Art. 92 No. 3 SchKG; exemption of tools of trade and professional equipment does not extend to a motor truck used by a debtor for his own freight business. The decisive criterion is whether the activity is essentially professional or entrepreneurial. Where the capital element inherent in the vehicle and its operation predominates over the personal labor element, the debtor is to be treated as an entrepreneur and the vehicle is seizable. The purchase price of the individual vehicle is not decisive; exemption cannot depend on whether the truck was bought new or second-hand. The distinctions developed for taxi drivers and driving instructors do not govern truck transport (consid. 1-3).
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6. S'il en est ainlJi, on ne voit aucun motif de ne pas etendre cette interprntation a tous les concordats par abandon d'actif. Il y a: lieu de le faire meme a l'egard des actions en responsabillte fondees sur le CO ancien, car ces actions peuvent encore etre exercees pendant nombre d'annees et rien ne justifierait une restriction qm ferait echapper . les administrateurs aux consequences de leur responsa- billte. Les recourants objectent, il. est vrai, que sous Ie regime ancien les conditions de l'action sociale (art. 673 CO) etaient moins severes que celles de l'action des creanciers sociaux (art. 674) et qu'ainsi, avec le systeme preoonise par l'Autorite cantonale, ces creanciers pourraient exercer dans un conoordat par abandon d'actif plus de droits qu'ils n'en ont atitre individuel. Mais cette objection vise plutöt la possibiliM de ceder l'action sociale que le point litigieux de l'interpretation de la cession; or la jurisprudence actuelle -sur laquelle il n'y a pas lieu de revenir-admet deja que, moyennant stipulation ex- presse, la societe peut, dans un oonoordat, ceder son action en responsabillte. La meme situation se presentait d'ail- leurs en cas de faillite, si l'on admet avec les arrets publies (RO 21, 561 ; 27 II 100 ; RO 50 II 367) que la masseou, en cas de cession (art. 260 LP), les creanciers cessionnaires pouvaientexercer l'actionsociale de l'art. 673 CO ancien. Quant aux moyens tires des art. 758 CO nouveau et 43 LB, il faut relever que l'interdiction faite aux creanciers d'in- tenter l'action en responsabilite hors de la faillite concerne l'action directe conferee par ces lois an creancier sodal, mais nullement I'action appartenant a. la societe,que celle-ci peut cMer librement a des tiers et donc aussi a ses creanciers. Par ces motifs, la Okambre des Pour8'Uues et des Faillites rejette le reoours. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 7.
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7. dem Betrie eines Autotransportführers den Charakter der Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG abgesprochen. mit Rücksicht auf die -insbesondere infolge hoher öffentlicher Abgaben -laufend erforderlichen grossen Geldmittel. In einem neuen Entscheide vom 15. Januar 1938 i. S. Wagner c. Baselstadt ist das Bundes- gericht vorwiegend in Ansehung des im Anschaffungs- preise von Fr. 9500.-investierten bedeutenden Kapitals zum gleichen Resultate gelangt. Es drängt sich auf, diese beiden Kriterien zu kombinieren. Ein erhebliches Kapital ist in jedem betriebsfahigen Motorlastwagen investiert. Ob der jeweiIigePfandungs- schuldner den Wagen relativ neu, z. B. für Fr. 10,000.-, oder aus zweiter bezw. dritter Hand, eventuell gerade aus einer Zwangsvenertung, zu einem Bruchteil des Neupreises erstanden ha1?e, kann für die Frage der Pfand- barkeit bei ihm keinen ausschlaggebenden Unterschied ausmachen; es erscheint im letztgenannten Falle nicht gerechtfertigt, dass der Occasionserwerber deshalb in den Genuss des Unplandbarkeitsprivilegs komme, weil der gleiche Wagen in der Hand seines Vorgängers noch mehr galt und daher plandbar war. Den Gläubigern des Camion:. neurs, insbesondere auch den Lieferanten des Betriebs:' stoffs, ist in der Regel nicht erkennbar, wie teuer jener den Wagen gekauft hat, sodass die Pfändbarkeit nicht vom zmallig höheren oder niedrigeren Anschaffungspreis abhängen sollte. " . Was sodann die Betriebskosten anbelangt, wurde bereits im zit. Falle Wagner 'aUf die von Kanton zu Kanton 'ungleich hohe Belastung mit öffentlichen Abgaben hin gewiesen, welche Verschiedenheit eine Grenzziehung erschwert. Die Höhe der Betriebsauslagen (Betriebsstoff) hängt ferner wesentlich von der Art und Intensität des Fuhrbetriebs ab. Es wäre unbillig, eine nicht intensive und daher privatwirtschaftlich schlechte AusnütZung des Betriebsmittels mit der Zubilligung der Unpfändbarkeit zu prämieren. Es könnte daher sowieso im einzelnen Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7.
