BGE 64 III 40
BGE 64 III 40Bge18 sept. 1937Ouvrir la source →
die Frist zur Anfechtung des Zahlungsbefehls wegen unzu- lässiger Ediktaleröffnung läuft nicht, bevor der Schuldner vom Ediktalverfahren Kenntnis erlangt hat. Art. 17 SchKG. Notification du commandement de payer par publication (art. 66, al. 4, LP): a) Elle n'est pas justifiee aussitöt que le creancier (et l'office des poursuites) ignore le domicile du debiteur; il faut proceder d'abord a. des recberches de nature a faire deeouvrir l'adresse du d6biteur; b) Le delai pour porter plainte contre la notification par publi- eation ne court point aussi longtemps que le d6biteur n'en a pas eonnaissanee (art. 17 LP). . Notifica del precetto esecutivo mediante pubbliooz'ione (art. 66, cp. 4, LEF): -essa non si giustifiea gia. pel fatto ehe il ereditore (e l'uffieio di esecuzione) ignora il domicilio deI debitore; dapprima bisogna procedere a rieerche per seoprire I 'indirizzo deI debitore ; -il termine per aggravarsi dalla notifica non eorre finehil il debitore non ha avuto notizia della pubblieazione (art. 17 LEF). Dr. Albert Schloss liess am 22. Juni 1937 für eineangeb- liche Forderung aus Provisionsvertrag im Hauptbetrage von Fr. 19,395.-(900 engl. Pfund zu 21.55) gegen Dr. Egbert Lupfer, (e z. Zt. in Tokio (Japan»), dessen angeb- Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. );0 13. 41 liehe Gut.haben sowie Wertschriften-und Goldhinterlagen beim Schweizerischen Bankverein in Zürich arrestieren und hob dann Betreibung an mit Zahlungsbefehl Nr. 8484 des Betreibungsamtes Zürich 1, welcher zu Handen von « Dr. Egbert Lupfer, seinerzeit in Tokio (Japan), dessen gegenwärtige Adresse unbekannt ist ll, am 16. Jl;lli 1937 im Amtsblatt des Kantons Zürich und im Tagblatt der Stadt Zürich bekanntgemacht wurde. Es folgte dann die Pfändung und auf Verwertungsbegehren des Gläubigers die Ansetzung des Steigerungstermins auf den 8. Oktober 1937. Der Durchführung der Verwertung kam indessen der Schuldner zuvor mit Beschwerde vom 28. September, der vor allen Instanzen aufschiebende Wirkung beigelegt worden ist. Der Schweizerische Bankverein hatte ihm auf dem Wege über seine frühere Mailänder Adresse von der Arrestierung Kenntnis gegeben und sich dahin geäussert, er werde den Zahlungsbefehl dann auf diplomatischem Wege, wohl erst nach Wochen erhalten; als der Schuldner darauf zurückschrieb, er werde Recht vorschlagen, hatte ihm die Bank, nun direkt nach Japan, auch über den Voll- zug der Pfändung berichtet, den sie sich nur daraus erklären könne, dass ein Rechtsvorschlag unterblieben oder bereits gerichtlich beseitigt worden sei; ferner war am 18. September ein Telegramm der Bank an ihn abgegangen, das ihn über das Verwertungsbegehren unterrichtete, Gegenmassnahmen als geboten bezeichnete und die Adresse eines hiefür allenfalls zu beauftragenden Zürcher ~'.nwaltes enthielt, und mit Schreiben vom gleichen Tage, das ihm am 26. oder 27. September zuging, hatte ihm die Bank nähere Aufschlüsse erteilt und insbesondere darauf hingewiesen (was sie selbst erst nach Kenntnisnahme vom Verwertungsbegehren erfahren hatte), dass die Betrei- bungsurkunden zu seinen Handen veröffentlicht worden waren. Die Beschwerde konnte dann auf telegraphische Weisung des Schuldners sofort eingereicht und später ergänzt werden. Der Antrag geht auf Aufhebung des Zahhmgsbefehls so'Wie der spätern Betreiblmgsvorkehren.
Schuldbetrdlnmgs_ und Konkmsreeht_ No 13. Er wird damit begründet, dass die öffentliche Zustellung gemäss Art. 66 Abs. 4 SchKG nicht zulässig gewesen sei und statt dessen eine wirkliche Zustellung nach Japan hätte vorgenommen werden können und sollen. Die kantonalen Instanzen haben die Beschwerde als yerspätet zurückgewiesen, die obere mit Entscheid vom 17. Februar 1938. Sie räumt ein, dass der Schuldner von dem Ediktalverfahren erst wenige Tage vor Einreichung der Beschwerde erfahren habe, erachtet dieses Verfahren jedoc~. für gerechtfertigt angesichts der für eine Zustellung ungenugenden und überdies unrichtigen Adressangabe des nach ihrer Auffassung nicht besser unterrichteten Gläu- bigers - der Schuldner wohnt nicht in Tokio, sondern gewöhnlich in Shimonoseki -und zieht daraus den Schluss, der Zahlungsbefehl sei zehn Tage nach Erscheinen der öffentlichen Bekanntmachung unanfechtbar geworden. Mit Rekurs an das Bundesgericht hält der Beschwerde- führer an seinem Antrage fest. Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer zieht in Erwägung:
Sc-huldhet,reihungs-und J{ollklirsrecht. No 13.
