BGE 64 I 39
BGE 64 I 39Bge1 sept. 1937Ouvrir la source →
38 Staatsrecht. travail et des ~ravailleurs (Arbeitnehmerschutzrecht, Ar- beitsschutz ; v. 'a ce sujet RO 58 I p. 30 ainsi que les rap- ports de MM. SOHÖNENBERGER et RIOHARD a l'assemblee de la Societe suisse des juristes de 1933 ; v. aussi ibid. p. 80 a et 82 a, les eitations des « Erläuterungen » de HUBER et du eommentaire de HAFNER}. Ce dernier auteur (2 6 ed. p. 176, rem. 2 sur art. 338 CO aneien) enumere toute une serie de preseriptions de droit public fMeraJ ou eantonal (police de l'industrie) qui peuvent completer le CO pour empeeher, par exemple, le surmenage ou l'exploi- tation des ouvriers, en particulier des femmes et des mi- neurs, pour menager leur sante et leur moralite, pour leur procurer 'des locaux salubres, pour parer aux accidents, etc. Mais toujours, et meme dans l'arret Rapp (RO 58 I p. 30), ils'agit de prescriptions protectrices du travail ou de l'ordre et de 1'hygiene publics. Aucun des exemples fournis par la doctrine et la jurisprudence ne se rapproche dt la reglementation genevoise du contrat collectif. Car celle-ei ne renferme pas de simples prescriptions de police destinees a garantir le travaiUeur contre des c1auses con- tractuelles qui, par leur contenu me'me, empecheraient d'atteindre ce but de proteetion. C'est une organisation corporative generale du travail, c'est une tentative de resoudre l'ensemble du probleme, .dont la solution interesse aussi bien les employeurs que les employes des differentes professions. Le but du Iegislateur est un but de politique sodale et eeonomique, non un but de police des arts et metiers. La reglementation genevoise sort ainsi du domaine reserve au droit public cantonal. 12. -11 convient enfin d'observer qu'il peut y avoir des inconvenients pratiques a laisser les eantons libres de decreter la force obligatoire generale des oontrats col- lectifs de travail. 11 suffit en effet de songer a l'industrie de la broderie qui interesse quatre cantons de la Suisse orien- tale et Oll l'etabIissement de conditions de travail obliga- toires differentes par chacun des cantons aurait des eonse- quences eeonomiques tres graves. Il en serait de meme dans Staatsverträge. No 4. 39 'l'industrie de la metallurgie et de f8.90 n generale pour les entreprises qui s'etendent sur le territoire de plusieurs cantons. Par ces moti/s, le Tribunal /ideral
40 Staatsrecht. Zwecke des vVettbe"'erbes oder aus Eigennutz oder in der -\bsicht, dem, Inhaber des Geschäftsbetriebes zu schaden, mitteilt (§ 11). Mit Gefängnis bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer zum Zwecke des Wettbe- werbes oder aus Eigennutz jemanden zu einem solchen Vergehen zu verleiten sucht (§ 20). Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Geschädigten ein (§ 22). B. -I. H; V., Teilhaber mit Einzelunterschrift der (schweizerischen) Kollektivgesellschaft V. & eie, wurde am 14. Juli 1934 in Deutschland verhaftet wegen Verdachts von Werkspionage gegenüber der Firma E. S. & eie. Er wurde beschuldigt, Arbeiter der Firma S. über Fabrikgeheimnisse ausgeholt zu haben. Am 17. Juli 1934 erreichte V. den Rückzug des Strafantrages der Firma S. und damit die Entlassung aus der Haft auf Grund einer Vereinbanmg, wonach er für sich persönlich und für die Kollektivgesellschaft V. & eie verschiedene Verpflichtun- gen (Fabrikationsverbot für 10 Jahre, Preisvereinbarung für 5 Jahre und RM 5000 Geldzahlung an die Arbeiter der Rekurrentin und für wohltätige Zwecke) übernahm; sodann wird unter Ziffer 5 der Vereinbarung erklärt : ( Die Firma V. & eie und Herr M. V. tragen die Kosten der Rechtsverfolgung, die die Firma E. S. & eie hat », und unter Ziffer 7 : « Die Firma V. & Oe und Herr M. V. unter- werfen sich hinsichtlich dieser Vereinbarung dem deut- schen Recht und anerkemlen als Gerichtsstand X. an ». Nach der Rückkehr des M. V. in die Schweiz