Art. 41 OR, Art. 98 and 100 KUVG; recoverable damage from repaired vehicle and effect of gross-negligence reduction in insurance benefits. A vehicle severely damaged in an accident may suffer a permanent diminution in exchange value that constitutes compensable loss even if, after repair, no technical defect remains and the owner continues to use the vehicle. The decisive criterion is the objective market value before and after the event. Where accident insurance benefits are reduced for the insured's gross negligence, the reduction is not automatically transferable to the tortfeasor; in the settlement between insured and wrongdoer, the insured claim must be separated into insured and uninsured portions, and only a genuine shortfall in the insured portion may be recovered from the tortfeasor (consid. 3-4).
paye pour la :( ontenance effective. Mais en determinant ainsi la somm a restituer, les premiers juges ont perdu de vue que le demandeur, en invoquant en temps utile son erreur, a rendu le contrat caduc et qu'il ne peut repeter que ce dont la defenderesse se trouve enrichie (art. 62 CO). Or, cet enrichissement se mesure independamment des fermages stipules dans le bail invalide. Ce qu'il faut rechercher, c'est si les parcelles dont le fermier a joui pendant les dix annoos non atteintes par la prescription avaient objectivement la valeur representee par la somme que le demandeur en a payee sous forme des fermages fixes dans le contrat qui doit etre tenu pour nul et non avenu. Le demandeur objecte que la nullite du bail n'aurait pas besoin d'etre prononcee, et il se prevaut d'un passage de l'ouvrage de v. TUHR (op. cit. I p. 376) 00., apropos de l'art. 63 CO, il est dit que l'erreur envisagoo par cette disposition ne rend pas null'acte par lequel s'est operoo la prestation . Toutefois cet auteur ne vise par la que la prestation meme, mais non le contrat qui est a sa base. Sans doute, le demandeur peut-il repeter l'enrichissement sans attaquer la valiQite de chacun de ses versements periodiques, mais sa reclamation n'en exige pas moins une action intentee en conformite de l'art. 31 CO et l'invalidation du bai! en vertu des art. 23 et 24. La conse- quence en est que, pour operer le reglement entre les parties, on doit deduire du montant des prestations du demandeur (avec interets des le jour de chaque paiement) la valeur effective de la contre-prestation de la defende- resse. Si ce que le solvens averse depasse ce que l'acci- piens a fourni, la difference constitue pour la Commune un enrichissement sans cause et doit revenir au lese (cf. RO 39 n p. 238 et sv.). 5. -Le Tribunal cantonal n'a pas determine de cette maniere la somme due au demandeur, mais on peut se dispenser de lui renvoyer l'affaire, car le dossier fournit les elements d'appreciation necessaires. I ! Obli "'t.ioncnre"ht. No 24. 137 Il en resulte que le prix de 3ß fr. la pOHe etait au-desHouH de la normale en 1916, qu'ill'est devenu davantage eneore par la suite et qu'actuellement il est normal. La Commune ne s'est done pas enrichie aux depens du demandeur et ne doit rien lui restituer. Par ces moti/8, le Tribunal ferleral rejette le recours par voie de jonction ; admet le recours principal, et, reformant le jugement attaque du Tribunal cantonal neuchatelois, deboute le demandeur de ses conclusions. 24. Auszug aus dem trrteU der L Zivi1 bteU'11ng vom 8. Kai 1938 i. S. Lütbi gegen Gärtner. Schadensberechnung: Bleibender Ver kau f s m i n der wer t eines stark beschä- digten A u tos, auch wenn nach Vornahme der Reparatur t e c h n i s c h k ein N ach t eil mehr vorhanden ist. K ii r z u n g der S U V A -Lei s tun gen wegen groben Selbstverschuldens des Versicherten, KUVG 98; Aus wir- ku n gen auf den dem Geschädigten verbleibenden A n - spruch gegen den Schädige A U8 dem TatbeBtand: Der Automobilist Lüthi stiess mit dem Radfahrer Gärtner zusammen. Schuld am Unfall trug zu 80 % der Radfahrer Gärtner, zu 20 % der Automobilist Lüthi. Lüthi belangte den Gärtner auf Bezahlung des am Auto entstandenen Sachschadens, darunter einer Entschädi- gung für bleibenden Minderwert des Autos. Gärtner, der verletzt worden war und eine Dauerinvalidität von 65 % davongetragen hatte, erhob Widerklage auf Ersatz seines Schadens, soweit dieser nicht durch die Leistungen der SUV A gedeckt war, welche wegen groben Selbstverschul- dens des Gärtner die Versicherullgsleistungen um 20 % gekürzt hatte.
