Strafrecht.,
Bundesstaatsrecht p. 461), les circulaires, des departements
foo.eralL ne constituent tout au plus que des avis et des
directions a l'adresse des autorites administratives, et le
juge n'est nullnment He par elles.
C'est a tort d'ailleurs que le Procureur general du Cantoll
de Neuchatel pretend que la prescription susenoncoo de la
circulaire
du 19 novembre 1935 peut etre consideroo comme
une
interpretation de l'art. 56 a1. 1 du reglement. Ainsi
qu'on l'a deja montre, la ciroulaire va beaucoup plus loin
que le reglement ; elle formule une regle nouvelle a laquelle
ni le Iegislateur ni l'auteur du reglement n'ont en realite
songe.
En outre, aucun texte legislatif ne confere au Depar-
tement federal de Justice et Police le PQuvoir de donner
de la loi ou du reglement une interpretation devant la-
quelle le juge devrait s'incliner. Serait-ce meme le cas,
encore faudrait-il
que' cette interpretation n'excedä.t pas
les limites de la regle a laquelle elle pretend se referer.
La Oour de Oassation prononce :
Le recours est rejeM.
III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
11 . Entscheid der Anklagekammer vom G. Januar 1938
i. S. Bezirksamt Obertoggenburg
gegen Statthalteramt des Bezirkes Zürich.
Rechtshilfe zwischen Kantonen. Art. 252 Abs.2
BStrP und Art. I BG vom 2. Hornung 1872 betr. die Ergänzung
des Auslieferungsgesetzes.
Erfüllt die Handlung, auf welche sich die Strafuntersuchung
bezieht, sowohl einen Tatbestand des kantonalen wie einen sol-
chen des eidgenössischen Strafrechts, so gilt für die Rechtshilfe
auch hinsichtlich der Auslagen für Zeugen der Grundsatz der
U nentgeltlichkeit.
Organisation der Bundesrechtspflege. N° n.
A. -Am 13. Dezember 1936 kam es auf der Staats-
strasse in Stein, Bezirk Obertoggenburg, zu einem Zusam-
menstoss zwischen
den Personenautomobilen von Fritz
Birchler aus Zürich und Walter Morgenthaler aus Lichten.:.
steig, wobei beide Fahrzeuge beschädigt wurden. Das
Bezirksamt Obertoggenburg leitete gegen Birchler eine
Strafuntersuchuilg ein, zunächst wegen 'Übertretung ver-
kehrspolizeilicher Vorschriften und sodann, auf Strafklage
Morgenthalers bin, auch wegen fahrlässiger Eigentums-
beschädigung.
In diesem Verfahren ersuchte das Bezirksamt Obertog-
genburg alll 23. Juni 1937 die Bezirksanwaltschaft Zürich,
den Angeschuldigten Birchler sowie zwei Zeugen einzuver-
nehmen. Die Bezirksanwaltschaft überwies das Gesuch
dem Statthalteramt Zürich. Dieses führte die Einver-
nahmen durch und erhob für die Kosten im Betrage von
Fr. 8.90 unter Hinweis auf Art. 252 BStrP Nachnahme.
B. -'-Das Bezirksamt Obertoggenburg löste die Nach-
nahme ein, protestierte jedoch in einem Schreiben vom
17. Juli an das Statthalteramt Zürich gegen die Kosten-
erhebung und verlangte Rückvergütung des bezahlten Be-
trages.
Das Statthalteramt berufe sich zu Unrecht auf
Art. 252 BStrP. Es handle sich nicht um eine Bundes-
strafsache, sondern um eine kantonale Strafsache, aller-
dings in Verbindung mit "Obertretungen des MFG. Die
Einvernahmen seien aber nicht ( aus . diesem letztem
Bundesgesetze heraus, sondern nach Massgabe des st.
gallischen Strafgesetzes bezw. Strafprozesses notwendig
geworden.
Daher seien die Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 2. Hornung 1872 betreifend die Ergänzung des Aus-
lieferungsgesetzes anzuwenden, wonach die Behörden des
requirierten' Kantons von denjenigen des requirierenden
keinerlei Gebühren noch Auslagen beziehen dürfen (aus-
genommen Auslagen für wissenschaftliche und technische
Expertisen). .
Das Statthalteramt Zürich verweigerte die Rückver-
gütung, indem es daraufhinwies, dass die Strafsache nach
den eigenen Angaben des Bezirksamtes auch Übertre-
tungen des G zum Gegenstande habe,. Es schlug vor.
die Streitft:age gemäss Art. 252 Abs. 3 BStrP durch die
Anklagekammer des Bundesgerichtes entscheiden
zu lassen.
