BGE 64 III 23
BGE 64 III 23Bge19 oct. 1937Ouvrir la source →
22 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 6. S'il en est ainlJi, on ne voit aucun motif de ne pas etendre cette interpr~tation a tous les concordats par abandon d'actif. Il y a: lieu de le faire meme a l'egard des actions en responsabillte fondees sur le CO ancien, car ces actions peuvent encore etre exercees pendant nombre d'annees et rien ne justifierait une restriction qm ferait echapper . les administrateurs aux consequences de leur responsa- billte. Les recourants objectent, il. est vrai, que sous Ie regime ancien les conditions de l'action sociale (art. 673 CO) etaient moins severes que celles de l'action des creanciers sociaux (art. 674) et qu'ainsi, avec le systeme preoonise par l'Autorite cantonale, ces creanciers pourraient exercer dans un conoordat par abandon d'actif plus de droits qu'ils n'en ont atitre individuel. Mais cette objection vise plutöt la possibiliM de ceder l'action sociale que le point litigieux de l'interpretation de la· cession; or la jurisprudence actuelle· -sur laquelle il n'y a pas lieu de revenir-admet deja que, moyennant stipulation ex- presse, la societe peut, dans un oonoordat, ceder son action en responsabillte. La meme situation se presentait d'ail- leurs en cas de faillite, si l'on admet avec les arrets publies (RO 21, 561 ; 27 II 100 ; RO 50 II 367) que la masseou, en cas de cession (art. 260 LP), les creanciers cessionnaires pouvaientexercer l'actionsociale de l'art. 673 CO ancien. Quant aux moyens tires des art. 758 CO nouveau et 43 LB, il faut relever que l'interdiction faite aux creanciers d'in- tenter l'action en responsabilite hors de la faillite concerne l'action directe conferee par ces lois an creancier· sodal, mais nullement I'action appartenant a. la societe,que celle-ci peut cMer librement a des tiers et donc aussi a ses creanciers. Par ces motifs, la Okambre des Pour8'Uues et des Faillites rejette le reoours. Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 7. 23 7. Entsoheidvom 18. Februar 1938 i. S. Dettwyler. Der mit eigenem M 0 tor las t w a gen das Frachtführer· gewerbe auf eigene Rechnung betreibende Schuldner L'lt U nt ern e h m er, der Lastwagen daher nicht Kompetenz. stück (Art. 92 Ziff. 3 ScbKG). Le debiteur qui exerce la profession de voiturier au moyen d'un camion automobile exploite une entreprise; le eamion n'est done pas insaisissable en vertu de l'art. 92, 3° LP. Il debitore ehe con un autocarrQ proprio esercjta la professione di vetturale per suo conto e un imprenditore; l'autocarro non e quindi impignorabile in virtu dell'art. 92 cifra 3 LEF. Die Vorinstanz hat dem Schuldner das gepf'andete Lastautomobil Marke Chevrolet, Jahrgang 1934, von ihm im Mai 1935 angeschafft für Fr. 10,450.-und betrei- bungsamtlich geschätzt zu Fr. 2000.-, mit dem er Trans- porte auf eigene Rechnung ausführt, als unpfandbar freigegeben, weil sich das Transportgeschäft des Schuldners als Berufsausübung erweise. Die Betriebsauslagen (feste Kosten· + Fahrkosten) beliefen sich bei einer Jahres- leistung von 16,000 km auf Fr. 3828.30 im Jahr oder Fr. 319.-im Monat; es könne somit nicht von einem überwiegen des kapitalistischen Elements gesprochen werden. Allein auch wenn man für diese Frage nicht einzig auf die laufenden Betriebsmittel, sondern auf den ganzen Kapitalaufwand (investiertes Kapital + laufende Ausgaben) abstellen wolle, komme man auf einen Betrag von Fr. 4698.20 im Jahr oder Fr. 391.-im Monat, was auch noch kein Vorwiegen des kapitalistischen Moments darstelle, sonst müsste entgegen der bundesgerichtlichen Praxis auch jeder Taxiwagen als pfändbar erklärt werden, bei dem die jährlichen Ausgaben bedeutend höher seien als hier, da mit mindestens 30,000 km im Jahr gerechnet werden müSse. Mit dem vorliegenden Rekurs beantragt der Gläubiger Pfändbarerklärung des Wagens. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung : In einem Entscheide vom 5. Februar 1937 i. S. Fischer c. Bern hat die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7.
dem Betrie~ eines Autotransportführers den Charakter
der Berufsausübung im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG
abgesprochen. mit Rücksicht auf die -insbesondere
infolge
hoher öffentlicher Abgaben -laufend erforderlichen
grossen Geldmittel.
