BGE 65 I 223
BGE 65 I 223Bge29 juin 1939Ouvrir la source →
222 Staat,Brecht. canton d'etablissement et que la commune d'origine, amenee par ce motif a fournir des secours, s'y refuse dans la suite. Pour qu'on doive en ce cas admettre que l'ancien assiste ne retombera pas a la charge du canton de domicile, il faut avoir la preuve que sa situation pecu- niaire s'est ameliorOO au point qu'il pourra se passer de ces secours. Or pareille modification n'est pa8 etablie pour le recourant. Celui-ci se borne a faire valoir qu'il n'a pas ete constamment chomeur, mais a travaille du 29 mai au 10 juin 1939, qu'il ( a la conviction que sa situation ira en s'ameIiorant et que, par consequent, il n'aura pas a souffrir de la decision de sa commune d'ori- gine )l. Le recourant semble, a la verite, n'avoir pas rem d'assis- tance publique depuis que la decision attaquee a eM rendue, du moins pas du Bureau central de bienfaisance, auquel il a de nouveau demande des seoours le 26 mai 1939. Mais ce fait n'est pas decisif. Ce qui importe, c'est l'etat de choses existant au moment OU le retrait d'etablisse- ment a eM statue. Si la mesure se justifiait alors, le recou- rant ne peut tirer parti de la suspension provisoire des effets de l'arreM, decidee par le Tribunal federal avec l'accord du Conseil d'Etat (art. 185 OJ), pour invalider les motifs de son expulsion. Sa situation est semblable a celle d'un rapatrie qui, pour retrouver son ancien etablis- sement, devrait justifier de ressources suffisantes pour pouvoir subvenir dorenavant aux besoins de sa famille sang tomber de fayon durable a la charge de l'assistance publique (RO 60 I p. 94; arret du 30 septembre 1938 dans l'affaire Borer-Schaub c. Bale-Ville). Le recourant garde le droit de demander au Canton de Geneve de Iui accorder l'etablissement s'il reussit a fournir la preuve requise. Par ce8 motit8, le Tribunal f6Ural rejette le recours. Doppelbesteuerung N0 39. 223 III. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION 39. Urteil vom 1. Dezember 1939 i. S. Zwinggi gegen Luzern. lVenn ein unselbständig erwerbendes Familienhaupt zusammen mit den übrigen Gliedern der Familie den Wohnsitz in der Weise wechselt, dass zuerst das Haupt der Familie und nachher die übrigen umziehen oder umgekehrt, so ist das Steuerdomizil für den .rwerb, das bewegliche Vermögen und dessen Ertrag in der Ubergangszeit zwischen den beiden Umzügen in der Regel da, wo oder von wo aus das Familienhaupt während dieser Zeit seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Koswnersparnis das Familienhaupt an den freien Tagen die Familie und nicht diese jenes besucht. Lorsqu'un employe, qui transporte son domicile d'un canton dans un autre, transfere tout d'abord sa propre residence et seulement plus tard celle des autres membres de sa famille ou inversement, son domicile fiscal, en ce qui concerne le produit de son travail, ses meubles et leur revenu, est, pour Ia periode qui separe les deux transferts, au Heu ou (d'ou) il exerce toute son activiM economique pendant ce temps; il en est ainsi alors meme que, pour des raisons d'economie, c'est le chef de la familIe qui se deplace pour aller passer ses jours de conge aupres des siens et non pa'! l'inverse. Se un impiegato, ehe cambia domicilio da lID cantone in un altro, trasferisce dapprima Ia sua residenza e soltanto piu tardi quella dei membri della sua famiglia 0 inversamente, i1 suo domicilio fiscaIe, in quanto concerne il prodotto deI suo lavoro, Ia sua sostanza mobiliare e i1 relativo reddito, si trova, pel periodo compreso tra i due trasferimenti, nel luogo ove 0 donde egli esercita tutta Ia sua attivita economica durante questo tempo; 10 stesso vale anche se, per ragioni di economia, eileapo di famiglia ehe si reca a trascorrere i giorni di congedo presso 1a sua famiglia e non e questa ehe si reca da lui. A. -Der Rekurrent ist als Zugführer bei den SBB angestellt. Als solcher hatte er bis zum 1. Oktober 1938 sein Dienstdomizil in Erstfeld. Bis Ende März 1938 hielt sich auch seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und einem Knaben, bei ihm in Erstfeld auf. Da ihm auf den
