Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
Abtretungsverbot, da hiebe i von Forderungsabtretung
nicht mehr gesprochen werden kann.
3. -Soweit die Pensionsansprüche des Rekursgegnera
sich als Alterspensionen darstellen,
hat somit das Betrei-
bungsamt die Arrestieruug gemäss Art. 93 SchKG vorzu-
nehmen, mit der Massgabe, dass der im Auslande wohnende
Schuldner die Tatsachen nachzuweisen hat, aus denen sich
eine allfällige Beschränkung
der Pfändbarkeit ergeben soll
(BGE 57
III 17 und 37).
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und der angefochtene Entscheid aufgehoben.
3. Entscheid vom as. Januar 1938 i. S. Lichtensteiger.
Einem Fortsetzungsbegehren, dem der Rechtsöffnungsentscheid
beigelegt ist, hat das Betreibungsamt Folge zu geben, ohne
irgendwelche Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsver-
fahren zu hören; insbesondere kann es die Zuständigkeit des
Rechtsöffnungsrichters nicht nachpriifen (Art. 84 SchKG,
Art. 7 Vo Nr. 1 des BR über Formulare etc.).
Le prepose doit donner suite a une requisition de continuer la
poursuite, accompagnee du jugement ordonnant la main.
levee, sans entrer en matiere sur les exceptions soulevees
par le debiteur a l'encontre de la procedure de mainlevee;
il ne peut notamment pas revoir la question de la competence
du juge de mainlevee (art. 84 LP, art. 7 Ord. CF n° 1 sur les
formulaires, etc.).
Ad una domanda di proseguimento dell'esecuzione, accompa-
gnata dalla sentenza di rigetto dell'opposizione, l'ufficio deve
dar corso senza tener conto delle eccezioni sollevate dal debi-
tore contro la proeedura di rigetto ; in particolare, non puo
esaminare se il giudice ehe ha respinto l'opposizione era compe-
tente (art. 84 LEF ; art. 7 Ordinanza CF n° I sui formulari,
('ce. ).
A. -Lichtensteiger, in St. Gallen wohnhaft, wurde VOll
Matter für Fr. 150.-betrieben. Er erhob Rechtsvor-
schlag. Nachdem er inzwischen nach Speicher umgezogen
war,
erhielt er die Pfandungsankündigung des Betreibungs-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3,.
II
amts Speicher, auf die er antwortete, dass er gegen die
Betreibung Rechtsvorschlag
erhoben habe und ihm bis
dahin ein RechtsöffnungsurteiI nicht zugekommen sei. Das
Betreibungsamt gab hievon dem Gläubiger Kenntnis mit
der Weisung, dass die Betreibung erst fortgesetzt werde,
wenn
er die Bescheinigung beibringe, dass der Rechts-
öffnungsentscheid des erstinstanzlichen Richters von St.
Gallen nicht weitergezogen worden sei. Diese Bescheini-
gung wurde einem neuen Fortsetzungsbegehren beigelegt,
worauf neue
Pfändungsankündigung an dell Schuldner
erging. Hiergegen führte dieser Beschwerde mit der Be-
gründung, dass
er nach Speicher umgezogen sei (womit er
wohl gelt )nd zu machen gedachte, dass die Rechtsöffnung
an diesem neuen Wohnsitz hätte durchgeführt werden
müssen),
und dass ihm die Vorladung zurRechtsöffnung
nicht rechtzeitig, sondern erst nach dem Rechtsöffnungs-
entscheid und zugleich mit diesem durch die Post zuge-
kommen sei. Er verlangt ein neues Rechtsöffnungsver-
fahren an seinem Wohnort, wo er seine Verteidigung an-
bringen könne, und sucht im übrigen die Unbegründetheit
der in Betreibung gesetzten Forderung darzutun.
B . ....., Die appenzellische Aufsichtsbehörde hat die Be-
schwerde
abgewiesen, von der Annahme ausgehend, dass
der Schuldner sowohl die Vorladung zur Rechtsöffnung als
auch den Rechtsöffnungsentscheid rechtzeitig erhalteIl
habe. Mit der Berufung legt der Schuldner eine Bescheini-
gung des Bezirksgerichtspräsidenten von St. Gallen ein,
wonach die Vorladung
auf den 6. September und der
Rechtsöffn'ungsentscheid von diesem Datum mehrere Tage
nach dem 6. September von der Zustellungsadresse Graf,
Rosenbergstrasse
50 St. Gallen zurückgeschickt worden
seien
mit dem Vermerk: Diese Briefe wurden (von
Lichtensteiger)
nicht mehr abgeholt, jedenfalls verreist,
wohin
unbekannt . Darauf beruft sich Lichtensteiger in
seinem Rekurs ans Bundesgericht, und die Vorinstanz legt
eine Vernehmlassung bei,
in der sie zugibt, dass ihre An-
nahme durch dieses neue Beweismittel entkräftet sein
dürfte.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 3.