In einem neuen Entscheide vom
15. Januar 1938 i. S. Wagner c. Baselstadt ist das Bundes-
gericht vorwiegend
in Ansehung des im Anschaffungs-
preise von Fr. 9500.-investierten bedeutenden Kapitals
zum gleichen Resultate gelangt. Es drängt sich auf,
diese beiden
Kriterien zu kombinieren.
Ein erhebliches Kapital ist in jedem betriebsfahigen
Motorlastwagen
investiert. Ob der jeweiIigePfandungs-
schuldner den Wagen relativ neu, z. B. für Fr. 10,000.-,
oder aus zweiter bezw. dritter Hand, eventuell gerade
aus einer Zwangsveertung, zu einem Bruchteil des
Neupreises
erstanden ha1?e, kann für die Frage der Pfand-
barkeit bei ihm keinen ausschlaggebenden Unterschied
ausmachen; es erscheint im letztgenannten Falle nicht
gerechtfertigt, dass der Occasionserwerber deshalb in den
Genuss des Unplandbarkeitsprivilegs komme, weil der
gleiche Wagen in der Hand seines Vorgängers noch mehr
galt und daher plandbar war. Den Gläubigern des Camion:.
neurs, insbesondere auch den Lieferanten des Betriebs:'
stoffs, ist in der Regel nicht erkennbar, wie teuer jener
den Wagen gekauft hat, sodass die Pfändbarkeit nicht
vom zmallig höheren oder niedrigeren Anschaffungspreis
abhängen sollte. " .
Was sodann die Betriebskosten anbelangt, wurde bereits
im zit. Falle Wagner 'aUf die von Kanton zu Kanton
'ungleich hohe Belastung mit öffentlichen Abgaben hin
gewiesen, welche Verschiedenheit eine Grenzziehung
erschwert. Die
Höhe der Betriebsauslagen (Betriebsstoff)
hängt ferner wesentlich von der Art und Intensität des
Fuhrbetriebs ab. Es wäre unbillig, eine nicht intensive
und daher privatwirtschaftlich schlechte AusnütZung des
Betriebsmittels mit der Zubilligung der Unpfändbarkeit
zu prämieren. Es könnte daher sowieso im einzelnen
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 7.
25
Falle nicht auf die tatsächlich ausgewiesenen, sondern
müsste
auf die bei ejner rationellen Führung des Betriebs
sich ergebenden Unkosten abgestellt werden.
Gegenüber
dem bei jedem Lastwagenbetrieb in den
beiden Faktoren des Investitionswerts und der Betriebs-
unkosten liegenden kapitalistischen Element tritt das
persönliche stark in den Hintergrund. Von der Ausübung
eines
in eigentlicher Berufsausbildung erworbenen oder
auf besonderen Fähigkeiten beruhenden Könnens kann
beim Lastwagenführer nicht gesprochen werden. Dieses
Verhältnis zwischen
dem sachlichen und dem persönlichen
Element der gewerblichen Tätigkeit ist schon beim Per-
sonentaxiführer zugunsten des zweiten verschoben, indem
einerseits
Wagenwert und Betriebskosten niedriger sind,
anderseits
die Bedienung eine intensivere, geregeItere
persönliche
Leistung erfordert. Noch. mehr ist dies bejm
berufsmässigen Fahrlehrer der Fall, wo das Element des
systematischen, übrigens
an behördliche Bewilligung (Art.
14 Abs. 3 MFG) geknüpften Lehrens das Betriebsmittel
an Bedeutung überwiegt. Die herrschende Praxis bezüg-
lich
Unplandbarkeit des einzigen Autos des Taxichauffeurs
(BGE
61 III 47) und des Fahrschulautos (60 III 110)
wird daher durch die vorliegende grundsätzliche Ent-
scheidung nicht berührt. Dass die effektive Höhe der
Kapitalinvestition bezw. der Betriebsunkosten nur eine
relative Grösse
und entscheidend allein das Verhältnis
ihrer Bedeutung gegenüber der persönlichen Leistung des
damit Arbeitenden ist, zeigt sich am Beispiel des Zahnarz-
tes, dessen Betrieb trotz dem in der Einrichtung investier-
ten bedeutenden Kapital zweifellos Berufsausübung und
nicht Unternehmen ist.
Demgemäss ist in allen Fällen· der Schuldner, der mit
eigenem Motorlastwagen das Frachtführergewerbe auf
eigene Rechnung betreibt, als Unternehmer zu betrachten
und daher dem Lastwagen die Kompetenzqualität zu
versagen. Die Behandlung der nicht unter den Begriff
des
Lastwagens fallenden, aber zum Warentransport
26
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 8.
benutzten Motorwagen (z. B. sog. Lieferwagen) hat von
Fall zu Fall nach den oben angeführten Gesichtspunkten
zu erfolgen ..