224, Staatsreoht. mietete er die neue Wohnung nicht m Erstfeld, sondern m Luzern. Seme Familie siedelte Ende März 1938 m diese Wohnung über. Er selbst verblieb m Erstfeld, wo er em möbliertes Zimmer mietete. Die Freitage verbrachte er, soweit es die Dienstverhältnisse gestatteten, bei seiner Familie m Luzern. Im « Bulletin iür offene Stellen » vom 15. September 1938 wurde die Stelle emes Zugführers in,;. Luzern ausgeschrieben. Der Rekurrent bewarb sich am 17. September 1938 um diese Stelle. In Berücksichtigung dieses Gesuchs teilte ihm die Betriebsleitung der SBB am 24. September 1938 mit, dass er auf den 1. Oktober 1938 nach Luzern versetzt werde. Am 30. September 1938 zog der Rekurrent seme Ausweisschrüten m Erstield zurück und bezahlte daselbst die Staats-und Gemeindesteuern für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1938. Am 3. Oktober 1938 hinterlegte er seine Ausweis- Bchrüten in Luzern. Die Gememdesteuerkommission, bezw. das Steueramt Luzern, setzte das steuerpflichtige Erwerbs- einkommen des Rekurrenten für 1938 auf Fr. 5000.- fest und verfügte, dass dasselbe für 9 Monate, d. h. ab
226 Staatsrecht. grossen Unannehmlichkeiten sollte vermieden werden können, im Frühjahr 1938 innerhalb der Gemeinde Erst- feld und dann im Herbst 1938 im Falle einer Versetzung wiederum nach Luzern umzuziehen. Er habe sich deshalb entschlossen, schon auf das Frühjahr 1938 provisorisch in . Luzern eine Wolmung zu suchen und seine Familie dort vorläufig einziehen zu lassen. Das sei jedoch selbst- verständlich unter dem Vorbehalt erfolgt, dass im Herbst die Versetzung erfolge. Die Absicht, dauernd in Luzern zu bleiben, sei erst vorhanden gewesen, als der Rekurrent, nachdem ihm die Versetzung mitgeteilt worden sei, selbst l).ach Luzem gezogen sei. Wäre ihm die Wolmung in Erst- feld nicht gekündigt worden, so wäre es ihm überhaupt nie eingefallen, seine Familie vorzeitig nach Luzern zu verbringen. Richtig sei, dass der RBkurrent in der Zeit vom April bis Oktober 1938 hin und wieder seine Familie an dienstfreien Tagen besucht habe; doch immer sei dies nicll,t geschehen; $, -Im Auftrage des Regierungsrates bemerkt die Steuerverwaltung des Kantons Luzern zur Replik : Wenn der Rekurrent im Frühjahr 1938 in Luzerneine Wohnung gemietet habe, um im Falle einer Versetzung Il,ach Luzern nicht aus einer in Erstfeld neu gemieteten, Wohnung ein zweites Mal umziehen zu müssen, so spreche dies für die Annahme, dass die Niederlassung in Luzern. im Frühjahr 1938 in der Absicht dauernden Verbleibens erfolgt sei. Der Umzug der Familie innerhalb der Gemeinde Erstfeld hätte viel geringere Kosten verursacht als der Wolmungswechsel von Erstfeld nach Luzern und gege- benenfalls wieder nach Erstfeld zurück. Die Familie des Rekurrenten habe im Frühjahr 1938 in Luzern Aufenthalt genommen in der bestimmten Erwartung, derselbe werde nach Luzern versetzt, also in der Absicht hier zu bleiben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung .. 3. -Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungs- praxis hat der unselbständig . Erwerbende sein Steuer- do~zil sowohl für den Erwerb wie auch für das beweg- Doppelbesteuerung No 39. 227 liehe Vermögen und dessen Ertrag am ,,"ohnsitze im Sinne von Art. 23 Abs. I ZGB, d. h. am Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse (BGE 52 I S. 23/24 und dort zitierte frühere Entscheide). Der Rekurrent ist somit vorn 1. April bis 1. Oktober 1938 in Luzern für sein Er- werbseinkornmen steuerpflichtig, wenn sich der Mittel- punkt seiner persönlichen Verhältnisse während dieser Zeit in Luzern befand. Kein Streit besteht darüber, dass der Rekurrent den Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse bis zum
228 Staatsrecht.
als bei einem Besuche der Familie am Arbeitsort des
Familienvorstandes. (Vgl. speziell den Entscheid i. S.
