
n° 7 eh. 6):
Le eessionnaire qui n'agit pas dang le delai imparti n'est pas
pour autant forclos. L'administration de Ja faHfite peut cepen-
dant, des rexpiration du deJai et tant qua le creaneier n'a
pas ulterleurement introduit son action, revoquer la cession.
Si Ja revocation n'est pas prononcee, 1e creancier autonse
par Ja. cession est habile a mener le proces. sans egard au fait
qu'il n'a pas respecte le deIai.
Cessione deUe pt'etese clella ma8Ba in base all'art. 260 LEF, eon
aB8f391W di termine per jarlevalere in giwlizio (modulo n° 7
eifra 6) : . .
Il cessionario, che non agisce entro il termine assegnatogli, non
perde senz'altro iI suo diritto. Tuttavia. l'amministrazione dei
fallimento, una volta spirato iI termine ed in quanto iI creditore
non abbia ulteriormente promosso causa, puo revocare Ja
cessione. Se la revoca non e pronunciata, iI cessionario puo
stare in causa, nulJa importando ch'egIi non abbia osservato
il termine.
Die vorliegende Klage eines Konkursgläubigers stützt
sich auf eine gemäss Art. 260 SchKG erhaltene Abtretung
von Ansprüchen der Masse. Das Obergericht des Kantons
Luzern hat sie mit Urteil vom 24. Januar 1939 als ver-
wirkt erklärt, weil der Kläger die ihm von der Konkurs-
verwaltung gesetzte und bis zum 11. April 1937 verlän-
gerte Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der An-
sprüche nicht gewahrt habe. Hiezu habe es nicht genügt,
am 10. April 1937 die Abhaltung des Aussöhnungsversuches
anzubegehren ; vielmehr hätte die Klage bis zum 11. April,
statt erst am 14. Juni nach fruchtlosem Aussöhnungs-
versuch vom 17. April, beim Amtsgericht eingereicht
werden müssen. Am Hinfall der Rechte des Klägers ändere
es nichts, dass das Konkursamt seinem Vorgehen nicht
entgegengetreten sei.
Der Kläger zieht dieses Urteil an das Bundesgericht
mit dem Antrag (die Klageführung als wirksam anzu-
erkennen und) die Sache zu materieller Beurteilung an
das Obergericht zurückweisen, eventuell die Klagebe-
gehren ohne solche Rückweisung zuzusprechen.
Sohuldbetreibunga. und Konkursrecht (ZivilabteiIungen).No 18. 63
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Ob ein bestrittener Rechtsanspruch der Konkursmasse
von ihr selbst oder einem einzelnen Gläubiger, auf Grund
einer Abtretung nach Art. 260 SchKG, zu verfolgen sei,
ist eine Frage, die das Konkursverfahren beschlägt, den
Dritten dagegen nicht berührt. Dieser hat weder Anspruch
darauf, dass sich die Konkursmasse möglichst rasch
entschliesse, noch darauf, dass im Falle der Abtretung
binnen bestimmter Frist geklagt oder aber verzichtet
werde. Die Vollstreckungsbehörden haben dies schon
wiederholt ausgesprochen und darauf hingewiesen, dass
der Konkursmasse selbst nicht unbedingt an solcher
Strenge zu liegen braucht (BGE 65 III 1 ff.). Dem ent-
spricht es, dass das Gesetz in Art. 260 eine bestimmte
Frist zur Geltendmachung abgetretener Ansprüche der
Masse gar nicht vorsieht und Ziff. 6 der im vorgeschrie-
benen Formular Nr. 7 aufgestellten Abtretungsbedin-
gungen lediglich der Konkursverwaltung das Recht vor-
behält, die Abtretung zu annullieren, falls der abgetretene
Anspruch nicht binnen einer von ihr anzusetzenden Frist
gerichtlich geltend gemacht wird. Es steht also im Ermessen
der Konkursverwaltung, eine Frist anzusetzen und zu
bemessen oder, vorläufig wenigstens, davon abzusehen.
