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S!'huldbetN'ibungs-und KonkuYHecht 0 l.
21. Entscheid vom 24. Ma.i I938 i. S. Levy.
Ein rechtskräftiges schweizerisches Urteil über die in Betreibung
stehende Forderung ist in der ganzen Schweiz vollstreckbar,
auch wenn der Richter nicht kraft Wohnsitzes des Schuldners,
sondern kraft Sondergerichtsstandes zuständig war. Art. 61 BV
l.md Art. 81 Abs. 2 SchKG. Geltendmachung prozessualer
Einwendungen gegenüber dem in einem andern Kanton ansge-
fällten Urteil; Kreisschreiben der Schuldbetr.-und Konkurs-
kammer vom 20. Okt. 1910. (Erw. 1),
Ist endgültige Rechtsöffnung erteilt oder liegt ein im ordentlichen
Verfahren ergangenes rechtskräftiges Urteil vor, das die
Rechtsöffnung in sich schliesst, so kann der Fortsetzung der
Betreibung mit keinen materiellrechtlichen Einwendungen
entgegengetreten werden. Vorbehalten bleibt die Anrufung
des Richters durch den Schuldner gemäss Art. 85 SchKG.
(Erw. 2).
Unter welchen Voraussetzungen kann die Fortzetzung der Betrei-
bung auf Grund eines im ordentlichen Verfahren erstrittenen
Urteils ohne Rechtsöffnungsentscheid verlangt werden .(unter
biossem Vorbehalt prozessualer Einwendungen gemäss dem
oben erwähnten Kreisschreiben) ? (Erw 3).
Berichtigung einer tarifwidrigen Anordnung von Amtes wegen.
Art. 15 und 16 Geb. Tar. zum SchKG. (Erw. 4).
Le jugement suisse passe en force, portant sur Ia creance objet
de la poursuite, est executoire dans toute Ia Suisse meme si la
competence du juge ne derivait pas du domicile du debiteur
mais d'tm for special (art. 61 CF et 81, al. 2 LP). Exceptions
proOOdurales soulevees contre le jugement rendu dans un autre
canton ; circulaire de Ia Chambre des poursuites et des faillites,
du 20 octobre 1910. (consid. 1).
Lorsque la mainlevee definitiv a 13M accordee ou qu'on est en
presence d'un jugement passe en force rendu dans une proce-
dure ordinaire et impliquant mainlevee, la continuation de
la poursuite ne peut etre empechee par des exceptions de
fond. Demeure reservee la requete adressee au juge en confor-
miM de l'art. 85 LP (consid. 2).
Quelles sont les conditions de la continuation de la poursuite en
vertu d'un jugement rendu dans une procedure ordinaire Bans
mainlevee prealable (sous simple reserve des exceptions proce-
durales, selon la circulaire preciMe) ? (consid. 3).
Rectification d'office d'une application inexacte du tarif (art. 15
et 16 du tarif des frais; consid. 4).
Una sentenza di un tribunale svizzero passata in giudicato relativa
al credito in escussione e esecutiva in tutta la Svizzera anche
Schuldbetreibungs'-und Konkursrecht. '0 21.
se il giudice era competente non in virtu deI domicilio deI
debitore, ma in forza di un foro speciale (art. 61 CF e 81 cp. 2
LEF). Eccezioni di procedura sollevate contro Ia sentenza
pronunciata in un altro cantone; circolare della Camera di
esecuzione e fallimenti, deI 20 ottobre 1910 (consid. 1).
Quando il rigetto definitivo dell'opposizione e statoaccordato 0
ci si trova in presenza di una sentenza esecutiva, pronunciata
in una procedura ordinaria e avente forza di rigetto del-
l'opposizione, il proseguimento degli atti esecutivi non pUD
essere impedito sollevando eccezioni di diritto materiale.
Rests. riservata la domanda presentata al giudice in virtu
dell'art. 85 LEF (consid. 2).
Quali sono le condizioni cui e sottoposto il proseguimento del-
l'esecuzione in virtu di una sentenza pronunciata in una proce-
dura ordinaria senza rigetto dell'opposizione (con semplice
riserva delle eccezioni procedurali (consid. 3) !
Rettifica d'ufficio d'un'applicazione inesatta della tariffa (art. 15
e 16
della tariffa, consid. 4).
A. -Die Konkursmasse der A.-G.:Sanatorium Solsana
in Davos
erwirkte für eine angebliche Forderung von
Fr. 11,982.a gegen den im Auslande wohnenden Levy
zwei Arreste: den einen in Davos am 29. Januar 1935
auf zwei Lebensversicherungspolicen und den andern am
13. Februar 1935 in Zürich auf ein Guthaben. Beide
Arreste wurden
durch Betreibungen und, da der Schuldner
Recht vorschlug, durch Klage prosequiert. Der Prozess
in Zürich wurde bis zum Austrag desjenigen in Davos
eingestellt. Durch rechtskräftiges Urteil des Bezirks-
gerichtes Oberlandquart vom 25. Oktober 1937 wurde
die Klage
für einen Betrag vom Fr. 1982.a geschützt,
im übrigen dagegen abgewiesen. Auf ein daraufhin
gestelltes Fortsetzungsbegehren gab das Betreibungsamt
Davos am 17. Dezember 1937 den Bescheid, der seinerzeit
arrestierte Versicherungsanspruch müsse
aus dem Arrest
entlassen werden, weil die Gläubigerin (bezw. der auf
Grund einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an deren
Stelle getretene Konkursgläubiger) schon im Sommer 1935
die gesetzte
Frist von zehn Tagen zur Klage auf Ungültig-
erklärung der Begünstigung von Frau und Tochter des
Versicherungsnehn'.crs
unbenutzt habe verstreichen lassen.