Die Sckuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
Gemäss Art. 7 lit. d al. 3 der Verordnung des Bundes-
rates vom 18. Dezember 1891 soll der Gläubiger, gegen
dessen
Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist
seinem Fortsetzungsbegehren den Rechtsöffnungsentscheid
beilegen. Geschieht dies, so
hat das Betreibungsamt die
Betreibung fortzusetzen, ohne irgendwelche Einwendungen
gegen das Rechtsöffnungsverfahren zu hören. Diese sind
vielmehr durch die gegen den Rechtsöffnungsentscheid
zur Verfügung stehenden Rechtsmittel geltend zu machen.
Die gegenteilige Auffassung
würde das Vollstreckungsorgan
zu einer Kontrollbehörde des Richters in Vollstreckungs-
streitigkeiten machen. Es genügt, dies aufzuzeigen, um das
Unmögliche einer solchen Ordnung zu erweisen. Insbe-
sondere kann nicht anerkannt werden, dass das Betrei-
bungsamtdie Zuständigkeit des Rechtsöffnungsnchters
überprüfen dürfe (so Z. b. JV 50, 463 und JAEGER, Praxis I
Art. 84 N. 2). Das Betreibungsamt hat sich daher mit
Recht bei dem Einwand des Schuldners nicht aufgehalten,
dass
er seit . der Zustellung des Zahlungsbefehls seinen
Wohnort von St. Gallen nach Speicher verlegt habe und
daher hier hätte angesucht werden müssen. Ob dem
Schuldner der Rechtsöffnungsentscheid zugestellt war,
darauf kam ebenfalls nichts an. Es genügte nach der cit.
Verordnungsbestimmung,
daSs der Gläubiger ihn dem
Fortsetzungsbegehren beilegte. Diesem war ja auch Folge
zu geben, wenn der Rechtsöffnungsentscheid noch gar nicht
in Rechtskraft erwachsen war, weil die Appellation dagegen
offen
stand ; nur dass dann die PIandung lediglich mit pro-
visorischer Wirkung stattfinden konnte (vgl. BGE 47 III 68,
55III 173) und im Falle der Aufhebung des erstinstanzli-
chen Rechtsöffnungsentscheides durch die Appellations-
instanz dahin fiel. Auf ihm allfällig noch zustehende
Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid -den
er nunmehr zugestellt erhalten hat -ist mithin der
Scbuldbetreibungs. und Konkursrecht. No 4.
Schuldner zu verweisen, eventuell auf die Aberkennungs-
oder auf die Rückforderungsklage. Im Wege der betrei-
bungsrechtlichen Beschwerde lässt sich die
Fortsetzung
der Betreibung nicht aufhalten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
4. Entscheid vom l.lebruar I938 i. S. Bacine und Ka.tthey.
W i der s p r u c h s ver f a h ren nach Art. 106 109 SchKG.
Der Dritte verwirkt sein Einspruchsrecht trotz Kenntnis von der
Pfändung nicht, solange er nach Lage der Dinge, wie er sie
in guten Treuen betrachtet, keine Veranlassung hat, etwas
vorzukehren.
Tierce opposition. art. 106 A 109 LP.
Alors meme que Je tiers a connaissance de la saisie, il n'est pas
dechu de son droit d'opposition aussi longtemps que, d'apres
l'idoo qu'il se fait de bonne foi de la situation, il n'a pas sujet
d'agir.
Rivendicazione sooondo gli art. 106 109 LEF.
Il terzo, anche se e a conoscenza deI pignoramento, non perde il
diritto di rivendicazione 000 a tanto ehe, secondo l'idea ehe
in buona fede si fa della situazione, non ha motivo di agire.
Das Betreibungsamt Biel vollzog am 9. Januar 1937 bei
Arthur Racine eine Mobiliarpfändung. Der Schuldner
bezeichnete die Gegenstände als Eigentum der (in Bern
wohnenden) Tochter Ruth. Diese legte die vom Betrei-
bungsamt angeforderten Beweismittel vor und bemerkte
im Begleitschreiben : Le mobilier .... est ma propriete
(resp. aussi a mon frere et a ma soour) depuis 192411.
Ihre Widerspruchsklage hatte nur teilweise Erfolg. Der
Appellationshof des Kantons Bern kam mit Urteil vom
22. November 1937 zum Ergebnis, die Gegenstände Nr. I,
2, 3, 5, 6 und 13 der Pfändungsurkunde seien von der
Klägerin und ihren zwei Geschwistern gemeinsam zu
gleichen Anteilen erworben worden, weshalb nur der der