erklärten er und V. & eie am 27. Juli 1934, dass sie sich an die unter Drohung und durch Erpressung zustandegekommenen Verpflichtungen nicht gebunden erachteten. Die Firma E. S. & eie hat am 19. März 1936 ein Ver- säumnisurteil des Amtsgerichts X. erwirkt für einen Teil- betrag der Kosten nach Ziffer 5 der Vereinbarung. Danach sind die Kollektivgesellschaft V. & eie und M. V. verur- teHt worden, der Klägerin 150 RM und die Anwaltskosten zu bezahlen. In dem Urteil wird u. a. ausgeführt: « In der Sache selbst hat die Klägerin schlüssig dargetan, dass die Verpflichtung zur Zahlung der zunächst nur teilweise Staatsverträge. N"0 4. 41 eingeklagten Rechtsanwaltskosten nicht nur auf der aus- drücklichen Vereinbarung vom 17. Juli 1934 beruhe, son- dern sich auch aus den Bestimmungen der §§ 823 flg.BGB herleiten lasse. Da somit das tatsächliche Vorbringen der Klägerin den Klagantrag rechtfertigt, ist gemäss § 331 Abs. 2 ZPO dem Antrage nach zu erkennen )). G. -In der auf Grund dieses Urteils eingeleiteten Be- treibung für Fr. 219.15 nebst Zins und Kosten erhob die Kollektivgesellschaft V. & Cle Rechtsvorschlag. Der Präsident des zuständigen Bezirksgerichts hat am 1. Ok- tober 1937 ein Begehren um Bewilligung der Rechtsöffnung abgelehnt. Die Beschwerde der Rekurrentin hierüber wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 29. Ok- tober 1937 abgewiesen. Die Verweigerung der Rechts- öffnung auf dem Boden des Vollstreckungsabkommens mit Deutschland erfolgte wegen Inkompetenz des deutschen Richters. Das Obergericht führt aus, dass die Kompetenz desselben nicht auf Ziffer 7 der Vereinbarung vom 17 .J·uIi 1934 gestützt werden könne. Der in der Verein barung vom 17. Juli 1934 eingegangene Verzicht auf den ordentlichen Richter sei kein freiwillig€r, sondeTIl unter dem Eindruck starker Furcht erzwungen worden; er sei unvereinbar mit der schweizerischen Auffassung von Vertragsfreiheit und verstosse gegen die guten Sitten. Weiter wird ausgeführt, dass auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (deutsche ZPO § 32) und derjenige des Vermögens im Inland (deutsche ZPO § 23) nicht zutreffe. D. -Gegen das obergerichtliehe Urteil hat die Firma E. S. & Cie die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag: « Der angefochtene Entscheid des aargauischen Ober- gerichts vom 29. Oktober 1937 sei aufzuheben, und es sei die Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts X. vom 19. März 1936 gegen die Beklagte zu bewilligen und demgemäss für den Betrag von Fr. 219.15 samt Zins zu 5 % seit 22. April 1936 nebst Kosten die definitive Rechts- öffnung zu gewähren. » Die Beschwerde nimmt Bezug auf das Vollstreckungs-
42 Sta.e.tsrecht. abkommen mit Deutschland und behauptet, dass dessen Bestimmunge~ und Art. 4 BV verletzt seien. Es wird ausgeführt, dass die Gerichtsstandsklausel in der Verein- barung vom 17. Juli 1934 verbindlich sei. Die Willensfrei- heit des M. V., der den Abschluss der Vereinbarung ge- wünscht habe, sei dadurch, dass er sich in Untersuchungs- haft befunden habe, nicht in entscheidendem Masse beein- trächtigt gewesen. Von ernstlicher Furchterregung könne nicht die Rede sein. M. V. hätte auch die Möglichkeit ge- habt, einen Anwalt beizuziehen, was er nicht getan habe. Es handle sich hier zudem nur um die Frage der Gültigkeit der Gerichtsstandsabrede, nicht um diejenige der ganzen Vereinbarung, die zur Zeit nicht in Diskussion stehe. Der Richter in. X. sei aber auch kompetent gewesen aus den beiden andern Gründen, die er hiefüranrufe, Gerichtsstand der unerlaubten Handlung und des Vermögens. E. -Das Obergericht hat, ohne Gegenbemerkungen anzubringen, die Abweisung der Beschwerde beantragt. Denselben Antrag hat die Rekursbeklagte gestellt mit einer Begründung, die sich im wesentlichen mit derjenigen des angefochtenen Entscheides deckt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
St.aatsrecht.