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 21.
Nun verlangte der Gläubiger, gleichfalls mit Berufung
anf Davosnr Urteil, in Zürich Fortsetzung der dort
hangIgen BetreIbung (für den durch das Urteil geschützten
Betrag); doch lehnte das Betreibungsamt das Begehren
unter Nachnahme von Fr. 2.55 Kosten ab mit der Bemer-
kung, das biindnerische Urteil rechtfertige nur die Fort-
etz ? der in Davos angehobenen Betreibung, zumal der
m ZllrIch angehobene Forderungsprozess noch hängig sei.
B. -Die gegen diese Ablehnung geführte Beschwerde
des Gläubigers wurde von der Bezirks-Aufsichtsbehörde
von Zürich abgewiesen, von der kantonalen Aufsichts-
behörde dann aber am 14. April 1938 dahin gutgeheissen
dass das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren nach
Massgabe des Kreisschreibens Nr. 26 des Bundesgerichtes
vom 20. Oktober 1910 Folge zu geben und die beim Gläu-
biger bezogenen Kosten von Fr. 2.55 entweder zu erstatten
oder bei künftigen Amtshandlungen anzurechnen habe.
O. -Der Schuldner zieht diesen Entscheid an das
Bundesgericht weiter mit dem Antrag, die Beschwerde
des Gläubigers sei in vollem Umfang abzuweisen. Er
hält das im Arrestprosequierungsprozess vor Bezirksgericht
Oberlandquart ausgefällte Urteil nicht für geeignet, eine
Fortsetzung der in Zürich hängigen Betreibung zu recht-
fertigen.
Die Schuldbetreibung8-und Konhurikammer
zieht in Erwägung :
- -Das Kreisschreiben Nr. 26 der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichtes vom 20. Okto-
ber !910 geht von dem damals von der Rechtsprechung
bereIts anerkannten Grundsatz aus, dass ein auf Rechts-
vorschlag hin gemäss Art. 79 SchKG im ordentlichen
Verfahren erstrittenes rechtskräftiges Urteil, das die in
Betreibung stehende Forderung ganz oder teilweise dem
betreibenden Gläubiger zuspricht, insoweit ohne weiteres
auch den Rechtsvorschlag beseitigt, es also dann nicht
noch eines im summarischen Verfahren auf Grund des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 21. 79
Urteils nachzusuchenden Rechtsöffnungsentscheides be-
darf. Diese Wirkung wird auch Urteilen aus einem andern
als dem Kanton, in dem die Betreibung geführt wird,
beigelegt,
mit der blossen Einschränkung, die der hier
angefochtene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
gleichfalls
vorbehält, wonach dem Schuldner Frist zur
allfälligen Erhebung prozessualer Einreden im Sinne von
Art. 81 Abs. 2 SchKG anzusetzen ist und, falls dies ge-
schieht, der Gläubiger ein auf die Beurteilung solcher
Einreden beschränktes Rechtsöffnungsverfahrenin Gang
zu setzen hat. Der Rekurrent hält dafür, eine solche,
wenn auch eingeschränkte, Berücksichtigung eines ausser-
halb des Kantons des Betreibungsortes ausgefällten rechts-
kräftigen Urteils sei nicht statthaft, wenn sich die Zu-
ständigkeit des urteilenden Richters auf eine Spezialnorm
wie
hier auf den aus Arrestlegung in Davos hergeleiteten
Sondergerichtsstand stützt. Ein derartiges Urteil habe,
anders als ein am natürlichen Gerichtsstand des Schuld-
ners, d. h. an dessen Wohnsitz, erwirktes, nur Wirkung
gerade zur Prosequierung des Arrestes, auf dem die
Zuständigkeit des Richters beruht. Diese Auffassung ist
falsch. Sowenig wie die Klage gemäss Art. 79 SchKG
leitet diejenige gemäss Art. 278 ein blosses Zwischen-
verfahren der Betreibung ein. In beiden Fällen handelt
es sich vielmehr um den ordentlichen Forderungsprozess.
Art; 278 verlangt dessen Anhebung binnen kurzer Frist
lediglich mit Rücksicht auf den Arrest, der nicht beliebig
lange,
ohne prosequiertzu werden, aufrechtbleiben soll.
Sieht der Kanton, in dessen Gebiet der Arrest gelegt ist,
für diese Klage den Gerichtsstand des Arrestortes vor
(was sowohl für Graubiinden wie auch für Zürich zutrifft),
so
kann der Streit über die Forderung, soweit nicht Art.