Demnach erkennt die Schuldbet1".-'U. Konkurska!mmer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent.
scheid aufgehoben und der Lastwagen {( Chevrolet »
pfändbar erklärt.
8. Entscheid vom a3.Februar 1938 i. S. Sidler.
Erstreckung der Grundpfandhaft auf Miet-und Pachterträgnisse
gemässArt. 806 ZGB :
-bezieht sich nur auf die von der Betreibung an laufenden
Miet-und Pachtzinse . ..
-greift nicht von selbst 'Platz ; vieJmehr ist Verzicht des Gläu.
bigers anzunehmen, der kein dahingehendes Begehren stellt
nch von sich aus den besondern Vorschuss von Fr. 5.-
leIstet.
Art. 91 VZG. Formular. Nr. 1 für das Betreibungsbegehren.
Formular VZG Nr. 5. . .
L'exter:sion du gage aux loyers et fimnages prevue a l'art. 806
C. ClV. ne Conceme que Ies loyers et fermages eourant depuis
l pour~uite, llen'est pas da <4'oit. Bien au eontraire,le erean-
eIer qm ne I a pas requise ou qui a ornis de faire l'avance
special? des frais (5 fr.) doit eciale delle spese (5 fr.), devesi ritenere eh'egli vi ha
rmunClato.
Art. 91 RRF. Modulo n° 1 per la domanda di eseeuzione. Modulo
RRF n° 5.
Gegen die Witwe Sidler-Rickenbach, EigentÜIDerin der
Liegenschaft {( Hilda » in Kriens, sind seit Mai und Juni
1937 mehrere Betreibungen auf Grundpfandverwertung
Sclmldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 8. 27
hängig. Auf eine weitere solche Betreibung vom 19. Ok-
tober 1937 hin verfügte das Betreibungsamt tags. darauf
eine Mietzinssperre. Der Mieter Paul von Rotz zahlte
am 5. November 1937 beim Betreibungsamt die am
15. September und am 15. Oktober verfallenen Mietzinse
von zusammen Fr. 130.-ein. Das Betreibungsamt
glaubt diese Beträge den Grundpfandgläubigern zukom-
men lassen zu sollen, auch denen, die mangels Kostenvor-
schussleistung keine Mietzinssperre erwirkt hatten. Die
PfandeigentÜIDerin dagegen will
daI'über selbs.t verfügen.
Sie ersuchte das Betreibungsamt; Fr. 60.-: einem Pfän-
dungsgläubiger zuzuweisen, der bei Empfang dieser (zu
andern hinzutretenden) Zahlung in die Aufhebung der
Pfändung einwilligt, und den,Rest ihr zu überweisen. Ihre
Beschwerde über die Weigerung des Betreibungsamtes ist
von den kantonalen Instanzen abgewiesen worden. Den
Entscheid der obern Instanz vom 25. Januar 1938 zieht
sie an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs-un4 Konkurskammer
.
'Zieht in Erwägung :
Die Grundpfandhaft erstreckt sich nach Art. 806 ZGB
auch auf die Miet-oder Pachtzinsforderungen, die als
Ertrag der Pfandliegenschaft . « seit Anhebung der Betrei-
bung auf Verwertung des Grundpfandes... bis zur Ver-
wertung auflaufen» ({( les loyers et fermages qui ont couru
depuis
la poursuite en realisation de gage .. , jusqu'au mo-
ment de Ia realisation »). Die erst am 19. Oktober 1937
angehobene Betreibung erfasst daher die Mietzinse für
die Zeit von Mitte August bis Mitte Oktober 1937 nicht.
Der laut Formular VZG Nr. 5 nur für die ({ vom Empfange
dieser Anzeige an fällig werdenden Miet-(Pacht )zinse » in
Anspruch genommene Mieter hatte gar keine Veranlassung,
dem Betreibungsamt jene Mietzinse zu überweisen, die
schon früher verfallen waren. Die Gläubiger der seit Mai
bezw. Juni 1937 in Betreibung stehenden Forderungen aber
haben auf diese Mietzinsbeträge ebenfalls keinen Anspruchtre considere COInme y ayant
renonce.
Art. 91 0&1. Formule de requisition de poursuite n° 1. Formule
ORI n° 5. .
L'po sensione deI pegno ai erediti per pigioni a fitti prevista dal-
I art' 806 ce conceme soltanto le pigioni ed i fitti decorrenti
doJ?O intodotta l'esecuzione. Essa non si opera di diritto.
Se il ereditore non l'ha domandata 0 ha omesso de fare l'anti-
e
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.