BGE 64 III 35
BGE 64 III 35Bge8 mars 1938Ouvrir la source →
34 S~huldbetr"ibun!(S -und Konkursrecht _ N° 10. mois de rart. lQ8 2 i. f. LP court, non pas des la reception du certificat, mais bien des le moment ou le creaneier a connu l'insuffisance du gage. Il courait done, en l'espece, des le 2 novembre 1937, date de la vente aux eneheres et le Crooit suisse n'etait plus au henefice de l'art. 158 2 LP, le 15 decembre 1937, lOl'squ'il a repris la poursuite. C. -L'Autorite cantonale neuchateloise a rejete la plainte en seconde instance et la S. A. CharIes Petitpierre a recouru au Tribunal federal en maintenant son point de vue. Considerant en droit :
36 Schuldbet,rt'ibungs. und Konkursrecht. No 1 L Konkursamt al~gewiesen, die Admassierung der erwähnten Ansprüche sofort und bedingungslos vorzunehmen. Ein anderer (zugelassener) Konkursgläubiger, Gloor, zog diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter mit dem Begehren, die Verfügung des Konkursamtes zu schützen. Am 24. Februar 1938 mit diesem Begehren abge- wiesen, zieht er die Sache in gleichem Sinne an das Bundes- gericht. Die SchuldbetreibunfJs-und Konlu"Urskammer zieht in Erwägung : In das Konkursinventar gehört das gesamte dem Kon- kursbesehlag unterliegende Vermögen des Gemeinschuld- ners, mit Einschluss sogar der ihm zu belassenden Kom- petenzstücke (Art. 221 und 224 SchKG). Die Gläubiger haben offenkundig ein Interesse daran, dass auch wirklich das ganze vorhandene Vermögen (mit Ausnahme der Kom- petenzstücke) als Konkurssubstrat behandelt und ver- wertet werde. Lehnt das Konkursamt die Einbeziehung zugehöriger Gegenställde ab, so ist daher jeder Gläubiger zur Beschwerdeführung berechtigt, nicht etwa nur, wer zuvor ein bestinImtes Begehren beim Amte gestellt hatte und damit abgewiesen worden war. Zweifelhaft ist dagegen die Legitimation eines Gläubigers zur Anfechtung einer vom Konkursamt oder einer Aufsichtsbehörde angeord- neten Erweiterung des Inventars aus dem Gesichtspunkte, dass der aus den neu aufzunehmenden Gegenständen zu erwartende Ertrag vermutlich nicht einmal die mit der Einbeziehung verbundenen notwendigen Kosten aufwiegen werde. Diese Legitimationsfrage fallt zusammen mit der materiellen Frage, ob es einem einzelnen Gläubiger zu- stehe, allenfalls entgegen der Mehrheit der Gläubiger, deren Beschlussfassung er ja verhindern will, eine Be- schränkung des Inventars durchzusetzen. Das ist zu ver- neinen. Nicht nur Gegenstände, deren Vorhandensein festgestellt ist, sondern auch zweifelhafte Rechtsansprüche sind als Konkursvermögen zu verzeichnen und zu ver- Schuldbetreibung •. und KOllkursrecht. N° 11. 37 werten. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass ein Ver- zicht auf Geltendmachung durch die Masse nur von der Gesamtheit der Gläubiger (mit Mehrheit) beschlossen werden könne (Art. 260). Davon kann auch inI summa- rischen Konkursverfahren nicht abgesehen .verden (BGE 53 UI 124 Erw. 2). Ferner hat auch in diesem Verfahren, falls die Mehrheit der Gläubiger auf Geltendmachung durch die Masse verzichten sollte, jeder von ihnen das Recht, Abtretung an ihn zur Geltendmachung auf eigene Gefahr zu verlangen. Nicht einmal durch Mehrheitsbe- schluss könnte dieses Recht ausgeschaltet werden, um so weniger durch die Stellungnahme eines Einzelnen, der, wie hier, ja auch nicht et,wa darzutun vermag, dass die in Frage stehenden Ansprüche der Prüfung gar nicht wert seien und auf biosseI' Einbildung beruhen. Dieser Wille des Gesetzes wird noch erhärtet durch die Vorschrift von Art. 269 Abs. 3, wonach selbst nach Schluss des Konkurs- verfahrens neu entdeckte zVi'eifelhafte Rechtsansprüche entsprechend Art. 260 SchKG zu verwerten sind. Er- scheint aber dergestalt die Einbeziehung solcher Ansprüche in das Verfahren als Angelegenheit der Gläubigergesamt- heit, so wä,re nicht verständlich, weshalb deren Befragung (durch bIosses Zirkular, vgI. Art. 96 ader Konkursverord- nung) nicht auf Kosten der Masse zu geschehen hätte. Mit Recht lehnt' die Vorinstanz eine analoge Anwendung von Art. 251 Abs. 2 SchKG ab, der sich auf nachträgliche Konkurseingaben bezieht, deren Berücksichtigung eben nur den betreffenden Gläubigern und keineswegs der damit in ihrem Passivbestande zu beschwerenden Masse zugute kommt. Im Gegensatz dazu handelt es sich hier um die Einbeziehung weiterer Aktiven. Erst ,venn, nach allfälli- ger Bestreitung durch den Anspruchsgegner, die Gläubiger- gesamtheit verzichten und damit einer Abtretung an Ein- zelne gemäss Art. 260 Raum geben sollte, tritt deren Son- derinteresse neben das Recht der Masse auf einen über- schuss. Deshalb hat nach Art. 50 des Gebührentarifs jeder Gläubiger, der Abtretung verlangt hat" für die Aus-
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Sehuldbetreibungs. und Konkursreeht. No 12.