Falle nicht auf die tatsächlich ausgewiesenen, sondern müsste auf die bei ejner rationellen Führung des Betriebs sich ergebenden Unkosten abgestellt werden. Gegenüber dem bei jedem Lastwagenbetrieb in den beiden Faktoren des Investitionswerts und der Betriebs- unkosten liegenden kapitalistischen Element tritt das persönliche stark in den Hintergrund. Von der Ausübung eines in eigentlicher Berufsausbildung erworbenen oder auf besonderen Fähigkeiten beruhenden Könnens kann beim Lastwagenführer nicht gesprochen werden. Dieses Verhältnis zwischen dem sachlichen und dem persönlichen Element der gewerblichen Tätigkeit ist schon beim Per- sonentaxiführer zugunsten des zweiten verschoben, indem einerseits Wagenwert und Betriebskosten niedriger sind, anderseits die Bedienung eine intensivere, geregeItere persönliche Leistung erfordert. Noch. mehr ist dies bejm berufsmässigen Fahrlehrer der Fall, wo das Element des systematischen, übrigens an behördliche Bewilligung (Art. 14 Abs. 3 MFG) geknüpften Lehrens das Betriebsmittel an Bedeutung überwiegt. Die herrschende Praxis bezüg- lich Unplandbarkeit des einzigen Autos des Taxichauffeurs (BGE 61 III 47) und des Fahrschulautos (60 III 110) wird daher durch die vorliegende grundsätzliche Ent- scheidung nicht berührt. Dass die effektive Höhe der Kapitalinvestition bezw. der Betriebsunkosten nur eine relative Grösse und entscheidend allein das Verhältnis ihrer Bedeutung gegenüber der persönlichen Leistung des damit Arbeitenden ist, zeigt sich am Beispiel des Zahnarz- tes, dessen Betrieb trotz dem in der Einrichtung investier- ten bedeutenden Kapital zweifellos Berufsausübung und nicht Unternehmen ist. Demgemäss ist in allen Fällen der Schuldner, der mit eigenem Motorlastwagen das Frachtführergewerbe auf eigene Rechnung betreibt, als Unternehmer zu betrachten und daher dem Lastwagen die Kompetenzqualität zu versagen. Die Behandlung der nicht unter den Begriff des Lastwagens fallenden, aber zum Warentransport
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 8. benutzten Motorwagen (z. B. sog. Lieferwagen) hat von Fall zu Fall nach den oben angeführten Gesichtspunkten zu erfolgen .. Demnach erkennt die Schuldbet1".-'U. Konkurska!mmer : Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent. scheid aufgehoben und der Lastwagen ( Chevrolet pfändbar erklärt. 8. Entscheid vom a3.Februar 1938 i. S. Sidler. Erstreckung der Grundpfandhaft auf Miet-und Pachterträgnisse gemässArt. 806 ZGB : -bezieht sich nur auf die von der Betreibung an laufenden Miet-und Pachtzinse . .. -greift nicht von selbst 'Platz ; vieJmehr ist Verzicht des Gläu. bigers anzunehmen, der kein dahingehendes Begehren stellt nnch von sich aus den besondern Vorschuss von Fr. 5.