BGE 64 III 191
BGE 64 III 191Bge5 nov. 1938Ouvrir la source →
190 Schuldbetreibullgs_ und Konk'u"$roeht (ZiviIRbteilungell). No U.
en vue de l'eta:blissement du fils de l'intervenante. Le pret
greve de cette condition ll'a pu proeurer a dame Heim-
gartner la propriete de la somme remise. La condition ne
s'etant pas realisee, la lllellle somme a ensuite ete dOllllOO,
mais sous une nouvelle condition qui a egalement empeche
le transfert de la propriete.
Enfrn, il importe peu a la delllandm'esse que la condition
prevue n'ait pu entierelllent se realiser par l'entroo de
l'intervenante a la Maison de retraite, mais qu'elle n'ait
pu s'accomplir que partiellement par la constitution d'nna
rente ; au reste les donateurs ont sans aucun doute approu-
ve ce mode de faire.
Par ces motifs, le Tribunal f6Ural
rejette le recours et confirme l'arret attaque.
A. SchuldbeLreihungs-und KonkursrechL.
Poursuite eL FailliLe.
ENTSOHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS·
UND KONKURSKAMMER
ARRTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
42. Entscheid Tom 31. Oktober 1938
i. S. Banco Alemin Tranutla.ntico.
191
Lastet auf gepfändeter beweglicher Sache ein anerkanntes Pfand-
recht eines Dritten, so hat das Betreibungsamt, abgesehen vom
Fall der Verwertung gemäss Art. 126 1-md 127 SchKG, zu
keinen Massnahmen Hand zu bieten, die auf Erfüllung der
Pfandforderung des Dritten gerichtet sind. Namentlich darf
das Amt nicht Zahlungen zu Handen des Dritten mit befrei-
ender Wirkung für den Pfandschuldner entgegennehmen;
Art. 12 SchKG gestattet solche Zahlungen aIidas Amt nur
auf Rechnung einer in Betreibung stehenden Forderung.
Die anerkannte Pfandforderung ist nur dann als hinfällig zu
betrachten, wenn der Dritte seine Pfandansprache beim Amte
zurückzieht oder ein rechtskräftiges Urteil deren Hinfall
(z. B. zufolge Erfüllung) ausspricht.
Hormis le cas de la realisation suivant les art. 126 et 127 LP
il n'y a pas lieu pour l'office des poursuites de se prater a de
mesures tendantes adesinteresser le tiers qui possede un droit
de gage reconnu sur l'objet saisi. L'office ne doit. notamment
pas accepter des paiements destines a liberer le debiteur envers
le tiers creancier gagiste, Part. 12 LP ne s'appliquantpas a
une creance qui n' est pas en· poursuite.
La creance garantie par gage reconnue devient caduque lorsque
le tiers retire Ba revendication aupres de l'office on qu'un
jugement passe en force prononce cette caducite (par ex. a Ia
suite de paiement).
AS 6>l IU -1938 D
19~ Rehul<lbetreihungs-und Konkursrecht. No 42. EeCf'ttuato il e,tSo della realizzazione seeondo gli art. 126 e 127 LEI<" I'Uffieio di eseeuzione non deve prestarsi a delle misure per disintereflsare il tcrzo ehe ha un diritto di pegno rieono- seinto sull'oggetto pignorato. In particolare I'Ufficio non deve acccttare pagamenti destinati a liberare il debitore nei confronti del terzo creditore pignoratizio, l'art. 12 LEF non tOTIlando ,tpplicabile ad un credito ehe non e in esecussione. Il credito riconosciuto garantito da pegno diventa caduco, quando il terzo ritira la sua rivendicazione presso l'ufficio od lma sen- tenza creseiuta in giudicato pronuncia questa caducita (p. es. in seguito a pagamento). Die Filiale Barcelona der Deutschen Überseeischen Bank mit Hauptsitz in Berlin (Baneo Aleman Transat- lantico) hat unbestrittenes Pfandrecht an einer Anzahl Aktien der Compafiia Hispano-Americana de Electricidad «( CHADE »), die das Betreibungsamt Zürich I in drei von Hans Seligmann-Schürch & Cle, Basel, gegen Jose Maria Ameller-Badia und Miguel Vidal Guardiola ange- hobenen Arrestbetreibungen bei der Schweizerischen Kre- ditanstalt in Zürich gepfändet hat. Als das Verwertungs- begehren gestellt war, versuchten die Schuldner im Ein- verständnis mit der betreibenden Gläubigerin die an der Kasse der Pfandgläubigerin in Barcelona zahlbaren Pfand- forderungen abzulösen, um die Verwertung der Pfändungs- gegenstände zu erleichtern. Die Zahlung konnte indessen wegen behördlicher Eingriffe in Barcelona nicht bewirkt werden. Am 6. April 1938 wurde sodann auf Grund eines Telegrammwechsels der Pfandschuldbetrag von nunmehr Pesetas 487,400 dem Betreibungsamt Zürich I zu Han- den der Pfandgläubigerjn ausgehändigt. Das Betreibungs- amt ist der Auffassung, damit sei die Pfandschuld getilgt, und das Pfandrecht falle nun bei der Verwertung nicht mehr in Betracht. Die Pfandgläubigerin, die dies nicht gelten lassen will, hat den Zuschriften des Betreibungs- amtes vom 11. und 13. April 1938, die sie am 15. bezw. 17. April erhalten hat, mit Eingabe vom 23./25. April widersprochen und um deren Weiterleitung als Beschwerde an die Aufsichtsbehörde ersucht, falls das Betreibungsamt nicht von seinem Standpunkt abgehen sollte. Sehuldbetreibnngs. 