Art. 285 ff. SchKG; revocatory standing with respect to a collective partnership; the challenge of legal acts affecting partnership assets is reserved to the bankruptcy of the partnership itself. The bankruptcy estate is exclusively entitled to assert the claim; failing estate action, individual creditors may proceed only as cessionary creditors under Art. 260 SchKG. A bankruptcy or loss certificate against individual partners does not substitute for this standing, even if the partnership bankruptcy was closed under Art. 230 SchKG. The partnership claim does not pass into the personal assets of the partners and cannot later be asserted in enforcement against them.
136 Schuldbetl't'ibungs-und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). Ko 38. cette nature etait du ressort exc1usif des autorites de poursuite. Sur appe1 de la defenderesse, la Cour d'appe1 du Canton de Barne a declare la demande recevable mais mal fondee. Sur recours de la demanderesse le Tribunal federal a admis la demande en ce sens qu'il a condamne la defende- resse a payer a la demanderesse 1a somme de 5.387 fr. 15 avec interets. Extrait des motifs:
nicht auch in der Zwangsvollstreckung gegen emzelne Gesellschafter, weder in einem Konkursverfahren noch auf Grund fruchtloser . Auspfändung ;
138 Schuldbetreibnugs-und Konlrursrecht (ZiviIabteilungen). No 39. --dies ist lbst dann unzulässig, wenn ein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und gemäss Art. 230 SchKG ohne Durchführung geschlossen worden war. Action revocatoire,art. 285 et sv.LP. Les actes juridiques d'une societe en nom collectif ne peuvent tre attaques que dans la faillite de la societll (par la masse ou, si elle renonce, par las creanciers cessionnaires selon art. 260 LP); ces actes ne sont pas attaquables dans l'exooution foroee contra -des societaires, que ce soit dans une faillite ou aprils saisie infructueuse ; et cela mfune si la socieM a ete dOOlaree en faillite et que celle-ci ait etll close en conformitll de l'art. 230 LP. AzWne revooatoria, art. 285 e seg. LEF. Gli atti giuridici di una soeietA in norne collettivo possono essere impugnati nel fallimento della societa. dalla massa 0, se quasta rinuncia, dai singoli creditori in forza di uns cessione a,'sensi dell'art. 260 LEF; non sono impugnabili nell'esecuzione forzata contro singoli soci (ne in uns procedura fallimentare, ne dopo un pignoramento infruttuoso), ecioanchese la societA era stata dichiarata in fallimento e questo era stato chiuso in conformitA delI'art. 230 LEF. A. -Der Beklagte hatte der aus drei Teilhabern zusammengesetzten Kollektivgesellschaft Familie J oseph Frunz, Käserei und Schweinemästerei in Küssnacht a. R., 182 Schweine für Fr. 12,335.-verkauft, sie dann aber am 15. Juli 1936 unter Verrechnung des schuldig gebliebe- nen Preises zuruckgekauftund lediglich bei der Gesell- schaft am Futter gelassen, das Stück für 50 Rp. im Tag. In dem am 14. November 1936 über die Kollektivgesell- schaft eröffneten Konkurse wurden die noch in den Ställen vorhandenen 142 Stück im durchschnittlichen Schätzungswert von je Fr. 100.-als vom Beklagten zu Eigentum angesprochen bezeichnet. Dieser Konkurs ge- langte nicht zur Durchführung; er wurde am 23. November 1936 mangels Aktiven eingestellt und hernach mangels Sicherstellung der Konkurskosten gemäss Art. 230 SchKG geschlossen. B. -Etwa ein Jahr später hoben die vier klagenden Gesellschaftsgläubiger gegen die drei gewesenen Gesell- scha.ft6r, die nach Art. 40 SchKG nicht mehr der Kon- kursbetreibung unterlagen, Betreibungen auf Pfändung an. Sie erhielten in allen diesen Betreibungen Verlust- Sohuldbetreibungs-und Konknrsrecht (ZiviIabteilungen). No 39. 139 scheine. Hierauf belangten sie den Beklagten mit der vorliegenden Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. SchKG auf Herausgabe der 142 Schweine zur Ver- wertung, eventuell auf Zahlung des Gesamtbetrages von Fr. 1l,592.55 ihrer Verlustforderungen, nebst Zins zu 5 % seit dem 14. Dezember 1937. O. -Das Obergericht des Kantons Luzern hat die Klage am 12. Juli 1939 für insgesamt Fr. 1l,649.35 mit Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 1938 zugesprochen. Der Beklagte zieht dieses Urteil an das Bundesgericht und beantragt neuerdings gänzliche, eventuell teilweise Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach den im kantonalen Urteil dargelegten tatsächli- chen Verhältnissen hat sich die Kollektivgesellschaft durch den Zurnckverkauf der unbezahlt gebliebenen Schweine unter Verrechnung des Kaufpreises sozusagen ihres einzigen Aktivums entäussert und damit eine nach Art. 288 SchKG anfechtbare Zuwendung an den Beklagten vollzogen. In ihrem Konkurse hätte