er seinerseits en Richter anruft, abgesehen von besondern
Fällen (Art. 77, 85 SchKG). Hier war freilich das binnen
gesetzlicher F:rist seit Zustellung der Arresturkunde eiIl-
gereichte Betreibungsbegehren nicht etwa wegen unge-
nügender Angaben über eine Zustellungsadresse des
Schuldners
von der Hand zu weisen. Vielmehr wurde
damit der Arrest gültig prosequiert. An das Betreibungs-
begehren strengere Anforderungen stellen, hiesse die
Arrestprosequierung in ungehöriger \Veise erschweren;
Anderseits
war aber nach dem Gesagten bei Ausführung
des Betreibungsbegehrens den berechtigten Interessen
des Schuldners Rechnung' zu tragen. Um Anhaltspunkte
zu gewinnen, hätte das Betreibungsamt den Gläubiger über
seine Geschäftsbeziehwlgen zunl Schuldner WJd nament-
lich über dessen frühere Wohnorte einvernehmen können.
Dabei
hätte es den früllern Wolmort Mailand in Erfahrung
gebracht, der auch den Schweizerischen Bankverein auf die
richtige
Spur geführt zu haberi scheint. 'Ferner wä,re eine
Anfrage beim
Bankverein selbst in Betracht gekommen,
der hätte Auskunft geben können und im wohl verstan-
denen Interesse seines Klienten auch sollen. Endlich hätte
man sich durch Vermit,thmg schweizerischer Behörden
oder Vertreter an diplomatische oder konsularische Ver-
treter des Heimatstaates des Rekurrenten in Japan, an
die Leitung der japanischen FreIridenpolizei oder vielleicht
sogar
an Angehörige oder Bekannte des Rekurrenten
wenden können, die unter Umständen Bescheid wussten
und,
unter Hinweis auf das grosse Interesse des Schuldners
an einer Vermeidung des Ediktalverfahrens, wohl auch zur
Auskunft zu bewegen gewesen wären. Nichts vOn alldem
ist versucht worden, das Betreibungsamt hat auch dem
Gläubiger keine Nachforschungen aufgegeben, wobei es
ihm eine angemessene Frist hätte setzen können; und an-
derseits berechtigt nichts zur Annahme, der Schuldner
habe seine Adresse geflissentlich verschwiegen; er scheint
vielmehr auf die Zustellung des Zahlungsbefehls immer
noch gewartet zu haben, bis' er durch den Brief der Bank
SchuldbetroilmngH-lind KonkursrE"f"ht. ","0 H,
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vom 18. September 1937 über die öffentliche Zustellung
unterrichtet wurde, die er alsdann hinsichtlich der auf dn
Arrestvollzug gefolgten Betreibungshandlungen mit Recht
angefochten hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-1t. Konkurskarmnet' :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
angewiesen, dem Rekurrenten einen ZahlQngsbefehl ge-
mäss Art. 66 Abs. 3 SchKG zuzustellen.
14. Entscheid vom as. März 1935
i. S. Xantonalbank von 13ern.
Subrogation eines 1\Iitverpflichteten, welcher einen Teil dr
Forderung getilgt hat, und Beteiligung am Konkursergebms
(Art. 217 SehKG): ' .
Entsprechend der zivilrechtlichen Lage geht dIe Restfordeung
des Gläubigers der allfälligen Rückgriffsforderung des I?rltten
vor, auch wenn dieser nicht über den Betrag der geleIsteten
Zahlung hinaus haftet.
Subrogation d'un cooblige, qui a paye nne partie de, la dette ;
participation au dividende (art. 217 LP) : ?onfonnement aux
nonnes du droit civil, le droit du CreallCler au reste de la
somme qui lui etait due prime le droit de recours eventuel
du tiers, meme lorsque celui-ei ne repond pas au deU!' de ce
qu'il a deja paye.
Surrogazione di un coobbligato che ha soddisfatto una parte dei
debito ; participazione al dividendo (art. 217 LEF) : co~.for
memente alle norme deI diritto civile, la pretesa deI creditore
al resto della somma dovutagli ha la precedenza sull'eventuale
diritto di regresso deI terzo, anche se quest'ultimo non e
tenuto oltre all'importo ehe ha pagato.
Für eine im Konkurse der Gebrüder Falk A, G. in Basel
zugelassene Forderung der Kantonalbank von Bern .. aus
Kontokorrent im Betrage von Fr. 96,360.-als Burge
belangt,
hat Witwe Martha Falk-Zucker die. Haftung
bestritten, dann aber im Laufe des RechtsstreItes durch
Vergleich die Bezahlung von Fr. 50,000.-übernommen
und auch geleistet. Unter Berufung auf Art. 505 OR
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