59 BV entgegensteht, eben dort ausgetragen werden. Ist
die Zuständigkeit des Richters auf dieser Grundlage
'gegeben, so haben Klage und Urteil dieselbe Bedeutung
wie eine am natürlichen Gerichtsstand' des Schuldners
angehobene
Klage und ein daraufhin ergangenes Urteil.
8(1
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 21.
Die Streitsache wird durch die Klageanhebung am Sonder-
gerichtsstand . ebenso rechtshängig ; daher konnte der
Rekurrent, mit Hinweis auf die am 18. Februar 1935
in Davos hängig gewordene Forderungsklage,
der etwas
später vom nämlichen Gläubiger betreffend den nämlichen
Gegenstand in Zürich eingereichten Klage die Einrede
der rechtshängigen Sache entgegenhalten. Und wenn das
auf jene Klage hin ergangene Urteil des Bezirksgerichtes
Oberlandquart als Urteil eines (kraft Arrestgerichtsstandes)
zuständigen
Richters zu gelten hat, so ist es nach Massgabe
von Art. 61 der Bundesverfassung und Art. 81 Abs. 2
SchKG in der ganzen Schweiz vollstreckbar, hat also
der Gläubiger das Recht, nun auch in der in Zürich ange-
hobenen
Betreibung das bündnerische Urteil als voll-
streckbaren Titel zu verwenden, soweit es ihm eine For-
derung zuspricht.
2.
-Unter dem Vorbehalt der Geltendmachung von
Verfahrensmängeln
im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG
hat somit das bündnerische Urteil auch im Kanton Zürich
als vollstreckbar
zu gelten. Die behauptete Gegenfor-
derung von Fr. 2,600 wegen teilweise ungerechtfertigten
Arrestes
steht dem nicht entgegen. Ein rechtskräftiger
Entscheid, durch den dem Gläubiger endgültige Rechts-
öffnung
erteilt ist, und ebenso ein im ordentlichen Ver-
fahren erstrittenes Urteil mit unmittelbar rechtsöffnender
Wirkung, bildet den Ausweis über die Beseitigung des
Rechtsvorschlages. Liegt
ein solcher Ausweis vor, so
kann eine vom Gläubiger nicht anerkannte Gegenforde-
rung die Fortsetzung der Betreibung nur mehr kraft eines
vom Schuldner allenfalls zu erwirkenden Entscheides
gemäss Art. 85 SchKG hindern. Im übrigen bleibt dem
Schuldner die selbständige Einklagung der Gegenforde-
rung, sowie gegebenenfalls eine Arrestlegung zu deren
Sicherung unbenommen (vgl. BGE 58 III 33).
3.
-Angesichts der zeitlichen Folge der hier in Betracht
kommenden Vorkehren ist allerdings fraglich, ob das
bündnerische
Urteil, auch wenn ihm keine Verfahrens-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 21.
mängel im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG anhaften
sollten, die Fortsetzung der in Zürich hängigen Betreibung
unmittelbar gestattet, oder ob dem Gläubiger hätte
anheimgegeben werden sollen, damit beim Richter end-
gültige RechtsöfInung nachzusuchen, wobei der Schuldner
Einreden sowohl nach Abs. 1 wie nach Abs. 2 des Art.
81 SchKG erheben könnte. Es ist nämlich nicht fest-
gestellt, dass in. Graubünden erst geklagt wurde, nachdem
die Zürcher
Betreibung angehoben und hier bereits
Rechtsvorschlag erhoben war. Indessen
erhebt der Schuld-
ner keinen Anspruch auf ein gewöhnliches Rechtsöffnungs-
verfahren ; vielmehr lehnt er die Berücksichtigung des
bündnerischen
Urteils lediglich aus den oben widerlegten
grundsätzlichen Gesichtspunkten
ab. Daher ist der
kantonale Entscheid zu bestätigen und braucht nicht
geprüft zu werden, ob ein im ordentlichen Verfahren
ergehendes
Urteil, soweit es die in Betreibung stehende
Forderung (wenn auch ohne auf die Betreibung Bezug
zu nehmen) schützt, nur dann die Einschränkung des
Rechtsöffnungsverfahrens gemäss
dem eingangs erwähnten
Kreisschreiben rechtfertige, wenn die Klage nach Erhebung
des Rechtsvorschlages in der betreffenden Betreibung
oder doch nach deren Anhebung hängig wurde.
3.
-Der kantonale Entscheid spricht dem Betreibungs-
amte mit Unrecht die für seine Verfügung vom Gläubiger
bezogenen
Kosten von Fr. 2.55 ab. Das wäre nach Art.
16 des Gebührentarifs nur bei Verschulden des Amtes
gerechtfertigt, wovon
nicht die Rede sein kann. Die
tarifwidrige
Anordnung ist von Amtes wegen aufzuheben
(Art. 15 GebTar).
Demnach erkennt die SchUldbetr.-1t. Konlcur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
AS 64 IIr -1938