des V. hat v~rsprechen lassen und wenn ein auffallendes
:Missverhältnis zwischen dem Werte dieser Vorteile uml
demjenigen ihrer eigenen Leistung -Rückzug des Straf-
antrages -vorliegt. Auch nach schweizerischem Recht
würde sich die Frage der Gültigkeit der Vereinbarung nicht
anders stellen (OR Art. 20/1), nur dass sie gegebenenfalls
nach deutschem Recht nichtig, nach schweizerischem nur
anfechtbar wäre, welcher Unterschied aber hier keine Rolle
spielt,
da die Rekursbeklagte sofort nach der Rückkehr
des M. V. der Rekurrentin geschrieben· hat, dass sie den
Vertrag nicht halte.
Die Unverbindlichkeit würde sich zunächst auf den
materiellrechtlichen Teil
der Vereinbarung beziehen. Sie
würde aber nicht ohne weiteres auch den prozessualen
Teil, die
Gerichtsstandsklausel umfassen. Die beiden
Bestandteile bilden
in dieser Hinsicht nicht eine Einheit
in dem Sinn, dass die Unverbindlichkeit der materiellen
Versprechungen
auch diejenige der Prorogation nach sich
ziehen würde.
Vielmehr ist die Gültigkeit der letztem ge-
sondert zu prüfen. Das ist deutsche und auch schwei-
zerische Rechtsauffassung
(RG 87 7 ff., BGE 59 I 224).
3. -
Wird die Frage der Verbindlichkeit der Gerichts-
staitdsklausel
für sich und losgelöst vom materiellrechtli-
chen Inhalt der Vereinbarung ul1tersucht, so ergibt sich
folgendes:
Unterstellt man, die Vereinbarung sei, was die
niateriellen
Versprechen anlangt, für die Rekursbeklagte
unverbindlich, so wäre dafür, wie ausgeführt wurde,
mitentscheidend,
dass ein Missverhältnis angenommen
wird zwischen
den beidseitigen Leistungen. Von einem
solchen Missverhältnis
kann indessen nicht die Rede sein,
;enn auf der Seite der Rekursbeklagten speziell nur die
Gerichtsstandsabrede ins Auge gefasst' wird. Sie bedeutet
ja bloss, dass allfällige Streitigkiten betreffend die Verein-
barung und damit insbesondere auch die Frage nach deren
Verbindlichkeit dem deutschen Richter unterbreitet wer-
den sollen. Das ist ein Zugeständnis, das den Wert der
Leistung der Rekurrentin, den Rückzug des Strafantrages,
Staatsverträge. No 4.
nicht, jedenfalls nicht in auffallendem Masse, übersteigt.
Wenn sich die Frage des Übermasses allerdings stellt, so
nicht in Hinsicht auf die Prorogation, sondern auf die
Gesamtheit der materiellrechtlichen Verpflichtungen, die
sich
für die Rekursbeklagte aus den Ziffern 1 bis 5 der
Vereinbarung ergeben.
Die Gerichtsstandsabrede erscheint
demnach als gültig
und zwar sowohl vom Standpunkt des deutschen, wie auch
des schweizerischen Rechts aus. Es kann deshalb die
Frage unerörtert bleiben, nach welchem Rechte auf dem
Boden des Vollstreckungsabkommens der Richter des
Staates, in dem die Vollstreckung eines Urteils des andern
Staates nachgesucht wird, eine solche Frage der materiellen
Verbindlichkeit
einer Gerichtsstandsabrede zu prüfen hat,
wenn die Lösung bei Anwendung des einen oder andern
Rechts verschieden ist (vgl. BGE 34 I 752 ; NUSSBAUM,
Deutsches Internationales Privatrecht, 402 f. ; BERLINER,
Vereinbarung über den Gerichtsstand im internationalen
Rechtsverkehr, 60 ff.).