dieses Geschäft durch die Masse oder allenfalls durch einzelne Gesellschafts- gläubiger als Zessionare gemäss Art. 260 SchKG mit Erfolg angefochten werden können. Da jedoch zur Durch- führung auch nur des summarischen Konkursverfahrens nicht genug verfügbares Gesellschaftsvermögen vorlag und kein Gläubiger die bekanntgemachte Frist zur Leistung der erforderlichen Sicherheit benutzte, musste der Kon- kurs ohne weiteres geschlossen worden, und so blieb auch der in Frage stehende Anfechtungsanspruch ungenutzt. Die Kläger glauben nun, das Anfechtungsrecht nach- träglich auf Grund fruchtloser Auspfändung derninznlnen Gesellschafter noch ausüben zu können. Das ISt ihnen jedoch entgegen der Ansicht der kantonalen Gerichte verwehrt : Das Vermögen einer Kollektivgesellschaft unterliegt dem Zugriff ihrer Gläubiger unter Ausschluss der Privat-
140 Schuldbetreibnngs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 39. gläubiger der einzelnen Gesellschafter (Art. 566 aOR, 570 Abs. 1 nOH). J?emgemäss ist auch die Anfechtung von- Entäusserungsakten, die das Gesellschaftsvermögen be- treffen, eine Angelegenheit der Gesellschaftsgläubiger unter Ausschluss der Privatgläubiger der Teilhaber. Solche Anfechtung hat ihren Platz nur im Konkurse der Gesell- schaft selbst. Legitimiert zur Anfechtung ist deren Kon- kursmasse oder, bei deren Verzicht, jeder Gesellschafts- gläubiger als Zessionar der Masse gemäss Art. 260 SchKG. Die Kläger sind freilich Gesellschaftsgläubiger ; sie ver- mögen sich aber auf keine derartige Abtretung zu berufen, wozu es ja sowenig wie überhaupt zu einem Verzichts- beschluss der Masse selbst kommen konnte. Nachdem der Gesellschaftskonkurs auf solche Art gescheitert ist, sind die Anfechtungsansprüche gegen den Beklagten unter- gegangen; es wäre denn, aus besonderem Grunde könnte nochmals ein Konkurs über die Kollektivgesellschaft herbeigeführt werden, was indessen im vorliegenden Prozesse nicht zu prüfen ist. In der Zwangsvollstreckung gegen die einzelnen Gesellschafter lässt sich das seinerzeit im Konkurs der Gesellschaft Versäumte nicht mehr nachholen. Am Konkurs eines Gesellschafters sind auch dessen Privatgläubiger beteiligt, die nach dem Gesagten durch anfechtbare Rechtshandlungen der Gesellschaft nicht berührt werden, und ebenso kann gegebenenfalls eine Betreibung auf Pfändung wie von einem Gesell- schaftsgläubiger so auch von einem Privatgläubiger ange- hoben werden. Schon daraus ergibt sich, dass der Kon- kurs eines Gesellschafters oder ein im Pfändungsverfahren gegen ihn ausgestellter Verlustschein nicht als Titel zur Anfechtung von Rechtshandlungen der Kollektivgesell- schaft gelten kam1. Das Vermögen der Gesellschaft und die wegen dessen Beeinträchtigung zu erhebenden An- fechtungsansprüche sind eben im Gesellschaftskonkurse zu liquidieren. Kann ein solcher Konkurs nicht mehr in Gang gebracht werden, so fehlt es an der Grundlage zur Ausübung des von den Klägern angerufenen Anfech- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 39. 141 'tungsrechtes. Es geht schlechterdings nicht an, einzelnen Gläubigern der Gesellschaft ein solches Klagerecht zuzu- gestehen, ohne dass ein von der Masse, also der Gesamtheit dieser Gläubiger, ausgesprochener Verzicht vorliegt und alle beteiligten Gläubiger Gelegenheit erhalten haben, sich die Ansprüche der Masse abtreten zu lassen. Aus den Rechten, die den Gesellschaftern ihrerseits am Gesellschaftsvermögen zustehen, folgt nichts für die vorliegende Klage. Es mag sein, dass irgendwelches Gesellschaftsvermögen, wenn auch nicht genug, um auch nur die Kosten eines summarischen Konkursverfahrens zu decken, vorhanden war und den Gesellschaftern zufiel. Das Betreffnis jedes Gesellschafters gehörte nun zu seinem persönlichen Vermögen und unterlag in den gesetzlichen Schranken der Pfändung zugunsten von Gesellschafts- wie Privatgläubigern. Die in Frage stehenden Anfech- tungsansprüche konnten dagegen nicht auf solche Weise in das Vermögen der Gesellschafter gelangen. Sie machten gar keinen Teil des Gesellschaftsvermögens aus, standen nicht der Gesellschaft als solcher zu, sondern konnten nach Art. 285 SchKG nur ihrer die Gesamtheit der Gläu- biger vertretenden Konkursmasse erwachsen. Die Kläger stützen sich jedoch auf angebliche eigene, aus den Ver- lustscheinen hervorgehende Anfechtungsansprüche ; deren Gegenstand könnte nach dem Gesagten nur die Rück- gewähr von Vermögen sein, das den betriebenen Schuld- nern, nicht der Gesellschaft entfremdet worden wäre. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Berufung des Beklagten wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 12. Juli 1939 aufgehoben und die Anfechtungsklage abge- wiesen.