C. -Daraufhin unterbreitete das Bezirksamt Ober-
toggenburg die Sache am 23. Juli 1937 der Anklage-
kammer zur Entscheidung und zur Abgabe einer klaren
Wegleitung für die Zukunft. Im Gesuche wird bemerkt
dass bis jetzt alle Einvernahmen, auch solche aus Auto
verkehr unentgeltlich ausgeführt worden seien.
Das Statthalteramt Zürich beharrt in seiner Vernehm-
lassung darauf, dass das Bezirksanit verpflich1i,et gewesen
sei,
ihm die Zeugenauslagen zu vergüten. Ob es sich um
eine Bundesstrafsache handle, werde sich aus den Akten
ergeben. Auf Grund der eigenen Angaben des Bezirks-
amtes habe das Statthalteramt aber auf jeden Fall anneh-
men müssen, dass dies der Fall sei. Auch stelle der Tat-
bestand der fahrlässigen Eigentumsbeschädigung eine Sin-
gularität des st. gallischen Rechtes dar, die man anderorts
nicht kenne.
Die An1clagekammer zieht in Et"WäffUng :
'I. -Das Bezirksamt Obertoggenburg hat die Straf-
verfolgung gegen Birchler aufgenommen wegen fahr-
lässiger Eigentumsbeschädigung und Übertretung des
MFG (zu rasches Fahren; Nichtbeherrschung des Fahr-
zeuges und Nichtaufsichtragen des Fahrzeug-und Führer-
ausweises) .
Das zu rasche Fahren, das Nichtbeherrschen des Fahr-
zeuges lind das Nichtmitsichführen des Fahrzeug-und des
Führerausweises sind unter Strafe gestellt durch Art. 58
MFG (in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 und Art. 25); die
fahrlässige Eigentumsbeschädigung
ist strafbar nach Art.93
Ziff. 1 des st. gallischen Strafgesetzes vom 25. November
1885. Das Strafverfahren umfasst also sowohl Delikte des
eidgenössischen als auch ein Delikt des kantonalen Straf-
rechts.Dabei erfüllen, abgesehen vom Nichtmitsichführen
der Ausweise, die nämlichen Handlungen sowohl die
Organisation der Bundenrecht,spflege. No H.
Tl
Deliktstatbestände des eidgenössischen wie denjenigen des
kantonalen Strafrechts : im zu raschen Fahren und Nicht-
beherrschen
des Fahrzeuges liegt gleichzeitig die Fahr-
lässigkeit, die zur Eigentumsbeschädigung geführt hat.
Es handelt sich also um Idealkonkurrenz, die durch die
Bestimmungen
des MFG nicht ausgeschlossen, vielmehr
in Art. 65 Abs. 4 grundsätzlich anerkannt wird, indem
diese Vorschrift ausdrücklich den Fall regelt, wo die kan-
tonale Gesetzgebung für die nämliche Handlung eine
schwerere Strafe vorsieht als das MFG (vgl. hiezu auoh
BGE 61 I S.215 Erw. I u. S. 435 Erw. 6).
2. -
Das Bundesgesetz vom 2. Hornung 1872 betr.
Ergänzung des Auslieferungsgesetzes bestimmt in Art. I :
( Wenn in Strafsachen die Behörden eines Kantons
von den Behörden einesandern Kantons zur Vornahme
von Untersuchungshandlungen, Vorladung von Zeugen
etc. angesprochen werden, so dürfen die Behörden des
requirierten Kantons keinerlei Gebühren noch Auslagen
beziehen,
und es bleibt bloss die Rückforderung von
Auslagen für wissenschaftliche und technisohe Exper-
tisen vorbehalten ...
Das Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom
15. Juni 1934 bestimmt in Art. 252 Abs. 1 und 2 :
Die Behörden eines Kantons haben denjenigen der
andern Kantone in Bundesstrafsachen im Verfahren und
beim Urteilsvollzug Rechtshilfe zu leisten.
Die Rechtshilfe
ist unentgeltlich zu leisten. Jedoch
werden Auslagen für Sachverständige und Zeugen,
sowie die Verpflegungskosten
von Untersuchungsge-
fangenen vergütet.
Während also das Gesetz von 1872 die Rechtshilfe von
Kanton zu Kanton hinsichtlich Zeugeneinvernahmen als
tmentgeltlich erklärt, gibt das Gesetz von 1934 dem requi-
rierten Kanton gegenüber dem requirierenden in Bundes-
strafsachen
einen Anspruch auf Vergütung der Auslagen
für Zeugen. Diese Abweichung ist nicht leicht verständ-
lieh. Wenn die Kantonein kantonalen Strafsachen gegen-
seitig
zu unentgeltlicher Rechtshilfe verpflichtet sind, so
72 Strafrecht.
wäre umsoeher. ZU erwarten gewesen, dass die Unentgelt-
lichkeit gleichermassen auch in Bundesstrafsachen Platz.