4.
-Durfte die Rechtsöffnung nicht wegen Unzustän-
digkeit des deutschen Richters verweigert werden, so fragt
es sich, nach der Stellungnahme der Rekursbeklagtt:n, ob
der Vollstreckung des Urteils deS Amtsgerichts nicht der
Gesichtspunkt des schweizerischen ordre public im Sinne
von Art. 4 I des Staatsvertrages entgegensteht. Im Urteil
wird die Verpflichtung der Rekur&beklagten, der Rekur-
rentin RM 150 Anwaltskosten, die dieser anlässlich der
Vorfälle vom Juli 1934 erwachsen sind, zu vergüten, nicht
allein auf die Vereinbarung vom 17. Juli 1934, sondern
auch auf die §§ 823 ff. BGB -Haftung für unerlaubte
Handlung -gestützt: durch rechtswidriges Verhalten
hätte M. V. die Pflicht zum Ersatz der dadurch der Re-
kurrentin erwachsenen Kosten begründet. Das ist ein
Rechtsverhältnis, wie es auch nach schweizerischem Recht
bestehen könnte. Und ein Verstoss gegen die öffentliche
Ordnung könnte auch nicht etwa darin gefunden werden,
dass der Anspruch gegen die Kollektivgesellschaft V. & Oie,
Staatsrecht. deren unbeschränkt haftender Gesellschafter M. V. ist, zugelassen . wird. Allein die· Gerichtsstandsabrede bezieht sich bloss auf die Vereinbarung. Sie begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts X. nur, soweit die Verpflichtung der Rekurs- beklagten zur Zahlung von Kosten der Rechtsverfolgung aus der Vereinbarung hergeleitet wird, nicht aber inbezug auf eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Dass in letzterer Hinsicht keine Kompetenz des deutschen Rich- ters im Sinn·des Vollstreckungsabkommens und daher kein Anspruch auf Vollstreckung besteht, ist bereits ausgeführt worden. Die Frage, ob das Urteil gegen den schweizeri- schen ordre public verstosse, stellt sich für die ver- t rag I ich e Forderung der Rekurrentin. Soweit es zur Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, muss der Vollstreckungsrichter zu einer materiellen Prüfung der Streitsache befugt sein. Dies auch gegenüber einem Ver- säumnisurteil ; denn nach Art. 4 I des Vollstreckungsab- kommens kommt es nicht darauf an, wie der Sachrichter nach der prozessualen Sachlage zu entscheiden hatte und ob er die Momente würdigen konnte, die beim Vorbehalt des ordre public von Belang sind (anders RG 72 Nr. 26 inbezug auf § 328 1 der deutschen ZPO) ; massgebend ist vielmehr, wie das m at € r i e 11 e Rechtsverhältnis, das bei Vollstreckung des Urteils in der Schweiz zur Ver- wirklichung gelangen würde, sich dem inländischen ordre public gegenüber verhält. Nimmt man in diesem Zusammenhang wiederum für einmal an, die Vereinbarung habe wucherischen Charakter- weil eine Ausbeutung der Notlage des M. V. und ein offen, bares Missverhältnis vorhanden wären zwischen der Leistung der Rekurrentin und den Leistungen der Rekurs- beklagten, so würde sie einen Verstoss gegen die guten Sitten darstellen im Sinne des Art. 20/1 OR, und es könnte kaum ein Zweifel darüber bestehen (nachdem die Rekursbeklagte das Geschäft rechtzeitig angefochten hat), dass man es mit Verpflichtungen der Rekursbeklagten zu Staatsverträge. N° 4. tun hätte, denen in der Schweiz aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit die Gültigkeit ver- sagt ist. Die Frage wäre nur, ob der Vorbehalt des ordre public auch zutreffen würde für die allein geltend gemachte und im Urteil zugesprochene Forderung von RM 150 Anwaltskosten. Ein wucherisches Geschäft im Sinne von Art. 21 OR, das rechtzeitig angefochten worden ist, wird wohl im ganzen Umfang unverbindlich sein und nicht nur, soweit die Verpflichtung des Bewucherten den Wert der Leistung der andern Partei in unzulässiger Weise übersteigt (BECKER ORArt. 