Aus den Erwägungen: 3. -a) Die Experten der Vorinstanz haben einen dauernden Minderwert . des Autos infolge der schweren Unfallbeschädigung in der Höhe von Fr. 400.-als begründet erklärt; wenn auch nach Vornahme der Repa- ratur technisch kein Nachteil mehr vorhanden sei, so erleide doch jeder Wagen, der Spuren einer schweren Unfallbeschädigung aufweise, einen Verkaufsminderwert, da der Käufer beim Erwerb eines solchen Wagens stets mit heimlichen, unsichtbaren Mängeln rechne. b) Die Vorinstanz hat einen Minderwert verneint unter Hinweis darauf, dass der Kläger den Wagen nicht ver- kauft habe, sondern nach dem Unfall n:och über 20 000 km damit gefahren sei. Für ihre Auffassung qeruft sich die Vorinstanz auf eine in der Schweiz. JuristennZeitung Band 33 S. 45 erschienene Abhandlung von BROQuET, Les reclamations pour chömage et depreciation des auto- mobiles. c) Da hier der Begriff des Schadens in Frage steht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung as Bundesgericht befugt ist. Die Auffassung der Vorinstanz ist irrtümlich .. Ein Scha- den ist dann entstanden, wenn das gegenwärtige Vermögen des Geschädigten geringer ist, als es vor Eintritt des schä- digenden Ereignisses war. Bei Zerstörung oder Beschädi- gung einer Sache ist zur Bestimmung des Wertverhält- nisses auszugehen vom objektiven oder gemeinen Wert; Das ist der Tauschwert, d. h .. die Summe, für welche der Eigentümer die Sache hätte verkaufen können (v. Tmm, OR S. 69, S. 97). Der Schaden ist also nicht erst e:ntstan- den, wenn der Geschädigte die Sache verkauft und dabei die entsprechende Einbusse erleidet ; es steht ihm selbst- verständlich auch frei, die minderwertige Sache zu behal- ten und den Ausgleich zu beanspruchen. Mit der Fest- setzung der Experten, dass der Tauschwert des klägerischen Autos nach den Unfallreparaturen um Fr. 400.-geringer
war als vorher und dass diese Minderung ihre Ursache ausschliesslich im Unfallereignis hatte, ist dargetan, dass der Minderwert nicht nur ein ideeller ist, wie die Vorin- stanz annimmt, sondern ein höchst reeller. Dass der Klä- ger dann mit dem Wagen noch 20 000 km gefahren ist, hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. 4. - a) Der Schadenersatzanspruch des Beklagten be- läuft sich nach den oben gemachten Ausführungen auf 20 % seines Schadens, da er wegen seines eigenen Ver- schuldens 80 % an sich zu tragen hat. b) Der Kläger bemängelt an der Berechnung der Vor- instanz, . dass diese vom vollen Schaden des Beklagten nur die effektiven Leistungen der SUV A abgezogen hat, statt zu diesen noch den Abzug von 20 % hinzuzuzählen, um den die SUV A ihre Leistungen wegen des groben Selbst- verschuldens des Beklagten gekürzt hat. c ) Wie dieser Abzug bei der Auseinandersetzung zwi- schen dem Geschädigten und dem Schädiger zu behandeln ist, hängt vom Umfang der Subrogation zu Gunsten der SUV A gemäss Art. 100 KUVG ab. Das Bundesgericht hat zu dieser Frage in seinem grund- sätzlichen Entscheid BGE 58 II S. 232 Stellung genom- men. Nach Aufstellung des Grundsatzes, dass der Subro- gation nur die identischen Schadensposten unterliegen und zwar nur soweit sie versichert sind, wird dort weiter aus- geführt: Die Schadensberechnung wird durch die vor- liegende Lösung -gegenüber der frühern -nicht etwa komplizierter. Der versicherte Teil des Schadens wird stets den tatsächlichen Leistungen der Anstalt entspre- chen. Eine Ausnahme bildet nur der Fall, wo die Anstalt einen Abzug wegen grober Fahrlässigkeit gemäss Art. 98 Abs. 3 gemacht hat. Dann ist dieser Abzug zu den tat- sächlichen Leistungen einfach hinzuzuzählen. . Danach wäre also die Frage des Mitverschuldens, so- weit der von der SUV A zu deckende Maximalbetrag .(80 % des Lohnausfalles infolge vorübergehender, 70 % des Lohnausfalls infolge dauernder Invalidität) in Betracht