111ut Kouknrsreeht. Xo 42. 193 Diese Überweisung wurde erst am 12. Mai 1938 vorge- nommen, und die kantonalen Instanzen haben in der Folge die Beschwerde als verspätet von der Hand gewiesen. Die Pfandgläubigerin zieht den Entscheid der obern kan- tonalen Aufsichtsbehörde vom 15. September 1938 an das Bundesgericht weiter und hält ihre Beschwerde auf- recht. Die Schuldbetreib1Lngs-und Konkurskatntne1' zieht in Erwägung : Wird zwar die Pfändung einer Sache hinfällig bei erfolgreich von dritter Seite erhobener Eigentumsanspra- che, so bleibt sie dagegen bei ebenso erhobener Pfandan- sprache bestehen und ist die Verwertung gleichfalls zu- lässig, vorausgesetzt dass ein die anerkannten Pfandfor- derungen übersteigender Preis erzielt werden kann (Art. 126/7 SchKG). Dabei ist im Verwertungsverfahren über Fahrnis, im Gegensatz zur Liegenschaftsverwertung, die Überbindung von Pfandforderungen auf den Erwerber ausgeschlossen, ebenso die Aufrechterhaltung der Pfand- last ohne Übertragung der zugehörigen Schuldpflicht. Art. 129 SchKG verlangt (im Gegensatz zu dem für die Liegenschaftsverwertung aufgestellten Art. 135) gänzliche Bezahlung des Steigerungspreises, und gleiches muss beim Verkauf aus freier Hand unter gegebenen Voraussetzungen gelten. Daraus ergibt sich als Folge des auf Begehren des Pfändungsgläubigers durchgeführten Verwertungsverfah- rens die Liquidierung des Pfandrechts, selbst wider Willen des Pfandgläubigers, gleichgültig auch, ob die Pfandfor- derungen überhaupt fällig sind. In der Durchführung des gesetzlich geordneten und in seinen Grundlagen festgelegten Verwertungsverfahrens erschöpft sich jedoch die dem Betreibungsamt zustehende Vollstreckungsgewalt. Irgendwelche auf Erledigung der Pfandlast gerichtete :M:assnahmen, die nicht im ordnungs- gemässen . Gang der Pfändungsbetreibung ihre Rechtfer- tigung finden, braucht sich der Pfandberechtigte nicht
194 Rchul<lbetreiuullgs. und KOlIkursrecht. Xo 42. gefallell ZU lassen, auch dann nicht, wenn damit bezweckt wird, günstige Vorbedingungen eben für die weitere Durch- führung jener Betreibung zu schaffen. Sein Interesse an der Vermeidung einer PfandIiquidation ist an sich nicht weniger schutzwfudig als das entgegengesetzte Interesse des Pfändungsgläubigers. Es hat davor nur soweit zurück- zutreten, als sich dies als Folge von Betreibungsvorkehren des Pfändungsgläubigers ergibt, die auf gesetzlicher Grund- lage beruhen und in der vorgeschriebenen Weise durchge- führt werden. Erweist sich eine erfolgreiche Verwertung ohne Beachtung dieser Schranken als unmöglich, so recht- fertigt das keine Abweichmlg vom Verfahren. Sowenig dem Pfandgläubiger zugemutet werden kann, selber zu einer Verwertung Hand zu bieten, die er, wie hier aus ein- leuchtenden Gründen, gar nicht wünscht, sowenig steht es dem Betreibungsamt zu, in einer durch das gesetzliche Verfahren der Pfändungsbetreibung nicht gebotenen Weise in dessen Rechte einzugreifen. Jeder ungesetzliche Ver- such, gegen den Willen des Pfandgläubigers dessen Rechte zu liquidieren, um den Interessen des Pfändungsgläubigers so zum Durchbruch zu verhelfen, kennzeichnet sich als Überschreitung der Amtsgewalt, wogegen die Aufsichts- behörden von Amtes wegen einzuschreiten haben und die schlechterdings nicht in Rechtskraft erwachsen kann, wes- halb auf eine Beschwerde des Pfandgläubigers auch nach Ablauf der ordentlichen Beschwerdefrlst des Art. 17 SchKG einzutretell ist. Indem das Betreibungsamt hier, ohne die gepfändeten « CHADE »-Aktien verwertet zu haben, einen Betrag spanischer Währung zu Handen der Pfandgläubigerin ent- gegennahm, um deren Pfandrecht damit ohne weiteres, bevor sie in den Besitz des Geldes gekommen wäre, als erledigt zu erklären, hat es in der Tat seine Amtsbefug- nisse überschritten. Diese Zahlung kann keineswegs unter Art. 12 SchKG fallen, wonach das Betreibungsamt Zah- lungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers mit befreiender Wirkung für den Schuldner entgegenzunehmen hat. Ein nicht betreibender Dritter, als Pfandberechtigter Schuldhetreihungs. lind Konkursrecht. Ko 42. l!