Bernasconi vom 22. Januar 1937 ; ferner auch den Ent-
scheid i. S. Lohrmann vom 15. Mai 1920). Der vom
Regierungsrat in der Vernehmlassung angerufene Grund-
satz, dass unselbständig Erwerbende, die im einen Kanton
arbeiten und sich an den Freitagen mit einer gewissen
Häufigkeit und Regelmässigkeit zu ihrer in einem andern
Kanton aufhaltenden Familie begeben, den Wohnsitz,
sofern sie nicht in leitender Stellung tätig sind, am Ort
der familiären Beziehungen haben (BGE 40 I S. 228/9 ;
46 I
nicht publizierten Entscheide), wird von der Praxis nur
angewendet, wenn Arbeitsort und Familienniederlassung
dauernd auseinander fallen, nicht aber wenn es sich hiebei
um einen bloss vorübergehenden Zustand handelt. (VgL
die Entscheide i. S. Michon vom 28. Juni 1935 und i. S.
Schellenbaum vom 3. April 1936 ; ferner: ROLLIGER, Das
Steuerdomizil nach interkantonalem Recht, Zürch. Diss.
1922,
S. 108.)
Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden im
umgekehrten Falle, d. h. dann, wenn vorerst nur die
Familie umzieht, der Familienvorstand aber am bisherigen
Wohnsitze
zurückbleibt. Übt er an diesem Orte oder von
hier aus immer noch seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit
aus, so tritt die Wohnsitz verlegung erst mit seinem
Umzuge und nicht schon mit dem der Familie ein und
zwar auch dann, wenn in der Übergangszeit aus Gründen
der Kostenersparnisdas Zusammentreffen zwischen Fami-
lienvorstand und Familie am Aufenthaltsort der letztern
erfolgt. Durch den Umzug der Familie wird in einem
solchen Fall der Wohnsitzwechsel lediglich vorbereitet,
aber noch nicht vollzogen. (Vgl. BOR 8 S. 720, ergangen
auf Grund von Art. 59 BV; ROLLIGER I. c. S. 107 ff.)
4. -Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden
Fall ange-wendet, so ergibt sich, dass der Rekurrent seinen
Doppelbesteuerung No 39. 229
Wohnsitzerst mit dem 1. Oktober 1938 nach Luzern ver-
legt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Dienst-
domizil (vgl. Art. 8 des Beamtengesetzes vom 30. Juni
1927, A. S. 43 S. 441) in Erstfeld, entfaltete also von hier
aus seine ganze wirtschaftliche Tätigkeit. Es liegen auch
keine Indizien dafür vor, dass die Wahl des Besuchsortes
in der Übergangszeit auf etwas anderes zurückzuführen
war, als auf die 'Überlegung, dass ein Besuch des Rekur-
renten bei seiner einen eigenen Raushalt führenden Familie
billiger zu stehen komme, als ein Besuch der Familie beim
Rekurrenten, der in Erstfeld nur noch ein möbliertes
Zimmer hatte.
Die Wohnsitzverlegung wäre daher selbst dann als
erst am 1. Oktober 1938 vollzogen zu betrachten, -wenn
der Rekurrent schon im Frühjahr 1938 von den Bundes-
bahnbehörden die Zusicherung erhalten hätte, dass er
auf den 1. Oktober 1938 nach Luzern versetzt werde. Er
besass aber im Frühjahr diese Zusicherung nicht. Es muss
zwar angenommen werden, dass er damals nach den Ver-
hältnissen mit einer baldigen Versetzung nach Luzern
rechnen durfte; denn nur in diesem Falle konnte er der
Auffassung sein, dass es für ihn höchst wahrscheinlich
eine
Kostenersparnis sei, wenn seine Familie im Frühjahr
1938, statt in Erstfeld umzuziehen, gleich nach Luzern
übersiedle. Die Versetzungsverfügung erfolgte jedoch erst
am 24. September 1938. Wäre sie noch einige Zeit nicht
erfolgt, so hätte der Rekurrent -wie er in glaubhafter
Weise behauptet -seine Familie wieder nach Erstfeld
zurückgerufen. Diese bis gegen Ende September 1938
andauernde Unsicherheit spricht ebenfalls dafür, dass der
Rekurrent bis 1. Oktober 1938 den Mittelpunkt seiner
Beziehungen immer noch in Erstfeld hatte.
Demnach erkennt da8 Bunde8gericht :
Die Besch-werde wird gutgeheissen und der Entscheid
der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern vom
29. Juni 1939 aufgehoben.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.