Und wenn sie eine Frist bestimmt hat, ist sie nicht darauf
angewiesen, Fristerstreckungen und Wiedereinsetzungen zu
verfügen, um die Abtretung nicht wirkungslos werden zu
lassen. Sie kann einfach zuwarten, auch über die Frist
hinaus, und anderseits ist der im Besitze der Abtretung
befindliche Konkursgläubiger in seinem Prozessführungs-
rechte geschützt, solange ein Widerruf nicht vorliegt ; er
kann wirksam Klage erheben und damit einem Widerruf
zuvorkommen. Demgemäss steht es im Prozesse des
durch Abtretung nach Art. 260 SchKG ausgewiesenen
Konkursgläubigers
weder dem beklagten Anspruchsgegner
noch dem Richter zu, jenem die Legitimation zur Klage
wegen unbenutzten Ablaufes einer von der Konlrursver-
64 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIa.bteilungnn). So 18.
waltung gesetzten Frist abzusprechen, es wäre denn eben
ein Widerruf der Abtretung ausgesprochen und in einem
allfalligen Beschwerde-
und Rekursverfahren vor den
Aufsichtsbehörden bestätigt worden. Hier fehlt es nicht
nur an einem (der Klaganhebung vorausgegangenen)
Widerruf, sondern die Konkursverwaltung hat die Berichte
des Klägers über den Stand seiner Vorkehren jeweilen ohne
Einspruch entgegengenommen und damit die Abtretung
eindeutig als nach wie vor in Kraft stehend gelten fassen.
Das Obergericht stellt mit Unrecht darauf ab, dass das
Konkursamt mit der Fristansetzung vom 11. Januar 1937
die
Androhung verbunden hatte, beim Unterbleiben einer
Klageführung binnen der gesetzten Frist werde Verzicht
auf die abgetretenen Ansprüche angenommen. Damit
wollte, wie das spätere Verhalten des Konkursamtes
dartut, nur der Vorbehalt der Annullierung hervorgehoben
werden,
den das Konkursamt im vorgeschriebenen Abtre-
tungsformular unverändert stehen liess und stehen lassen
musste, indem eine Abweichung von dieser Bedingung
gar nicht zulässig war.
Wird endlich der Begriff der gerichtlichen Geltend-
machung dem bei gesetzlichen Klagefristen des Bundes-
rechts anerkannten Begriff der Klageanhebungangepasst,
wie es sich aufdrängt (vgl. den erwähnten Entscheid der
Schuldbetreibungs-und Konkurskammer), ,so war die
verlängerte Frist ohnehin durch Einleitung des Sühne-
verfahrens am 10. (oder 11.) April 1937 gewahrt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 24. Januar
1939 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an
das Obergericht zurückgewiesen wird.
Schuldhetreihun;s-und Ionkursrecht.
Poursuit.e ot failliLe.
I. KREISSCHREmEN DES GESAMTGERICHTS
CIRCULAIRE DU TRmUNAL FEDERAL
19. Kreissehreiben, Circulaire, Circolare N° 27
(4. X. 1939).
RechtsstilIstand während der Mobilisation der Armee (Art. 57
SchKG).
Snrsis aux poursuites pendant la mobilisation de l'armee (art. 57
LP).
Sospensione delle esecuzioni dnrante la mobilitazione dell'esercito
(art.57 LEF).
Anlässlich der Mobilisation von 1914 hat das Bundes-
gericht durch Kreisschreiben vom 21. Dezember 1914 und
8. März 1915 den Betreibungsämtern zur Pflicht gemacht,
das Aufhören des Rechtsstillstandes des Schuldners gemäss
Art. 57 SchKG, d. h. die Entlassung des Schuldners aus
dem Militärdienst, von Amtes wegen festzustellen und sich
zu diesem Zwecke mit den kantonalen Militärdirektionen
ins Vernehmen zu setzen. Nicht nur haben damals die
Erfahrungen gezeigt, dass die vorgesehene Zusammen-
arbeit zwischen Betreibungsamt und Militärdirektion sehr
oft versagte und übrigens mit Kosten für den Schuldner
verbunden war, welche richtigerweise eine gesetzliche
Rechtswohltat nicht zur Folge haben dürfte, sondern bei
erneuter Prüfung hat sich auch ergeben, dass es der
Rechtslage besser entspricht, wenn dem betreibenden
Gläubiger aufgegeben
wird, die Entlassung des betriebenen
Schuldners
aus dem Dienste zur Kenntnis des Betreibungs-
amtes zu bringen. Demgemäss ersuchen wir Sie, die Ihnen
AS 65 III -1939