greifen sollte. Die Bundesanwaltschaft, die sich auf Ver-
anlassung
des Instruktionsnchters der Anklagekammer
in einem Schreiben vom 18. Oktober 1937 zu der Frage
geäussert hat, erklärt die in Art. 252 Abs. 2 BStrP getrof-
fene Regelung
damit, dass man die Rechtshilfe der Kan-
tone unter sich habe in übereinstimmung bringen wollen
mit der Rechtshilfe gegenüber dem Bund, wie sie in Art. 27
Abs. I BStrP geordnet sei. Einmal ist die übereinstim-
mung aber ohnehin keine vollständige, indem Art. 27
Abs. I
unter den entgeltlichen Massnahmen auch die
Einrichtung von Sitzungs-und Untersuchungsräumen auf-
zählt, während das bei Art. 252 Abs. 2 nicht der Fall ist,
obwohl jene Vorkehr auch bei der Rechtshilfe zwischen
Kantonen in Betracht fallen kann. Vor allem aber wäre
es sachlich gebotener gewesen, statt der Übereinstimmung
mit Art. 27 Abs. 1 BStrP diejenige mit dem Gesetz von
1872 herzustellen und es nicht zu dem Widerspruch kom-
men zu lassen, dass die Kantone von Bundesrechtswegen
verpflichtet sind, Zeugeneinvernahmen in kantonalen
Strafsachen gegenseitig. unentgeltlich vorzunehmen, dass
sie f1agegen in Bundesstrafsachen wiederum kraft Bundes-
rechts Vergütung der Auslagen verlangen können ....
3. -Dabei ist die Frage, wie es sich verhält, wenn durch
die Dämliche Handlung zugleich eine eidgenössische und
eine kantonale Strafnorm verletzt wird, überhaupt nicht
gelöst. Diese Lücke im Gesetz muss daher ausgefüllt
werden.
Denkbar sind drei verschiedene Lösungen.
a) Man könnte auf das Recht der schärfern Strafsank-
tion abstellen, d. h. Unentgeltlichkeit annehmen, wenn die
kantonale Straf sanktion schärfer ist, Entgeltlichkeit, wenn
die eidgenössische schärfer ist. Das läge wohl auch in der
Linie des Art. 65 Abs. 4 MFG, wonach bei Zusammen-
treffen
einer eidgenössischen und einer kantonalen Straf-
bestimmung auf den nämlichen Tatbestand diejenige Be-
stimmung anwendbar ist, welche die schärfere Strafe vor-
sieht.
Orga.üsation der Bundesrechtspflege. No Jl. 13
Gegen diese Behandlung spricht jedoch .ernstlich, ass
der Strafrahmen nicht ohne weiteres als geeIgnet erschemt,
als
Masstab für die Schwere eines Delikts zu dienen.
b) Richtiger wäre es wohl, nicht schematisch nach dem
StrafralImen zu entscheiden, sondern zu untersuchen,
welcher
der beiden Deliktstatbestände nach der Anzeige
prävaliert. . .
Bei
Konkurrenz z. B. von fahrlässiger Tötung nut eIDer
Übertretung des MFG dürfte der Tatbest.and des kanto-
nalen Rechts schwerer ins Gewicht fallen; bei Konkurrenz
von falIrlässiger Eigentumsbeschädigung mit einer Zu-
widerhandlung gegen
das MFG stünde offenbar das
bundesrechtliche . Delikt im Vordergrund.
Allein diese Lösung
hat den grossen Nachteil gegen sich,
dass sie
zu kompliziert ist, worunter im einzelnen Falle die
Rechtssicherheit
leiden würde.
c) Die einfachste und brauchbarste Ordnung besteht
demnach ohne Zweifel darin, dass in allen diesen Kon-
fliktstallen der Unentgeltlichkeitsbestimmung des Gesetzes
von 1872 der Vorzug gegeben wird. Damit sind alle Zweifel
für den einzelnen Fall ausgeschaltet. Überall, wO eine
kantonale Strafnorm mit einer eidgenössischen in Ideal-
konkurrenz steht, ist die Rechtshilfe auch hinsichtlich
der Auslagen für Zeugen unentgeltlich zu leisten. Durch
diese Lösung wird auch der oben angeführte Widerspruch
zwischen der Unentgeltlichkeit in kantonalen und der Ent-
geltlichkeit in eidgenössischen Strafsachen nach Möglich-
keit abgeschwächt.
Im übrigen dürften sich die Leistungen der Kantone
gegenseitig so ziemlich ausgleichen.
Demnach erkennt die Anklagekamrner :
Es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich gegenüber
dem Kanton St. Gallen zu unentgeltlicher Rechtshilfe
verpflichtet war; demgemäss wird er verpflichtet, den
bezogenen Betrag von Fr. 8.90 zuruckzuvergüten.