140 Obligat,ionenrt'cht. No 24. fällt, abschlienend entschieden und könnte vom Geschä- digten im Prozess gegen den Schädiger überhaupt nicht mehr aufgewo:l:fen werden. Es würde ihm die Legitimation hiezu fehlen. Gegenstand seines Ersatzanspruches gegen den Schädiger könnte unter allen Umständen nur der die gesetzlichen l faximalleistungen der SUV A übersteigende Schaden sein. Käme der Richter im Prozess gegen den Schädiger zum Schlusse, dass den Geschädigten ein gerin- geres l fitverschulden treffe, als die SUV A angenommen hatte, so hätte dies zur Folge, dass der Geschädigte, wenn er es mit dem Schädiger allein zu tun hätte, mehr erhielte, als er infolge der Zweiteilung des Anspruchs in einen ver- sicherten und einen nichtversicherten Teil bekommt. Die- jenige Quote des versicherten Teiles, die dem von der SUV A angenommenen grösseren Prozentsatz des Verschuldens entspräche, hätte der Geschädigte eingebüsst, und der Schädiger wäre im gleichen Masse entlastet, da der Regress- anspruch der SUV A durch, ihre tatsächlichen, auf Grund eines zu hoch bewerteten Verschuldens berechneten Lei- stungen an den Geschädigten begrenzt wäre. Es könnte sich daher fragen, ob nicht ein Abweichen von dem in BGE 58 II S. 232 aufgestellten Grundsatz geboten sei in dem Sinne, dass der Geschädigte den von der SUV A wegen groben Selbstverschuldens abgezogenen Teil ebenfalls einklagen und die Frage der Grösse des l fit- verschuldens erneut aufwerfen könnte. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, da die erste Voraussetzung, nämlich eine für den Geschädigten gün- stigere Beurteilung der Verschuldensfrage, nicht erfüllt ist : Während die SUV A nur einen Abzug von 20 % ge- macht hat, ist das Mitverschulden des Geschädigten auf 80 % zu veranschlagen. Unter diesen Umständen ist das Resultat aber dasselbe, ob man nach dem in BGE 58 II S. 232 aufgestellten Grundsatz verfährt, oder ob man eine Ueberprüfung der Verschuldensfrage auch hinsichtlich des von der SUV A vorgenommenen Abzuges zulassen will. Denn auch im letzteren Falle darf nicht etwa so gerechnet
,werden, wie die Vorinstanz es getan hat, dass kurzerhand von der ganzen Differenz zwischen der tatsächlichen Lei- stung der SUV A und dem vollen Schaden ausgegangen und hievon der Abzug für l fitverschulden gemacht wird. Ein derartiges Vorgehen würde dem Geschädigten gestatten, einen Teil des in berechtigter Weise, ja sogar in zu geringem Masse, vorgenommenen Abzuges wegen Selbstverschuldens an den Versicherungsleistungen auf den Schädiger abzu- wälzen. Dieses absurde Ergebnis zeigt allein schon die Unhaltbarkeit dieser Berechnungsweise. Vielmehr wäre auch bei Neuaufrollung der Verschuldensfrage im erwähn- ten Sinn zwischen dem versicherten und dem unversi- cherten Teil des Einkommens zu unterscheiden, und nur, wenn die SUV A-Leistungen geringer wären als der nach Massgabe des vom Richter angenommenen Mitverschul- dens berechnete, auf den versicherten Teil entfallende Schadenersatzanspruch des Geschädigten, könnte dieser vom Schädiger die Differenz fordern. Wäre der Anspruch aber gleich gross oder grösser, was bei gleicher oder mil- derer Bewertung des Mitverschuldens des Geschädigten, durch die SUV A immer der Fall sein wird, so hätte er unter diesem Gesichtspunkt auch vom Schädiger nichts mehr zu fordern, sondern sein Anspruch würde sich auf den nicht versicherten Teil beschränken. Auf diese Weise wird nicht nur die oben erwähnte unzulässige teilweise Abwäl- zung eines berechtigten Abzuges an den Versicherungs- leistungen auf den Schädiger vermieden, sondern dieser wäre auch dagegen geschützt, dass er direkt an den Ge- schädigten und auf dem Regressweg an die SUVA zusam- men mehr bezahlen müsste, als wenn er es mit dem Ge- schädigten allein zu tun hätte.