- leIstet. Art. 91 VZG. Formular. Nr. 1 für das Betreibungsbegehren. Formular VZG Nr. 5. . . L'exter:sion du gage aux loyers et fimnages prevue a l'art. 806 C. ClV. ne Conceme que Ies loyers et fermages eourant depuis l pournuite, llen'est pas da 4'oit. Bien au eontraire,le erean- eIer qm ne I a pas requise ou qui a ornis de faire l'avance special? des frais (5 fr.) doit tre considere COInme y ayant renonce. Art. 91 0 1. Formule de requisition de poursuite n° 1. Formule ORI n° 5. . L' ensione deI pegno ai erediti per pigioni a fitti prevista dal- I art' 806 ce conceme soltanto le pigioni ed i fitti decorrenti doJ?O intnodotta l'esecuzione. Essa non si opera di diritto. Se il ereditore non l'ha domandata 0 ha omesso de fare l'anti- enpo sneciale delle spese (5 fr.), devesi ritenere eh'egli vi ha rmunClato. Art. 91 RRF. Modulo n° 1 per la domanda di eseeuzione. Modulo RRF n° 5. Gegen die Witwe Sidler-Rickenbach, EigentÜIDerin der Liegenschaft ( Hilda in Kriens, sind seit Mai und Juni 1937 mehrere Betreibungen auf Grundpfandverwertung Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8. 27 hängig. Auf eine weitere solche Betreibung vom 19. Ok- tober 1937 hin verfügte das Betreibungsamt tags. darauf eine Mietzinssperre. Der Mieter Paul von Rotz zahlte am 5. November 1937 beim Betreibungsamt die am 15. September und am 15. Oktober verfallenen Mietzinse von zusammen Fr. 130.-ein. Das Betreibungsamt glaubt diese Beträge den Grundpfandgläubigern zukom- men lassen zu sollen, auch denen, die mangels Kostenvor- schussleistung keine Mietzinssperre erwirkt hatten. Die PfandeigentÜIDerin dagegen will daI'über selbs.t verfügen. Sie ersuchte das Betreibungsamt; Fr. 60.-: einem Pfän- dungsgläubiger zuzuweisen, der bei Empfang dieser (zu andern hinzutretenden) Zahlung in die Aufhebung der Pfändung einwilligt, und den,Rest ihr zu überweisen. Ihre Beschwerde über die Weigerung des Betreibungsamtes ist von den kantonalen Instanzen abgewiesen worden. Den Entscheid der obern Instanz vom 25. Januar 1938 zieht sie an das Bundesgericht weiter. Die Schuldbetreibungs-un4 Konkurskammer . 'Zieht in Erwägung : Die Grundpfandhaft erstreckt sich nach Art. 806 ZGB auch auf die Miet-oder Pachtzinsforderungen, die als Ertrag der Pfandliegenschaft . seit Anhebung der Betrei- bung auf Verwertung des Grundpfandes... bis zur Ver- wertung auflaufen ( ( les loyers et fermages qui ont couru depuis la poursuite en realisation de gage .. , jusqu'au mo- ment de Ia realisation ). Die erst am 19. Oktober 1937 angehobene Betreibung erfasst daher die Mietzinse für die Zeit von Mitte August bis Mitte Oktober 1937 nicht. Der laut Formular VZG Nr. 5 nur für die ( vom Empfange dieser Anzeige an fällig werdenden Miet-(Pacht )zinse in Anspruch genommene Mieter hatte gar keine Veranlassung, dem Betreibungsamt jene Mietzinse zu überweisen, die schon früher verfallen waren. Die Gläubiger der seit Mai bezw. Juni 1937 in Betreibung stehenden Forderungen aber haben auf diese Mietzinsbeträge ebenfalls keinen Anspruch