stellung der Ukunde (Formular Nr. 7) eine Gebühr von
1 Fr. zu entrichten, während von einer Belastung einzelner
Gläubiger
mit den Kosten der vorausgegangenen Gläubi
gerbefragung nicht die Rede ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.~ u. Konku'i'skammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 25. Kärs 1935 i. S. Zaugg.
Art. 195 SchKG. Konkurswiderruf.
Der ztimmende Gläubiger kann von seiner Erklärung nicht nach
Belieben znrucktreten. Die Konkurseingaben bleiben jedoch
anfrecht, wenn das Gericht den Konkurswiderruf nicht aus.
spricht.
Art. 195 LP. Revocation de la faillite.
Le creancier qni donne son assentiment ne peut pas revenir a Ba
guise sur Ba. decision. Les productions dans la faillite sont cepen.
dant maintenues si le juge ne prononce pas la revocation.
Art. 195 LEF. Revoca deI fallimento.
Il creditore che da il suo assenso non puo ritirarlo a BUO piacimento.
La notifiche dei crediti nel fallimento continuano tuttavia
a susBistere, se il giudice non pronuncia la revoca.
An dem über Alexander Streit auf eigenes Begehren
eröffneten
Konkurse nehmen nach unbestrittener Dar.
stellung der Beschwerde nur zwei Gläubiger teil, die Toch
ter des Schuldners mit Forderungen von insgesamt
Fr. 6000.-und sodann der\Vohnungsvermieter. Diese
beidenGläubiger zogen ihre Konkurseingaben zurück,
nachdem der Schuldner einen Antrag auf Widerruf des
Konkurses unterzeichnet hatte. Indessen kam es nicht
zum Konkurswiderruf, weil der Schuldner nachträglich
seinen Antrag fallen liess. Daraufhin ersuchte die Tochter
das Konkursamt, ihre Eingabe weiterhin zu berücksich-
tigen oder dann die in eventuellem Sinne neuerdings ein-
gegebenen Forderungen nochmals entgegenzunehmen und
eine Kollokationsverfügung zu treffen. Das Konkursamt
Sehuldbetreibungs. und Konkul'Srl"cht. N0 12,
erklärte jedoch darauf nicht eingehen zu können, da der
Rückzug der Konkurseingabe unwiderruflich sei.
Mit ihrer Beschwerde will diese Gläubigerin das Kon-
kursamt anweisen lassen, ihrem Begehren zu entsprechen.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 8. März 1938
abgewiesen,
zieht sie die Sache an das Bundesgericht
weiter.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Warum die Konkurseingabe der Rekurrentinnicht fort-
bestehen soll, nachdem der im Sinne von Art. 195 SchKG
erklärte Rückzug nicht zum Konkurswiderruf hat führen
können, ist nicht einzusehen. Freilich sind derartige Rück-
zugserklärungen, die sich nach den insoweit zutreffenden
Ausführungen
des kantonalen Entscheides als prozessuale
Zustimmung zu einem Konkurswiderruf kennzeichnen,
nicht frei widerruflich. Daraus folgt aber nur, dass der
Gläubiger seine Erklärung nicht nachträglich vor dem
Konkursgerichte, zu dessen Handen sie bestimmt ist,
zurücknehmen und . damit unwirksam machen kann. Ist
aber das Verfahren vor dem Konkursgericht abgeschlossen,
so zwar,
dass der Konkurswiderruf abgelehnt ist, so fallen
die Rückzugserklärungen
von selbst dahin, ansonst ja
das Konkursverfahren gar nicht ordnungsgemäss weiter~
geführt werden könnte. Der Rückzug im Hinblick auf
einen Konkurswiderruf steht zunächst unter der (still-
schweigenden) Bedingung, dass sich alle Gläubiger an-
schliessen, womit erst der Konkurswiderruf möglich wird
(JAEGER, zu Art. 195 N. 4), ebenso aber unter der weitem
Bedingung, dass bei Zustimmung aller Gläubiger es dann
auch wirklich zum Konkurswiderruf komme. Mit dem
erfolglosen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens verloren
daher die Rückzugserklärungen ihre Kraft, da sie eben
von vornherein nicht auch für diesen Fall, d. h. unbedingt,
abgegeben worden waren.
Dafür, dass die Rekurrentin,
deren Sachdarstellung auch vom Konkursamte nicht
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