}5 an gepfändeter Sache, untersteht dieser Bestimmung nicht. Mit der Erfüllung seiner Forderungen hat sich das Betrei- bungsamt nicht zu befassen, abgesehen von deren Berück- sichtigung bei Verwertung der pfandbelasteten Sache. Würden die Grundsätze des Art. 12 SchKG auf ihn über- tragen, so müsste er die Erfüllung seiner Pfandforderungen durch Zahlung an das Betreibungsamt statt an sich selbst dulden, was gerade hier angesichts des vertraglich verein- barten Zahlungsortes Barcelona nicht gleichgültig ist, und zu einer unerwünschten Zeit, ja ohne Rücksicht auf die Fälligkeit, und ohne dass festzustehen brauchte, dass die betreffende Sache in der Pfändungsbetreibung dann auch wirklich zur Verwertung komme; steht doch dahin, ob es dem Schuldner nicht gelingt, sich durch Zahlungen, allenfalls noch durch Abschlagszahlungen im Verwer- tlllgSstadium der Betreibung, zu befreien und so die Ver- wertung von gepfändeten Gegenständen zu vermeiden ; auch mag mitunter die Verwertung gerade der pfandbe- lasteten Sache unnötig werden, weil andere gepfändete Gegenstände einen ausreichenden Erlös ergeben. Dieser Entwicklung der Dinge darf das Betreibungsamt nicht durch Annahme einer für den Pfandgläubiger geleisteten Zahlung vorgreifen. Es darf dem Pfandgläubiger auch nicht verwehren, das Ergebnis der Verwertung der pfand- belasteten Sache abzuwarten, um sie bei ungenügendem Angebot aus der Pfändung fallen zu lassen. Verpfändete Sachen sind eben für einen Pfändungsgläubiger von vorn- herein nur verwertbar, wenn die anerkannten Pfandlastell überboten werden. Natürlich muss dem Schuldner unbenommen bleiben, fällige Pfandforderungen gemäss den dafür geltenden ZahlungsbedingIDlgen zu erfüllen und so die Pfandbelastung hinfällig zu machen. Kann er so den Pfandberechtigten zum Rückzug der Pfandansprache beim Betreibungsamte veranlassen, so hat sich das Amt daran ebenso zu halten wie an ein gerichtliches Urteil, das den Hinfall der Pfand- belastung rechtskräftig ausspricht. Das Amt hat aber nicht selbst mitzuwirken an der Erfüllung einer nicht in
-insbesondere ist das Betreibungsamt auch hiebei nicht zur selbständigen Anordnung aussergewöhnlicher Ma88- nahmen befugt, wenn nicht Gefahr im Verzuge liegt (Art. 18 Abs. 2 VZG) ; ---als aussergewöhnliche Massnahme ist z. B. die von der Feuerpolizei verlangte, einen Aufwand von etwa Fr. 700.-erfordernde Ausbesserung von Kaminen zu betrachten. Folge der Missachtung von Art. 18 Ahs. 2 VZG durch eigenmäch- tige Anordnungen des Betreibungsamtes : Dieses hat alsdann keinen öffentIichrechtIichen Anspruch auf Ersatz seiner Auf- wendungen und auf Deckung derselben durch Weiterführung der amtlichen Verwaltung und Einzug der Mietzinse. Vor- behalten bleiben zivilrechtIiche Ansprüche und Rechtsbehelfe. Geranee offieielle des immeubles : Elle ne commenee, en principe, en eas de poursuite en realisation de gage, qu'apres la requisition de vente (3rt. 102 aL 3 et . 155 LP ; 3rt. 16 a 22 et 101 ORI). Elle peut eommeneer plus tOt si les locatafres on les fermiers ont eM invites des avant la requisition de vente, averser les loyers ou les fermages en maina de l'office. Mais, meme en ce eas, les attributions de l'offiee ne vont pas au dela de ce que pre- voient les art. 17 et 18 ORI (art. 806 C. civ., 91 et suiv. spe- cialement 94 ORI), a moins d'urgence (art. 18 al. 2 ORI). Il faut considerer eomme une mesure exceptionnelle une ameliora- tion de eheminees exigee par le Service du feu et necessitant une depense d'envircn 700 francs. L'office qui procede au mepris de Part. 18 al. 2 ORI, e'est-a-dire sans consultation prealable des interesses, n'est plus au hene- fice da l'action de droit. publie tendant au remboursement de ses depanses et n'est pas en droit de s'en couvrir par preleve- ment sur les loyers et fermages, en prolongeant la gerance de l'immeuble. Demeurent seuls reserves les droits et actions du droH civiL
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