21 N. 13, OSER-SCHÖNENBERGER OR Art. 21 N. 16. Das Bundesgericht scheint diese Rechtsfolge beim wuche- rischen Geschäft noch nicht festgestellt zu haben. Im Sinne der Gesamtnichtigkeit wird auch der entsprechende § 138 II des deutschen BGB verstanden; doch ist diese Auffassung nicht unbestritten; s. STAUDINGER 9. Aufl. § 138 II 4 c). Dass das Geschäft nur fm den wucherischen Teil ungültig sei, wäre indessen eine durchaus vertretbare gesetzgeberische Lösung gewesen (s. FICK OR Art. 21 N. 3 über die frühere kantonale Praxis in diesem Sinn bei An- wendung kantonaler Wucherbestimmungen, und N. 5 und 6), wie sie für verwandte Tatbestände denn auch im OR vorgesehen ist (unmöglicher, widerrechtlicher und sitten- widriger Vertragsinhalt Art. 20 II, Konventionalstrafe Art. 163 m, Mäklervertrag Art. 417, Verpfründungsver- trag Art. 526). Deshalb ist es sehr fraglich, ob die Gesamt- nichtigkeit speziell aus dem Gesjchtspunkt der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit postuliert werden könnte. Es ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Rechtsgeschäft verschiedene Verpflichtungen umfasst und wenn sich darunter eine findet, die eine ausgesprochene Sonder- stellung einnimmt und, für sich allein betrachtet, als völlig einwandfrei erscheint. Dem ist aber hier so, was die Verpflichtung zur Zahlung der Rechtskosten der Rekur- rentin anlangt. Das war neben den andern Verpflichtungen, die M. V. für die Rekursbeklagte einging, ein relativ
48 Staatsrecht. selbständiges ; Versprechen. Der Sachlage entsprach es, dass die ReIrniTentin Ersatz erhielt für die im Zusammen ... hang mit dem Verhalten des M. V. ihr entstandenen An- waltskosten. Das war die direkte Schadloshaltung für Auslagen, die sich unter Umständen schon aus der Haftung für unerlaubte Handlungen ergab, während mit den andern Verpflichtungen der Rekursbeklagten die Rekurrentin sich geschäftliche Vorteile sichern wollte, die mit der Straf- angelegenheit, in die V. verwickelt war, keinen oder nur einen ganz losen Zusammenhang hatten. Dass die bioSBe Verurteilung zu jenen Kosten (als Folge der Vereinbarung) in der Schweiz wirksam wird, kann hier nicht gegen die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit verstossen. Demnach erkennt das Bundesgeriokt : Die Beschwerde wird begründet erklärt und die Ent- scheide des Bezirksgerichtspräsidenten vom 1. Oktober 1937 und des Obergerichts des Kantons Aargau vom 29. Oktober 1937 werden aufgehoben. Registersachen. No 5. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPF LEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE I. REGISTERSACHEN REGISTRES 5. Urteil der I. Zivilabteilung vom a. Februar 1938 i. S. Wurst-und Fleiaohwarenfabrik Lenzburg A.-G. gegen Eidgen. Amt für geistiges Eigentum. 49 1\1 ar k e n r e c h t: Unzulässigkeit der Vereinigung mehrerer selbständiger Marken Zu einer einzigen Eintragung (Ordnungs- vorschrift ). A. -Am 1. September 1937 reichte die Beschwerde- führerin beim eidg. Amt für geistiges Eigentum drei Gesuche nm Markeneintragungen ein. Dem einen Gesuch, das vom Amt die Nr. 1769 erhielt, lag die Abbildung dreier Markenbilder bei, von denen sich das eine auf Irish Stew, das andere auf Paprikaschnitzel und das dritte auf Rindsbraten bezieht. Die vier Marken- streifen des zweiten Gesuchs (Nr. 1770) betreffen: Schweinspfeffer, Kalbsragout, Ochsenfleisch und Ochsen- zunge in Scheiben. Das Gesuch Nr. 1771 endlich bezieht sich auf Kalbskopf, Hasenpfeffer, Gulyas (ungarische Art) und Schweinsbraten. Alle 11 Markenzeichen weisen insofern die gleiche Anordnung auf, als in der Mitte in grosser Schrift die AS 64 I -1938
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